StufenVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zum Modellversuch dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge mit anschließenden Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter Sekundarstufe I, Gymnasium oder die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Stufenausbildungsverordnung - StufenVO) Vom 20. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
20.06.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 50
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Schutz personenbezogener Daten

§ 10 Schutz personenbezogener Daten(1) Für die Zulassung und die Dauer des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs und des Rechtsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten der Auszubildenden sind die Hochschulen, die Seminare und die Ausbildungsschulen, das personalverwaltende Regierungspräsidium und das Kultusministerium, unter Beachtung des Grundsatzes der Datensparsamkeit berechtigt, die benötigten personenbezogenen Daten der Auszubildenden untereinander zu erheben und zu verarbeiten, sofern ein Datenaustausch unter den Benannten erforderlich ist.(2) Im Rahmen der Bewerbung um die Einstellung in das Rechtsverhältnis werden die Bewerbungsdaten zur Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie zur Prüfung des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung, § 15 LDSG und den §§ 83 bis §§ 85 LBG verarbeitet. Soweit in einzelnen Fällen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, gilt zusätzlich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 LDSG. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Rechtmäßigkeit des durchzuführenden Einstellungsverfahrens erforderlich. Das Fehlen von relevanten personenbezogenen Daten in den Bewerbungsunterlagen kann die Nichtberücksichtigung im Einstellungsverfahren zur Folge haben. Die Anforderung personenbezogener Daten beim bisherigen Dienstherrn oder beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt nur im Falle einer Einwilligung der betroffenen Person. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Empfänger der in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Personalverantwortlichen sowie gegebenenfalls die Personalvertretungen wie Personalrat, Beauftragte für Chancengleichheit beziehungsweise Gleichstellungsbeauftragte und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung. Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Einstellungsverfahrens, einschließlich etwaiger Rechtsmittelfristen, vernichtet beziehungsweise gelöscht. Weitere Dokumentationen des Bewerbungsverfahrens werden drei Monate nach dem Zugang der Ablehnung vernichtet, soweit nicht eine längere Speicherung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung werden die Bewerbungsunterlagen in eine Personalakte aufgenommen.(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Hochschulen, Seminaren, Ausbildungsschulen, personalverwaltenden Regierungspräsidien und dem Kultusministerium ist in Bezug auf den Fortbestand und die Beendigung des Rechtsverhältnisses, die Art und Weise des Absolvierens des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs, die Wahrnehmung der Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen, erbrachte Prüfungsleistungen und deren Ergebnisse, erforderliche Prüfungswiederholungen sowie das dienstliche und sonstige Verhalten, vor allem auch im Umgang mit Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Ausbildungsschule, zulässig. Die Datenübermittlung erfüllt den Zweck, die Verknüpfung zwischen dem Studieren innerhalb des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs und der Begründung, Durchführung, Fortführung und Beendigung des Rechtsverhältnisses sowie der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, die zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sicherzustellen. Im Übrigen richtet sich die Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Fachgesetzen.(4) Die zuständigen Regierungspräsidien dürfen von den Hochschulen Daten über den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der Hochschulen Rechtsbehelfe eingelegt wurden, erheben und diese verarbeiten. Das zuständige Regierungspräsidium übermittelt nach § 34 Absatz 6 Satz 4 LHG der zuständigen Hochschule Daten über eine vorzeitige rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses. Übermittlungen von Daten an Dritte erfolgen darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 LDSG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder nach Einwilligung der Betroffenen.(5) Für die Personalaktenführung gelten § 50 BeamtStG und die §§ 83 bis 88 LBG entsprechend.

§ 2

Rechtsverhältnis und Einstellungsverfahren

§ 2 Rechtsverhältnis und Einstellungsverfahren(1) Das duale lehramtsbezogene Masterstudium und die dem Studium vorgelagerte Einführungs- und Kompaktphase finden im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Land Baden-Württemberg (Rechtsverhältnis) statt, das Voraussetzung für die Immatrikulation in den Masterstudiengang ist.(2) Einstellungsbehörde ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Seminar liegt, an welchem für die Bewerberin oder den Bewerber die Hochschul- und Seminarveranstaltungen im Rahmen des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs stattfinden sollen.(3) Für die Vergabe von Plätzen für das Rechtsverhältnis setzt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Personen höchstens in das Rechtsverhältnis eingestellt werden. Derzeit stehen für das Rechtsverhältnis für jeden Durchgang des Modellversuchs 20 Plätze je Lehramt Sekundarstufe I, Gymnasium und höheres Lehramt an beruflichen Schulen zur Verfügung. Dabei ist der Erhalt eines der derzeit 20 Studienanfängerplätze je Studienjahr an der Universität Freiburg (Lehramt Gymnasium), der Universität Stuttgart (höheres Lehramt an beruflichen Schulen) oder der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Lehramt Sekundarstufe I), an denen der jeweilige Studiengang in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminare) vor Ort durchgeführt wird, Voraussetzung für die Einstellung in das Rechtsverhältnis. Umgekehrt kann eine Person nicht in den dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang immatrikuliert werden, sofern sie nicht in das Rechtsverhältnis eingestellt wurde.(4) Die Bewerbung um die Studienplätze erfolgt an der jeweiligen Hochschule, welche unter Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern des zuständigen Seminars ein Auswahlverfahren durchführt, soweit notwendig, eine Rangliste zulassungsfähiger Studierender erstellt und höchstens 20 Zulassungen für die 20 Studienanfängerplätze je Studienjahr und Hochschule ausspricht. Die potentiellen Studierenden bewerben sich anschließend beim Regierungspräsidium um die Einstellung in das Rechtsverhältnis, wobei sie einen Nachweis über die Zulassung durch die Hochschule vorlegen. Das Regierungspräsidium prüft, ob die Begründung des Rechtsverhältnisses möglich ist. Die Hochschulen entscheiden über die Zulassung zum Studium; über die Einstellung in das Rechtsverhältnis entscheidet das Regierungspräsidium als personalverantwortliche Behörde.(5) Sind bis zu einem vom Kultusministerium bestimmten Termin im Rahmen der begrenzten Platzvergabe noch Plätze für das Rechtsverhältnis vorhanden, erfolgt eine Mitteilung an die Hochschule, dass weitere Zulassungen ausgesprochen werden können.

