StudAkadsozBetrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademien Heidenheim, Lörrach und Heilbronn sowie des Centers for Advanced Studies der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Vom 23. Oktober 2015

Ausfertigungsdatum:
23.10.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 906
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudAkadsozBetrV

Auf Grund von § 3 Absatz 1 des Studierendenwerksgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 165), wird im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke mit Zustimmung des Landtags verordnet:

§ 1

§ 1Das Studierendenwerk Ulm ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heidenheim der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

§ 2

§ 2Das Studierendenwerk Freiburg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Lörrach der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

§ 3

§ 3(1) Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden der Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. (2) [1]Das Studierendenwerk Heidelberg ist zuständig für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden des Centers for Advances Studies (CAS) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 3 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. § 3 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.