ThZulVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Theaterbetriebszulage an Beamte (Theaterbetriebszulagenverordnung - ThZulVO) Vom 31. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
31.01.1978
Fundstelle:
GBl. 1978, 107
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die Theaterbetriebszulage beträgt bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 47,94 Euro A 6 bis A 8 61,25 Euro A 9 bis A 12 69,24 Euro ab A 13 79,89 Euro monatlich.(2) Sind die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfange erfüllt, erhalten die Beamten der Staatstheater die Stellenzulage nach § 1 in Höhe von 50 vom Hundert der Beträge in Absatz 1. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Eingangsformel ThZulVO

Auf Grund von Artikel IX § 21 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Beamten der Staatstheater, bei denen die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfange Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Vorstellungen zu leisten haben, erhalten als Theaterbetriebszulage eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage.

§ 3

§ 3(1) Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten. (2) Auf die Zahlung der Stellenzulage sind die für den Zahlungsempfänger geltenden Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsbestimmungen für die Zahlung von Stellenzulagen entsprechend anzuwenden.

§ 4

§ 4(1) Den Beamten der kommunalen Theater kann unter den in § 1 genannten Voraussetzungen eine Theaterbetriebszulage bis zur Höhe der in § 2 genannten Beträge gewährt werden. Die §§ 1 bis 3 gelten im übrigen entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die oberste Dienstbehörde trifft. (2) Neben oder anstelle der Stellenzulage nach Absatz 1 können einem Beamten keine anderweitigen Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung von Erschwernissen und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 gewährt werden.

§ 5

§ 5(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1977 in Kraft.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen an Beamte der Staatstheater und kommunalen Theater zur Abgeltung von Aufwendungen und Erschwernissen im Sinne des § 3 Abs. 1 treten gleichzeitig außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.