§ 5

Rechtsstellung im Rahmen des Rechtsverhältnisses

§ 5 Rechtsstellung im Rahmen des Rechtsverhältnisses(1) Im Rahmen des Rechtsverhältnisses sind die Auszubildenden Lernende, nicht Arbeitskräfte.(2) Sie erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das jeweilige Lehramt. Daneben wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der Familienzuschlag gewährt. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe endet mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses, im Falle der Beendigung oder des endgültigen Nichtbestehens des Masterstudiums spätestens jedoch mit Ende des Monats, in dem das Masterstudium erfolgreich beendet oder endgültig nicht bestanden wurde. § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) findet entsprechende Anwendung.(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann um 15 Prozent herabgesetzt werden, wenn eine vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden wurde oder sich die Ausbildung aus einem von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Grund verzögert. Die Entscheidung trifft das Regierungspräsidium. Ansprüche auf Vergütung in Form der Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 2 bestehen, auch bei einer Verlängerung des Rechtsverhältnisses, längstens für 42 Monate beziehungsweise sieben Semester. Beurlaubungen vom Studium nach § 61 LHG ohne fortbestehende Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 2 bleiben davon unberührt.(4) Während der Dauer des Rechtsverhältnisses besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beihilfeberechtigung besteht nicht. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten entsprechend. Die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes gelten für Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, entsprechend.(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub im Rahmen des Rechtsverhältnisses beträgt 30 Tage je Jahr und ist mit der vorlesungs- und veranstaltungsfreien Zeit abgegolten. Sonderurlaub kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die notwendige Dauer der Abwesenheit unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe in den in § 29 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) genannten Anlässen bewilligt werden. Sollte ein Sonderurlaub aus in § 29 AzUVO genannten Fällen während der Vorlesungs-, Seminar- oder Unterrichtszeit erforderlich sein, ist dies beim jeweiligen Regierungspräsidium zu beantragen und zu begründen sowie jeweils die Hochschule, die Seminarleitung beziehungsweise die Schulleitung zu informieren. Die Bewilligung des Urlaubs durch das Regierungspräsidium und die Information an die Vorbenannten hat keinen Einfluss auf im Urlaubszeitraum abzulegende Prüfungen und eröffnet insbesondere keinen Anspruch auf Prüfungswiederholung oder Prüfungsrücktritt; diesbezüglich gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschule. Das Regierungspräsidium prüft im Rahmen der Urlaubsbewilligung nicht, ob in diesem Zeitraum Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Von den Sätzen 1 bis 5 unberührt bleiben Beurlaubungen nach § 61 LHG in der Zuständigkeit der Hochschule.(6) In Bezug auf Nebentätigkeiten gelten die §§ 60 bis 64 Absätze 1, 2 und 4 LBG und die Landesnebentätigkeitsverordnung entsprechend. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass durch die Nebentätigkeit die Belange der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Nebentätigkeiten jeder Art sind bis zu einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden monatlich im Durchschnitt auf ein Jahr bezogen genehmigungsfähig. Die Genehmigung für solche Nebentätigkeiten wird bereits im Einstellungsbescheid unter dem Vorbehalt ihrer allgemeinen Zulässigkeit erteilt. In diesem Fall ist die Ausübung der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Regierungspräsidium schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Für zeitlich darüber hinaus gehende Nebentätigkeiten ist vorher eine Genehmigung einzuholen, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Ein neben der Unterhaltsbeihilfe bezogenes Entgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es 100 Prozent dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet. Im Antrag sind daher auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit Anschrift und die Höhe des voraussichtlichen Bruttoentgelts anzugeben.(7) Das Rechtsverhältnis ist in Vollzeit abzuleisten.

