LVO-StM · Baden-Württemberg

Verordnung des Staatsministeriums über die Einrichtung der Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes (Laufbahnverordnung-Staatsministerium – LVO-StM) Vom 19. November 2024

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 94
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LVO-StM

Aufgrund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (GBl. 2024 Nr. 43) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Einrichtung der Laufbahn

§ 1 Einrichtung der LaufbahnEs wird die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes eingerichtet.

§ 2

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes notwendige Eignung vermittelt hat; insbesondere sollen fundierte Kenntnisse im Verwaltungsrecht sowie in Regierungs-, Ministerial- und Parlamentsangelegenheiten oder in Kommunalangelegenheiten oder der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erlangt worden sein.(2) Geeignet nach Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere Studiengänge wie Geschichtswissenschaften, Rhetorik, Religionswissenschaften, Journalismus, Kommunikationswissenschaften, Planung und Partizipation, Sprachwissenschaften, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Ethnologie, Kulturwissenschaften und Soziologie.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.