Verordnung des Staatsministeriums über die Einrichtung der Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes (Laufbahnverordnung-Staatsministerium – LVO-StM) Vom 19. November 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.2024
- Fundstelle:
- GBl. 2024, Nr. 94
Aufgrund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (GBl. 2024 Nr. 43) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Einrichtung der Laufbahn
§ 1 Einrichtung der LaufbahnEs wird die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes eingerichtet.
Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes notwendige Eignung vermittelt hat; insbesondere sollen fundierte Kenntnisse im Verwaltungsrecht sowie in Regierungs-, Ministerial- und Parlamentsangelegenheiten oder in Kommunalangelegenheiten oder der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erlangt worden sein.(2) Geeignet nach Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere Studiengänge wie Geschichtswissenschaften, Rhetorik, Religionswissenschaften, Journalismus, Kommunikationswissenschaften, Planung und Partizipation, Sprachwissenschaften, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Ethnologie, Kulturwissenschaften und Soziologie.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.