§ 7

Beginn und Ende des Rechtsverhältnisses

§ 7 Beginn und Ende des Rechtsverhältnisses(1) Das Rechtsverhältnis beginnt, entsprechend dem im Einstellungsbescheid genannten Datum, mit der dem lehramtsbezogenen dualen Masterstudium vorgelagerten Einführungs- und Kompaktphase. Diese beginnt im Lehramt Sekundarstufe I in der Regel Anfang Oktober, sowie im Lehramt Gymnasium und im höheren Lehramt für berufliche Schulen in der Regel Anfang September des jeweiligen Jahres.(2) Zu entlassen ist, wer trotz Zulassung zum Studium und Einstellung in das Rechtsverhältnis nach § 2 Absatz 1 den Dienst nicht antritt oder nicht bis spätestens 15. Oktober die Immatrikulation in den Studiengang nachweist. Ebenfalls entlassen werden Personen, bei denen das Rechtsverhältnis aus den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht verlängert wird oder bei denen die Ausbildungshöchstdauer überschritten ist.(3) Im Falle einer Beurlaubung vom Studium nach § 61 LHG, wird das Rechtsverhältnis für die Dauer der Beurlaubung unterbrochen und die Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Absatz 2 sowie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eingestellt. Davon unberührt bleiben Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Rechtsverhältnisses besteht lediglich zum Zeitpunkt der organisatorischen Möglichkeit zum Wiedereintritt und nur sofern der jeweilige duale lehramtsbezogene Masterstudiengang noch angeboten wird und entsprechende Prüfungsleistungen noch abgelegt werden können. Soweit von der Berechtigung nach § 61 Absatz 3 Satz 3 LHG Gebrauch gemacht wird, gelten die Pflichten nach § 9 entsprechend fort.(4) Das Rechtsverhältnis endet mit der Eröffnung, dass das duale lehramtsbezogene Masterstudium mit Erfolg abgeschlossen oder die Masterprüfung nach den Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule endgültig nicht bestanden wurde. Ebenfalls endet das Rechtsverhältnis bei einer Aufhebung der Immatrikulation oder bei einer Exmatrikulation aus dem lehramtsbezogenen dualen Masterstudiengang.(5) Wer seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist, soll aus dem Rechtsverhältnis entlassen werden; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.(6) Außerdem endet ein gegebenenfalls zunächst begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art zu dem Zeitpunkt, zu welchem wirksam das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 begründet wird.

Eingangsformel StufenVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 35 Absatz 3 Nummer 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437) geändert worden ist,2. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2024 (GBl. 2024 Nr. 20, S. 2) geändert worden ist, und3. § 16 Absatz 2 des LBG im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich, Ziele der Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich, Ziele der Ausbildung(1) Das Land Baden-Württemberg richtet nach § 2a der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) für die Lehrämter Sekundarstufe I, Gymnasium und höheres Lehramt an beruflichen Schulen im Rahmen eines Modellversuches, beginnend ausschließlich zum Wintersemester, auf derzeit drei Durchgänge sowie auf derzeit 20 Studierende je Lehramt und Studienjahr begrenzt, duale lehramtsbezogene Masterstudiengänge ohne vorherigen lehramtsbezogenen Bachelorabschluss für Fachbachelorabsolventinnen und Fachbachelorabsolventen der Fachrichtungen Informatik oder Physik (Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasium) beziehungsweise Elektrotechnik oder Informationstechnik (höheres Lehramt an beruflichen Schulen) ein.(2) Das duale lehramtsbezogene Masterstudium wird von den Studierenden auf der ersten Stufe für den Zugang zum Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses absolviert. Nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung zum Laufbahnerwerb soll auf der zweiten Stufe der in dieser Verordnung für das jeweilige Lehramt geregelte, auf ein Jahr verkürzte, Vorbereitungsdienst absolviert und mit dem Erwerb einer entsprechenden Laufbahnbefähigung abgeschlossen werden.

