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title: "Super6V BW — Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/super6vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Super6VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:59:28+00:00"
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# Super6V BW — Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.03.1992
*Fundstelle:* GBl. 1992, 222


### Eingangsformel Super6V

Auf Grund von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien in der Fassung vom 25. August 1977 (GBl. S. 385) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Das Land beteiligt sich an der in anderen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Landeslotterie Super 6«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird. (2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Sie kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« beitreten. (3) Die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Super6VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
