StWG · Baden-Württemberg

Studierendenwerksgesetz (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005

Fundstelle:
GBl. 2005, 621
50 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2b

Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung

§ 2b Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller BelästigungDie Studierendenwerke bestellen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Studierendenwerke wirken darauf hin, dass Beschäftigte sowie Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen und Dienstleistungen der Studierendenwerke vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Studierendenwerke treffen Regelungen zum weiteren Verfahren.

§ 14

Übergangsvorschriften

§ 14 Übergangsvorschriften(1) Die auf Grund früherer Vorschriften errichteten Studentenwerke bestehen nach Maßgabe von § 3 fort.(2) (aufgehoben)(3) Nehmen die Einrichtungen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahr oder wird diese Aufgabe anderen Studentenwerken ganz oder teilweise übertragen, geht das Vermögen der bisherigen Studentenwerke mit allen Aktiva und Passiva sowie dem Personal auf die Einrichtungen oder die neuen Studentenwerke über, soweit es für die jeweilige Aufgabenerfüllung entstanden oder eingesetzt worden ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheidet das Wissenschaftsministerium. (4) Wenn mehrere Studentenwerke zu einem Studentenwerk zusammengeführt werden, kann in der hierzu nach § 3 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden, dass an die Stelle des Verwaltungsrates und der Vertreterversammlung für eine befristete Übergangszeit ein Gemeinsamer Verwaltungsrat und eine Gemeinsame Vertreterversammlung treten, der bzw. die sich aus den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen der in dem neuen Studentenwerk aufgehenden bisherigen Studentenwerke zusammensetzt. Die Einzelheiten einschließlich der Nachwahlen werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Beschlussfassung im Gemeinsamen Verwaltungsrat eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt. In den Fällen des Satzes 1 kann der Gemeinsame Verwaltungsrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet oder die Übergangsfrist abgelaufen ist, der Verwaltungsrat eine von diesem Gesetz abweichende Regelung über die Geschäftsführung treffen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates trifft die zur Umsetzung der abweichenden Regelung erforderlichen Maßnahmen.

§ 12

Finanzierung, Finanzhilfe

§ 12 Finanzierung, Finanzhilfe(1) Das Studentenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. (2) Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studentenwerk in einer Beitragsordnung fest. (3) Die Beiträge werden von den für die Hochschulen und die Studienakademien sowie die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg zuständigen Kassen unentgeltlich erhoben und vollstreckt. (4) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. (5) Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studentenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studentenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Studentenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg (Einrichtungen), soweit diese sich den Studentenwerken angeschlossen haben, die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat. (2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe - Studentisches Wohnen - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen - Kinderbetreuung - Gesundheitsförderung und Beratung - soziale Betreuung ausländischer Studierender - Vermittlung finanzieller Studienhilfen. (3) Die Studentenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studentenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.(4) Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studentenwerke durch Rechtsverordnung den Studentenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt. (5) Die Studentenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. (6) Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer, überwacht und berät ihn. Der Verwaltungsrat entscheidet über - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses - die Bestellung des Abschlussprüfers - die Entlastung des Geschäftsführers - den Erlass der Beitragsordnung - Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 2. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere - die Zustimmung zur Bestellung eines Abwesenheitsvertreters - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen - die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen - die Übertragung von Aufgaben an Dritte - der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. drei Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 2. drei Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 3. drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, 4. ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen seiner Sitzungsteilnahme entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Amtsdauer bestimmt die Satzung. Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studentenwerke, im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen auch hierüber, zu unterrichten. (6) Die Vorschläge für die Wahl des Geschäftsführers sowie die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 8

