LStO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Landesstimmordnung - LStO) Vom 27. Februar 1984

Ausfertigungsdatum:
27.02.1984
Fundstelle:
GBl. 1984, 199
144 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 7 Satz 2 Halbsatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e68f50e0-0785-4e0e-b513-5425e09977c8-BW2016+461+Anlage1.pdf

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/b184d1a1-89a1-40e8-be30-2a9e6d27afaf-BW2016+461+Anlage10.pdf

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 29 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/c4a67b22-d4bd-448e-8d63-ed58f61f1449-BW2016+461+Anlage11.pdf

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9bdef3bc-1085-4a64-b8b4-252fcf04dbf5-BW2016+461+Anlage12.pdf

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/6607f192-6f55-4b82-8e41-83a4cb7fc2e3-BW2016+461+Anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/8c73a263-16b1-4351-9e5d-0302abf0433a-BW2016+461+Anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4b93c989-80d5-4c74-bfd9-a5b397af8ee9-BW2016+461+Anlage4.pdf

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a6a283a1-4afd-4fb9-b1e1-9b0af6a332d4-BW2016+461+Anlage5.pdf

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 17 Absatz 4 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 3 § 22 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/c9f45896-807c-4464-92bc-204fe2eac881-BW2016+461+Anlage6.pdf

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/78051c95-5d5f-416a-8bbf-767deb81183d-BW2016+461+Anlage7.pdf

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/b281c895-ee77-4e7e-a1d4-c2c249c3239b-BW2016+461+Anlage8.pdf

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/5acabef7-07ed-43a3-a2e2-1d2d912f8121-BW2016+461+Anlage9.pdf

§ 1

Allgemeine Stimmbezirke

§ 1 Allgemeine Stimmbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Ob und wie viele Stimmbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Stimmbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben. (3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden. (4) Der Kreisabstimmungsleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit dem Stimmbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Stimmbezirk vereinigen.

§ 10

Abstimmungszeit

§ 10 Abstimmungszeit(1) Für Sonderabstimmungsbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Abstimmungszeit abweichend von § 13 Satz 1 VAbstG innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen. (2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. (3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Abstimmungszeit vor 18 Uhr endet, darf das Abstimmungsergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden.

§ 11

Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde

§ 11 Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzumachen. Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden, dass die in § 19 Absatz 1 Nummer 5 VAbstG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefabstimmung die Stimmabgabe ungültig machen und dass nach § 107a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. (2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Stimmbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

§ 12

Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

§ 12 Ausstattung des AbstimmungsvorstandesFür die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Ausstattung des Wahlvorstandes entsprechend; zu übermitteln sind dem Abstimmungsvorstand auch je ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen.

§ 13

Eröffnung der Abstimmungshandlung

§ 13 Eröffnung der Abstimmungshandlung(1) Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Stimmscheinverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Stimmschein« oder »St« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält er später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen, die in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 2 Satz 3 LWO ausgestellt wurden, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist. Der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. Sie darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. (4) Während der Abstimmungshandlung sowie zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

§ 14

Stimmabgabe

§ 14 StimmabgabeFür die Stimmabgabe gelten §§ 34 bis 40 LWO entsprechend.

§ 15

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

§ 15 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Stimmbezirksvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Abstimmungsniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Abstimmungsniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen. (2) Als Abstimmungsergebnis sind festzustellen die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. (3) Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes entfernt. Danach werden die Stimmzettel der Stimmurne entnommen, entfaltet und gezählt. Sodann wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. (4) Danach werden die Zahlen der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen ermittelt. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so sind für jede Frage die Zahlen der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen zu ermitteln. (5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen. (6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen weiter nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu trennen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so ist die erste Fragestellung für die Trennung maßgebend. (7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Abstimmungsniederschrift. (8) Der Stimmbezirksvorsteher gibt das festgestellte Abstimmungsergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 16 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 16

Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land

§ 16 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefabstimmungsergebnisses der nach § 5 Absatz 2 VAbstG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefabstimmungsvorstände zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Weg dem Kreisabstimmungsleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Für das Briefabstimmungsergebnis von gemeinsamen Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden (§ 5 Absatz 2 VAbstG) gilt § 19 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1. (2) Der Kreisabstimmungsleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Abstimmungsergebnisse unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse im Stimmkreis, soweit diese nicht schon in das Abstimmungsergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dies sofort auf dem schnellsten Weg dem Landesabstimmungsleiter mit. (3) Die Mitteilungen der Stimmbezirksvorsteher, der Gemeinden und der Kreisabstimmungsleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. (4) Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landesabstimmungsergebnis zusammen.

§ 17

Abstimmungsniederschrift

§ 17 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben (§ 4 Absatz 9). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Die nach § 14 in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 6 und des § 36 Satz 3 LWO gefassten Beschlüsse und Beschlüsse nach § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel nach § 15 Absatz 5 und die Stimmscheine beizufügen, über die der Stimmbezirksvorstand in entsprechender Anwendung des § 36 Satz 3 LWO beschlossen hat. (3) Der Stimmbezirksvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister. (4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Stimmbezirksvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 6 bei.(5) Die Stimmbezirksvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Abstimmungsleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 18

Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des ...

§ 18 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des BriefabstimmungsergebnissesFür die Behandlung der Abstimmungsbriefe und die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Vorschriften des § 45 LWO über Wahlbriefe entsprechend.

§ 19

Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

§ 19 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet während der allgemeinen Abstimmungszeit die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 bis 8 VAbstG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe ist in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 19 Absatz 3 Satz 2 VAbstG).(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 15 Absatz 2 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 15 fest. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und nach deren Öffnen Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 15 Absatz 6 Satz 1 zu behandeln sind. (4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, melden die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände sowie die Abstimmungsvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 5 Absatz 2 VAbstG gebildeten gemeinsamen Briefabstimmungsvorstände das Briefabstimmungsergebnis auf schnellstem Weg dem Kreisabstimmungsleiter; die Abstimmungsvorsteher von Briefabstimmungsvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefabstimmungsergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 4 erstattet.(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 2

Sonderstimmbezirke

§ 2 SonderstimmbezirkeFür Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Stimmscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 20

Niederschrift über die Briefabstimmung

§ 20 Niederschrift über die Briefabstimmung(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Dieser sind beizufügen 1. die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel,2. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,3. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,4. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden. (2) Die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Die Abstimmungsvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Abstimmungsvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Niederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 6 bei. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 21

Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

§ 21 Übergabe und Verwahrung der AbstimmungsunterlagenFür die Verpackung, Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen gelten die Vorschriften des § 44 LWO, bei Briefabstimmungsunterlagen die Vorschriften des § 47 Absatz 3 LWO entsprechend.

§ 22

Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

§ 22 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 6 auf Grund der Niederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Stimmkreis nach Stimmbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuss vorlegen. (2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 VAbstG) fest die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. (3) Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 6 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 4 Absatz 9).(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zu Art und Weise der Übermittlung treffen. (5) Der Landesabstimmungsleiter stellt die endgültigen Stimmkreisergebnisse nach Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 6 zusammen und berichtet darüber dem Landesabstimmungsausschuss. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 4 VAbstG) die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnissen in den Stimmkreisen zu einem endgültigen Landesabstimmungsergebnis zusammen und stellt dieses fest. (6) Der Landesabstimmungsausschuss stellt auf Grund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung und nach dem Volksabstimmungsgesetz erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat (§ 20 Absatz 3 Satz 2 VAbstG). Beide Feststellungen sowie etwaige Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

§ 23

Nachabstimmung

§ 23 Nachabstimmung(1) Will der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nach § 24 Absatz 1 VAbstG absagen, hat er den Landesabstimmungsleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landesabstimmungsleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung. (2) Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und, soweit die Nachabstimmung nicht wegen eines Mangels der Fragestellung erforderlich wird, nach der für die Hauptabstimmung zugelassenen Fragestellung abgestimmt. (3) Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden. (4) Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet. (5) Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (6) Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

§ 24

Wiederholung der Abstimmung

§ 24 Wiederholung der AbstimmungFür eine Wiederholung der Abstimmung gilt § 68 LWO entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stimmzettel nur geändert werden darf, wenn und soweit sich dies aus der Entscheidung im Anfechtungsverfahren ergibt.

