Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 7. April 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.1970
- Fundstelle:
- GBl. 1970, 124
Artikel 1 Überleitung von FreiheitsstrafdrohungenIst für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.
Artikel 2 Mindest- und Höchstmaße(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen. (2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Artikel 26 Nebenfolgen einer früheren VerurteilungIst vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel 27 VerweisungenSoweit im Landesrecht auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert wurden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 28 InkrafttretenDas Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 2, der mit Wirkung vom 1. Februar 1964 in Kraft tritt.
Artikel 3 Wahlweise Androhung von FreiheitsstrafenSind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt.
Artikel 4 Androhung von ErsatzfreiheitsstrafenBesondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, sind nicht mehr anzuwenden.
Der Landtag hat am 20. März 1970 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.