---
title: "StBAPOErgV BW — Verordnung des Finanzministeriums zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juli 1984"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/stbapoergvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StBAPOErgVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:56:04+00:00"
---

# StBAPOErgV BW — Verordnung des Finanzministeriums zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juli 1984

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 26.07.1984
*Fundstelle:* GBl. 1984, 537


### Eingangsformel StBAPOErgV

Auf Grund von §§ 18 Abs. 2 und 3 und 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1

§ 1Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten eröffnet wird, daß er die nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht bestanden, die nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 StBAG vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

### § 2

§ 2Die Verordnung findet keine Anwendung auf Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen sind.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Verordnung des Finanzministeriums zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juli 1984
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-StBAPOErgVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
