Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung - TPQGAVO) Vom 10. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 34
Fachkräfte
Anlage 1 (zu § 9 Absätze 2 und 3)Fachkräfte 1. Pflegefachkräfte Pflegefachfrau, Pflegefachmann und Pflegefachperson Altenpflegerin, Altenpfleger und Altenpflegefachperson Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson 2. Fachkräfte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut Bildungswissenschaftlerin und Bildungswissenschaftler (Hochschulabschluss) Diätassistentin und Diätassistent Dorfhelferin und Dorfhelfer Ergotherapeutin und Ergotherapeut Erzieher einschließlich Jugend- und Heimerzieherin und Jugend- und Heimerzieher sowie Arbeitserzieherin und Arbeitserzieher Erziehungswissenschaftlerin und Erziehungswissenschaftler (Hochschulabschluss) Gerontologin und Gerontologe (Hochschulabschluss) Haus- und Familienpflegerin und Haus- und Familienpfleger Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter und Fachhauswirtschafterin und Fachhauswirtschafter Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger Heilpädagogin und Heilpädagoge Krankengymnastin und Krankengymnast Kunsttherapeutin und Kunsttherapeut Logopädin und Logopäde Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister; bundeseinheitlich geregelte zweieinhalbjährige Ausbildung Medizinische Fachangestellte und medizinischer Fachangestellter Musiktherapeutin und Musiktherapeut Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter Ökotrophologin und Ökotrophologe Pädagogin und Pädagoge Physiotherapeutin und Physiotherapeut Podologin und Podologe Psychologin und Psychologe (Hochschulabschluss) Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter (Hochschulabschluss) Sozialpädagogin und Sozialpädagoge Sport-/Bewegungstherapeutin und Sport-/Bewegungstherapeut Sprachtherapeutin und Sprachtherapeut Tanztherapeutin und Tanztherapeut
Maßnahmen der Behandlungspflege
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)Maßnahmen der Behandlungspflege Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette Anlegen und Wechseln von Wundverbänden bei infizierten Wunden Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten, Überwachung der Beatmung Beobachtung und Pflege von Colostoma, Ileostoma bei nicht intakter Umgebung Beobachtung und Pflege von Urostoma Betäubungsmittel richten und Betäubungsmittelgabe Bewertung, Einschätzung und Verlaufsüberwachung der Vitalfunktionen (Puls, Atmung, Körpertemperatur, Ausscheidungen, Blut- und Urinzucker, Blutdruck, Körpergewicht) Drainagen pflegen, überwachen und überprüfen, zum Beispiel Liquordrainage, Redon-Drainage, Magensekretbeutel Einlauf und digitale Enddarmausräumung Erstversorgung und Wundheilungskontrolle aller Wunden Infusionen, intravenös: Vorbereitung, Wechseln und erneutes Anhängen der Infusion, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge, Durchspülen und Verschluss des Zuganges Infusionen, subkutan: Legen, Anhängen und Wechseln sowie Entfernen, Kontrolle der Geschwindigkeit und Füllmenge Injektionen intramuskulär Insulin- und Schmerzpumpe: Überwachung, Bedienung und Pflege der Pumpe Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins, Einlegen, Entfernen und Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters Kompressionsverband Magensonde legen und wechseln Medikamente richten Medikamentenüberwachung (einschließlich Betäubungsmittel) Portversorgung, Überwachung und Pflege von Venenverweilkathetern Richten von Injektionen Sauerstoffgabe überwachen Spezielle behandlungspflegerische Maßnahmen im Rahmen des Versorgungsschwerpunktes der Einrichtung, zum Beispiel das Anlegen von medizinisch notwendigen Schienen und beziehungsweise oder Bandagen mit Besonderheiten Spülung der Blase und Beurteilung der Spülflüssigkeit der Blase Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie, insbesondere auch Einstellung und Überwachung der Dosierung und Geschwindigkeit von Sondennahrung Versorgung chronischer Wunden und Dekubitusbehandlung Versorgung eines suprapubischen Katheters Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
Aufgrund von § 17 des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG) vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 11) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG) vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
Fachlichkeit und Personalbesetzung
§ 10 Fachlichkeit und Personalbesetzung(1) Die Vorgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 1 TPQG ist für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfüllt, wenn die Personalausstattung der im Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege nach § 75 Absatz 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg geregelten Personalmindestausstattung entspricht. Gleiches gilt für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege, soweit die personelle Ausstattung der im Rahmenvertrag für die Kurzzeitpflege nach § 75 Absatz 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg geregelten Personalmindestausstattung entspricht.(2) Von der nach Absatz 1 vorzuhaltenden Personalausstattung mit Pflegefachkräften nach § 9 Absatz 2 können in einem Umfang von bis zu 10 Prozent andere Fachkräfte im Sinne von § 9 Absatz 3 entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung anstelle von Pflegefachkräften vorgehalten werden.
