StuttgGesAGebV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Gebühren des Gesundheitsamts der Stadt Stuttgart Vom 23. November 1961

Ausfertigungsdatum:
23.11.1961
Fundstelle:
GBl. 1961, 370
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StuttgGesAGebV

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Dem Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart stehen für die ihm gesetzlich obliegenden Verrichtungen Gebühren zu. (2) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Gesundheitsämter maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 2

§ 2Die Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) in der Fassung der Verordnung des Innenministeriums vom 26. März 1954 (Ges. Bl. S. 50) wird, soweit sie noch gilt, aufgehoben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.