§ 25

Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

§ 25 Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften (§ 27 Absatz 4 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zu verwenden; die Formblätter und der bei Gesetzesvorlagen den Formblättern und dem Antrag beizufügende Gesetzentwurf mit Begründung sind von den Antragstellern zu beschaffen. Die Formblätter haben die genaue Bezeichnung des vollständigen Wortlauts des Gegenstandes des Volksbegehrens, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Der Gegenstand des Volksbegehrens darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden. (2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift.

§ 26

Bescheinigung der Wahlberechtigung

§ 26 Bescheinigung der WahlberechtigungDie Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 27 Absatz 4 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VAbstG sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschriften.

§ 27

Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren

§ 27 Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet sowie ein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimmkreis, in dem Eintragungslisten aufzulegen sind. (2) Der Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist berufen. (3) Für die Bildung der Abstimmungsorgane, für die Beschlussfähigkeit des Landesabstimmungsausschusses, für die Stellvertretung, für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit und für die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder einschließlich des Auslagenersatzes und des Zehrgeldes gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlorgane entsprechend.

§ 28

Ausgabe und Einreichung der Eintragungsblätter

§ 28 Ausgabe und Einreichung der Eintragungsblätter(1) Als Eintragungsblätter sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist der mit Gründen versehene Gesetzentwurf für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 VAbstG).(3) Die Vertrauensleute der Antragteller und Personen, die von ihnen dazu schriftlich ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die freie Sammlung von den Gemeinden einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsblätter nach § 32 Absatz 1 Satz 1 VAbstG eingereicht wurden. (4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind, haben die Eintragungsblätter nach dem Muster der Anlage 10 mit den Unterstützungsunterschriften spätestens am letzten Tag der nach § 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG bekannt gemachten Eintragungsfrist für die freie Sammlung beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Unterzeichner seine Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzureichen. Die Einreichung des Eintragungsblatts kann auch durch den jeweiligen Unterzeichner erfolgen.

§ 29

Auflegung der Eintragungslisten

§ 29 Auflegung der Eintragungslisten(1) Als Eintragungslisten (§ 32 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. Einlagebogen sind mit dem Hauptbogen fest zu verbinden. (2) Die Eintragungslisten sind innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Gemeinden zur Eintragung öffentlich aufzulegen. (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist ein Stück des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs im Eintragungsraum zur Einsicht aufzulegen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 VAbstG).(4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen schriftlich dazu ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die amtliche Sammlung von Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufliegen, einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsberechtigte sich bisher eingetragen haben.

§ 3

Unterweisung der Abstimmungsvorstände

§ 3 Unterweisung der AbstimmungsvorständeFür die Unterweisung der Abstimmungsvorstände gilt § 4 der Landeswahlordnung (LWO) über die Unterweisung der Wahlvorstände entsprechend.

§ 30

Prüfung der Eintragungsberechtigung in Eintragungslisten

§ 30 Prüfung der Eintragungsberechtigung in Eintragungslisten(1) Vor der Eintragung in die Eintragungslisten ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Personen, die sich in die Eintragungsliste eintragen wollen, haben sich, wenn sie dem Gemeindebediensteten, der mit der ordnungsgemäßen Abwicklung der Eintragung beauftragt ist, nicht bekannt sind, auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. (2) Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinden nicht eintragungsberechtigt sind, sind zurückzuweisen.

§ 31

Ausübung des Eintragungsrechts

§ 31 Ausübung des Eintragungsrechts(1) Wer sich in die Eintragungsliste oder ein Eintragungsblatt einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen und, wenn vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach § 28 Absatz 2 bestand, dies bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt zu bestätigen. Es darf nur eine Unterstützungsunterschrift geleistet werden. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung. Die Eintragungen in Eintragungslisten sind fortlaufend zu nummerieren. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 2 VAbstG ist in der Eintragungsliste von Amts wegen statt der Eintragung ein Hinweis auf die zur Niederschrift abgegebene Erklärung des Eintragungsberechtigten über seine Behinderung anzubringen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. (2) Die Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten ist, wenn sich die Eintragungsberechtigung aus den Unterlagen der Gemeinde ergibt, in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 32

Feststellung des Eintragungsergebnisses

§ 32 Feststellung des Eintragungsergebnisses(1) Nach Ablauf der Eintragungsfristen für die amtliche und freie Sammlung schließen die Bürgermeister unverzüglich die Eintragungslisten ab und prüfen und vermerken die Eintragungsberechtigung der Unterzeichner auf den eingereichten Eintragungsblättern unter Abgleich mit den Unterschriften in den Eintragungslisten. Sie ermitteln die Zahl der Eintragungen in den Eintragungslisten und die Zahl der eintragungsberechtigten Unterzeichner auf den eingereichten Eintragungsblättern sowie davon jeweils die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen. § 26 Satz 4 gilt entsprechend. In der Eintragungsliste bestätigen sie am Schluss, dass nur Personen zur Eintragung zugelassen worden sind, die nach den Unterlagen der Gemeinden am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren. In einer Anlage zur Eintragungsliste ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen. Auf dem Eintragungsblatt sind Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift zu vermerken. Anzugeben sind auch mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten. (2) Die Kreisabstimmungsleiter teilen dem Landesabstimmungsleiter zugleich mit der Übersendung der Eintragungsblätter des Stimmkreises, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen, und der Eintragungslisten des Stimmkreises das Ergebnis ihrer Prüfung mit (§ 38 Absatz 1 Satz 2 VAbstG) und berichten über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens oder der Gültigkeit von Eintragungen in den Eintragungsblättern oder Eintragungslisten bestehen können. Der Landesabstimmungsleiter bereitet die vom Landesabstimmungsausschuss zu treffende Feststellung des Gesamteintragungsergebnisses vor. Die Kreisabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsleiter können zur Aufklärung des Sachverhalts von den Gemeinden die erforderlichen Unterlagen anfordern. (3) Der Landesabstimmungsausschuss entscheidet, soweit dies für seine Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses nach § 38 Absatz 2 VAbstG maßgeblich ist, über die Gültigkeit der Eintragungen. In der Sitzungsniederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen für die Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses maßgebliche Eintragungen für ungültig erklärt worden sind.

§ 33

Wiederholung des Volksbegehrens

§ 33 Wiederholung des VolksbegehrensWird das Volksbegehren ganz oder teilweise im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt, so ist es in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Für die Wiederholung gilt § 68 LWO entsprechend.

§ 34

Beginn der Sammlung der Antragsunterschriften

§ 34 Beginn der Sammlung der AntragsunterschriftenDie Sammlung von Antragsunterschriften für einen Volksantrag, die entgegen § 42 Absatz 1 Satz 5 VAbstG verspätet angezeigt wurde, beginnt nicht am beabsichtigten, sondern am 15. Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige beim Landtag.

