Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 59, ber. S. 138
§ 14(1) Zu den Beratungen, zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung und zu Verkündungsterminen lädt der Vorsitzende die zur Mitwirkung berufenen Richter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden. (2) Beratungsunterlagen und gegebenenfalls Entscheidungsentwürfe sollen den zur Mitwirkung berufenen Richtern frühzeitig, in der Regel aber mindestens eine Woche vor den Sitzungen, zugeleitet werden. (3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes unverzüglich. Der Verhinderungsgrund ist aktenkundig zu machen.
§ 8(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs wird von dem stellvertretenden Mitglied vertreten, das derselben Gruppe angehört und dieselbe Wahlzeit hat. Das stellvertretende Mitglied wird seinerseits durch das stellvertretende Mitglied derselben Gruppe mit der längeren, ersatzweise dasjenige mit der kürzeren verbleibenden Wahlzeit vertreten. Eine Vertretung durch Mitglieder einer anderen Gruppe findet nicht statt. (2) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Beratung der Sache kann ein Richterwechsel nicht mehr stattfinden. (3) Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt dem Präsidenten eine längere Verhinderung infolge von Ortsabwesenheit oder Erkrankung an.
§ 1(1) Der Präsident vertritt den Staatsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Er unterrichtet die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Staatsgerichtshof berühren. (2) Der Präsident wird von seinem ständigen Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dritte Mitglied aus der Gruppe der Berufsrichter vertreten.
§ 10Zustellungen und Ladungen werden vom Vorsitzenden verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung bewirkt.
§ 11(1) Der Präsident gibt allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von jedem eingehenden Antrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Kenntnis. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Der Präsident führt den Vorsitz. Ihm obliegt die Verfahrensleitung.
§ 12(1) Der Vorsitzende bestellt für jedes Verfahren aus dem Kreise der hieran mitwirkenden Richter einen oder mehrere Berichterstatter und teilt dies den anderen Richtern mit. Auch der Vorsitzende kann Berichterstatter sein. (2) Der Berichterstatter erstellt ein schriftliches Votum und verfasst den Entwurf der Entscheidung. In einfachen Sachen genügt ein Entscheidungsentwurf. (3) In den Fällen der Art. 42 und 57 der Verfassung entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der beiden anderen Richter aus der Gruppe der Berufsrichter, ob Vorermittlungen durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 43 Abs. 2 StGHG). Die Vorermittlungen sind dem Berichterstatter zu übertragen.
§ 13Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Berichterstatter einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Der wissenschaftliche Mitarbeiter ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten und unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters. Er erhält eine Vergütung, die der Präsident unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes festsetzt.
§ 14(1) Zu den Beratungen, zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung und zu Verkündungsterminen lädt der Vorsitzende die zur Mitwirkung berufenen Richter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden. (2) Mit der Ladung sind den zur Mitwirkung berufenen Richtern das Votum und gegebenenfalls der Entscheidungsentwurf zuzuleiten. (3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes unverzüglich. Der Verhinderungsgrund ist aktenkundig zu machen.
§ 15(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist. Danach trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, namentlich die §§ 136 bis 140, entsprechend. (2) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Staatsgerichtshofs die Sache vollständig erörtert ist. Der Staatsgerichtshof kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 16(1) Zu allen Sitzungen wird ein Urkundsbeamter des Oberlandesgerichts Stuttgart zugezogen. Dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Staatsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten wird. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Oberlandesgericht Stuttgart zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragung sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Staatsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.
§ 17(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt. Die Sache kann auch vorberaten werden. (2) Bei der Beratung und Abstimmung darf der wissenschaftliche Mitarbeiter zugegen sein, wenn sich nicht ein Richter gegen die Anwesenheit ausspricht.
§ 18(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist. (2) Die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, werden nach dem Vorsitzenden, geordnet nach Gruppen (zuerst die Berufsrichter, sodann die anderen Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt, schließlich die Mitglieder, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt), in der Reihenfolge ihrer verbleibenden Wahlzeit (jeweils das Mitglied mit der kürzesten verbleibenden Wahlzeit zuerst) aufgeführt. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben. (3) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so wird dies mit dem Verhinderungsgrund vom Vorsitzenden vermerkt. (4) Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter berichtigen.
§ 19(1) Hält der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so vermerkt er in der Akte, welche Richter zur Mitwirkung an der Sache berufen und nicht verhindert sind, und übersendet ihnen eine von ihm unterzeichnete Mehrfertigung des von ihm und vom Berichterstatter unterzeichneten Entscheidungsentwurfs. Jeder Richter sendet die ihm übersandte Mehrfertigung mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der letzten Unterschrift bei der Geschäftsstelle zustande. (2) Wird ein Verlangen nach Beratung mit einem abweichenden Entscheidungsentwurf verbunden, so kann das Verfahren nach Absatz 1 wiederholt werden.
