Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDVO) Vom 26. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1993
- Fundstelle:
- GBl. 1993, 264
Anlage (Zu § 5)Festsetzung von Anforderungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis 1 Bullen1.1 AllgemeinesDer Zuchtwert (Index) muß mindestens 101 Punkte betragen.1.2 Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen1.2.1 Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-, Fleisch- und Zuchtleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.1.2.2Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.1.3 Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch, die zu amtlichen Prüfungen zugelassen waren1.3.1 Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-, Fleisch- und Zuchtleistung sowie dem Zuchtwertteil Melkbarkeit zusammen. Die Zuchtwertteile Milchleistung und Melkbarkeit müssen mindestens eine Genauigkeit von 50 vom Hundert aufweisen. Das Ergebnis der Beurteilung der äußeren Erscheinung von mindestens 20 Töchtern muß im Durchschnitt der Hauptmerkmale mindestens 95 Punkte betragen.1.3.2Abweichend von Nummer 1.3.1 muß der Zuchtwertteil Milchleistung für Bullen mit Ergebnissen aus der Vollgeschwisterprüfung im Rahmen eines Nukleuszuchtprogrammes mindestens eine Genauigkeit von 30 vom Hundert aufweisen. Außerdem wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachkommenprüfung für den Zuchtwertteil Melkbarkeit der Wert 100 und für das Ergebnis der Beurteilung der äußeren Erscheinung der Töchter der Wert 95 eingesetzt.1.4 Bullen der Zuchtrichtung Fleisch1.4.1 Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleisch- und Zuchtleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld, für Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch zur Erzeugung von Kälbern aus Gebrauchskreuzungen zusätzlich auf einer Nachkommenprüfung von mindestens 10 Söhnen, beruhen.1.4.2Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.2 Eber in der Reinzucht2.1 AllgemeinesDer Zuchtwert (Index) setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und Zuchtleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen.2.2 Eber für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen2.2.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.2.2.2Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.2.3 Eber mit NachkommenDer Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung auf Station von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren beruhen oder eine dieser Prüfung vergleichbare Genauigkeit aufweisen.3 Hengste3.1 Hengste für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen3.1.1 Sofern ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung vorliegt, muß es über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.3.1.2Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Gesamtnote 7,0 beurteilt sein.3.2 Hengste mit Nachkommen3.2.1 Die Nachkommen dürfen keine die Gebrauchseignung erheblich einschränkenden Mängel aufweisen.3.2.2Das auf mindestens 5 Nachkommen beruhende Ergebnis bei Turniersportprüfungen oder Stationsprüfungen muß überdurchschnittlich sein.3.2.3Abweichend von Nummer 3.2.2 kann für Hengste, für die auf Grund des Alters ihrer Nachkommen noch kein Ergebnis nach Nummer 3.2.2 vorliegt, das Ergebnis der Beurteilung von mindestens 20, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens 10, Fohlen in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufes verwendet werden.4 Schafböcke4.1 AllgemeinesDer Zuchtwert (Index) setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung, Wollqualität und Zuchtleistung sowie bei der Zuchtrichtung Milch zusätzlich aus dem Zuchtwertteil Milchleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.4.2 Schafböcke der Zuchtrichtung FleischDer Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf Ergebnissen der Eigenleistungs- oder Geschwisterprüfung auf Station beruhen.5 ZiegenböckeDer Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.6 Gemeinsame Vorschriften6.1 Die Merkmale der äußeren Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität werden nach folgendem Notensystem bewertet: Note Bewertung 9 ausgezeichnet 8 sehr gut 7 gut 6 befriedigend 5 durchschnittlich 4 ausreichend 3 mangelhaft 2 schlecht 1 sehr schlecht Als Mittel der Leistungen der Vergleichstiere wird bei der Eigenleistungsprüfung für die äußere Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität die Note 5 (durchschnittlich) festgelegt.6.2 Abweichend von Nummer 6.1 werden bei Pferden die Merkmale der äußeren Erscheinung mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.6.3 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 5 zulassen, soweit dies zur Erhaltung einer genetischen Vielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes) erforderlich ist
§ 18 a BußgeldvorschriftenOrdnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer entgegen 1. § 8 dieser Verordnung Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt,2. § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 dieser Verordnung Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,3. § 11 Satz 3 dieser Verordnung nichtgekennzeichnete Tiere besamt,4. § 15 dieser Verordnung Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt,5. § 16 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Mitteilungspflicht der Besamungsstationen
§ 6 Mitteilungspflicht der BesamungsstationenDie Besamungsstationen teilen der für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständigen Behörde unverzüglich unter Vorlage der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, der Bluttypenkarte und des Nachweises der Besamungserlaubnis mit, wenn sie Samen von männlichen Tieren anbieten oder abgeben, denen von einer Behörde außerhalb des Landes Baden-Württemberg eine Besamungserlaubnis erteilt wurde.