§ 35

Antrag auf Zulassung des Volksantrags

§ 35 Antrag auf Zulassung des Volksantrags(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksantrags erforderlichen Unterschriften (§ 42 Absatz 3 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Formblätter und die etwa beizufügende Begründung des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags oder der mit Gründen versehene Gesetzentwurf sind von den Antragstellern zu beschaffen. Das Formblatt hat die genaue Bezeichnung des Gegenstands der politischen Willensbildung, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist der vollständige Wortlaut des Gegenstands des Volksantrags und seine etwaige Begründung, bei Gesetzentwürfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 VAbstG).(2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen und, wenn vor Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 4 bestand, dies zu bestätigen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift. (3) Auf dem Formblatt geleistete Unterschriften erstrecken sich auf einen möglichen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 48 VAbstG, wenn kein anderer Wille zum Ausdruck gebracht ist. Der Landtag hat bei der Prüfung der Antragsunterschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Volksantrags gültige Antragsunterschriften gesondert zu stapeln, die einen möglichen Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht umfassen. Im Falle einer Antragstellung nach § 48 Absatz 1 VAbstG hat der Landtag dem Innenministerium alle für den Volksantrag gültigen Antragsunterschriften in Stapeln getrennt nach solchen, die einen Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG umfassen und solchen, die ihn nicht umfassen, zu übergeben.

§ 36

Bescheinigung der Wahlberechtigung

§ 36 Bescheinigung der Wahlberechtigung(1) Die Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 42 Absatz 3 Satz 1 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 12 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Nach Ablauf der für die Antragstellung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 VAbstG maßgebenden Frist darf eine Bescheinigung des Wahlrechts außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Satz 4 VAbstG nicht mehr erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschrift. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Anzahl der erteilten Wahlrechtsbescheinigungen fortlaufend zu erfassen und auf Anforderung des Landtags sowie unverzüglich nach Stellung des Volksantrags dem Landtag die Anzahl der erteilten Bescheinigungen über das zuständige Landratsamt, das dazu die Gesamtzahl der im Landkreis erteilten Bescheinigungen zusammenfasst, mitzuteilen. Die Stadtkreise verfahren entsprechend und teilen die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten Wahlrechtsbescheinigungen unmittelbar dem Landtag auf dessen Anforderung und unverzüglich nach Stellung des Volksantrags mit.

§ 37

Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungsblätter ...

§ 37 Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungsblätter und -listen sowie Unterschriftsblätter und -listenFür die Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, der Stimmscheinverzeichnisse, der Eintragungsblätter, der Eintragungslisten und der sonst angelegten Verzeichnisse sowie der für ein Volksbegehren und einen Volksantrag erforderlichen Unterschriften, ferner für die Auskunftserteilung, die Geheimhaltung und das Verbot der unbefugten sonstigen Nutzung derartiger Unterlagen gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 38

Vernichtung der Unterlagen der Volksabstimmung, des Volksbegehrens und des Volksantrags

§ 38 Vernichtung der Unterlagen der Volksabstimmung, des Volksbegehrens und des Volksantrags(1) Die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für die Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über die Volksabstimmung und das Volksbegehren einschließlich der Eintragungsblätter, Eintragungslisten und Unterschriftenlisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Landesabstimmungsleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu vernichten, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Volksabstimmung oder des Volksbegehrens etwas anderes bestimmt. Ist ein Volksbegehren nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 29 Absatz 3 Satz 1 VAbstG nicht angerufen, sind die Unterschriftenlisten sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten. (2) Die Unterlagen über einen zugelassenen Volksantrag einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften sind, wenn ein Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht gestellt wird, vier Monate nach der Beschlussfassung des Landtags zu vernichten, soweit der Landtag nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren etwas anderes bestimmt. Wird ein Antrag nach § 48 Absatz 2 VAbstG zugelassen, sind die Unterlagen des Volksantrags einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu vernichten. Ist ein Volksantrag oder ein Antrag nach § 48 Absatz 1 VAbstG nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 44 Absatz 3 VAbstG oder § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 VAbstG nicht angerufen, sind die Formblätter mit den Antragsunterschriften sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

§ 39

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 39 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) (nicht abgedruckt)*(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Landesstimmordnung - LStO) vom 8. März 1971 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1977 (GBl. S. 375), außer Kraft.

§ 4

Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

§ 4 Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände(1) Die Abstimmungsausschüsse und die Abstimmungsvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Vorsitzenden der Abstimmungsausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Abstimmungsausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Abstimmungsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. (3) Die Stimmbezirksvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefabstimmungsvorstände vom Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen des § 5 Absatz 2 VAbstG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der mit der Bildung des Briefabstimmungsvorstands betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. (4) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntgemacht werden, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (5) Der Vorsitzende bestellt, bei Abstimmungsvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Abstimmungsausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (6) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. (7) Die Mitglieder eines Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Abstimmungsausschusses und des Abstimmungsvorstandes. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus. (9) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 5

Bewegliche Stimmbezirksvorstände

§ 5 Bewegliche StimmbezirksvorständeFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 6

Stimmberechtigtenverzeichnis

§ 6 Stimmberechtigtenverzeichnis(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg die Stimmberechtigtenverzeichnisse nach dem voraussichtlichen Stand am Abstimmungstag aufzustellen. (2) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten, die Einsichtnahme, das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Erteilung von Auskünften gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wählerverzeichnisse entsprechend. In der Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen ist auch auf § 3 Absatz 3 VAbstG sowie auf die Ausübung der Briefabstimmung hinzuweisen. Der Benachrichtigung der Stimmberechtigten ist, wenn Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung sind, deren Wortlaut beizufügen.

§ 7

Stimmscheine, Briefabstimmungsunterlagen

§ 7 Stimmscheine, BriefabstimmungsunterlagenFür die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt; er darf nicht vor Vorliegen der Stimmzettel und soll spätestens ab Beginn der Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis ausgegeben werden. Wenn ein Stimmberechtigter, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 3 Absatz 1 VAbstG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 LWG verliert (§ 19 Absatz 4 VAbstG), ist im Stimmscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass seine Stimme dadurch nicht ungültig wird.

§ 8

Stimmzettel, Umschläge

§ 8 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Kreisabstimmungsleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung und Abstimmungsbriefumschläge zu beschaffen. Er hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen. (2) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. (3) Die für die Briefabstimmung bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 2 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefabstimmungsvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Abstimmungsbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung der Briefabstimmungsunterlagen, nur im Abstimmungsraum an den Stimmberechtigten ausgegeben werden.

§ 9

Abstimmungsräume und deren Ausstattung

§ 9 Abstimmungsräume und deren AusstattungFür die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlräume, deren Lage und Ausstattung entsprechend. In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

Anlage 10

Anlage 10(Zu § 29 Abs. 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/04d03603-1356-4618-9ef6-594cc4c8d034-bw1114-1+1984+199-anlage10-v1.pdf

Anlage 2

Anlage 2(Zu § 8 Abs. 1 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/52d27f82-8e28-4186-b38b-36d67bbda4fc-bw1114-1+1984+199-anlage2-v1.pdf

Anlage 3

Anlage 3(Zu § 8 Abs. 1 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/0727f727-92e5-4a1d-9c27-c295dedad607-bw1114-1+1984+199-anlage3-v1.pdf

Anlage 6

Anlage 6(Zu § 17 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/bc9bf008-2cd7-4c11-b540-73175c62d326-bw1114-1+1984+199-anlage6-v1.pdf

Anlage 8

Anlage 8(Zu § 25 Satz 1 und § 26)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/cd5c6b81-4553-4560-ab7a-c5cf56555f56-bw1114-1+1984+199-anlage8-v1.pdf

§ 19

Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

§ 19 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet während der allgemeinen Abstimmungszeit die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 VAbstG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe ist in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 VAbstG).(3) Nachdem die Abstimmungsumschläge in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 15 Abs. 2 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 15 fest.(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, melden die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände sowie die Abstimmungsvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 4 Abs. 2 VAbstG gebildeten gemeinsamen Briefabstimmungsvorstände das Briefabstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter; die Abstimmungsvorsteher von Briefabstimmungsvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefabstimmungsergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 4 erstattet.(5) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 35

Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

§ 35 Vernichtung der AbstimmungsunterlagenDie eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über die Volksabstimmung und das Volksbegehren einschließlich der Unterschriftenlisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Landesabstimmungsleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu vernichten, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Volksabstimmung oder des Volksbegehrens etwas anderes bestimmt. Ist ein Volksbegehren nicht zugelassen worden und wird der Staatsgerichtshof nach § 27 Abs. 3 Satz 1 VAbstG nicht angerufen, sind die Unterschriftenlisten sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

§ 5

Bewegliche Stimmbezirksvorstände

§ 5 Bewegliche StimmbezirksvorständeFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Anlage 5

Anlage 5(Zu § 17 Abs. 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d4aefec0-aa25-42b3-bded-2f8fff9c437e-bw1114-1+1984+199-anlage5-v2.pdf

§ 13

Eröffnung der Abstimmungshandlung

§ 13 Eröffnung der Abstimmungshandlung(1) Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, daß er die Beisitzer nach § 4 Abs. 6 zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Stimmscheinverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Stimmschein« oder »St« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält er später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen, die in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 3 LWO ausgestellt wurden, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Stimmurne leer ist. Der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. Sie darf bis zum Schluß der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. (4) Während der Abstimmungshandlung sowie zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

§ 21

Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

§ 21 Übergabe und Verwahrung der AbstimmungsunterlagenFür die Verpackung, Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen gelten die Vorschriften des § 45 LWO, bei Briefabstimmungsunterlagen die Vorschriften des § 48 Abs. 3 LWO entsprechend.

§ 23

Nachabstimmung

§ 23 Nachabstimmung(1) Will der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmkreis oder einem Stimmbezirk die Abstimmung nach § 22 Abs. 1 VAbstG absagen, hat er den Landesabstimmungsleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landesabstimmungsleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung. (2) Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und, soweit die Nachabstimmung nicht wegen eines Mangels der Fragestellung erforderlich wird, nach der für die Hauptabstimmung zugelassenen Fragestellung abgestimmt. (3) Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden mußte, so sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden. (4) Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet. (5) Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (6) Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

§ 24

Wiederholung der Abstimmung

§ 24 Wiederholung der AbstimmungFür eine Wiederholung der Abstimmung gilt § 52 LWO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Stimmzettel nur geändert werden darf, wenn und soweit sich dies aus der Entscheidung im Anfechtungsverfahren ergibt.

Anlage 1

Anlage 1(Zu § 7 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/fdad3eb0-2f02-47dd-9ccb-9f31f1fba917-bw1114-1+1984+199-anlage1-v3.pdf

Anlage 4

Anlage 4(Zu § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/5ca9494f-2876-4ff3-ab15-d79996597cc2-bw1114-1+1984+199-anlage4-v3.pdf

Anlage 7

Anlage 7(Zu § 20 Abs. 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/55fc2c3d-3daa-4bc9-81f1-f1576e513630-bw1114-1+1984+199-anlage7-v3.pdf

Anlage 9

Anlage 9(Zu § 28 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/305a42fb-a6ec-4c53-9365-e83d9f30269d-bw1114-1+1984+199-anlage9-v3.pdf

§ 17

Abstimmungsniederschrift

§ 17 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben (§ 4 Abs. 9). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Die gemäß § 14 in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 7 und des § 37 Satz 3 LWO gefaßten Beschlüsse und Beschlüsse nach § 15 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen 1. die nach § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sofort als ungültig ausgesonderten Abstimmungsumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel,2. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 15 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat sowie3. die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand in entsprechender Anwendung von § 37 Satz 3 LWO beschlossen hat. (3) Der Stimmbezirksvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister. (4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Stimmbezirksvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 6 bei.(5) Die Stimmbezirksvorsteher und die mit der Niederschrift befaßten Abstimmungsleiter und Behörden haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 20

Niederschrift über die Briefabstimmung

§ 20 Niederschrift über die Briefabstimmung(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Dieser sind beizufügen 1. die entsprechend § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 sofort als ungültig ausgesonderten Abstimmungsumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel,2. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,3. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,4. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden. (2) Die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Die Abstimmungsvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Abstimmungsvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Niederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 6 bei. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22

Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

§ 22 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 6 auf Grund der Niederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Stimmkreis nach Stimmbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuß vorlegen. (2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VAbstG) fest die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. (3) Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 6 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 4 Abs. 9).(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. (5) Der Landesabstimmungsleiter stellt die endgültigen Stimmkreisergebnisse nach Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 6 zusammen und berichtet darüber dem Landesabstimmungsausschuß. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 VAbstG) die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnissen in den Stimmkreisen zu einem endgültigen Landesabstimmungsergebnis zusammen und stellt dieses fest. (6) Der Landesabstimmungsausschuß stellt auf Grund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung und nach dem Volksabstimmungsgesetz erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 VAbstG). Beide Feststellungen sowie etwaige Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

Anlage 1

Anlage 1(Zu § 7 Satz 2 Halbsatz 1)

Anlage 10

Anlage 10(Zu § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1)

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 29 Absatz 1)

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 2

Anlage 2(Zu § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2)

Anlage 3

Anlage 3(Zu § 8 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2)

Anlage 4

Anlage 4(Zu § 16 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 4 Satz 2)

Anlage 5

Anlage 5(Zu § 17 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 6

Anlage 6(Zu § 17 Absatz 4 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1)

Anlage 7

Anlage 7(Zu § 20 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 8

Anlage 8(Zu § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1)

Anlage 9

Anlage 9(Zu § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1)

§ 1

Allgemeine Stimmbezirke

§ 1 Allgemeine Stimmbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Ob und wie viele Stimmbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Stimmbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben. (3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden. (4) Der Kreisabstimmungsleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit dem Stimmbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Stimmbezirk vereinigen.

§ 11

Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde

§ 11 Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzumachen. Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden, daß die in § 17 Absatz 1 Nummer 5 VAbstG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefabstimmung die Stimmabgabe ungültig machen und daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. (2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Stimmbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

§ 12

Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

§ 12 Ausstattung des AbstimmungsvorstandesFür die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Ausstattung des Wahlvorstandes entsprechend; zu übermitteln sind dem Abstimmungsvorstand auch je ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen.

§ 13

Eröffnung der Abstimmungshandlung

§ 13 Eröffnung der Abstimmungshandlung(1) Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Stimmscheinverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Stimmschein« oder »St« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält er später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen, die in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 2 Satz 3 LWO ausgestellt wurden, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Stimmurne leer ist. Der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. Sie darf bis zum Schluß der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. (4) Während der Abstimmungshandlung sowie zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

§ 14

Stimmabgabe

§ 14 StimmabgabeFür die Stimmabgabe gelten §§ 34 bis 40 LWO entsprechend.

§ 15

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

§ 15 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Stimmbezirksvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Abstimmungsniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Abstimmungsniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen. (2) Als Abstimmungsergebnis sind festzustellen die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. (3) Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes entfernt. Danach werden die Stimmzettel der Stimmurne entnommen, entfaltet und gezählt. Sodann wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. (4) Danach werden die Zahlen der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen ermittelt. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so sind für jede Frage die Zahlen der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen zu ermitteln. (5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen. (6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen weiter nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu trennen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so ist die erste Fragestellung für die Trennung maßgebend. (7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Abstimmungsniederschrift. (8) Der Stimmbezirksvorsteher gibt das festgestellte Abstimmungsergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 16 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 16

Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land

§ 16 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher dem Bürgermeister. Dieser faßt die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefabstimmungsergebnisses der nach § 4 Abs. 2 VAbstG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefabstimmungsvorstände zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Für das Briefabstimmungsergebnis von gemeinsamen Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden (§ 4 Abs. 2 VAbstG) gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Der Kreisabstimmungsleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Abstimmungsergebnisse unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse im Stimmkreis, soweit diese nicht schon in das Abstimmungsergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dies sofort auf dem schnellsten Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. (3) Die Mitteilungen der Stimmbezirksvorsteher, der Gemeinden und der Kreisabstimmungsleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. (4) Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landesabstimmungsergebnis zusammen.