§ 10

Schutz personenbezogener Daten

§ 10 Schutz personenbezogener Daten(1) Für die Zulassung und die Dauer des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten der Auszubildenden, sind die Hochschulen, die Seminare und die Ausbildungsschulen, das personalverwaltende Regierungspräsidium und das Kultusministerium, unter Beachtung des Grundsatzes der Datensparsamkeit berechtigt, die benötigten personenbezogenen Daten der Auszubildenden untereinander zu erheben und zu verarbeiten, sofern ein Datenaustausch unter den Benannten erforderlich ist.(2) Im Rahmen der Bewerbung um die Einstellung in das Rechtsverhältnis werden die Bewerbungsdaten zur Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie zur Prüfung des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung, § 15 LDSG und den §§ 83 bis §§ 85 LBG verarbeitet. Soweit in einzelnen Fällen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, gilt zusätzlich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 2 LDSG. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Rechtmäßigkeit des durchzuführenden Einstellungsverfahrens erforderlich. Das Fehlen von relevanten personenbezogenen Daten in den Bewerbungsunterlagen kann die Nichtberücksichtigung im Einstellungsverfahren zur Folge haben. Die Anforderung personenbezogener Daten beim bisherigen Dienstherrn oder beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt nur im Falle einer Einwilligung der betroffenen Person. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Empfänger der in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Personalverantwortlichen sowie gegebenenfalls die Personalvertretungen wie Personalrat, Beauftragte für Chancengleichheit beziehungsweise Gleichstellungsbeauftragte und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung. Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Einstellungsverfahrens, einschließlich etwaiger Rechtsmittelfristen, vernichtet beziehungsweise gelöscht. Weitere Dokumentationen des Bewerbungsverfahrens werden drei Monate nach dem Zugang der Ablehnung vernichtet, soweit nicht eine längere Speicherung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung werden die Bewerbungsunterlagen in eine Personalakte aufgenommen.(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Hochschulen, Seminaren, Ausbildungsschulen, personalverwaltenden Regierungspräsidien und dem Kultusministerium ist für den Fortbestand und die Beendigung des Rechtsverhältnisses, in Bezug auf die Art und Weise des Absolvierens des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs, die Wahrnehmung der Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen, erbrachte Prüfungsleistungen und deren Ergebnisse, erforderliche Prüfungswiederholungen sowie das dienstliche und sonstige Verhalten, vor allem auch im Umgang mit Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Ausbildungsschule zulässig. Die Datenübermittlung erfüllt den Zweck, die Verknüpfung zwischen dem Studieren innerhalb des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs und der Begründung, Durchführung, Fortführung und Beendigung des Rechtsverhältnisses sowie der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, die zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sicherzustellen. Im Übrigen richtet sich die Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Fachgesetzen.(4) Die zuständigen Regierungspräsidien und Seminare dürfen von den Hochschulen Daten über den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der Hochschulen Rechtsbehelfe eingelegt wurden, erheben und diese verarbeiten. Das zuständige Regierungspräsidium darf der zuständigen Hochschule die für die Immatrikulation in den dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang und deren Fortbestehen erforderlichen Daten über den Zeitpunkt der Einstellung und gegebenenfalls über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Rechtsverhältnis übermitteln. Übermittlungen von Daten an Dritte erfolgen darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 LDSG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder nach Einwilligung der Betroffenen.(5) Für die Personalaktenführung gelten § 50 BeamtStG und die §§ 83 bis 88 LBG entsprechend.

§ 11

Übergang Studium zum Vorbereitungsdienst, Anwendung anderer Prüfungsordnungen

§ 11 Übergang Studium zum Vorbereitungsdienst, Anwendung anderer Prüfungsordnungen(1) Nach erfolgreichem Abschluss des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs kann die oder der Auszubildende in einer zweiten Stufe in den jeweiligen auf ein Jahr verkürzten Vorbereitungsdienst eintreten, welcher die für das jeweilige Lehramt erforderlichen abschließenden Staatsprüfungen enthält und zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führen soll. Angeknüpft wird dabei an die im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.(2) Der Vorbereitungsdienst zum Lehramt ist nur in Bezug auf das jeweilige Lehramt des Masterstudiums eröffnet.(3) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach1. der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung,2. der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung oder3. der Prüfungsordnung berufliche Schulensteht den Absolventinnen und Absolventen der dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengänge nicht offen.(4) Für den Vorbereitungsdienst nach den dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengängen im Modellversuch gelten, jeweils lehramtsbezogen, die Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014), die Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO) und die Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO) mit Ausnahme der in dieser Verordnung geregelten Abweichungen.

§ 12

Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 12 Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem jeweiligen dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag an den je nach Lehramt entsprechenden Schulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.(2) Seminar und Schule bilden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehungsweise die Studienreferendarinnen und Studienreferendare aus. Die unterrichtspraktische Ausbildung und die Fähigkeit, das eigene erzieherische Handeln zu reflektieren, stehen im Mittelpunkt. Schulentwicklungsprozesse sind Gegenstand der Ausbildung.

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 LHG),3. in Baden-Württemberg einen dualen lehramtsbezogenen Master of Education für das Lehramt Sekundarstufe I, Gymnasium oder das höhere Lehramt an beruflichen Schulen bestanden hat,4. nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt und5. in den letzten drei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz Nummer 1 BeamtStG verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

§ 14

Zulassungsantrag

§ 14 Zulassungsantrag(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Juli des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst angetreten werden soll, bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, an welchem die Seminarveranstaltungen im Rahmen des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs stattgefunden haben. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.(2) Die Zulassung wird über einen durch das Regierungspräsidium vorgegebenen Weg, gegebenenfalls über ein Online-Bewerbungsverfahren oder im Internet bereitgestellte amtliche Vordrucke, beantragt. Beizufügen sind:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,2. das Zeugnis nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, soweit dieses dem Regierungspräsidium nicht schon vorliegt,3. das Zeugnis über die Prüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3,4. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,5. die Geburtsurkunde,6. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Verurteilung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,7. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 13 Absatz 1 Nummer 4,8. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 und9. der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.Der Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 kann bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Soweit beim Regierungspräsidium die Möglichkeit eröffnet ist, sind die Unterlagen nach den dortigen Vorgaben elektronisch zu übermitteln. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, BZRG vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.(6) Innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zulassungsbescheides nach § 15 Absatz 2 sind ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder einzureichen. Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 15

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 15 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen. In der Regel wird zu demjenigen Seminar zugewiesen, an welchem die Seminarveranstaltungen im Rahmen des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs stattgefunden haben.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der Fächer, die Prüfungsfächer des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiums waren.(3) Eine Ausbildung findet ausschließlich in den jeweiligen, im Rahmen der dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengänge nach § 2a Absätze 3 und 4 RahmenVO-KM zugelassenen Fächerkombinationen statt. Eine Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach, in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“, in der Zusatzausbildung „Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache“ oder in der NwT-Zusatzausbildung ist nicht möglich.(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 13 genannten Voraussetzungen oder die in § 14 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in jeweils § 7 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 oder 5 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und ein wichtiger Grund wurde anerkannt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung jeweils nach § 17 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.(6) Die Seminarleitung weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehungsweise die Studienreferendarinnen oder Studienreferendare im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die Ausbildung erfolgt. Geschieht dies an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung eine Schule als Stammschule fest. In der Regel ist dies diejenige Schule, an welcher die schulpraktischen Phasen während des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiums stattgefunden haben.(7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.(8) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der in der der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO jeweils genannten Bezeichnung.