Vertreterversammlung

§ 8 Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung des Studentenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. (2) Mitglieder der Vertreterversammlung sind a) kraft Amtes: die hauptberuflichen Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie die Rektoren und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien und der Direktor als Geschäftsführer der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg; b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professoren. (3) Neben ihren in Absatz 2 Buchst. a genannten Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mit bis zu 3000 Studierenden und die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg jeweils eine Lehrkraft und einen Studierenden in die Vertreterversammlung. Hochschulen mit bis zu 7000 Studierenden entsenden jeweils zwei, Hochschulen mit bis zu 14000 Studierenden jeweils drei und Hochschulen mit mehr als 14000 Studierenden jeweils vier Lehrkräfte und Studierende.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer, überwacht und berät ihn. Der Verwaltungsrat entscheidet über - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses - die Bestellung des Abschlussprüfers - die Entlastung des Geschäftsführers - den Erlass der Beitragsordnung - Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 2. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere - die Zustimmung zur Bestellung eines Abwesenheitsvertreters - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen - die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen - die Übertragung von Aufgaben an Dritte - der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. drei Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 2. drei Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 3. drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, 4. ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen seiner Sitzungsteilnahme entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Amtsdauer bestimmt die Satzung. Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studentenwerke, im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen auch hierüber, zu unterrichten. (6) Die Vorschläge für die Wahl des Geschäftsführers, die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers sowie die Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 1

Rechtsform

§ 1 Rechtsform(1) Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Sie können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

§ 10

Verfahren der Vertretungsversammlung

§ 10 Verfahren der Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Die Mitglieder der Vertretungsversammlung sind nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Sitzungen der Vertretungsversammlung sind öffentlich. (4) Die Vertretungsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Im Verhinderungsfall führt die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule den Vorsitz. (5) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Vertretungsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt die Vertretungsversammlung ihre Verfahrensweise selbst.

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studierendenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit sind zu beachten. (2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Studierendenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend §§ 111, 104 Abs. 1 Nr. 3 der LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der LHO finden keine Anwendung. (6) Die Studierendenwerke haben wesentliche Angaben zum Unternehmenszweck, zu den Unternehmenszielen sowie zum wirtschaftlichen Status und zu den Perspektiven der Anstalt jährlich im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

§ 12

Finanzierung, Finanzhilfe

§ 12 Finanzierung, Finanzhilfe(1) Das Studierendenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. (2) Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studierendenwerk in einer Beitragsordnung fest. (3) Die Beiträge werden von den für die Hochschulen und die Studienakademien sowie die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg zuständigen Kassen unentgeltlich erhoben und vollstreckt. (4) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. (5) Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studierendenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studierendenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. § 68 LHG gilt entsprechend. (2) Das Wissenschaftsministerium kann für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studierendenwerk oder einer Einrichtung, welche die soziale Betreuung selbst übernommen hat, Zielvereinbarungen schließen. Es kann Richtlinien für die Erhebung statistischer Daten zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden erlassen. (3) Das Wissenschaftsministerium kann die Hochschulen und andere Einrichtungen beauftragen, die im Rahmen der Gewährung von staatlichen Zuwendungen anfallenden Verwaltungsaufgaben durchzuführen. (4) Das Wissenschaftsministerium kann für die Studierendenwerke und ihre Organe den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg ganz oder teilweise für anwendbar erklären.

§ 14

Übergangsvorschriften

§ 14 Übergangsvorschriften(1) Die auf Grund früherer Vorschriften errichteten Studierendenwerke bestehen nach Maßgabe von § 3 fort.(2) (aufgehoben)(3) Nehmen die Einrichtungen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahr oder wird diese Aufgabe anderen Studierendenwerken ganz oder teilweise übertragen, geht das Vermögen der bisherigen Studierendenwerke mit allen Aktiva und Passiva sowie dem Personal auf die Einrichtungen oder die neuen Studierendenwerke über, soweit es für die jeweilige Aufgabenerfüllung entstanden oder eingesetzt worden ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheidet das Wissenschaftsministerium. (4) Wenn mehrere Studierendenwerke zu einem Studierendenwerk zusammengeführt werden, kann in der hierzu nach § 3 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden, dass an die Stelle des Verwaltungsrates und der Vertretungsversammlung für eine befristete Übergangszeit ein Gemeinsamer Verwaltungsrat und eine Gemeinsame Vertretungsversammlung treten, der bzw. die sich aus den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen der in dem neuen Studierendenwerk aufgehenden bisherigen Studierendenwerke zusammensetzt. Die Einzelheiten einschließlich der Nachwahlen werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Beschlussfassung im Gemeinsamen Verwaltungsrat eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt. In den Fällen des Satzes 1 kann der Gemeinsame Verwaltungsrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet oder die Übergangsfrist abgelaufen ist, der Verwaltungsrat eine von diesem Gesetz abweichende Regelung über die Geschäftsführung treffen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates trifft die zur Umsetzung der abweichenden Regelung erforderlichen Maßnahmen.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg (Einrichtungen), soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben, die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat. (2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe - Studentisches Wohnen - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen - Kinderbetreuung - Gesundheitsförderung und Beratung - soziale Betreuung ausländischer Studierender - Vermittlung finanzieller Studienhilfen. (3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.(4) Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt. (5) Die Studierendenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. (6) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 3