§ 17

Abstimmungsniederschrift

§ 17 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben (§ 4 Abs. 9). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Die gemäß § 14 in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 6 und des § 36 Satz 3 LWO gefaßten Beschlüsse und Beschlüsse nach § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel nach § 15 Absatz 5 und die Stimmscheine beizufügen, über die der Stimmbezirksvorstand in entsprechender Anwendung des § 36 Satz 3 LWO beschlossen hat. (3) Der Stimmbezirksvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister. (4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Stimmbezirksvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 6 bei.(5) Die Stimmbezirksvorsteher und die mit der Niederschrift befaßten Abstimmungsleiter und Behörden haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 18

Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des ...

§ 18 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des BriefabstimmungsergebnissesFür die Behandlung der Abstimmungsbriefe und die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Vorschriften des § 45 LWO über Wahlbriefe entsprechend.

§ 19

Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

§ 19 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet während der allgemeinen Abstimmungszeit die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 VAbstG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe ist in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 VAbstG).(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 15 Abs. 2 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 15 fest. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und nach deren Öffnen Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 15 Absatz 6 Satz 1 zu behandeln sind. (4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, melden die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände sowie die Abstimmungsvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 4 Abs. 2 VAbstG gebildeten gemeinsamen Briefabstimmungsvorstände das Briefabstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter; die Abstimmungsvorsteher von Briefabstimmungsvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefabstimmungsergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 4 erstattet.(5) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 20

Niederschrift über die Briefabstimmung

§ 20 Niederschrift über die Briefabstimmung(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Dieser sind beizufügen 1. die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel,2. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,3. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,4. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden. (2) Die Abstimmungsvorsteher der beim Kreisabstimmungsleiter gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Die Abstimmungsvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefabstimmungsvorstände übergeben die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Abstimmungsvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Niederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 6 bei. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 21

Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

§ 21 Übergabe und Verwahrung der AbstimmungsunterlagenFür die Verpackung, Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen gelten die Vorschriften des § 44 LWO, bei Briefabstimmungsunterlagen die Vorschriften des § 47 Absatz 3 LWO entsprechend.

§ 22

Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

§ 22 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 6 auf Grund der Niederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Stimmkreis nach Stimmbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuß vorlegen. (2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VAbstG) fest die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. (3) Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 6 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 4 Abs. 9).(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zu Art und Weise der Übermittlung treffen. (5) Der Landesabstimmungsleiter stellt die endgültigen Stimmkreisergebnisse nach Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 6 zusammen und berichtet darüber dem Landesabstimmungsausschuß. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 VAbstG) die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnissen in den Stimmkreisen zu einem endgültigen Landesabstimmungsergebnis zusammen und stellt dieses fest. (6) Der Landesabstimmungsausschuß stellt auf Grund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung und nach dem Volksabstimmungsgesetz erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 VAbstG). Beide Feststellungen sowie etwaige Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

§ 24

Wiederholung der Abstimmung

§ 24 Wiederholung der AbstimmungFür eine Wiederholung der Abstimmung gilt § 68 LWO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Stimmzettel nur geändert werden darf, wenn und soweit sich dies aus der Entscheidung im Anfechtungsverfahren ergibt.

§ 25

Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

§ 25 Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften (§ 25 Absatz 4 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zu verwenden; die Formblätter und der bei Gesetzesvorlagen den Formblättern und dem Antrag beizufügende Gesetzentwurf mit Begründung sind von den Antragstellern zu beschaffen. Die Formblätter haben die genaue Bezeichnung des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksbegehrens, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Der Gegenstand des Volksbegehrens darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden. (2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift.

§ 26

Bescheinigung der Wahlberechtigung

§ 26 Bescheinigung der WahlberechtigungDie Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 25 Absatz 4 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VAbStG sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschriften.

§ 27

Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren

§ 27 Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuß für das gesamte Abstimmungsgebiet sowie ein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimmkreis, in dem Eintragungslisten aufzulegen sind. (2) Der Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist berufen. (3) Für die Bildung der Abstimmungsorgane, für die Beschlußfähigkeit des Landesabstimmungsausschusses, für die Stellvertretung, für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit und für die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder einschließlich des Auslagenersatzes und des Zehrgeldes gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlorgane entsprechend.

§ 28

Ausgabe und Einreichung der Eintragungsblätter

§ 28 Ausgabe und Einreichung der Eintragungsblätter(1) Als Eintragungsblätter sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.(2) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist der mit Gründen versehene Gesetzentwurf für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG).(3) Die Vertrauensleute der Antragsteller und Personen, die von ihnen dazu schriftlich ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die freie Sammlung von den Gemeinden einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsblätter nach § 30 Absatz 1 Satz 1 VAbstG bisher eingereicht wurden. (4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind, haben die Eintragungsblätter nach dem Muster der Anlage 10 mit den Unterstützungsunterschriften spätestens am letzten Tag der nach § 28 Absatz 1 Satz 2 VAbstG bekannt gemachten Eintragungsfrist für die freie Sammlung beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Unterzeichner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzureichen. Die Einreichung des Eintragungsblatts kann auch durch den jeweiligen Unterzeichner erfolgen.

§ 29

Auflegung der Eintragungslisten

§ 29 Auflegung der Eintragungslisten(1) Als Eintragungslisten (§ 30 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. Einlagebogen sind mit dem Hauptbogen fest zu verbinden. (2) Die Eintragungslisten sind innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Gemeinde zur Eintragung öffentlich aufzulegen. (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist ein Stück des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs im Eintragungsraum zur Einsicht aufzulegen (§ 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG).(4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen schriftlich dazu ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die amtliche Sammlung von Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufliegen, einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsberechtigte sich bisher eingetragen haben.

§ 30

Prüfung der Eintragungsberechtigung in Eintragungslisten

§ 30 Prüfung der Eintragungsberechtigung in Eintragungslisten(1) Vor der Eintragung in die Eintragungslisten ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Personen, die sich in die Eintragungsliste eintragen wollen, haben sich, wenn sie dem Gemeindebediensteten, der mit der ordnungsgemäßen Abwicklung der Eintragung beauftragt ist, nicht bekannt sind, auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. (2) Eintragungswillige, die nach den Unterlagen der Gemeinden nicht eintragungsberechtigt sind, sind zurückzuweisen.

§ 31

Ausübung des Eintragungsrechts

§ 31 Ausübung des Eintragungsrechts(1) Wer sich in die Eintragungsliste oder ein Eintragungsblatt einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen und, wenn vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach § 28 Absatz 2 bestand, dies bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt zu bestätigen. Es darf nur eine Unterstützungsunterschrift geleistet werden. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung. Die Eintragungen in Eintragungslisten sind fortlaufend zu numerieren. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 VAbstG ist in der Eintragungsliste von Amts wegen statt der Eintragung ein Hinweis auf die zur Niederschrift abgegebene Erklärung des Eintragungsberechtigten über seine Behinderung anzubringen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. (2) Die Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten ist, wenn sich die Eintragungsberechtigung aus den Unterlagen der Gemeinde ergibt, in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 32