§ 2Die Geschäfte des Staatsgerichtshofs werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Stuttgart geführt.
§ 20(1) Bei Antragsrücknahme oder anderer unstreitiger Erledigung kann der Vorsitzende das Verfahren mit Zustimmung zweier weiterer Richter einstellen und über die Kosten entscheiden. Stimmt ein zur Mitwirkung berufener Richter diesem Verfahren nicht zu, so beschließt der Staatsgerichtshof, ob das Verfahren einzustellen oder trotz der Erledigung weiterzuführen ist. (2) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sind die weiteren Richter in der in § 18 Abs. 2 genannten Reihenfolge heranzuziehen.
§ 21(1) Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mündlich verhandelt, wenn der Staatsgerichtshof dies beschließt, der Vorsitzende es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Die Beteiligten sind in dem Beschluss über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren. (2) Sind nicht alle zur Mitwirkung berufenen Richter erreichbar, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Richter mitwirken und der Beschluss einstimmig gefasst wird. (3) Ist ein Hauptsacheantrag nicht gestellt, so kann der Staatsgerichtshof beschließen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, wenn der Hauptsacheantrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wird.
§ 22Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen die Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Änderungen kann auch jedes stellvertretende Mitglied beantragen.
§ 23Diese Geschäftsordnung ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10. Dezember 1955 (GBl. S. 269), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (GBl. 1991 S. 34), außer Kraft.
§ 3(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Staatsgerichtshofs gerichtet und nach der Verfassung und dem Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht offensichtlich unstatthaft sind, in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden. (2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bearbeitet der Präsident. (3) Der Präsident entscheidet, ob ein Vorgang in das Geschäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.
§ 4(1) Die Akten werden auf der Geschäftsstelle geführt. Die zur Mitwirkung berufenen Richter und, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt ist, auch dieser, erhalten von jedem eingehenden Schriftstück Mehrstücke für ihre Handakten. (2) Beim Ausscheiden aus dem Amt hat jedes Mitglied und stellvertretende Mitglied die ihm überlassenen Schriftstücke an die Geschäftsstelle zurückzureichen oder zu versichern, dass sie vernichtet wurden. (3) Während des Verfahrens steht Prozessbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht zu. Nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, sofern Rechte Anderer nicht entgegenstehen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Handakten, Voten und Entscheidungsentwürfe. Über die Akteneinsicht entscheidet in anhängigen Sachen der Vorsitzende, in anderen Fällen der Präsident. § 19 Satz 5 StGHG bleibt unberührt. (4) Die Akten werden an andere Gerichte oder Behörden nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Staatsgerichtshof.
§ 5(1) Der Präsident überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle des Art. 31 Abs. 2 der Verfassung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Staatsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind. (2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidungsformel im Gesetzblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst der Präsident das Erforderliche. (3) Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit dem Berichterstatter über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung. Hierzu können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Staatsgerichtshof beschlossen. (4) Verlautbarungen des Staatsgerichtshofs veranlasst der Präsident. Presseerklärungen über Entscheidungen werden vom Staatsgerichtshof beschlossen. Sie werden erst herausgegeben, wenn die Entscheidung verkündet oder anzunehmen ist, dass sie den Beteiligten zugegangen ist.
§ 6(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs tragen in der Sitzung die Amtstracht der Richter im Landesdienst. (2) Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.
§ 7Der Staatsgerichtshof führt ein Siegel mit dem großen Landeswappen und der Inschrift »Baden-Württemberg«, »Staatsgerichtshof«.
§ 8(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs wird von dem stellvertretenden Mitglied vertreten, das derselben Gruppe angehört und dieselbe Wahlzeit hat. Das stellvertretende Mitglied wird seinerseits durch das stellvertretende Mitglied derselben Gruppe mit der längeren, ersatzweise dasjenige mit der kürzeren verbleibenden Wahlzeit vertreten. Eine Vertretung durch Mitglieder einer anderen Gruppe findet nicht statt. (2) Nach Beginn der Beratung oder Verhandlung der Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. (3) Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt dem Präsidenten eine längere Verhinderung infolge von Ortsabwesenheit oder Erkrankung an.
§ 9An der Entscheidung, ob ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, und an der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wirkt der betroffene Richter nicht mit. An seine Stelle tritt sein Vertreter. Über eine erst in der mündlichen Verhandlung erklärte Ablehnung kann der Staatsgerichtshof befinden, ohne einen Vertreter beizuziehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.