Errichtung von Studierendenwerken

§ 3 Errichtung von Studierendenwerken(1) Die Errichtung, Aufgabenänderung oder Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke. Auch die bereits bestehenden Studierendenwerke können durch Rechtsverordnung aufgelöst oder in ihrer Aufgabenstellung geändert werden. Rechtsverordnungen zur Errichtung oder Auflösung von Studierendenwerken, zur Änderung der Zuordnung von Einrichtungen zu Studierendenwerken und zur Übernahme der sozialen Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch eine Einrichtung bedürfen der Zustimmung des Landtags. (2) Mit der Errichtung wird festgelegt, welche Aufgaben das jeweilige Studierendenwerk für welche Einrichtungen wahrnimmt. Eine Änderung der Aufgaben oder eine Auflösung von Studierendenwerken kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Einrichtung die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahrnimmt oder wenn Aufgaben mehrerer Studierendenwerke bei einem Studierendenwerk oder einer Einrichtung gebündelt werden sollen.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Studierendenwerke sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, der Verwaltungsrat und die Vertretungsversammlung.

§ 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

§ 5 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer des Studierendenwerks. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer informiert die vom Studierendenwerk betreuten Einrichtungen in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Studierendenwerks in Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen und dem exekutiven Organ der Verfassten Studierendenschaft. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk. Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt eine oder einen der leitenden Angestellten des Studierendenwerks zu ihrer oder seiner Abwesenheitsvertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. (5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und den von ihr oder ihm Beauftragten steht das Hausrecht zu. (6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss über ausreichende Erfahrung auf wirtschaftlichem, sozialem oder rechtlichem Gebiet verfügen. Ihre oder seine Bestellung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (7) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, überwacht und berät sie oder ihn. Der Verwaltungsrat entscheidet über - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses - die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers - die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers - den Erlass der Beitragsordnung - Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 2. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere - die Zustimmung zur Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin oder eines Abwesenheitsvertreters - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen - die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen - die Übertragung von Aufgaben an Dritte - der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 2. drei, davon mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehörende Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 3. drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums sowie5. der oder die Vorsitzende des Personalrats mit beratender Stimme. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen von der Sitzungsteilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der oder des Vorsitzenden des Personalrats entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt durch die Vertretungsversammlung; die Wahl der studentischen Mitglieder erfolgt dabei auf Vorschlag der studentischen Mitglieder der Vertretungsversammlung. Ihre Amtsdauer bestimmt die Satzung. Die Amtszeit beginnt jeweils zum 15. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. Die Vertreterin oder der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studierendenwerke, im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen auch hierüber, zu unterrichten. (6) Die Vorschläge für die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und ihre Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch eine Vertretung ihrer Leitung und ihrer Studierenden vertreten ist, sind diese anzuhören. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine Verfahrensweise selbst.

§ 8

Vertretungsversammlung

§ 8 Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben. (2) Mitglieder der Vertretungsversammlung sind a) kraft Amtes: die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie die Rektorinnen und Rektoren und Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien und die Direktorin als Geschäftsführerin oder der Direktor als Geschäftsführer der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg; b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professorinnen und Professoren. (3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mit bis zu 3000 Studierenden und die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg jeweils eine Lehrkraft und eine oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Hochschulen mit bis zu 7000 Studierenden entsenden jeweils zwei, Hochschulen mit bis zu 14000 Studierenden jeweils drei und Hochschulen mit mehr als 14000 Studierenden jeweils vier Lehrkräfte und Studierende.

