Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz - StuGebAbschG) Vom 21. Dezember 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 565
Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren
§ 1 Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren Für die Verwendung von bereits eingenommen Studiengebühren nach § 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die Mitwirkung der Studierenden bei der Verteilung gilt Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechend.
Übergangsregelung für gewährte Studiengebührendarlehen
§ 2 Übergangsregelung für gewährte Studiengebührendarlehen Für die bis zum 1. April 2012 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährten Studiengebührendarlehen findet § 9 Absatz 2 bis 6 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung in der Fassung des Artikels 9 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung. An die Stelle des Studienfonds tritt jeweils das nach Artikel 4 dieses Gesetzes errichtete »Sondervermögen Studienfonds«.
Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung
§ 3 Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung Die Verordnungsermächtigung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für die Änderung und Aufhebung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Studiengebührenverordnung weiterhin Anwendung.
Übergangsregelung zu Verfahren
§ 4 Übergangsregelung zu Verfahren Für Bescheide nach § 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor dem 1. April 2012 ergangen sind, findet § 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach § 13 Absatz 1 LHGebG
§ 5 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach § 13 Absatz 1 LHGebG (1) Für postgraduale Studiengänge im Sinne des § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und für die nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Gebühren mehr erhoben werden könnten, findet § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung mit der Maßgabe, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren nicht erhöht werden dürfen. Für diese Studiengänge erhalten die Hochschulen keine Qualitätssicherungsmittel nach § 1 Qualitätssicherungsgesetz. (2) Für postgraduale Studiengänge nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die die Voraussetzungen für weiterbildende Studiengänge nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen, können Gebühren nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben werden; dazu erlassene Gebührensatzungen gelten fort, soweit sie nicht dem Landeshochschulgebührengesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung widersprechen.
Der Landtag hat am 21. Dezember 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Abschaffung der Studiengebühren Studiengebühren werden mit Ende des Wintersemesters 2011/2012 abgeschafft; Herbstsemester gelten als Wintersemester.
Artikel 10Änderung der Hochschulvergabeverordnung (Änderungsanweisungen)
Artikel 11Übergangsvorschriften
Artikel 12NeubekanntmachungDas Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgebührengesetzes, des Landeshochschulgesetzes, des Akademiengesetzes und des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 13Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen*Eignungsprüfungen an den Pädagogischen Hochschulen nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG) für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen vermitteln auch die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie für den Studiengang Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen.
Artikel 14Inkrafttreten, Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 3 bis 11 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung letztmals für das Winter- oder Herbstsemester 2011/2012, oder für das Herbstsemester 2011, Anwendung finden. Die Gebührenbescheide nach § 5 Absatz 1 und 2 LHGebGin der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden für die Zeit ab dem Sommersemester 2012 und Frühjahrsemester 2012 gegenstandslos.(2) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Artikel 2Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 3Gesetz zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre (Qualitätssicherungsgesetz)Qualitätssicherungsgesetz
Artikel 4Gesetz über den Studienfonds Gesetz über den Studienfonds
Artikel 5Änderung des Landeshochschulgesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 6Änderung des Akademiengesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 7Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 8Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes(Änderungsanweisungen)
Artikel 9Änderung der Studiengebührenverordnung (Änderungsanweisungen)
Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen Studiengebühren
§ 1 Übergangsregelung zur Verwendung von bereits eingenommenen StudiengebührenFür die Verwendung von bereits eingenommen Studiengebühren nach § 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die Mitwirkung der Studierenden bei der Verteilung gilt Artikel 3 dieses Gesetzes entsprechend.
Übergangsregelung für gewährte Studiengebührendarlehen
§ 2 Übergangsregelung für gewährte StudiengebührendarlehenFür die bis zum 1. April 2012 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gewährten Studiengebührendarlehen findet § 9 Absatz 2 bis 6 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung in der Fassung des Artikels 9 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung. An die Stelle des Studienfonds tritt jeweils das nach Artikel 4 dieses Gesetzes errichtete »Sondervermögen Studienfonds«.
Übergangsregelung zur Verordnungsermächtigung
§ 3 Übergangsregelung zur VerordnungsermächtigungDie Verordnungsermächtigung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für die Änderung und Aufhebung der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Studiengebührenverordnung weiterhin Anwendung.
Übergangsregelung zu Verfahren
§ 4 Übergangsregelung zu VerfahrenFür Bescheide nach § 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor dem 1. April 2012 ergangen sind, findet § 11 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach § 13 Absatz 1 LHGebG
§ 5 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung nach § 13 Absatz 1 LHGebG(1) Für postgraduale Studiengänge im Sinne des § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und für die nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Gebühren mehr erhoben werden könnten, findet § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung mit der Maßgabe, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren nicht erhöht werden dürfen. Für diese Studiengänge erhalten die Hochschulen keine Qualitätssicherungsmittel nach § 1 Qualitätssicherungsgesetz. (2) Für postgraduale Studiengänge nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die die Voraussetzungen für weiterbildende Studiengänge nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen, können Gebühren nach § 13 Absatz 1 LHGebG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhoben werden; dazu erlassene Gebührensatzungen gelten fort, soweit sie nicht dem Landeshochschulgebührengesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung widersprechen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.