Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung der Strafvollzugsbeamten (StrafDKlVO) Vom 10. Dezember 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1982
- Fundstelle:
- GBl. 1983, 10
Weibliche Beamte
§ 2 Weibliche Beamte(1) Weibliche Beamte, die sich auf Anordnung des Justizministeriums die Dienstkleidung selbst beschaffen, erhalten hierfür einen Bekleidungszuschuß in Höhe der Gutschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2. (2) Mit dem Bekleidungszuschuß ist auch die für den Dienstsport notwendige Sportkleidung zu beschaffen, zu ersetzen und instandzuhalten. (3) Der Bekleidungszuschuß wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung des Justizministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Strafvollzugsbeamten vom 30. November 1973 (GBl. S. 469), geändert durch Verordnung vom 3. April 1979 (GBl. S. 203), außer Kraft.
Ausstattung mit Dienstkleidung
§ 1 Ausstattung mit Dienstkleidung(1) Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn geliefert, ersetzt und instandgehalten. (2) Beamte auf Widerruf erhalten Dienstkleidung im Wege der Bedarfswirtschaft. (3) Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit erhalten Dienstkleidung im Wege der Verrechnung mit einer jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto (Kontenwirtschaft). Die jährliche Gutschrift beträgt 257,69 Euro.
Auf Grund von § 149 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.