§ 9

Bildung der Vertretungsversammlung

§ 9 Bildung der Vertretungsversammlung(1) Die Lehrkräfte werden vom Senat gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt. Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. (2) Die Amtszeit der Lehrkräfte beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Sie beginnt jeweils zum 15. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. § 10 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.(3) Die Vertretungsversammlung ist gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder feststehen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden beruft die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule die Vertretungsversammlung ein und leitet die Sitzung.

§ 12

Finanzierung, Finanzhilfe

§ 12 Finanzierung, Finanzhilfe(1) Das Studierendenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. (2) Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studierendenwerk in einer Beitragsordnung fest. (3) Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt. (4) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. (5) Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studierendenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studierendenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben (Einrichtungen), die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat. (2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe - Studentisches Wohnen - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen - Kinderbetreuung - Gesundheitsförderung und Beratung - soziale Betreuung ausländischer Studierender - Vermittlung finanzieller Studienhilfen. (3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.(4) Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt. (5) Die Studierendenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. (6) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, überwacht und berät sie oder ihn. Der Verwaltungsrat entscheidet über - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses - die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers - die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers - den Erlass der Beitragsordnung - Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 2. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere - die Zustimmung zur Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin oder eines Abwesenheitsvertreters - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen - die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen - die Übertragung von Aufgaben an Dritte - der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 2. drei, davon mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehörende Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 3. drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums sowie5. der oder die Vorsitzende des Personalrats mit beratender Stimme. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen von der Sitzungsteilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der oder des Vorsitzenden des Personalrats entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt durch die Vertretungsversammlung; die Wahl der studentischen Mitglieder erfolgt dabei auf Vorschlag der studentischen Mitglieder der Vertretungsversammlung. Ihre Amtsdauer bestimmt die Satzung. Die Amtszeit beginnt jeweils zum 15. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. Die Vertreterin oder der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studierendenwerke, im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen auch hierüber, zu unterrichten. (6) Die Vorschläge für die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 8

Vertretungsversammlung

§ 8 Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben. (2) Mitglieder der Vertretungsversammlung sind a) kraft Amtes: die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie die Rektorinnen und Rektoren und Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien und die Direktorin als Geschäftsführerin oder der Direktor als Geschäftsführer der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes; b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professorinnen und Professoren. (3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mit bis zu 3000 Studierenden und die Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes jeweils eine Lehrkraft und eine oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Hochschulen mit bis zu 7000 Studierenden entsenden jeweils zwei, Hochschulen mit bis zu 14000 Studierenden jeweils drei und Hochschulen mit mehr als 14000 Studierenden jeweils vier Lehrkräfte und Studierende.

§ 10

Verfahren der Vertretungsversammlung

§ 10 Verfahren der Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Die Mitglieder der Vertretungsversammlung sind nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Sitzungen der Vertretungsversammlung sind öffentlich. Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung der Vertretungsversammlung kann abweichende Regelungen vorsehen. (4) Die Vertretungsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Im Verhinderungsfall führt die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule den Vorsitz. (5) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Vertretungsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt die Vertretungsversammlung ihre Verfahrensweise in einer Geschäftsordnung selbst.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und ihre Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch eine Vertretung ihrer Leitung und ihrer Studierenden vertreten ist, sind diese anzuhören. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats kann abweichende Regelungen vorsehen. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine Verfahrensweise in einer Geschäftsordnung selbst.