§ 16

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel zwei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für Frauen vor und nach der Entbindung nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach den §§ 40 und 41 AzUVO werden auf Verlängerungen nicht angerechnet.(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im September und endet regelmäßig mit dem Ende des Schuljahres. Im Übrigen endet er nach dem jeweiligen § 7 Absatz 2 Satz 2 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO oder durch Entlassung. Es gilt der jeweilige § 7 Absatz 3 Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO.(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.(4) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.(5) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 4 ohne Bezüge beurlaubt werden.(6) Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ungeachtet jeweils von § 18 Absatz 4 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweiseBSPO erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils nach § 21 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei jeweils der entsprechend § 24 Absatz 2 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.

§ 17

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 17 Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.

§ 18

Ausbildung am Seminar

§ 18 Ausbildung am Seminar(1) Die Ausbildung am Seminar vertieft auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungsstandards, Inhalte aus dem Masterstudium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, Fachdidaktik der Ausbildungsfächer sowie Schul- und Beamtenrecht.(2) Die für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehungsweise die für Studienreferendarinnen und Studienreferendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen diese im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. In jedem Ausbildungsfach findet mindestens ein Unterrichtsbesuch jeweils entsprechend § 12 Absatz 2 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO durch die Seminarlehrkräfte statt. Im Lehramt Sekundarstufe I wird in einem Ausbildungsfach die Unterrichtsplanung ausführlich schriftlich dargestellt, im anderen Ausbildungsfach werden die Überlegungen zur Unterrichtsplanung in einer schriftlichen Planungsskizze dargestellt, die mündlich vorgetragen wird.(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter beziehungsweise der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ausgehändigt.(4) Im Vorbereitungsdienst findet bei Bedarf ein Ausbildungsgespräch unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils nach § 21 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO statt. Nach Bestehen der jeweils in § 17 Nummern 2 bis 5 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO genannten Prüfungsteile, kann auf Wunsch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters beziehungsweise der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ein Bilanzgespräch mit Blick auf die Berufseingangsphase geführt werden.

§ 19

Ausbildung an der Schule

§ 19 Ausbildung an der SchuleIm Hinblick auf die Ausbildung an der Schule gilt jeweils § 13 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO mit Ausnahme der dortigen Regelungen zum ersten Ausbildungsabschnitt entsprechend.

§ 2

Rechtsverhältnis und Einstellungsverfahren

§ 2 Rechtsverhältnis und Einstellungsverfahren(1) Das duale lehramtsbezogene Masterstudium findet im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art (Dienstverhältnis) als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Land Baden-Württemberg (Rechtsverhältnis) statt.(2) Einstellungsbehörde ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Seminar liegt, an welchem für die Bewerberin oder den Bewerber die Hochschul- und Seminarveranstaltungen im Rahmen des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs stattfinden sollen.(3) Für die Vergabe von Plätzen für das Rechtsverhältnis setzt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Personen höchstens in das Rechtsverhältnis eingestellt werden. Derzeit stehen für das Rechtsverhältnis für jeden Durchgang des Modellversuchs 20 Plätze je Lehramt Sekundarstufe I, Gymnasium und höheres Lehramt an beruflichen Schulen zur Verfügung. Dabei ist der Erhalt eines der derzeit 20 Studienanfängerplätze je Studienjahr an der Universität Freiburg (Lehramt Gymnasium), der Universität Stuttgart (höheres Lehramt an beruflichen Schulen) oder der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Lehramt Sekundarstufe I), an denen der jeweilige Studiengang in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminare) vor Ort durchgeführt wird, Voraussetzung für die Einstellung in das Rechtsverhältnis. Umgekehrt kann eine Person nicht in den dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang immatrikuliert werden, sofern sie nicht in das Rechtsverhältnis eingestellt wurde.(4) Die Bewerbung um die Studienplätze erfolgt an der jeweiligen Hochschule, welche unter Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern des zuständigen Seminars ein Auswahlverfahren durchführt, soweit notwendig, eine Rangliste zulassungsfähiger Studierender erstellt und höchstens 20 Zulassungen für die 20 Studienanfängerplätze je Studienjahr und Hochschule ausspricht. Die potentiellen Studierenden bewerben sich anschließend beim Regierungspräsidium um die Einstellung in das Rechtsverhältnis, wobei sie einen Nachweis über die Zulassung durch die Hochschule vorlegen. Das Regierungspräsidium prüft, ob die Begründung des Rechtsverhältnisses möglich ist. Die Hochschulen entscheiden über die Zulassung zum Studium; über die Einstellung in das Rechtsverhältnis entscheidet das Regierungspräsidium als personalverantwortliche Behörde.(5) Sind bis zu einem vom Kultusministerium bestimmten Termin im Rahmen der begrenzten Platzvergabe noch Plätze für das Rechtsverhältnis vorhanden, erfolgt eine Mitteilung an die Hochschule, dass weitere Zulassungen ausgesprochen werden können.