Nachtdienst
§ 11 Nachtdienst(1) Im Nachtdienst muss nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 TPQG ständig eine Pflegefachkraft nach § 9 Absatz 2 eingesetzt und anwesend sein. Für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst müssen mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen höheren Personalschlüssel festsetzen, wenn die konkrete Bedarfslage der Bewohnerklientel es im Einzelfall erfordert. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag in Textform abgewichen werden, wenn eine fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist. Dazu hat der Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung in Textform vorzulegen.(2) Sind in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist deren Anzahl bei der Berechnung einer ausreichenden Personalbesetzung nach Absatz 1 Satz 2 auf das 1,5-fache zu erhöhen und entsprechend zu berücksichtigen.
Fachlichkeit und Personalbesetzung
§ 12 Fachlichkeit und Personalbesetzung(1) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TPQG sind insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, der heilpädagogischen Förderung, der teilhabeorientierten Planung und solche, die sich infolge der Besonderheiten, die sich aus der Art und Schwere der Behinderungen der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben, durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften zu erbringen. Außerhalb der notwendigen Betreuungszeiten ist die Fachlichkeit entsprechend dem vorhandenen Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine geeignete Rufbereitschaft sicherzustellen.(2) Fachkräfte für die Aufgaben nach Absatz 1 sind Fachkräfte nach § 9 Absatz 3 oder Pflegefachkräfte nach § 9 Absatz 2.(3) Die Vorgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 1 TPQG ist für Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TPQG erfüllt, wenn die Personalausstattung der in der Leistungsvereinbarung nach § 123 SGB IX in Verbindung mit den individuellen Leistungsbescheiden der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbarten Personalausstattung entspricht.
Besonderheiten der Personalbesetzung
§ 13 Besonderheiten der Personalbesetzung(1) Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2 sind in Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TPQG ausschließlich durch Pflegefachkräfte nach § 9 Absatz 2 oder durch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger zu erbringen. Der Träger der Einrichtung hat dies in geeigneter Weise zu dokumentieren.(2) Werden in Einrichtungen Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2 individuell und bewohnerbezogen durch externe ambulante Pflegedienste erbracht, genügt der Träger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz 1, wenn er sich regelmäßig über eine ausreichende Pflege der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vergewissert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Bedürfen in einer Einrichtung Menschen mit Behinderungen der Pflege, kann in Abweichung zu § 4 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 1 TPQG die fachgerechte Pflege mit einer ständigen Rufbereitschaft einer oder eines Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 sichergestellt werden. In diesem Fall hat der Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch ein entsprechendes Konzept in Textform darzulegen. Von einer Rufbereitschaft nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Anwesenheit von Beschäftigten sichergestellt ist, die ausgehend von ihrer Ausbildung in ausreichendem Umfang eine zusätzliche Qualifizierung oder Fortbildung nachweisen können, die sie fachlich befähigt, Akutfälle zu erkennen und Erstmaßnahmen durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend.(4) In Einrichtungen, die insbesondere konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 abgewichen werden.