Verordnung des Staatsministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums (Gebührenverordnung LIFG StM - GebVOLIFG-StM) Vom 6. Dezember 2018*
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 1562, 1564
Anlage (zu § 2)Gebührenverzeichnis (GebVerzLIFG-StM)Anmerkung:Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 2 Auskünfte 2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 2 bis 4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
§ 1Die informationspflichtigen Stellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes (LGebG).
§ 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage (Gebührenverzeichnis). Wird der Antrag abgelehnt, wird eine Gebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands in Höhe von 10 bis 500 Euro erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.