Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 17. Dezember 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.1990
- Fundstelle:
- GBl. 1990, 427
Der Landtag hat am 9. April 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Aufbau der Straßenverkehrsbehörden, Aufsicht, Selbsteintrittsrecht
§ 1 Aufbau der Straßenverkehrsbehörden, Aufsicht, Selbsteintrittsrecht(1) Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind1. das für Straßenverkehrsrecht zuständige Ministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Straßenverkehrsbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Straßenverkehrsbehörden und4. die örtlichen Straßenverkehrsbehörden nach § 2.(2) Die Straßenverkehrsbehörden unterliegen der Fachaufsicht. Die Fachaufsicht über die unteren und höheren Straßenverkehrsbehörden bestimmt sich nach dem Landesverwaltungsgesetz. Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ist die höhere Straßenverkehrsbehörde. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die oberste Straßenverkehrsbehörde. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, können bei Gefahr im Verzug die oberste Straßenverkehrsbehörde und die höheren Straßenverkehrsbehörden auf Kosten des Rechtsträgers der angewiesenen Behörde an deren Stelle selbst tätig werden (Selbsteintrittsrecht). Kosten, die den Gemeinden bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben infolge fehlerhafter Weisungen des Landes entstehen, werden vom Land erstattet.
Örtliche Straßenverkehrsbehörden
§ 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden(1) Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag zu örtlichen Straßenverkehrsbehörden erklärt werden, wenn sie für ihren Zuständigkeitsbereich ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind.(2) Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Lehnt das zuständige Organ der Verwaltungsgemeinschaft eine Übernahme der Aufgabe ab, so können Mitgliedsgemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Übertragung beantragen.(3) Über den Antrag entscheidet die höhere Straßenverkehrsbehörde. Die Erklärung zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung.(4) Die Zuständigkeit als örtliche Straßenverkehrsbehörde erlischt durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Straßenverkehrsbehörde. Sie erlischt ferner, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind und die höhere Straßenverkehrsbehörde die Erklärung widerruft. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind die unteren Straßenverkehrsbehörden; dies gilt nicht, soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 2 Absatz 3 auf die örtlichen Straßenverkehrsbehörden übergegangen ist. Die §§ 44a und 46 Absatz 2a StVO bleiben unberührt.(2) Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach1. § 45 StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung nach § 1 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes und § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Straßengesetzes auswirken, und2. § 45 Absatz 2 StVO in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nach § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 8 Absatz 1 des Straßengesetzes.(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 StVO genehmigen1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung nach § 2 StVO;2. von den Halt- und Parkverboten nach § 12 Absatz 4 StVO;3. von dem Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO;4. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot nach § 12 Absatz 3a StVO;5. von dem Gebot nach § 13 Absatz 1 StVO, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten;6. von dem Gebot nach § 13 Absatz 2 StVO, im Bereich eines Zonenhaltverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken;7. von dem Verbot nach § 32 Absatz 1 StVO, Hindernisse auf die Straße zu bringen;8. von dem Verbot nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 StVO, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten;9. von dem Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 StVO nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;10. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (Vorschriftzeichen) StVO, Richtzeichen nach Anlage 3 (Richtzeichen) StVO oder Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (Verkehrseinrichtungen) StVO erlassen sind.(4) § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.(5) Die oberste Straßenverkehrsbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift Zustimmungsvorbehalte zum Anbringen und Entfernen von Verkehrszeichen einführen, vom Erfordernis einer derartigen Zustimmung befreien oder die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung auf die höheren Straßenverkehrsbehörden übertragen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit(1) Örtlich zuständig ist unbeschadet von § 47 StVO die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.(2) Die oberste Straßenverkehrsbehörde kann bei bezirksübergreifenden Sachverhalten zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben, für die nach § 47 StVO oder Absatz 1 mehrere höhere, untere oder örtliche Straßenverkehrsbehörden örtlich zuständig sind, jeweils auf eine oder mehrere dieser Behörden auch für den Bezirk der anderen Behörden durch Rechtsverordnung dauerhaft oder befristet übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 427), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Februar 2018 (GBl. S. 5) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 2(1) Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5 000 Einwohnern können auf Antrag zu örtlichen Straßenverkehrsbehörden erklärt werden, wenn sie für ihren Zuständigkeitsbereich ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind. (2) Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Lehnt das zuständige Organ der Verwaltungsgemeinschaft eine Übernahme der Aufgabe ab, so können Mitgliedsgemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern die Übertragung beantragen. (3) Über den Antrag entscheidet das Regierungspräsidium. Die Erklärung zur örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. (4) Die Zuständigkeit als örtliche Straßenverkehrsbehörde erlischt durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem Regierungspräsidium. Sie erlischt ferner, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind und die höhere Verwaltungsbehörde die Erklärung widerruft. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.
§ 1Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBI. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
Der Landtag hat am 12. Dezember 1990 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 3(1) Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach 1. § 45 StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung auswirken, 2. § 45 Abs. 2 StVO in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Sinne von § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 8 Abs. 1 des Straßengesetzes. (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 StVO genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2 StVO); 2. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO); 3. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO); 4. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3 a StVO); 5. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO); 6. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO); 7. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO); 8. von den Verboten, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO); 9. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 StVO) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; 10. von den Verboten, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) erlassen sind.
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.