Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Vom 26. November 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.1974
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 508
Artikel 41 (aufgehoben)
Artikel 1 GeltungsbereichDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.
Artikel 2 FreiheitsstrafdrohungenDroht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
Artikel 3 Geldstrafdrohungen(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Artikel 37 VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 38 ÜbertretungenAuf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden.
Artikel 39 Verjährung(1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts. (2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Artikel 4 Androhung von NebenfolgenDroht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.
Artikel 40 Nachrangiges RechtRechtsvorschriften im Range unter einem Landesgesetz, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch die zuständige Stelle im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 42 Außerkrafttreten von Vorschriften(Aufhebungsanweisungen)
Artikel 43 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.(2) Artikel 11 Nr. 1 tritt, soweit er die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt (§ 65 des Strafgesetzbuchs, § 126 a der Strafprozeßordnung) betrifft, am 1. Januar 1978 in Kraft.
Artikel 5 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten(1) Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geldstrafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden kann. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
Artikel 6 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des VerletztenSoweit Vorschriften 1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
Der Landtag hat am 14. November 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.