Feststellung des Eintragungsergebnisses

§ 32 Feststellung des Eintragungsergebnisses(1) Nach Ablauf der Eintragungsfristen für die amtliche und freie Sammlung schließen die Bürgermeister unverzüglich die Eintragungslisten ab und prüfen und vermerken die Eintragungsberechtigung der Unterzeichner auf den eingereichten Eintragungsblättern unter Abgleich mit den Unterschriften in den Eintragungslisten. Sie ermitteln die Zahl der Eintragungen in den Eintragungslisten und die Zahl der eintragungsberechtigten Unterzeichner auf den eingereichten Eintragungsblättern sowie davon jeweils die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen. § 26 Satz 4 gilt entsprechend. In der Eintragungsliste bestätigen sie am Schluss, dass nur Personen zur Eintragung zugelassen worden sind, die nach den Unterlagen der Gemeinden am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren. In einer Anlage zur Eintragungsliste ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen. Auf dem Eintragungsblatt sind Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift zu vermerken. Anzugeben sind auch mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten. (2) Die Kreisabstimmungsleiter teilen dem Landesabstimmungsleiter zugleich mit der Übersendung der Eintragungsblätter des Stimmkreises, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen, und der Eintragungslisten des Stimmkreises das Ergebnis ihrer Prüfung mit (§ 37 Absatz 1 Satz 2 VAbstG) und berichten über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens oder der Gültigkeit von Eintragungen in den Eintragungsblättern oder Eintragungslisten bestehen können. Der Landesabstimmungsleiter bereitet die vom Landesabstimmungsausschuß zu treffende Feststellung des Gesamteintragungsergebnisses vor. Die Kreisabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsleiter können zur Aufklärung des Sachverhalts von den Gemeinden die erforderlichen Unterlagen anfordern. (3) Der Landesabstimmungsausschuss entscheidet, soweit dies für seine Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses nach § 37 Absatz 2 VAbstG maßgeblich ist, über die Gültigkeit der Eintragungen. In der Sitzungsniederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen für die Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses maßgebliche Eintragungen für ungültig erklärt worden sind.

§ 33

Wiederholung des Volksbegehrens

§ 33 Wiederholung des VolksbegehrensWird das Volksbegehren ganz oder teilweise im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt, so ist es in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Für die Wiederholung gilt § 68 LWO entsprechend.

§ 34

Beginn der Sammlung von Antragsunterschriften

§ 34 Beginn der Sammlung von AntragsunterschriftenDie Sammlung von Antragsunterschriften für einen Volksantrag, die entgegen § 41 Absatz 1 Satz 5 VAbstG verspätet angezeigt wurde, beginnt nicht am beabsichtigten, sondern am 15. Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige beim Landtag.

§ 35

Antrag auf Zulassung des Volksantrags

§ 35 Antrag auf Zulassung des Volksantrags(1) Für die zum Antrag auf Zulassung eines Volksantrags erforderlichen Unterschriften (§ 41 Absatz 3 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Formblätter und die etwa beizufügende Begründung des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags oder der mit Gründen versehene Gesetzentwurf sind von den Antragstellern zu beschaffen. Das Formblatt hat die genaue Bezeichnung des Gegenstands der politischen Willensbildung, bei Gesetzentwürfen die vollständige Bezeichnung des Gesetzes sowie gegebenenfalls dessen Kurzbezeichnung und Abkürzung zu enthalten. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist der vollständige Wortlaut des Gegenstands des Volksantrags und seine etwaige Begründung, bei Gesetzentwürfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung für die Unterzeichner vor der Unterschriftsleistung zur Einsichtnahme bereit zu halten oder bereit zu stellen (§ 41 Absatz 3 Satz 2 VAbstG).(2) Jeder Antragsteller muss das Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen und, wenn vor Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 4 bestand, dies zu bestätigen. Es darf nur eine Antragsunterschrift geleistet werden. Mehrfach geleistete Antragsunterschriften zählen als eine Unterschrift. (3) Auf dem Formblatt geleistete Unterschriften erstrecken sich auf einen möglichen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 47 VAbstG, wenn kein anderer Wille zum Ausdruck gebracht ist. Der Landtag hat bei der Prüfung der Antragsunterschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Volksantrags gültige Antragsunterschriften gesondert zu stapeln, die einen möglichen Antrag nach § 47 Absatz 1 VAbstG nicht umfassen. Im Falle einer Antragstellung nach § 47 Absatz 1 VAbstG hat der Landtag dem Innenministerium alle für den Volksantrag gültigen Antragsunterschriften in Stapeln getrennt nach solchen, die einen Antrag nach § 47 Absatz 1 VAbstG umfassen und solchen, die ihn nicht umfassen, zu übergeben.

§ 36

Bescheinigung der Wahlberechtigung

§ 36 Bescheinigung der Wahlberechtigung(1) Die Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 41 Absatz 3 Satz 1 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 12 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Nach Ablauf der für die Antragstellung nach § 41 Absatz 1 Satz 3 VAbstG maßgebenden Frist darf eine Bescheinigung des Wahlrechts außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 Satz 4 VAbstG nicht mehr erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschriften. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Anzahl der erteilten Wahlrechtsbescheinigungen fortlaufend zu erfassen und auf Anforderung des Landtags sowie unverzüglich nach Stellung des Volksantrags dem Landtag die Anzahl der erteilten Bescheinigungen über das zuständige Landratsamt, das dazu die Gesamtzahl der im Landkreis erteilten Bescheinigungen zusammenfasst, mitzuteilen. Die Stadtkreise verfahren entsprechend und teilen die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten Wahlrechtsbescheinigungen unmittelbar dem Landtag auf dessen Anforderung und unverzüglich nach Stellung des Volksantrags mit.

§ 37

Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungsblätter ...

§ 37Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungsblätter und -listen sowie Unterschriftsblätter und -listenFür die Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, der Stimmscheinverzeichnisse, der Eintragungsblätter, der Eintragungslisten und der sonst angelegten Verzeichnisse sowie der für ein Volksbegehren und einen Volksantrag erforderlichen Unterschriften, ferner für die Auskunftserteilung, die Geheimhaltung und das Verbot der unbefugten sonstigen Nutzung derartiger Unterlagen gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 38

Vernichtung der Unterlagen der Volksabstimmung, des Volksbegehrens und des Volksantrags

§ 38 Vernichtung der Unterlagen der Volksabstimmung, des Volksbegehrens und des Volksantrags(1) Die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. Die übrigen Unterlagen über die Volksabstimmung und das Volksbegehren einschließlich der Eintragungsblätter, Eintragungslisten und Unterschriftenlisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Landesabstimmungsleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu vernichten, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Volksabstimmung oder des Volksbegehrens etwas anderes bestimmt. Ist ein Volksbegehren nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 27 Abs. 3 Satz 1 VAbstG nicht angerufen, sind die Unterschriftenlisten sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten. (2) Die Unterlagen über einen zugelassenen Volksantrag einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften sind, wenn ein Antrag nach § 47 Absatz 1 VAbstG nicht gestellt wird, vier Monate nach der Beschlussfassung des Landtags zu vernichten, soweit der Landtag nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren etwas anderes bestimmt. Wird ein Antrag nach § 47 Absatz 2 VAbstG zugelassen, sind die Unterlagen des Volksantrags einschließlich der Formblätter mit den Antragsunterschriften entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu vernichten. Ist ein Volksantrag oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 VAbstG nicht zugelassen worden und wird der Verfassungsgerichtshof nach § 43 Absatz 3 VAbstG oder § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 VAbstG nicht angerufen, sind die Formblätter mit den Antragsunterschriften sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

§ 39

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 39 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Landesstimmordnung - LStO) vom 8. März 1971 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1977 (GBl. S. 375), außer Kraft.

§ 4

Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

§ 4 Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände(1) Die Abstimmungsausschüsse und die Abstimmungsvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Vorsitzenden der Abstimmungsausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Abstimmungsausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, daß der Abstimmungsausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. (3) Die Stimmbezirksvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefabstimmungsvorstände vom Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen des § 4 Abs. 2 VAbstG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der mit der Bildung des Briefabstimmungsvorstands betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. (4) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntgemacht werden, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (5) Der Vorsitzende bestellt, bei Abstimmungsvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Abstimmungsausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (6) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. (7) Die Mitglieder eines Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Abstimmungsausschusses und des Abstimmungsvorstandes. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus. (9) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluß der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 6

Stimmberechtigtenverzeichnis

§ 6 Stimmberechtigtenverzeichnis(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg die Stimmberechtigtenverzeichnisse nach dem voraussichtlichen Stand am Abstimmungstag aufzustellen. (2) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluß der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten, die Einsichtnahme, das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Erteilung von Auskünften gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wählerverzeichnisse entsprechend. In der Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen ist auch auf § 2 Abs. 3 VAbstG sowie auf die Ausübung der Briefabstimmung hinzuweisen. Der Benachrichtigung der Stimmberechtigten ist, wenn Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung sind, deren Wortlaut beizufügen.

