Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Ausbildung und Prüfung für den Straßenmeisterdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst - APrOStrM -) Vom 7. Januar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 33
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den Straßenmeisterdienst. Sie gilt für den Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie für die Gemeinden und Landkreise.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Ausbildungsstellen sind die Landratsämter und die Regierungspräsidien.(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes zum Ausbildungsleiter bei der Ausbildungsbehörde. Der Leiter der Ausbildungsstelle bestellt einen Beamten des höheren oder des gehobenen technischen Dienstes zum Ausbildungsleiter bei der Ausbildungsstelle.
Ausbildungsplan, Zielorientierter Lehrplan, Beschäftigungsnachweis
§ 11 Ausbildungsplan, Zielorientierter Lehrplan, Beschäftigungsnachweis(1) Der Ausbildungsplan ist von der Ausbildungsstelle entsprechend der Gliederung des Vorbereitungsdienstes nach § 9 sowie unter Berücksichtigung der festgelegten Ausbildungslehrgänge und der allgemeinen Schulferienzeit vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für größere zusammenhängende Zeitabschnitte im Einzelnen festzulegen.(2) Grundlage der schulischen Ausbildung ist der »Zielorientierte Lehrplan der schulischen Ausbildung für den Straßenmeisterdienst in Baden-Württemberg« in der zum Zeitpunkt des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden Fassung.(3) Die Anwärter haben bei den Ausbildungsstellen Beschäftigungsnachweise zu führen und darin ihre wesentlichen Tätigkeiten anzugeben. Die Beschäftigungsnachweise sind je Praxisblock monatlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen und mit dem Anwärter zu besprechen. Sie dienen zur Kontrolle der Umsetzung des Ausbildungsplans. Der Ausbildungsleiter hat zu bestätigen, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde.
Beurteilungen, Zeugnis
§ 12 Beurteilungen, Zeugnis(1) Jede Ausbildungsstelle hat jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte A und B eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter bei der praktischen Ausbildung zu erstellen und diese vor dem ersten Tag der jeweiligen schriftlichen Prüfungen der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Die Beurteilung muss Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten und erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 19 zu bewerten.(2) Die Ausbildungsbehörde erteilt den aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Anwärtern auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf Wunsch auch über die erzielten Leistungen.
Urlaub
§ 13 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung und dessen Einbindung in den Ausbildungsplan (§ 11 Abs. 1) zu berücksichtigen. Der jährlich zustehende Erholungsurlaub ist überwiegend in größeren Teilabschnitten einzuplanen und grundsätzlich während der allgemeinen Schulferienzeit zu gewähren. Bei einem Urlaub nach §§ 30 und 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ist § 13 entsprechend anzuwenden.
Ausfallzeiten
§ 14 AusfallzeitenDie Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde (§ 15), ob und inwieweit die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss.
Prüfungsbehörde
§ 15 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Zeit, Ort und Teilnahme
§ 16 Zeit, Ort und Teilnahme(1) Die Staatsprüfung wird entsprechend dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes durchgeführt.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort aller nach dieser Verordnung durchzuführenden Prüfungen.(3) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an der Staatsprüfung teilzunehmen. Die Ausbildungsbehörde hat dies der Prüfungsbehörde gegenüber schriftlich nachzuweisen.
Prüfungsorgane
§ 17 Prüfungsorgane(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet.(2) In den Prüfungsausschuss sind aus dem Bereich der Straßenbauverwaltung je ein Beamter des1. höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamtes als Vorsitzender,2. höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamtes als Stellvertreter des Vorsitzenden,3. gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes eines Regierungspräsidiums und eines Landratsamtes,4. Straßenmeisterdienstes einer Straßenmeisterei und einer Autobahnmeisterei,5. höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamtes,6. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamteszu berufen.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter ist darauf zu achten, dass für jedes Prüfungsfach ein Erst- und ein Zweitprüfer zur Verfügung steht.(5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter spätestens ein Jahr nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und bestimmt gleichzeitig die Amtsdauer des Prüfungsausschusses.(6) Die Prüfungsbehörde kann für einzelne Prüfungen oder für die ganze Amtsdauer des Prüfungsausschusses weitere Beamte des höheren und des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, des höheren und des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sowie des Straßenmeisterdienstes zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erst- und Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(9) Der Prüfungsausschuss kann aus dem Kreis seiner Mitglieder Prüfungsgruppen bilden. Die Prüfungsgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, von denen ein Vorsitzender zu bestimmen ist.
