StAHiBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 12. Februar 1996

Ausfertigungsdatum:
12.02.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 184
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 1

§ 1Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: I. Bei der Bundesfinanzverwaltung:1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:Regierungsräte1Zolloberamtsräte1Zollamtsräte1ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre2Zollsekretäre22. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:Regierungsräte1Zolloberamtsräte1Zollamtsräte1ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretäreZollobersekretäre2Zollschiffsobersekretäre2Zollsekretäre2Zollschiffssekretäre23. Forstdienst:ForstoberamtsräteForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForstamtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre2Forstsekretäre2Forstassistenten2- als Forstbetriebsbeamte im AußendienstII. Bei der Polizei1. Beim Polizeivollzugsdienst des Landes:Leitende Kriminaldirektoren/Leitende PolizeidirektorenKriminaldirektoren/PolizeidirektorenKriminaloberräte/PolizeioberräteKriminalräte/PolizeiräteErste Kriminalhauptkommissare/Erste PolizeihauptkommissareKriminalhauptkommissare/PolizeihauptkommissareKriminaloberkommissare/PolizeoberkommissareKriminalkommissare/PolizeikommissareKriminalhauptmeister/PolizeihauptmeisterKriminalobermeister/PolizeiobermeisterKriminalmeister/PolizeimeisterKriminalkommissaranwärter/Polizeikommissaranwärternach Abschluss des Grundstudiums.Ausgenommen sind Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes als Leiter einer Polizeidirektion. Ausgenommen sind ferner Polizeivollzugsbeamte beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes und bei den Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen der Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind.2. Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit sie schiffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben auf dem Hochrhein und dem Oberrhein wahrnehmen:BauamtsräteBauamtmännerBauoberinspektorenBauinspektorenBauhauptsekretäreBauobersekretäreBausekretäreIII. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungendes Landes, der Gemeinden und Körperschaftendes öffentlichen Rechts:1. Forst- und Jagdverwaltung:OberamtsräteAmtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenAmtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäreForstsekretäre2Forstassistenten2 sowieforstliche Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe2im forstlichen Revierdienst des Landes oder der Körperschaften.2. Fischereiverwaltung:Biologiedirektoren3Oberbiologieräte3Biologieräte3Oberamtsräte3Amtsräte3Landwirtschaftsamtmänner3Landwirtschaftsoberinspektoren3Amtsinspektoren3Landwirtschaftshauptsekretäre3sowie Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe3staatliche Fischereiaufseher2IV. Bei der Bergverwaltung:Leitender BergdirektorBergdirektorenOberbergräteBergräteOberamtsräteAmtsräteBergamtmännerBergoberinspektorenBeim Regierungspräsidium FreiburgV. Bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befindenoder2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen sind.VI. Beamte zur Anstellungstehen den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich.VII. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Bundesländern:Die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten und Angestellten, die im Lande Baden-Württemberg berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

§ 2Ermittlungspersonen sind ferner 1. gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne von § 80 des Polizeigesetzes im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,2. Angestellte bei den Polizeidienststellen im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,3. Preisprüfer der Regierungspräsidien (Preisüberwachungsstellen),4. die mit der Überwachung des Weinverkehrs betrauten Sachverständigen (Weinkontrolleure),5. die Bediensteten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, welche die Voraussetzungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen sofern sie als Angestellte im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

§ 1

§ 1Die - männlichen und weiblichen - Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: I. Bei der Bundesfinanzverwaltung:1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:Regierungsräte1Zolloberamtsräte1Zollamtsräte1ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre2Zollsekretäre22. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:Regierungsräte1Zolloberamtsräte1Zollamtsräte1ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektorenZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretäreZollobersekretäre2Zollschiffsobersekretäre2Zollsekretäre2Zollschiffssekretäre23. Forstdienst:ForstoberamtsräteForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForstamtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre2Forstsekretäre2Forstassistenten2- als Forstbetriebsbeamte im AußendienstII. Bei der Polizei1. Beim Polizeivollzugsdienst des Landes:PolizeivizepräsidentenLeitende Kriminaldirektoren/Leitende PolizeidirektorenKriminaldirektoren/PolizeidirektorenKriminaloberräte/PolizeioberräteKriminalräte/PolizeiräteErste Kriminalhauptkommissare/Erste PolizeihauptkommissareKriminalhauptkommissare/PolizeihauptkommissareKriminaloberkommissare/PolizeoberkommissareKriminalkommissare/PolizeikommissareKriminalhauptmeister/PolizeihauptmeisterKriminalobermeister/PolizeiobermeisterKriminalmeister/PolizeimeisterKriminalkommissaranwärter/Polizeikommissaranwärternach Abschluss des Grundstudiums.Ausgenommen sind Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes als Leiter einer Polizeidienststelle oder einer Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst. Ausgenommen sind ferner Polizeivollzugsbeamte beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts, solange sie von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind.2. Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit sie schiffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben auf dem Hochrhein und dem Oberrhein wahrnehmen:BauamtsräteBauamtmännerBauoberinspektorenBauinspektorenBauhauptsekretäreBauobersekretäreBausekretäreIII. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungendes Landes, der Gemeinden und Körperschaftendes öffentlichen Rechts:1. Forst- und Jagdverwaltung:OberamtsräteAmtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenAmtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäreForstsekretäre2Forstassistenten2 sowieforstliche Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe2im forstlichen Revierdienst des Landes oder der Körperschaften.2. Fischereiverwaltung:Biologiedirektoren3Oberbiologieräte3Biologieräte3Oberamtsräte3Amtsräte3Landwirtschaftsamtmänner3Landwirtschaftsoberinspektoren3Amtsinspektoren3Landwirtschaftshauptsekretäre3sowie Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe3staatliche Fischereiaufseher2IV. Bei der Bergverwaltung:Leitender BergdirektorBergdirektorenOberbergräteBergräteOberamtsräteAmtsräteBergamtmännerBergoberinspektorenBeim Regierungspräsidium FreiburgV. Bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie1. sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befindenoder2. als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen sind.VI. Beamte zur Anstellungstehen den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich.VII. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aus anderen Bundesländern:Die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten und Angestellten, die im Lande Baden-Württemberg berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

§ 2Ermittlungspersonen sind ferner 1. gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne von § 125 des Polizeigesetzes im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,2. Angestellte bei den Polizeidienststellen im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,3. Preisprüfer der Regierungspräsidien (Preisüberwachungsstellen),4. die mit der Überwachung des Weinverkehrs betrauten Sachverständigen (Weinkontrolleure),5. die Bediensteten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, welche die Voraussetzungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen sofern sie als Angestellte im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.

Eingangsformel StAHiBV

Auf Grund von § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079) wird verordnet:

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. September 1985 (GBl. S. 325) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.