§ 7

Stimmscheine, Briefabstimmungsunterlagen

§ 7 Stimmscheine, BriefabstimmungsunterlagenFür die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt; er darf nicht vor Vorliegen der Stimmzettel und soll spätestens ab Beginn der Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis ausgegeben werden. Wenn ein Stimmberechtigter, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 2 Abs. 1 VAbstG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 LWG verliert (§ 17 Abs. 4 VAbstG), ist im Stimmscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, daß seine Stimme dadurch nicht ungültig wird.

§ 8

Stimmzettel, Umschläge

§ 8 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Kreisabstimmungsleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung und Abstimmungsbriefumschläge zu beschaffen. Er hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen. (2) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. (3) Die für die Briefabstimmung bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 2 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefabstimmungsvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Abstimmungsbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung der Briefabstimmungsunterlagen, nur im Abstimmungsraum an den Stimmberechtigten ausgegeben werden.

§ 9

Abstimmungsräume und deren Ausstattung

§ 9 Abstimmungsräume und deren AusstattungFür die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlräume, deren Lage und Ausstattung entsprechend. In jedem Abstimmungsraum muß ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Stimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

Eingangsformel LStO

Auf Grund von § 40 des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) in der Fassung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 177) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Stimmbezirke

§ 1 Allgemeine Stimmbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Ob und wie viele Stimmbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Stimmbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben. (3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden. (4) Der Kreisabstimmungsleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit dem Stimmbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Stimmbezirk vereinigen.

§ 10

Abstimmungszeit

§ 10 Abstimmungszeit(1) Für Sonderabstimmungsbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Abstimmungszeit abweichend von § 11 Satz 1 VAbstG innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen. (2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. (3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Abstimmungszeit vor 18 Uhr endet, darf das Abstimmungsergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden.

§ 11

Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde

§ 11 Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzumachen. Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden, daß die in § 17 Abs. 1 Nr. 7 VAbstG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Abstimmungsumschlags die Stimmabgabe ungültig machen und daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. (2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Stimmbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

§ 12

Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

§ 12 Ausstattung des AbstimmungsvorstandesFür die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Ausstattung des Wahlvorstandes entsprechend; zu übermitteln sind dem Abstimmungsvorstand auch je ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Landesstimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen.

§ 14

Stimmabgabe

§ 14 StimmabgabeFür die Stimmabgabe gelten §§ 35 bis 41 LWO entsprechend.

§ 15

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

§ 15 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Stimmbezirksvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Abstimmungsumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Abstimmungsumschläge und der Abstimmungsniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Abstimmungsniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen. (2) Als Abstimmungsergebnis sind festzustellen die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Personen, die abgestimmt haben,3. der ungültigen Stimmen,4. der gültigen Stimmen,5. der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Fragestellungen für jede Frage getrennt. (3) Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Abstimmungsumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes entfernt. Danach werden die Abstimmungsumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Sodann wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Entspricht die Zahl der aus den Stimmurnen entnommenen Abstimmungsumschläge auch nach wiederholter Zählung nicht der Summe aus der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der eingenommenen Stimmscheine, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. (4) Nach Zählung der Abstimmungsumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Stimmscheine werden die Abstimmungsumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Sodann werden die Gesamtzahl der Stimmzettel und die Zahlen der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen ermittelt. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so sind für jede Frage die Zahlen der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen zu ermitteln. (5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, sowie leere Abstimmungsumschläge und Abstimmungsumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, sind auszusondern. Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Abstimmungsumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand enthält, so ist der Abstimmungsumschlag ebenfalls auszusondern. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseitezulegen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen. (6) Die Stimmzettel und die Abstimmungsumschläge werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen weiter nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu trennen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragestellungen, so ist die erste Fragestellung für die Trennung maßgebend. (7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Abstimmungsniederschrift. (8) Der Stimmbezirksvorsteher gibt das festgestellte Abstimmungsergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 16 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 16

Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land

§ 16 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen und im Land(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher dem Bürgermeister. Dieser faßt die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefabstimmungsergebnisses der nach § 4 Abs. 2 VAbstG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefabstimmungsvorstände zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Für das Briefabstimmungsergebnis von gemeinsamen Briefabstimmungsvorständen für mehrere Gemeinden (§ 4 Abs. 2 VAbstG) gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Der Kreisabstimmungsleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Abstimmungsergebnisse unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse im Stimmkreis, soweit diese nicht schon in das Abstimmungsergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dies sofort auf dem schnellsten Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. (3) Die Mitteilungen der Stimmbezirksvorsteher, der Gemeinden und der Kreisabstimmungsleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten. Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. (4) Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landesabstimmungsergebnis zusammen.

§ 18

Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des ...

§ 18 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des BriefabstimmungsergebnissesFür die Behandlung der Abstimmungsbriefe und die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Vorschriften des § 46 LWO über Wahlbriefe entsprechend.

§ 2

Sonderstimmbezirke

§ 2 SonderstimmbezirkeFür Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Stimmscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 25

Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

§ 25 Antrag auf Zulassung eines VolksbegehrensFür die zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften (§ 25 Abs. 4 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden; die Formblätter und der etwa beizufügende Gesetzentwurf sind von den Antragstellern zu beschaffen. Jeder Antragsteller muß auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, sowie der Tag der Unterzeichnung lesbar einzutragen.

§ 26

Bescheinigung der Wahlberechtigung

§ 26 Bescheinigung der WahlberechtigungDie Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 25 Abs. 4 VAbstG) ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 kostenfrei zu bescheinigen.

§ 27

Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren

§ 27 Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuß für das gesamte Abstimmungsgebiet sowie ein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimmkreis, in dem Eintragungslisten aufzulegen sind. (2) Der Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist berufen. (3) Für die Bildung der Abstimmungsorgane, für die Beschlußfähigkeit des Landesabstimmungsausschusses, für die Stellvertretung und für die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder einschließlich des Auslagenersatzes und des Zehrgeldes gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlorgane entsprechend.

§ 28

Erteilung von Eintragungsscheinen

§ 28 Erteilung von Eintragungsscheinen(1) Eintragungsscheine sind nach dem Muster der Anlage 9 zu erteilen.(2) Die Erteilung eines Eintragungsscheins ist in einem hierfür anzulegenden Verzeichnis zu vermerken. (3) Für die Erteilung der Eintragungsscheine gelten im übrigen die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Erteilung von Wahlscheinen entsprechend. An die Stelle des Wahltags tritt der letzte Tag der Eintragungsfrist.

§ 29

Auflegung der Eintragungslisten

§ 29 Auflegung der Eintragungslisten(1) Als Eintragungslisten (§ 30 VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 10 zu verwenden. Einlagebogen sind mit dem Hauptbogen durch Schnur und Siegel zu verbinden. (2) Die Eintragungslisten sind innerhalb der Eintragungsfrist auch an den in die Eintragungsfrist fallenden Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen während der vom Innenministerium festgesetzten Stunden zur Eintragung öffentlich aufzulegen. (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist ein Stück des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs im Eintragungsraum zur Einsicht aufzulegen; auch der Gesetzentwurf ist von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. (4) Die Vertrauensleute der Antragsteller und Personen, die von ihnen schriftlich dazu ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist von Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufliegen, Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsberechtigte sich bisher eingetragen haben.