Niederschrift, Schriftführer
§ 18 Niederschrift, Schriftführer(1) Über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.(2) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen.(3) In der Niederschrift sind festzuhalten:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die für die einzelnen Prüfungsfächer ermittelten Durchschnittspunktzahlen,4. die in der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen,5. die Gesamtdurchschnittspunktzahl und die Gesamtnote sowie6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Prüfungsnoten
§ 19 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und Punktzahl wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) (13 bis 15 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) (10 bis 12 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) (7 bis 9 Punkte) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) (4 bis 6 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) (1 bis 3 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) (0 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischenpunktzahlen sind unzulässig.
Befähigung
§ 2 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den Straßenmeisterdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte A und B wird je eine schriftliche Prüfung durchgeführt.(2) Zum Abschluss des Abschnitts A sind jeweils eine oder mehrere Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern zu bearbeiten (Vorprüfung):Prüfungsfach 1: Grundlagen der Verwaltung und Organisation;Prüfungsfach 2: Grundzüge der Vermessung und des Entwurfs;Prüfungsfach 3: Straßenbautechnik, konstruktiver Ingenieurbau, Bauüberwachung;Prüfungsfach 4: Straßenunterhaltung, Verkehrstechnik.Zum Abschluss des Abschnitts B sind jeweils eine oder mehrere Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern zu bearbeiten (Hauptprüfung):Prüfungsfach 5: Führungsaufgaben, besonderes Verwaltungsrecht;Prüfungsfach 6: Betriebsorganisation, Verkehrssicherheit.Die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsfächer beträgt jeweils vier Stunden.(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der zu Erst- und Zweitprüfern für die einzelnen Prüfungsfächer bestellten Mitglieder. Er bestimmt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Aufgaben und die Hilfsmittel, die die Prüflinge benützen dürfen.(4) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.(5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfungen im Prüfungsfach 2 können auch Aufgaben gestellt werden, die örtliche Messungen erfordern. Soweit erforderlich, kann in diesem Fall die Prüfungsdauer um höchstens eine Stunde verlängert werden.(6) Die Prüflinge versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Prüfungsarbeiten gleichen Kennzahl. Die Kennzahl wird vor Beginn der schriftlichen Prüfung vergeben. Es ist der Platz einzunehmen, der mit der jeweiligen Kennzahl bezeichnet ist. Die Zuordnung darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.(7) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer. Die Prüfungsbehörde sorgt für die erforderlichen Hilfskräfte. Der Schriftführer fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 21 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und nach § 19 bewertet. Die Bewertung ist im Einzelnen schriftlich zu begründen.(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Kommt eine Angleichung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Prüfungsaufgabe mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) zu bewerten.(4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet.
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
§ 22 Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes(1) Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts A kann der Vorbereitungsdienst fortgesetzt werden, wenn in der schriftlichen Prüfung der Prüfungsfächer 1 bis 4 insgesamt mindestens 16 Punkte erreicht wurden.(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern 1 bis 4 und die Feststellung, ob der Vorbereitungsdienst fortgesetzt werden kann, wird den Prüflingen innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt.(3) Wer bei der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern 1 bis 4 insgesamt wenigstens 15 Punkte erhalten hat, wird in den Fächern, in denen nicht mindestens vier Punkte erreicht wurden, ergänzend mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuss entscheidet hiernach, ob der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 fortgesetzt werden kann, wobei die erreichte Punktzahl nicht geändert wird. Entscheidet der Prüfungsausschuss, dass der Vorbereitungsdienst nicht fortgesetzt werden kann, findet Absatz 4 Anwendung.(4) Die schriftliche Vorprüfung kann in ihrer Gesamtheit einmal wiederholt werden, wenn insgesamt weniger als 15 Punkte erreicht wurden. Hierzu ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein entsprechender Antrag bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Die Wiederholung wird spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung durchgeführt; bis dahin wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt. Die Prüfungsbehörde gibt den genauen Zeitpunkt der Prüfung bekannt.(5) Zum Bestehen der Hauptprüfung und der Zulassung zur mündlichen Prüfung müssen in den schriftlichen Prüfungsfächern der Hauptprüfung jeweils mindestens vier Punkte erreicht werden.
