SÜVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in Baden-Württemberg (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜVO) Vom 26. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
26.07.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 403
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen

§ 1 Lebenswichtige EinrichtungenLebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind 1. im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Information und Kommunikation ist und2. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist.

§ 2

Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen

§ 2 Besonders gefahrenträchtige EinrichtungenBesonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Sozialministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Eingangsformel SÜVO

Auf Grund von § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 665), wird verordnet:

§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen

§ 1 Lebenswichtige EinrichtungenLebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind 1. im Landtag Baden-Württemberg die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und Informationstechnik, deren Ausfall die Tätigkeit des Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,2. im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Information und Kommunikation ist und3. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist.

§ 2

Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen

§ 2 Besonders gefahrenträchtige EinrichtungenBesonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie jeweilige oberste Landesbehörde sowie der Landtag bestimmen die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Änderungen sind dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.