StVDAErmächtVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b der Abgabenordnung auf das Ministerium für Finanzen (Steuerverkürzungsdatenabrufermächtigungsverordnung - StVDAErmächtVO) Vom 20. Juli 2021

Ausfertigungsdatum:
20.07.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 659
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVDAErmächtVO

Auf Grund von § 88b Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, ber. 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534, 1547) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 88b Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.