Mündliche Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung umfasst Themen aus den Prüfungsfächern 5 und 6.(2) Die mündliche Prüfung dauert 40 Minuten für jeden Prüfling.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss oder von den nach § 17 Abs. 9 gebildeten Prüfungsgruppen nach § 19 bewertet.(2) Die Punktzahl der mündlichen Prüfung wird als Mittel aus den mündlichen Teilprüfungen ermittelt.
Feststellung des Ergebnisses
§ 25 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.(2) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Leistung in der mündlichen Prüfung sind die Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln. Dabei werden die Punktzahlen der Einzelleistungen der schriftlichen und die Punktzahl der mündlichen Prüfung zusammengezählt und durch sieben geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem halben Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht wurde.(5) Bei bestandener Prüfung ergibt sich die Gesamtnote durch Rundung der erreichten Endpunktzahl. Diese wird bei mehr als 49 Hundertstel Punkten auf ganze Punkte aufgerundet, im Übrigen abgerundet.(6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende das Prüfungsergebnis mit.
Prüfungszeugnis
§ 26 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Endpunktzahl.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 27 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Prüfungsbehörde kann jedoch bestimmen, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei der Nachholung der Prüfung angerechnet werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt hat. Das amtsärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Prüflings enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst über die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes hinaus zu leisten ist, sofern nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 die Entlassung folgt.(3) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße
§ 28 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. Wird eine solche Täuschungshandlung begangen oder macht sich ein Prüfling eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss für den betreffenden Teil der Prüfung die Note »ungenügend« (0 Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.(3) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Wiederholung der Prüfung
§ 29 Wiederholung der PrüfungWurde die Hauptprüfung nicht bestanden, kann diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Ziel der Ausbildung
§ 3 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist, Beamte des technischen Dienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Straßenmeisterdienst und insbesondere für die Leitung einer Straßen- oder Autobahnmeisterei geeignet sind. Besonders zu fördern sind das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhänge für die Anforderungen an eine moderne Dienstleistungsverwaltung.
Übergangsregelung
§ 30 ÜbergangsregelungArt und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen der Anwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, richten sich nach dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 31 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenmeisterdienst vom 14. Oktober 1993 (GBl. S. 686), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S. 439), außer Kraft.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. a) das 32. Lebensjahr, als schwerbehinderte Person das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat oderb) als technischer Beschäftigter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise im Straßenmeisterdienst wahrzunehmen sind oderc) unter die besonderen Bestimmungen des § 60 der Landeslaufbahnverordnung fällt;3. mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt;4. das Zeugnis besitzt übera) die Abschlussprüfung in einem dem Straßenmeisterdienst förderlichen Beruf im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine entsprechende Gesellenprüfung im Sinne des § 31 Abs. 1 der Handwerksordnung mit jeweils einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in diesem Beruf oder Handwerk oderb) die Meisterprüfung in einem dem Straßenmeisterdienst förderlichen Beruf oderc) den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer dem Straßenmeisterdienst förderlichen Fachrichtung;5. eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzt und6. nach amtsärztlichem Zeugnis oder dem Zeugnis eines anderen beamteten Arztes über die für den Straßenmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.(2) Die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a vorgeschriebene mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit kann bis auf drei Jahre verkürzt werden, wenn die Abschlussprüfung oder entsprechende Gesellenprüfung mindestens mit der Prüfungsnote »gut« abgeschlossen worden ist.
Zulassung
§ 5 Zulassung(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der jeweiligen Ausbildungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Satz 1) zu beantragen.(2) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde (§ 15).(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird.