§ 12

Finanzierung, Finanzhilfe

§ 12 Finanzierung, Finanzhilfe(1) Das Studierendenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. (2) Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studierendenwerk in einer Beitragsordnung fest. Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag an jedem der beteiligten Studierendenwerke in Baden-Württemberg auf die Hälfte. (3) Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt. (4) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. (5) Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studierendenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studierendenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. § 68 LHG gilt entsprechend. (2) Das Wissenschaftsministerium kann für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studierendenwerk oder einer Einrichtung, welche die soziale Betreuung selbst übernommen hat, Zielvereinbarungen schließen. Es kann Richtlinien für die Erhebung statistischer Daten zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden erlassen. (3) Das Wissenschaftsministerium kann die Hochschulen und andere Einrichtungen beauftragen, die im Rahmen der Gewährung von staatlichen Zuwendungen anfallenden Verwaltungsaufgaben durchzuführen. (4) Das Wissenschaftsministerium kann für die Studierendenwerke und ihre Organe den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg ganz oder teilweise für anwendbar erklären. (5) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Studierendenwerke des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Geschäftsführungen und bestimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bedarf.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben (Einrichtungen), die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat. (2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe - Studentisches Wohnen - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen - Kinderbetreuung - Gesundheitsförderung und Beratung - soziale Betreuung ausländischer Studierender - Vermittlung finanzieller Studienhilfen. (2a) Die Studierendenwerke können auch über die Grenzen von Absatz 1 hinaus Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben, insbesondere für Kinder von Hochschulmitarbeiterinnen und Hochschulmitarbeitern. (3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.(4) Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt. (5) Die Studierendenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. (6) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 2a

Zusammenwirken der Studierendenwerke untereinander und mit anderen Einrichtungen

§ 2a Zusammenwirken der Studierendenwerke untereinander und mit anderen Einrichtungen(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Studierendenwerke untereinander, mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen zusammenzuarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit innerhalb des Kreises der Studierendenwerke ist von den Studierendenwerken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind durch öffentlich-rechtliche Verträge zu regeln. Kooperationsvereinbarungen sollen unbefristet oder für mindestens fünf Jahre geschlossen werden, es sei denn, dies ist nach der Art der Tätigkeit unüblich. (3) Für die Zusammenarbeit der Studierendenwerke mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags zulässig ist.

§ 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

§ 5 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer des Studierendenwerks. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer informiert die vom Studierendenwerk betreuten Einrichtungen in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Studierendenwerks in Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen und dem exekutiven Organ der Verfassten Studierendenschaft. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk. Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam. Hat das Studierendenwerk keine Geschäftsführung und ist auch keine Verhinderungsvertretung bestellt (Führungslosigkeit), wird es für den Fall, dass ihm gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt eine oder einen der leitenden Angestellten des Studierendenwerks zu ihrer oder seiner Verhinderungsvertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Bestellung endet, 1. wenn sie durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer widerrufen wird,2. durch Rücktritt oder3. durch Bestellung einer kommissarischen Geschäftsführung. (5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und den von ihr oder ihm Beauftragten steht das Hausrecht zu. (6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf sechs Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Zur Vermeidung der Führungslosigkeit kann unter der auflösenden Bedingung der regulären Bestellung eine kommissarische Geschäftsführerin oder ein kommissarischer Geschäftsführer bestellt werden. (7) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

§ 6

Verwaltungsrat

§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, überwacht und berät sie oder ihn und kann sie oder ihn nach vorheriger Anhörung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorzeitig abbestellen. Der Verwaltungsrat entscheidet über - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses - die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers - die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers - den Erlass der Beitragsordnung - Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 2. (2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Dazu gehören insbesondere - die Bestellung einer Verhinderungsvertreterin oder eines Verhinderungsvertreters der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen - die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen - die Übertragung von Aufgaben an Dritte - der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten - die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Verwaltungsrat bestimmten Wertgrenzen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 2. vier, davon mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehörende Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, 3. drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, sowie 4. der oder die Vorsitzende des Personalrats mit beratender Stimme. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen von der Sitzungsteilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der oder des Vorsitzenden des Personalrats entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats; für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die studentischen Mitglieder werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder der Vertretungsversammlung gewählt. Den Beginn und die Dauer der Amtszeit bestimmt die Satzung des Studierendenwerks. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. Die Vertreterin oder der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind befugt, sich über einzelne Angelegenheiten der Studierendenwerke, im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen auch hierüber, zu unterrichten. (6) Die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Regelung und die Beendigung ihres oder seines Beschäftigungsverhältnisses bedürfen der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehrheitlich anwesend oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch eine Vertretung ihrer Leitung und ihrer Studierenden vertreten ist, sind diese anzuhören. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats kann abweichende Regelungen vorsehen. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine Verfahrensweise in einer Geschäftsordnung selbst.