Besamungen für amtliche Prüfungen
§ 7 Besamungen für amtliche Prüfungen(1) Bei Bullen wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen in Baden-Württemberg auf höchstens 2000 im Zeitraum von einem Jahr festgesetzt. (2) Bei Ebern wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen in Baden-Württemberg auf höchstens 2000 im Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt. (3) Bei Hengsten mit Ergebnis der Eigenleistungsprüfung wird die Anzahl der Erstbesamungen für amtliche Prüfungen in Baden-Württemberg auf höchstens 250 im Zeitraum von drei Jahren festgesetzt. Bei Hengsten ohne Ergebnis der Eigenleistungsprüfung wird die Anzahl der Erstbesamungen im ersten Jahr auf höchstens 50, in den beiden folgenden Jahren nach Ablegen der Eigenleistungsprüfung auf insgesamt höchstens 200 festgesetzt. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 bis 3 zulassen, wenn der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2, 3 a bis 6, § 9 Abs. 5 bis 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, §§ 18 und 19 a des Tierzuchtgesetzes ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. (2) Die den Regierungspräsidien im Bereich Tierzucht obliegenden fachlichen Aufgaben werden vom Regierungspräsidium Tübingen wahrgenommen. Dazu gehören im Einzelnen 1. die Durchführung der Überwachung von Zuchtorganisationen und von Besamungsorganisationen,2. die Koordination bei der Überwachung der Leistungsprüfung,3. Fortbildung, Überwachung und Weiterentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,4. Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht. (3) Zuständige Behörden sind im Übrigen, auch im Sinne dieser Verordnung, die Landratsämter Biberach, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall und Schwarzwald-Baar-Kreis. Hierbei sind zuständig: 1. für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land;2. für Rindera) das Landratsamt Ludwigsburg für das ganze Land füraa) die Erteilung der Besamungserlaubnis,bb) die Aufgaben im Rahmen der Fleischrinderzucht,cc) die Aufgaben im Rahmen der länderübergreifenden Durchführung der Zuchtwertschätzung mit Bayern und Österreich für die Zuchtwertschätzung beim Rind,dd) die Mitwirkung bei der Überprüfung der Ergebnisse für die Zuchtwertfeststellung;b) das Landratsamt Biberach für den Regierungsbezirk Tübingen und für das ganze Land für die Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zuchtrichtung,c) das Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises für den Regierungsbezirk Freiburg und für das ganze Land für die Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder,d) das Landratsamt Schwäbisch Hall für die Regierungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe und für das ganze Land für die Zuchtleitung für die Rasse Limpurger.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),2. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 29. Januar 1990 (GBl. S. 62),3. § 5 Abs. 3 und 5 sowie § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation
§ 10 Gewinnung von Samen außerhalb einer BesamungsstationDie zuständige Behörde kann zulassen, daß von Einzeltieren Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, wenn gewährleistet ist, daß die Vorschriften nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes eingehalten werden.
Kennzeichnung der weiblichen Tiere
§ 11 Kennzeichnung der weiblichen TiereAlle künstlich zu besamenden Tiere sind dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei Pferden genügt eine eingehende Beschreibung. Nichtgekennzeichnete Tiere dürfen nicht besamt werden.
Tätigkeit des Stationstierarztes
§ 12 Tätigkeit des Stationstierarztes(1) Der Träger der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich des Stationstierarztes oder des Vertragstierarztes schriftlich festzulegen. Dem Tierarzt sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen: 1. Überwachung der männlichen Tiere auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Besamungserlaubnis,2. Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen,3. Überwachung der Gewinnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Samens in der Besamungsstation,4. Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamer. (2) Bei männlichen Tieren mit erheblich unter dem Durchschnitt liegendem Befruchtungsergebnis sind das Tier, die Behandlung des von diesem Tier gewonnenen Samens und die Samenverwendung zu überprüfen. (3) Der Besamungsstation nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 gemeldete Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten männlichen Tiere erkennen lassen, sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
§ 13 Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Embryotransfereinrichtung(1) Eine Embryotransfereinrichtung muß über geeignete Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen verfügen. Embryotransfereinrichtungen müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; sie können ortsfest oder mobil betrieben werden. (2) Ortsfeste Einrichtungen für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen müssen räumlich von Tierbehandlungseinrichtungen getrennt sein. (3) Bei Embryoentnahme durch mobile Embryotransfereinrichtungen müssen veterinärhygienisch einwandfreie Bedingungen für die Aufbereitung und die vorübergehende Aufbewahrung der Embryonen gewährleistet sein. (4) Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für die Gewinnung, Aufbereitung, das Einfrieren und für die Lagerung von Embryonen verwendet werden, müssen entweder nach Gebrauch beseitigt oder vor neuer Verwendung fachgerecht desinfiziert und sterilisiert werden. (5) Sterilisation und Lagerung der für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Embryotransfereinrichtung notwendigen Gerätschaften müssen in ortsfesten Einrichtungen erfolgen. (6) Die Gewinnung von Embryonen hat in Räumen stattzufinden, die nicht zur Unterbringung kranker Tiere dienen. (7) Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entsprechend. (8) Bei Mitgliedern von Zuchtorganisationen ist die Embryotransfereinrichtung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine Bestimmung der Blutgruppen des Spendertieres durchgeführt wird. Außerdem muß sie sich die Anzeige des Embryotransfers an die für das Mitglied zuständige Zuchtorganisation vorlegen lassen. (9) Unmittelbar nach der Gewinnung sind die Embryonen auf Transfertauglichkeit zu untersuchen und zu klassifizieren.