Bewerbungsunterlagen
§ 6 Bewerbungsunterlagen(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:1. Personalbogen und Lebenslauf,2. beglaubigte Kopien der Schulabschlusszeugnisse,3. beglaubigte Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die Berufsausbildung und über bisherige berufliche Tätigkeiten,4. Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B,5. Lichtbild aus neuester Zeit,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Ableistung von Wehrdienst oder von anderen Dienstverpflichtungen im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,7. beglaubigte Kopie der Abstammungsurkunde oder Heiratsurkunde,8. Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und9. amtsärztliches Zeugnis oder Zeugnis eines anderen beamteten Arztes über die für den Straßenmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, insbesondere über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen. Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ernennungsbehörde zu beantragen. Wer zur Einstellung vorgesehen ist, hat eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarmaßnahmen vorzulegen. Disziplinarmaßnahmen sind jedoch nicht anzugeben, wenn sie bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen; die Bewerber haben sich gegebenenfalls über die Rechtslage zu vergewissern. Nicht als Disziplinarmaßnahmen in diesem Sinne gelten Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen eines nicht vergleichbaren Zivil- oder Wehrdienstverhältnisses verhängt worden sind.(3) Den Bewerbern, die bei der Einstellung nicht berücksichtigt wurden, sind ihre vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben; Entsprechendes gilt für das Führungszeugnis. Etwaige Fotokopien dieser Unterlagen, amtsärztliche Zeugnisse sowie die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister sind zu vernichten. Abweichend davon darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers verfahren werden.
Beamtenverhältnis
§ 7 Beamtenverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Straßenmeisteranwärter oder zur Straßenmeisteranwärterin ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass1. die Staatsprüfung bestanden wurde oder2. die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder3.der Vorbereitungsdienst nach § 22 nicht fortgesetzt werden kann.(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll erfolgen, wenn1. kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung zu erkennen ist und der Auszubildende rechtzeitig darauf hingewiesen wurde,2. die Staatsprüfung gemäß §§ 27 oder 28 als nicht bestanden gilt,3. die Staatsprüfung nicht bestanden wurde und wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterem Vorbereitungsdienst nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Endpunktzahl von weniger als 3,50 Punkten auszugehen,4. an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde,5. auf Grund einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder hergestellt werden kann oder6. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (104 Wochen). Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die berufliche Grundausbildung (Abschnitt A) und die berufliche Fachausbildung (Abschnitt B).(2) Die berufliche Grundausbildung dauert insgesamt 61 Wochen. Sie gliedert sich in folgende Teilabschnitte:1. Praktische Ausbildung (Einführungspraxis) 1. Praktische Ausbildung (Einführungspraxis) bei einem Regierungspräsidium oder Landratsamt 20 Wochen, davon in der Regel: nichttechnische und technische Verwaltung 4 Wochen, Planung und Entwurf 4 Wochen, Straßen- und Brückenbau 8 Wochen, Betrieb und Verkehr 4 Wochen. 2. Praktische Ausbildung (Einführungspraxis) bei einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei 7 Wochen. 3. Schulische Ausbildung durch Lehrgänge (mit anschließender Vorprüfung) 27 Wochen. Hinzu kommt Erholungsurlaub außerhalb der Teilabschnitte 1 bis 3 im Umfang von 7 Wochen. (3) Die berufliche Fachausbildung dauert insgesamt 43 Wochen. Sie gliedert sich in folgende Teilabschnitte: 1. Praktische Ausbildung durch Einsatz bei einem Regierungspräsidium oder Landratsamt 8 Wochen, davon: nichttechnische und technische Verwaltung 4 Wochen, Betrieb und Verkehr 4 Wochen. 2. Praktische Ausbildung durch Einsatz bei einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei, wobei die Straßenmeisteranwärter einer Straßenmeisterei vier Wochen zu einer Autobahnmeisterei abzuordnen sind und umgekehrt, 19 Wochen. 3. Schulische Ausbildung durch Lehrgänge (mit anschließender Hauptprüfung) 13 Wochen. Hinzu kommt Erholungsurlaub außerhalb der Teilabschnitte 1 bis 3 im Umfang von 3 Wochen. (4) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte legt die Ausbildungsstelle die Reihenfolge der Teilabschnitte fest.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den Straßenmeisterdienst. Sie gilt für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie für die Gemeinden und Landkreise.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.