(5) Sind in einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TPQG Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, ist die Personalbesetzung unter Rücksicht auf die Anzahl dieser Bewohnerinnen und Bewohner angemessen zu erhöhen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 1 TPQG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Einrichtung betreibt, in der die Anforderungen an die1. individuellen Wohnbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 oder 4 nicht erfüllt sind oder2. sonstigen Einrichtungsbereiche nach § 4 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 1 TPQG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 6 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 eine fachlich oder persönlich ungeeignete Einrichtungsleitung beschäftigt,2. § 8 Absatz 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 eine persönlich ungeeignete verantwortliche Pflegefachperson beschäftigt,3. § 6 Absätze 5, 6 oder 7 ohne Zustimmung eine Einrichtung leiten lässt, oder4. § 8 Absatz 3 Satz 3 ohne Zustimmung vom Stellenumfang der verantwortlichen Pflegefachperson abweicht.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 15 Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenFolgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:1. die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) und2. die Landespersonalverordnung vom 7. Dezember 2015 (GBl. S. 1253), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Oktober 2023 (GBl. S. 409) geändert worden ist.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Allgemeine Grundsätze
§ 2 Allgemeine Grundsätze(1) Einrichtungen sind in erster Linie Lebens- und Wohnraum. Dieser umfasst individuell und gemeinschaftlich genutzte Bereiche, die zusammen Wohneinheiten bilden. Wohneinheiten sind entweder abgeschlossene Wohnungen, die ansonsten den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg entsprechen und mit dem Ziel einer möglichst selbstständigen Haushaltsführung genutzt werden, oder Wohngruppen, die individuell genutzte Privatbereiche (Bewohnerzimmer) sowie die direkt mit diesen verbundenen, gemeinsam genutzten Wohnflächen umfassen und vorwiegend von Personen genutzt werden, die auch mit Unterstützung zu einer selbstständigen Haushaltsführung nicht in der Lage sind.(2) Die Bau- und Raumkonzepte der Einrichtungen müssen so gestaltet werden, dass den jeweils besonderen Bedürfnissen unterschiedlicher Bewohnergruppen im Hinblick auf Selbstständigkeit und Sicherheit Rechnung getragen wird. Dies schließt insbesondere Barrierefreiheit und sonstige Maßnahmen ein, die eine selbstständige und sichere Nutzung von Wohnräumen und Sanitärbereichen, die Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie die Orientierung im Einrichtungsbereich ermöglichen oder erleichtern.(3) Sofern sich bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen durch die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung förderschädliche Abweichungen bezüglich der ursprünglichen Förderbedingungen ergeben, soll dies in der Regel nicht zur Rückforderung von Fördermitteln führen.
Individuelle Wohnbereiche
§ 3 Individuelle Wohnbereiche(1) Soweit Einrichtungen keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellen, muss für alle Bewohnerinnen und Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Um Wünschen nach räumlicher Nähe im Individualbereich entsprechen zu können, soll ein möglichst hoher Anteil der Einzelzimmer so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinanderliegende Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen gemeinsam genutzt werden können.(2) Bei den Bewohnerzimmern in Wohngruppen muss die Zimmerfläche ohne Vorraum mindestens 14 m2 oder einschließlich Vorraum mindestens 16 m2 sowie die lichte Raumbreite mindestens 3,2 m betragen. Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 1.(3) Vorflure umfassen abgegrenzte Flächen zwischen den sonstigen Einrichtungsbereichen und Individualbereichen und dienen in der Regel der Erschließung von zwei Zimmern und eines gemeinsamen Sanitärbereiches. Vorräume umfassen die Durchgangsfläche zwischen Zimmerzugang und Hauptwohnfläche der Zimmer und bilden in der Regel gleichzeitig auch die notwendige Bewegungsfläche vor den von den Zimmern direkt zugänglichen Sanitärräumen.