§ 20

Kein Vorbereitungsdienst in Teilzeit

§ 20 Kein Vorbereitungsdienst in TeilzeitIm Rahmen des Modellversuchs zu den dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengängen ist ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit nicht möglich.

§ 21

Abschließende Staatsprüfungen, Lehrbefähigung

§ 21 Abschließende Staatsprüfungen, LehrbefähigungJeweils Abschnitt 4 der Sek I PO 2014, GymPO beziehungsweise BSPO in Bezug auf die abschließende Staatsprüfung und die Lehrbefähigung gilt entsprechend für das jeweilige Lehramt, unter Beachtung der ausschließlich ausgebildeten Fächerkombinationen nach § 15 Absatz 3.

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen für das Rechtsverhältnis

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für das Rechtsverhältnis(1) In das Rechtsverhältnis wird im Rahmen der begrenzten Platzvergabe durch Einstellungsbescheid des Regierungspräsidiums eingestellt, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in das Rechtsverhältnis erfüllt,2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit der Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt (§ 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)),3. einen Nachweis über den Fachbachelorabschluss nach § 2a Absatz 1 RahmenVO-KM sowie für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen über die fachpraktische Tätigkeit nach § 2a Absatz 1 RahmenVO-KM besitzt,4. eine Zulassung für einen nach § 2a RahmenVO-KM eingerichteten dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang für das Lehramt Sekundarstufe I, das Lehramt Gymnasium oder das höhere Lehramt an beruflichen Schulen entsprechend der Zulassungssatzung der jeweiligen Hochschule besitzt,5. einen Nachweis des Masernschutzes nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz besitzt und6. in den letzten zwei Jahren vor dem Einstellungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.(2) Die Einstellung in das Rechtsverhältnis ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber hierfür ungeeignet ist, insbesondere wenn wegen des Verdachts einer einstellungsrelevanten Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder wegen eines einstellungsrelevanten Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses ist oder werden könnte. Ebenfalls ist die Einstellung zu versagen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder die in § 4 Absätze 1 und 4 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Die Einstellung soll abgelehnt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt vorzeitig entlassen wurde oder wenn eine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt wird und hierfür jeweils ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

§ 4

Antrag auf Einstellung in das Rechtsverhältnis

§ 4 Antrag auf Einstellung in das Rechtsverhältnis(1) Der Antrag auf Einstellung in das Rechtsverhältnis ist jeweils spätestens am 15. Juli des Einstellungsjahres beim Regierungspräsidium einzureichen. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.(2) Die Einstellung wird über einen von dem Regierungspräsidium vorgegebenen Weg, gegebenenfalls über ein Online-Bewerbungsverfahren oder im Internet bereitgestellte amtliche Vordrucke, beantragt. Beizufügen sind:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,2. das Zeugnis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2,3. das Zeugnis über den Abschluss nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 sowie für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen der Nachweis über die fachpraktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 3,4. der Zulassungsbescheid zum jeweiligen dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang durch die jeweilige Hochschule,5. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Einstellung in ein Rechtsverhältnis für den dualen lehramtsbezogenen Master oder ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,6. ein Nachweis über die Identität durch einen Reisepass oder Personalausweis,7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Verurteilung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,8. ein aktueller Nachweis über den Masernschutz nach § 3 Absatz 1 Nummer 5,9. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 3 Absatz 1 Nummer 6.Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Soweit beim Regierungspräsidium die Möglichkeit eröffnet ist, sind die Unterlagen nach den dortigen Vorgaben elektronisch zu übermitteln. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden. Im Fall des Vorliegens eines Zulassungsbescheids nach Satz 2 Nummer 4 wird in der Regel davon ausgegangen, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 vorliegen.(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen. Nach erfolgter Immatrikulation ist die Immatrikulationsbescheinigung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober des Jahres des Studienbeginns, nachzureichen.(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Einstellung in das Rechtsverhältnis muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a , gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Regierungspräsidium zu beantragen.(5) Innerhalb einer Woche nach Erhalt des Einstellungsbescheides nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder einzureichen. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 5