§ 7a

Online-Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 7a Online-Sitzungen des Verwaltungsrats(1) Online-Sitzungen des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Festlegungen in der Geschäftsordnung auch elektronisch einberufen und durchgeführt werden. (2) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen. (3) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung. Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.

§ 8

Vertretungsversammlung

§ 8 Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben. (2) Mitglieder der Vertretungsversammlung sind a) kraft Amtes: die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie die Rektorinnen und Rektoren und Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien und die Direktorin als Geschäftsführerin oder der Direktor als Geschäftsführer der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes; b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professorinnen und Professoren. (3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreterinnen und Vertreter regelt die Satzung, welche auch die Größe der dem Studierendenwerk zugehörigen Hochschulen und Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes berücksichtigt. (4) § 7a gilt für Online-Sitzungen der Vertretungsversammlung entsprechend.

§ 9

Bildung der Vertretungsversammlung

§ 9 Bildung der Vertretungsversammlung(1) Die Lehrkräfte werden vom Senat gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt. Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. (2) Die Amtszeit der Lehrkräfte beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Den Beginn bestimmt die Satzung des Studierendenwerks. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. § 10 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.(3) Die Vertretungsversammlung ist gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder feststehen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden beruft die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule die Vertretungsversammlung ein und leitet die Sitzung.

§ 12

Finanzierung, Finanzhilfe

§ 12 Finanzierung, Finanzhilfe(1) Das Studierendenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. (2) Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studierendenwerk in einer Beitragsordnung fest. Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag an jedem der beteiligten Studierendenwerke in Baden-Württemberg auf die Hälfte. (3) Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt. (4) Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen. (5) Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studierendenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studierendenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift. (6) Die Zuschüsse zu den Investitionen im Verpflegungsbereich können auch als Investitionskostenfinanzhilfe auf Antrag gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Finanzhilfe regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studierendenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit sind zu beachten.(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Studierendenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend.(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.(4) Für die Buchführung, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht finden die Bestimmungen der §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Studierendenwerke haben dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Nachhaltigkeits- und Klimaschutzbericht vorzulegen; das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend §§ 111, 104 Abs. 1 Nr. 3 der LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der LHO finden keine Anwendung.(6) Die Studierendenwerke haben wesentliche Angaben zum Unternehmenszweck, zu den Unternehmenszielen sowie zum wirtschaftlichen Status und zu den Perspektiven der Anstalt jährlich im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben (Einrichtungen), die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat.(2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:- Verpflegungsbetriebe - Studentisches Wohnen - Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen - Kinderbetreuung - Gesundheitsförderung und Beratung - soziale Betreuung ausländischer Studierender - Vermittlung finanzieller Studienhilfen.(2a) Die Studierendenwerke können auch über die Grenzen von Absatz 1 hinaus Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben, insbesondere für Kinder von Hochschulmitarbeiterinnen und Hochschulmitarbeitern.(3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.(4) Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt.(5) Die Studierendenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. Darüber hinaus können die Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Einrichtungen nach Absatz 1 erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.(6) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 8

Vertretungsversammlung

§ 8 Vertretungsversammlung(1) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben.(2) Mitglieder der Vertretungsversammlung sinda) kraft Amtes: die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen, die Rektorinnen und Rektoren und die örtlichen Leiterinnen und Leiter der Verwaltung der Studienakademien sowie die Direktorin oder der Direktor des Center for Advanced Studies der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und die Direktorin als Geschäftsführerin oder der Direktor als Geschäftsführer der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes; b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt; Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professorinnen und Professoren.Bis zum 30. September 2027 nehmen die Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien die Aufgaben der örtlichen Leiterinnen und Leiter der Verwaltung der Studienakademien wahr.(3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreterinnen und Vertreter regelt die Satzung, welche auch die Größe der dem Studierendenwerk zugehörigen Hochschulen und Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes berücksichtigt.(4) § 7a gilt für Online-Sitzungen der Vertretungsversammlung entsprechend.