§ 3

Unterweisung der Abstimmungsvorstände

§ 3 Unterweisung der AbstimmungsvorständeFür die Unterweisung der Abstimmungsvorstände gilt § 4 der Landeswahlordnung (LWO) über die Unterweisung der Wahlvorstände entsprechend.

§ 30

Prüfung der Eintragungsberechtigung

§ 30 Prüfung der Eintragungsberechtigung(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Personen, die sich in die Eintragungsliste eintragen wollen, haben sich, wenn sie dem Gemeindebediensteten, der mit der ordnungsgemäßen Abwicklung der Eintragung beauftragt ist, nicht bekannt sind, auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. (2) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der 1. nach den Unterlagen der Gemeinde nicht eintragungsberechtigt ist und keinen Eintragungsschein besitzt,2. keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich aus dem nach § 28 Abs. 2 anzulegenden Verzeichnis ergibt, daß ihm ein Eintragungsschein erteilt worden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er vor Ablauf der Frist für die Beantragung eines Eintragungsscheins bei dem für ihn zuständigen Bürgermeister einen Eintragungsschein beantragen kann.

§ 31

Ausübung des Eintragungsrechts

§ 31 Ausübung des Eintragungsrechts(1) Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muß persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 VAbstG ist in der Eintragungsliste von Amts wegen statt der Eintragung ein Hinweis auf die zur Niederschrift abgegebene Erklärung des Eintragungsberechtigten über seine Behinderung anzubringen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. (2) Die Ausübung des Eintragungsrechts ist, wenn sich die Eintragungsberechtigung aus den Unterlagen der Gemeinde ergibt, in geeigneter Weise zu vermerken. (3) Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein erhalten haben, dürfen zur Ausübung ihres Eintragungsrechts nur gegen Abgabe ihres Eintragungsscheins zugelassen werden. Die abgegebenen Eintragungsscheine sind fortlaufend zu numerieren und als Anlagen zur Eintragungsliste zu nehmen. In der Eintragungsliste ist in diesen Fällen hinter dem Datum der Eintragung ein »E« einzutragen.

§ 32

Feststellung des Eintragungsergebnisses

§ 32 Feststellung des Eintragungsergebnisses(1) Die Bürgermeister schließen die Eintragungslisten nach Ablauf der Eintragungsfrist unverzüglich ab und stellen dabei die Zahl der Eintragungen und die Zahl der abgegebenen Eintragungsscheine fest. Gleichzeitig bestätigen sie am Schluß der Eintragungsliste, daß nur Personen zur Eintragung zugelassen worden sind, die nach den Unterlagen der Gemeinde am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren oder einen gültigen Eintragungsschein abgegeben haben. In einer Anlage zur Eintragungsliste ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen. (2) Die Kreisabstimmungsleiter teilen dem Landesabstimmungsleiter zugleich mit der Übersendung der gesamten Eintragungslisten des Stimmkreises das Ergebnis ihrer Prüfung mit (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VAbstG) und berichten über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens oder der Gültigkeit von Eintragungen bestehen können. Der Landesabstimmungsleiter bereitet die vom Landesabstimmungsausschuß zu treffende Feststellung des Gesamteintragungsergebnisses vor. Die Kreisabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsleiter können zur Aufklärung des Sachverhalts von den Gemeinden die erforderlichen Unterlagen anfordern. (3) Der Landesabstimmungsausschuß entscheidet über die Gültigkeit der Eintragungen. Mehrfache Eintragungen desselben Eintragungsberechtigten zählen als eine Eintragung. In der Sitzungsniederschrift sind die Gründe anzugeben, aus denen Eintragungen für ungültig erklärt worden sind.

§ 33

Wiederholung des Volksbegehrens

§ 33 Wiederholung des VolksbegehrensWird das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist es in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Für die Wiederholung gilt § 52 LWO entsprechend.

§ 34

Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungslisten ...

§ 34 Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, Stimmscheinverzeichnisse, Eintragungslisten und UnterschriftenlistenFür die Sicherung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, der Stimmscheinverzeichnisse, der Eintragungslisten und der sonst angelegten Verzeichnisse sowie der für ein Volksbegehren erforderlichen Unterschriften, ferner für die Auskunftserteilung, die Geheimhaltung und das Verbot der unbefugten sonstigen Nutzung derartiger Unterlagen gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 36

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 36 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Landesstimmordnung - LStO) vom 8. März 1971 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1977 (GBl. S. 375), außer Kraft.(3) Unterschriften, die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des bisherigen Rechts für den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens wirksam geleistet worden sind, bleiben für dieses Volksbegehren gültig.

§ 4

Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

§ 4 Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände(1) Die Abstimmungsausschüsse und die Abstimmungsvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Vorsitzenden der Abstimmungsausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Abstimmungsausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, daß der Abstimmungsausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. (3) Die Stimmbezirksvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefabstimmungsvorstände vom Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen des § 4 Abs. 2 VAbstG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der mit der Bildung des Briefabstimmungsvorstands betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. (4) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntgemacht werden, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (5) Der Vorsitzende bestellt, bei Abstimmungsvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Abstimmungsausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (6) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten zu verpflichten. Später erscheinende Mitglieder sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder eines Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (8) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Abstimmungsausschusses und des Abstimmungsvorstandes. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus. (9) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluß der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 6

Stimmberechtigtenverzeichnis

§ 6 Stimmberechtigtenverzeichnis(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg die Stimmberechtigtenverzeichnisse nach dem voraussichtlichen Stand am Abstimmungstag aufzustellen. (2) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluß der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten, die öffentliche Auslegung, das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Erteilung von Auskünften gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wählerverzeichnisse entsprechend. In der Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen ist auch auf § 2 Abs. 3 VAbstG sowie auf die Ausübung der Briefabstimmung hinzuweisen. Der Benachrichtigung der Stimmberechtigten ist, wenn Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung sind, deren Wortlaut beizufügen.

§ 7

Stimmscheine, Briefabstimmungsunterlagen

§ 7 Stimmscheine, BriefabstimmungsunterlagenFür die Erteilung und Ausgabe von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wahlscheine und Briefwahlunterlagen entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt; er darf nicht vor Beginn der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ausgegeben werden. Wenn ein Stimmberechtigter, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 2 Abs. 1 VAbstG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 LWG verliert (§ 17 Abs. 4 VAbstG), ist im Stimmscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, daß seine Stimme dadurch nicht ungültig wird.

§ 8

Abstimmungsumschläge

§ 8 Abstimmungsumschläge(1) Die für die Stimmabgabe im Abstimmungsraum bestimmten Abstimmungsumschläge müssen amtlich abgestempelt und mindestens in jedem Stimmbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Die für die Briefabstimmung bestimmten Abstimmungsumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Die Umschläge für die Abstimmungsbriefe müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen.(2) Die rechtzeitige Beschaffung und Bereitstellung der amtlichen Stimmzettel, Abstimmungsumschläge und Abstimmungsbriefumschläge obliegt den Kreisabstimmungsleitern. Als Abstimmungsumschläge für die Stimmabgabe im Abstimmungsraum sind die allgemeinen amtlichen Wahlumschläge zu verwenden. Soweit die zur Wiederverwendung bestimmten Bestände der Gemeinden nicht ausreichen, sind die Wahlumschläge in der erforderlichen Anzahl bei den Landratsämtern oder den Regierungspräsidien anzufordern. Stehen einer Gemeinde die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab. (3) Stimmzettel und Abstimmungsumschläge dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefabstimmungsunterlagen, nur im Abstimmungsraum an die Stimmberechtigten ausgegeben werden.

§ 9

Abstimmungsräume und deren Ausstattung

§ 9 Abstimmungsräume und deren AusstattungFür die Abstimmungsräume und deren Ausstattung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über die Wahlräume und deren Ausstattung entsprechend. In jedem Abstimmungsraum muß ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Landesstimmordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.