Rechtsstellung im Rahmen des Rechtsverhältnisses

§ 5 Rechtsstellung im Rahmen des Rechtsverhältnisses(1) Im Rahmen des Rechtsverhältnisses sind die Auszubildenden Lernende, nicht Arbeitskräfte.(2) Sie erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das jeweilige Lehramt. Daneben wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der Familienzuschlag gewährt. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe endet mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses, im Falle der Beendigung oder des endgültigen Nichtbestehens des Masterstudiums spätestens jedoch mit Ende des Monats, in dem das Masterstudium erfolgreich beendet oder endgültig nicht bestanden wurde. § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) findet entsprechende Anwendung.(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann um 15 Prozent herabgesetzt werden, wenn eine vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden wurde oder sich die Ausbildung aus einem von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Grund verzögert. Die Entscheidung trifft das Regierungspräsidium. Ansprüche auf Vergütung in Form der Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 2 bestehen, auch bei einer Verlängerung des Rechtsverhältnisses, längstens für 42 Monate beziehungsweise sieben Semester. Beurlaubungen vom Studium nach § 61 LHG ohne fortbestehende Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 2 bleiben davon unberührt.(4) Während der Dauer des Dienstverhältnisses besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes finden Anwendung. Die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes finden für Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, Anwendung.(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub im Rahmen des Rechtsverhältnisses beträgt 30 Tage je Jahr und ist mit der vorlesungs- und veranstaltungsfreien Zeit abgegolten. Sonderurlaub kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die notwendige Dauer der Abwesenheit unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe in den in § 29 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) genannten Anlässen bewilligt werden. Sollte ein Sonderurlaub aus in § 29 AzUVO genannten Fällen während der Vorlesungs-, Seminar- oder Unterrichtszeit erforderlich sein, ist dies beim jeweiligen Regierungspräsidium zu beantragen und zu begründen sowie jeweils die Hochschule, die Seminarleitung beziehungsweise die Schulleitung zu informieren. Die Bewilligung des Urlaubs durch das Regierungspräsidium und die Information an die Vorbenannten hat keinen Einfluss auf im Urlaubszeitraum abzulegende Prüfungen und eröffnet insbesondere keinen Anspruch auf Prüfungswiederholung oder Prüfungsrücktritt; diesbezüglich gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschule. Das Regierungspräsidium prüft im Rahmen der Urlaubsbewilligung nicht, ob in diesem Zeitraum Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Zudem besteht die Möglichkeit der Beurlaubung nach § 61 LHG in der Zuständigkeit der Hochschule.(6) In Bezug auf Nebentätigkeiten gelten die §§ 60 bis 64 Absätze 1, 2 und 4 LBG und die Landesnebentätigkeitsverordnung entsprechend. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass durch die Nebentätigkeit die Belange der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Nebentätigkeiten jeder Art sind bis zu einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden monatlich im Durchschnitt auf ein Jahr bezogen genehmigungsfähig. Die Genehmigung für solche Nebentätigkeiten wird bereits im Einstellungsbescheid unter dem Vorbehalt ihrer allgemeinen Zulässigkeit erteilt. In diesem Fall ist die Ausübung der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Regierungspräsidium schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Für zeitlich darüber hinaus gehende Nebentätigkeiten ist vorher eine Genehmigung einzuholen, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Ein neben der Unterhaltsbeihilfe bezogenes Entgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es 100 Prozent dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet. Im Antrag sind daher auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit Anschrift und die Höhe des voraussichtlichen Bruttoentgelts anzugeben.(7) Das Rechtsverhältnis ist in Vollzeit abzuleisten.

§ 6

Dauer, Inhalte und Zuständigkeiten

§ 6 Dauer, Inhalte und Zuständigkeiten(1) Das Rechtsverhältnis dauert, in Anlehnung an die jeweils anzuwendende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule, in der Regel 24 Monate beziehungsweise vier Semester (Regelstudienzeit) zuzüglich einer mehrtägigen lehramtsspezifischen Einführungs- und Kompaktphase vor Beginn des jeweiligen Studiums.(2) Die Ausbildung umfasst:1. eine dem Studium vorgelagerte mehrtägige lehramtsspezifische Einführungs- und Kompaktphase,2. das Studium an der Hochschule mit Veranstaltungen am Seminar entsprechend den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen,3. mehrere schulpraktische Phasen (Schulpraxis) nach § 2a Absatz 9 RahmenVO-KM an den Ausbildungsschulen in enger Begleitung durch die zuständigen Seminare und,4. mit Schwerpunkt im dritten und vierten Semester, die Erstellung der Masterarbeit und zunehmend eigenverantwortlichen Unterricht an den Ausbildungsschulen.(3) Sofern eine Wiederholung von Prüfungen während des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiums und damit eine Verlängerung des Rechtsverhältnisses über 24 Monate beziehungsweise vier Semester hinaus notwendig wird, ist beim Regierungspräsidium die Verlängerung mit fortlaufender, gegebenenfalls nach § 5 Absatz 3 Satz 1 herabgesetzter, Unterhaltsbeihilfe durch die Auszubildende oder den Auszubildenden zu beantragen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Verlängerung des Rechtsverhältnisses besteht nicht.(4) Die Verlängerung ist insbesondere dann zu versagen, wenn die oder der Auszubildende gegen Pflichten aus den anwendbaren Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule verstößt oder wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten aus dem Rechtsverhältnis nach § 9 vorliegen.(5) Eine Dauer des Rechtsverhältnisses über insgesamt 42 Monate beziehungsweise sieben Semester hinaus ist ausgeschlossen und führt bei einem Überschreiten der Ausbildungsdauer zur Entlassung aus dem Rechtsverhältnis, wobei Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG außer Betracht bleiben.(6) Für die Durchführung des Studiums an den Hochschulen sind diese zuständig und diesbezüglich Ansprechpartner der Studierenden. Im Rahmen der durchzuführenden Seminarveranstaltungen und in den schulpraktischen Phasen an der jeweiligen Ausbildungsschule sind zudem die jeweiligen Seminarleitungen und Schulleitungen für ihren jeweiligen Bereich die zuständigen Ansprechpartner. Unmittelbare Dienstvorgesetzte in Bezug auf das Rechtsverhältnis sind die Regierungspräsidenten oder Regierungspräsidentinnen.