(4) In Wohngruppen von Einrichtungen, die vor dem 1. September 2009 in Betrieb genommen wurden, muss jeweils bis zu zwei Bewohnerzimmern direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein. In Einrichtungen mit Betriebsaufnahme ab dem 1. September 2009 muss jedem Bewohnerzimmer direkt ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein, sofern nicht zwei Zimmer zu einer Einheit im Sinne des Absatzes 1 durch einen Vorflur miteinander verbunden sind. Bei Einrichtungen, die in Wohnungen untergliedert sind, müssen in den Wohnungen für jeweils bis zu vier Personen ein Waschtisch, eine Dusche und eine Toilette verfügbar sein.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Belegung der Bewohnerzimmer mit zwei Personen zulässig, sofern der Träger die Nutzung nach dem Rahmenvertrag für die Kurzzeitpflege nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Land Baden-Württemberg als solitäre Kurzzeitpflege, angebundene Kurzzeitpflege und bei der Kombination von fixen und flexiblen Kurzzeitpflegeplätzen als fixe Plätze oder nach dem Rahmenvertrag für die Eingliederungshilfe nach § 131 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Land Baden-Württemberg als Angebot der solitären Kurzzeit oder des ganzjährig vorgehaltenen Kurzzeitplatzes gewährleistet. Die Zimmerfläche der Doppelzimmer muss ohne Vorraum mindestens 20 m2 oder einschließlich Vorraum mindestens 22 m2 betragen. Sanitärbereiche zählen nicht zur notwendigen Zimmerfläche im Sinne von Satz 2. Jedem Doppelzimmer muss ein Sanitärbereich mit Waschtisch, Dusche und Toilette zugeordnet sein.
Sonstige Einrichtungsbereiche
§ 4 Sonstige Einrichtungsbereiche(1) Sofern nicht Wohnungen die Wohneinheiten im Einrichtungsbereich bilden, muss die Bildung von Wohngruppen möglich sein. In Wohnungen sollen nicht mehr als acht und in Wohngruppen nicht mehr als 15 Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden.(2) Das Raumkonzept von Wohngruppen schließt neben Bewohnerzimmern insbesondere gemeinschaftlich genutzte Aufenthaltsbereiche ein. Die Wohnfläche dieser Aufenthaltsbereiche darf 5 m2 pro Bewohnerin oder Bewohner nicht unterschreiten. Bis zu einem Drittel dieser Fläche kann auch auf Aufenthaltsbereiche für regelmäßige gruppenübergreifende Aktivitäten außerhalb der Wohngruppen entfallen. In den Wohngruppen sollen darüber hinaus eine Küche, ein Hauswirtschaftsraum und ausreichend Abstellflächen vorhanden sein.(3) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TPQG müssen in den Wohngruppen oder in deren unmittelbarer Nähe die notwendigen Funktions- und Arbeitsräume vorhanden sein. In zum 1. September 2009 bestehenden Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TPQG muss ein für alle Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad vorhanden sein, soweit nicht alle Sanitärbereiche der Einrichtung barrierefrei sind.(4) Im gesamten Wohnbereich soll jederzeit ein den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechendes Raumklima gewährleistet werden.(5) Einrichtungen beziehungsweise Wohngruppen innerhalb von Einrichtungen sollen über einen geschützten und von mobilen Bewohnerinnen und Bewohnern selbstständig nutzbaren Außenbereich wie beispielsweise einen Garten, eine Terrasse oder einen Gemeinschaftsbalkon verfügen. Geschlossene Einrichtungsbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen Außenbereich verfügen.
Befreiungen
§ 5 Befreiungen(1) Ist dem Träger einer zum 1. September 2009 bestehenden Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 3 oder 4 genannten Anforderungen technisch nicht möglich, aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar oder ist eine Abweichung von Maßvorgaben nur unwesentlich, kann die zuständige Behörde auf Antrag in Textform ganz oder teilweise Befreiungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.(2) Sofern die Erfüllung der in den §§ 3 oder 4 genannten Anforderungen im Einzelfall nicht mit den besonderen Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und der verfolgten fachlichen Konzeption des Trägers vereinbar sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers in Textform ganz oder teilweise Befreiungen erteilen.