§ 1

Rechtsform

§ 1 Rechtsform(1) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Sie können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

§ 10

Verfahren der Vertreterversammlung

§ 10 Verfahren der Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind nicht an Weisungen gebunden. (3) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich. (4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Verhinderungsfall führt der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule den Vorsitz. (5) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Vertreterversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt die Vertreterversammlung ihre Verfahrensweise selbst.

§ 11

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. (2) Für die Arbeitnehmer der Studentenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend §§ 111, 104 Abs. 1 Nr. 3 der LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der LHO finden keine Anwendung.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. § 68 LHG gilt entsprechend. (2) Das Wissenschaftsministerium kann für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studentenwerk oder einer Einrichtung, welche die soziale Betreuung selbst übernommen hat, Zielvereinbarungen schließen. Es kann Richtlinien für die Erhebung statistischer Daten zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden erlassen. (3) Das Wissenschaftsministerium kann die Hochschulen und andere Einrichtungen beauftragen, die im Rahmen der Gewährung von staatlichen Zuwendungen anfallenden Verwaltungsaufgaben durchzuführen.

§ 3

Errichtung von Studentenwerken

§ 3 Errichtung von Studentenwerken(1) Die Errichtung, Aufgabenänderung oder Auflösung von Studentenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studentenwerke. Auch die bereits bestehenden Studentenwerke können durch Rechtsverordnung aufgelöst oder in ihrer Aufgabenstellung geändert werden. Rechtsverordnungen zur Errichtung oder Auflösung von Studentenwerken, zur Änderung der Zuordnung von Einrichtungen zu Studentenwerken und zur Übernahme der sozialen Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch eine Einrichtung bedürfen der Zustimmung des Landtags. (2) Mit der Errichtung wird festgelegt, welche Aufgaben das jeweilige Studentenwerk für welche Einrichtungen wahrnimmt. Eine Änderung der Aufgaben oder eine Auflösung von Studentenwerken kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Einrichtung die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahrnimmt oder wenn Aufgaben mehrerer Studentenwerke bei einem Studentenwerk oder einer Einrichtung gebündelt werden sollen.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Studentenwerke sind der Geschäftsführer, der Verwaltungsrat und die Vertreterversammlung.

§ 5

Geschäftsführer

§ 5 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks. Er ist Vorgesetzter der Arbeitnehmer des Studentenwerks. (2) Der Geschäftsführer informiert die vom Studentenwerk betreuten Einrichtungen in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Studentenwerks in Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen. (3) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk. Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam. (4) Der Geschäftsführer bestellt einen der leitenden Angestellten des Studentenwerks zu seinem Abwesenheitsvertreter. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. (5) Dem Geschäftsführer und den von ihm Beauftragten steht das Hausrecht zu. (6) Der Geschäftsführer muss über ausreichende Erfahrung auf wirtschaftlichem, sozialem oder rechtlichem Gebiet verfügen. Seine Bestellung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (7) Gegenüber dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und ihre Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch einen Vertreter ihrer Leitung im Verwaltungsrat vertreten ist, ist diese anzuhören. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine Verfahrensweise selbst.

§ 9

Bildung der Vertreterversammlung

§ 9 Bildung der Vertreterversammlung(1) Die Lehrkräfte werden vom Senat gewählt. Die Studierenden werden vom Senat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds der Vertreterversammlung ist je ein Stellvertreter zu wählen. Für die Wahl der Studierenden kann jedes studentische Mitglied des Senats einen Wahlvorschlag einreichen; wird kein Wahlvorschlag eingereicht, gelten die studentischen Mitglieder des Senats als für die Wahl vorgeschlagen. Die Wahl der Studierenden ist in einem Wahlgang durchzuführen. Hierbei hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt sind diejenigen Studierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die Amtszeit der Lehrkräfte beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Sie beginnt jeweils am 1. Januar. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. § 10 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.(3) Die Vertreterversammlung ist gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder feststehen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden beruft der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.