§ 7

Beginn und Ende des Rechtsverhältnisses

§ 7 Beginn und Ende des Rechtsverhältnisses(1) Das Rechtsverhältnis beginnt, entsprechend dem im Einstellungsbescheid genannten Datum, mit der dem lehramtsbezogenen dualen Masterstudium vorgelagerten Einführungs- und Kompaktphase. Diese beginnt im Lehramt Sekundarstufe I in der Regel Anfang Oktober, sowie im Lehramt Gymnasium und im höheren Lehramt für berufliche Schulen in der Regel Anfang September des jeweiligen Jahres.(2) Zu entlassen ist, wer trotz Zulassung zum Studium und Einstellung in das Rechtsverhältnis nach § 2 Absatz 1 den Dienst nicht antritt oder nicht bis spätestens 15. Oktober die Immatrikulation in den Studiengang nachweist. Ebenfalls entlassen werden Personen, bei denen das Rechtsverhältnis aus den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht verlängert wird oder bei denen die Ausbildungshöchstdauer überschritten ist.(3) Im Falle einer Beurlaubung vom Studium nach § 61 LHG, wird das Rechtsverhältnis für die Dauer der Beurlaubung unterbrochen und die Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Absatz 2 sowie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eingestellt. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Rechtsverhältnisses besteht lediglich zum Zeitpunkt der organisatorischen Möglichkeit zum Wiedereintritt und nur sofern der jeweilige duale lehramtsbezogene Masterstudiengang noch angeboten wird und entsprechende Prüfungsleistungen noch abgelegt werden können. Soweit von der Berechtigung nach § 61 Absatz 3 Satz 3 LHG Gebrauch gemacht wird, gelten die Pflichten nach § 9 entsprechend fort.(4) Das Rechtsverhältnis endet mit der Eröffnung, dass das duale lehramtsbezogene Masterstudium mit Erfolg abgeschlossen oder die Masterprüfung nach den Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule endgültig nicht bestanden wurde. Ebenfalls endet das Rechtsverhältnis bei einer Aufhebung der Immatrikulation oder bei einer Exmatrikulation aus dem lehramtsbezogenen dualen Masterstudiengang.(5) Wer seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist, soll aus dem Rechtsverhältnis entlassen werden; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.(6) Außerdem endet das Dienstverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu welchem wirksam ein anderes Rechtsverhältnis zum Land, insbesondere, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, für das Studium im dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang begründet wird.

§ 8

Dienstgeschäfte der Auszubildenden

§ 8 Dienstgeschäfte der AuszubildendenIm Rahmen der Ausbildung kann den Auszubildenden während der jeweils nach der Prüfungsordnung vorgesehenen schulpraktischen Phasen eigenverantwortlicher Unterricht im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte übertragen werden.

§ 9

Pflichten der Auszubildenden

§ 9 Pflichten der AuszubildendenDie Auszubildenden im Rahmen des Rechtsverhältnisses haben sich mit vollem persönlichen Einsatz der Ausbildung zu widmen. Sie haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel, den erfolgreichen Abschluss des dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs, in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,1. die ihnen im Rahmen der Ausbildung und des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen,2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschule und des Seminars zu besuchen, sowie an sonstigen verpflichtenden Veranstaltungen dort und an den Ausbildungsschulen teilzunehmen,3. den fachlichen Weisungen zu folgen, die im Rahmen der Ausbildung von weisungsberechtigten Personen, insbesondere der Schulleitung der Ausbildungsschule, erteilt werden,4. die für die jeweilige Ausbildungsstätte (Hochschule, Seminar, Schule) geltende Ordnung zu beachten,5. Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln,6. nach § 3 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) Verschwiegenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Ausbildungsschule, insbesondere in Bezug auf die Schülerinnen und Schüler und das Kollegium der Schule zu wahren,7. bei Fernbleiben von der Ausbildung unter Angabe von Gründen unverzüglich das Regierungspräsidium sowie während Veranstaltungen des Seminars das Seminar und während der schulpraktischen Phasen die Schulleitung zu benachrichtigen und bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen; das Regierungspräsidium ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; für ein Fernbleiben von Prüfungen, insbesondere auch für einen Prüfungsrücktritt, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung der Hochschule,8. das Regierungspräsidium über die Immatrikulation, deren Aufhebung, die Bewilligung einer Beurlaubung nach § 61 LHG, nicht bestandene Prüfungen im Hinblick auf § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, den Verlust des Prüfungsanspruchs, die Exmatrikulation sowie das eventuelle Einlegen von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Hochschule, des Seminars und der Ausbildungsschule unverzüglich zu informieren,9. einen Antrag auf Beurlaubung nach § 61 LHG bei der Hochschule nur dann zu stellen, wenn das Regierungspräsidium zuvor davon in Kenntnis gesetzt worden ist.Die §§ 33, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 11 LBesGBW gelten entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.