Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« Vom 24. März 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 222
Auf Grund von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien in der Fassung vom 25. August 1977 (GBl. S. 385) wird verordnet:
§ 1(1) Das Land beteiligt sich an der in anderen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Landeslotterie Super 6«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird. (2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Sie kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« beitreten. (3) Die Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Landeslotterie Super 6« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.