Anbieten und Abgeben von Embryonen
§ 14 Anbieten und Abgeben von Embryonen(1) Räume, in den Embryonen, die zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, gelagert werden, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Räume müssen leicht zu säubern und zu desinfizieren sein. (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Räumen auch Sperma gelagert werden, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. (3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, müssen am Tag der Embryoentnahme 1. einem Bestand angehören, der tierseuchenrechtlich nicht gemaßregelt ist und2. frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. (4) Rinder müssen seit mindestens sechs Monaten in Beständen stehen, die 1. amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei und2. leukoseunverdächtig sind. (5) Darüber hinaus richten sich die hygienischen Anforderungen für Spendertiere sowie für Empfängertiere nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen.
Aufzeichnungen
§ 15 Aufzeichnungen(1) Die Embryotransfereinrichtung hat jeden Embryo während oder unmittelbar nach seiner Gewinnung so zu kennzeichnen, daß durch das Kennzeichen seine Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. (2) Die Embryotransfereinrichtung hat getrennt für jede Entnahme von Embryonen folgende Aufzeichnungen zu machen: 1. Ort und Datum der Entnahme,2. Anzahl, Kennzeichen, Qualität, Aufbereitung und Aufbewahrung der entnommenen Embryonen. (3) Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglieder von Zuchtorganisationen, die Embryonen anbieten oder abgeben, haben Aufzeichnungen über 1. Anzahl, Kennzeichen und Empfänger der abgegebenen, der übertragenen sowie Anzahl und Kennzeichen der vernichteten Embryonen mit Angabe des Datums der Abgabe, Übertragung oder Vernichtung und2. Kennzeichen, Qualität, Aufbewahrung für jeden erworbenen Embryo mit Angabe des Datums des Erwerbs zu machen. (4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.
Auslieferung und Übertragung der Embryonen
§ 16 Auslieferung und Übertragung der Embryonen(1) Werden Embryonen an Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen sowie Besamungsbeauftragte im Sinne des § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes (Überträger) ausgeliefert, so bescheinigen diese den Empfang und sind verpflichtet, 1. Anzahl, Qualität und Kennzeichen der erhaltenen, übertragenen, unbrauchbar gewordenen oder an den Abgeber zurückgegebenen Embryonen fortlaufend nachzuweisen,2. bei Übertragung des Embryos einen Embryotransferschein in dreifacher Fertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:a) Name und Anschrift des Halters des Empfängertieres und bei Mitgliedschaft des Halters in einer Zuchtorganisation deren Name,b) Kennzeichen des Empfängertieres,c) Datum der Übertragung,d) Name und Kennzeichen der Eltern des Embryos,e) Name der Embryotransfereinrichtung, die den Embryo ausgeliefert hat. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten für die Übertragung von Embryonen durch Embryotransfereinrichtungen entsprechend. (3) Fertigungen des Embryotransferscheines verbleiben beim Überträger, der Embryotransfereinrichtung und dem Halter des Empfängertieres. Der Überträger hat sie zwei Jahre, die Embryotransfereinrichtung fünf Jahre aufzubewahren. (4) Die Embryotransfereinrichtung hat bei Übertragung von Embryonen auf Tiere, deren Halter Mitglieder einer Zuchtorganisation sind, dieser die Übertragung innerhalb von drei Monaten zu melden.
Zuchtbuch
§ 18 ZuchtbuchDas beim Haupt- und Landgestüt Marbach geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch.
Inkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft1. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 24. November 1979 (GBl. S. 508), zuletzt geändert durch die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum vom 23. April 1990 (GBl. S. 143),2. die Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 23. April 1990 (GBl. S. 143).
Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale
§ 2 Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Bullen, der in der Besamung zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, wird auch der Zuchtwertteil Melkbarkeit festgestellt. Dieser umfaßt das Leistungsmerkmal Gemelksmenge pro Zeiteinheit, das in der ersten Laktation seiner Töchter ermittelt wird. Außerdem wird bei seinen Töchtern die äußere Erscheinung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung nach einem linearen Bewertungssystem beurteilt. (2) Zur Zuchtwertfeststellung bei Merinolandschafböcken und Schafböcken der Fleischrassen umfaßt der Zuchtwertteil Fleischleistung zusätzlich die Leistungsmerkmale Futterverwertung und Verfettung, die in der Stationsprüfung ermittelt werden. (3) Zur Zuchtwertfeststellung bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle wird auch der Zuchtwertteil Wollqualität festgestellt. Dieser umfaßt die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit, die an männlichen und weiblichen Ziegen ermittelt werden.
Zuchtverwendung männlicher Tiere
§ 3 Zuchtverwendung männlicher Tiere(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das männliche Tier zum Decken weiblicher Tiere desselben Halters verwendet wird und die im Bestand regelmäßig gehaltenen weiblichen Tiere im deckfähigen Alter folgende Zahlen nicht überschreiten: Bei Rindern, Schweinen, Ziegen 5,bei Schafen 15,bei Pferden 3. (3) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
Antrag auf Besamungserlaubnis
§ 4 Antrag auf Besamungserlaubnis(1) Der Antrag auf Besamungserlaubnis ist schriftlich einzureichen und muß zusätzlich zu den in § 11 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Anlagen enthalten: 1. die Anschrift der Besamungsstation,2. den Standort des Tieres zum Zeitpunkt der Samengewinnung. (2) Die zuständige Behörde kann die Vorführung des Tieres verlangen.
Erteilung der Besamungserlaubnis
§ 5 Erteilung der BesamungserlaubnisFür die Erteilung der Besamungserlaubnis werden in der Anlage Anforderungen hinsichtlich des Zuchtwertes festgesetzt.
Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung und Abgabe von Samen
§ 8 Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung und Abgabe von Samen(1) Jede Samenportion ist während oder unmittelbar nach ihrer Herstellung so zu kennzeichnen, daß ihre Identifizierung möglich ist. (2) In der Besamungsstation sind getrennt für jedes Vatertier folgende Aufzeichnungen vorzunehmen: 1. Datum der Samenentnahme,2. Menge und Qualität des Ejakulats,3. Art, Anzahl, Kennzeichnung und Aufbewahrung der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen,4. Anzahl, Kennzeichnung und Empfänger der abgegebenen und von der Besamungsstation verwendeten sowie Anzahl und Kennzeichnung der vernichteten Samenportionen mit Angabe des Datums der Abgabe, Verwendung oder Vernichtung,5. Bemerkungen über das Deckverhalten des Vatertieres und andere für die künstliche Besamung erhebliche Beobachtungen. (3) Für erworbenen Samen hat die Besamungsstation getrennt für jedes Vatertier Aufzeichnungen über Art, Anzahl, Kennzeichnung, Aufbewahrung und Datum des Erwerbs der Samenportionen sowie Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Nr. 4 vorzunehmen. (4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.
Abgabe und Verwendung des Samens
§ 9 Abgabe und Verwendung des Samens(1) Die Besamungsstation darf nur an ihre Mitglieder oder an diejenigen, mit denen sie einen schriftlichen Besamungsvertrag abgeschlossen hat, oder an andere Besamungsstationen Samen abgeben. (2) Samen darf an Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen, Besamungsbeauftragte und Tierhalter im Sinne des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b des Tierzuchtgesetzes (Besamer) ausgeliefert werden. Die Besamer bescheinigen den Empfang und sind verpflichtet, 1. Art, Anzahl und Kennzeichnung der erhaltenen, zur Besamung verwendeten, unbrauchbar gewordenen oder an die Besamungsstation zurückgegebenen Samenportionen fortlaufend nachzuweisen,2. bei Verwendung des Samens einen Besamungsschein in dreifacher Fertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:a) Name und Anschrift des Tierhalters,b) Kennzeichen des besamten Tieres,c) Datum der Besamung,d) Name und Kennzeichen des Tieres, von dem der Samen stammt,e) Name oder Kennummer der Besamungsstation, die den Samen ausgeliefert hat,f) Vermerk, zum wievielten Mal das Tier in aufeinanderfolgenden Brunstperioden besamt worden ist, Datum der vorausgegangenen Besamung sowie Name und Kennzeichen des Tieres, von dem der Samen stammte,3. eine Kartei für jede Tierhaltung mit den Angaben gemäß Nummer 2 Buchst. b, c und d zu führen,4. Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten männlichen Tiere erkennen lassen, der Besamungsstation unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Fertigungen des Besamungsscheines verbleiben beim Besamer, der Besamungsstation und dem Tierhalter. Der Besamer hat sie zwei Jahre, die Besamungsstation fünf Jahre aufzubewahren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.