Einrichtungsleitung
§ 6 Einrichtungsleitung(1) Einrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung im Sinne von § 4 Absatz 1 TPQG verfügen, der die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leitung der Einrichtung obliegt.(2) Der Einrichtungsleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Sie muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung, die Angehörigen und vergleichbar Nahestehende, das Personal sowie die zuständige Behörde erreichbar sein. Hierzu muss im erforderlichen Umfang die Anwesenheit der Einrichtungsleitung gewährleistet sein. In der Regel ist bei einer Einrichtung mit mehr als 90 Bewohnerinnen und Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent als Einrichtungsleitung erforderlich.(3) Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer1. einen staatlich anerkannten Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 TPQG oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 950 Stunden,2. einen Hochschulabschluss oder einen staatlich anerkannten Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 TPQG oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 460 Stunden,3. eine dreijährige Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 TPQG oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren, oder4. einen Hochschulabschluss im Bereich Gesundheits- oder Sozialwesen und eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 TPQG oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahrennachweisen kann.(4) Im Fall von Absatz 3 Nummer 3 ist eine geeignete Weiterbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar, sofern die Weiterbildung mindestens 460 Stunden umfasst. Die Anrechnung ist auf einen Umfang von bis zu 18 Monaten begrenzt. Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 ist das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit entbehrlich, wenn eine dreijährige Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann.(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag in Textform Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag in Textform zulassen, dass eine Einrichtungsleitung für mehrere Einrichtungen eingesetzt wird.(7) Werden die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der verantwortlichen Pflegefachperson in einer Einrichtung von einer Person wahrgenommen, ist dies unter den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und auf Antrag in Textform zulässig.(8) Die zuständige Behörde hat über den Antrag nach den Absätzen 5, 6 oder 7 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden; sie kann die Frist gegenüber dem Träger der Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Persönliche Ausschlussgründe
§ 7 Persönliche Ausschlussgründe(1) Bei Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, wer1. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen,2. in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder3. in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Person die Vorschriften des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird,rechtskräftig verurteilt worden ist und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist.(2) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 oder 3 rechtskräftig verurteilt worden ist und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Persönlich ungeeignet ist auch diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 TPQG mindestens viermal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.(3) Der Träger einer Einrichtung ist verpflichtet, bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung das Vorliegen von persönlichen Ausschlussgründen nach Absatz 2 durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als drei Monate ist, zu überprüfen. Bei der Einstellung von Personen, die nicht Einrichtungsleitung nach Absatz 2 sind, hat sich der Träger einer Einrichtung oder die Einrichtungsleitung bei begründeten Zweifeln über die persönliche Eignung durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach Satz 1 zu vergewissern.
Verantwortliche Pflegefachperson
§ 8 Verantwortliche Pflegefachperson(1) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TPQG hat die Pflege und Betreuung unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachperson zu erfolgen.(2) Als verantwortliche Pflegefachperson ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Absatz 3 Sätze 1, 4 und 5 SGB XI erfüllt.(3) Die verantwortliche Pflegefachperson muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichend Zeit verfügen. In der Regel ist in einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TPQG ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent erforderlich. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag in Textform abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachperson erfüllt werden können und der geringere Stellenumfang mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Stellenumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten darf nicht unterschritten werden.(4) § 6 Absatz 8 gilt entsprechend.
Pflegefachkräfte und andere Fachkräfte
§ 9 Pflegefachkräfte und andere Fachkräfte(1) In Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TPQG dürfen Pflege- und Betreuungsleistungen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Pflegefachkräfte und Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle der Pflegefachkräfte oder Fachkräfte erbracht werden. Pflegefachkräfte und Fachkräfte müssen eine in der Regel mindestens dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.(2) Pflegefachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 1 der Anlage 1 aufgenommen ist.(3) Fachkraft nach Absatz 1 ist insbesondere, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommen ist. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in Textform weitere Personen als Fachkräfte nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.