SprengZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 2. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
02.12.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 126
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig für den Vollzug1. des Sprengstoffgesetzes,2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungsind die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden und die Stadt- und Landkreise, die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Zuweisungen. Für die Gebiete der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Großen Kreisstadt Stutensee ist anstelle der Kreispolizeibehörde das Landratsamt Karlsruhe zuständig.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der marktaufsichtsrechtlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände zuständig. Marktaufsichtrechtliche Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind § 5a Absatz 3, §§ 5d, 5g Absatz 4, § 16e Satz 3, § 16g Absatz 2, § 16h Absatz 2, § 16i Absatz 4, § 16k, §§ 16l Absatz 1 und 2, 33b Absatz 1 bis 3, § 33c Absatz 1 sowie § 33d SprengG. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände sind auch nach § 30 SprengG für die Überwachung von Anforderungen nach den §§ 5 bis 5f und 16a bis 16l SprengG sowie der §§ 6, 7 und 14 sowie 16 bis 19 1. SprengV, den Erhalt der damit in Verbindung stehenden Auskünfte nach § 31 Absatz 1 SprengG, für die damit in Verbindung stehende Nachschau und für Anordnungen nach § 31 Absatz 2 und § 32 SprengG zuständig. Das Regierungspräsidium Tübingen als Marktüberwachungsbehörde ist zudem für den Vollzug von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist, zuständig. Für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände ist zudem das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.(3) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorhanden ist oder errichtet werden soll;2. die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;3. die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden; für die Gebiete der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Großen Kreisstadt Stutensee ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig;4. im Übrigen für den Bereich der Marktüberwachung das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für nach Absatz 4 festgelegte Betriebsgelände.(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für die in § 10 Absatz 1 und 2 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Anlage SprengZuVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1 und 4)Zuständigkeiten für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) 1.1 § 5a Absatz 1 Nummer 4 Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller Die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände;das Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4;im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden 1.2 § 7 Absatz 1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die in § 1 Absatz 3 Nummer 3 genannten Behörden;das Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 1.3 § 8 Absatz 4 Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.4 § 8a Absatz 5 Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.5 § 8b Absatz 2 Satz 1 Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.6 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Regierungspräsidium Tübingen;das Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 1.7 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 SprengG bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.8 § 12 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.9 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.10 § 14 Entgegennahme der Anzeige über- die Aufnahme und Einstellung des Betriebes- die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle- die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle verantwortlichen Person Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.11 § 15 Absatz 1 Satz 2 Verlangen des erforderlichen Nachweises Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Absatz 4) 1.12 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Zolldienststellen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Absatz 4) 1.13 § 15 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Nummer 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.14 § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 Verlangen der Einsichtnahme in das Verzeichnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SprengG und Entgegennahme des Verzeichnisses nach Einstellung des Betriebes Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.15 § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28 Verlangen der Einsichtnahme in das Verzeichnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SprengG und Entgegennahme des Verzeichnisses im nicht gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.16 § 16c Absatz 3 Verlangen der Einsichtnahme in das Verzeichnis über Registriernummern und Entgegennahme des Verzeichnisses nach Einstellung des Betriebes Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.17 § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.18 § 17 Absatz 4 und 5 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Regierungspräsidium Tübingen 1.19 § 20 Absatz 1, 2 und 4 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 SprengG für den Befähigungsschein Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.20 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.21 § 22 Absatz 5 Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Vertriebs und der Überlassung explosionsgefährlicher Stoffe Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.22 § 23 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde und des Befähigungsscheins beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.23 § 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.24 § 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.25 § 27 Absatz 1 und 5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.26 § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbotes nach § 23 Absatz 1 und 2 1. SprengV - im gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden - im nicht gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.27 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der erforderlichen Auskünfte für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes - im gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden - im nicht gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.28 § 31 Absatz 2 und § 32 Nachschau und Anordnungen bei Rechtsverstößen - im gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden - im nicht gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.29 § 33 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.30 § 35 Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 1.31 § 48 Satz 2 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern, - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung Die immissionschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 47) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung - bei sonstiger Lagerung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2 1. SprengV 2.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.2 § 4 Absatz 2 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.3 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.4 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung des Abbrandverbotes Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken die Kreispolizeibehörde 2.5 § 23 Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 7 - Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes- Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten- Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen- Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken die Kreispolizeibehörde 2.6 § 23 Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten Die untere Baurechtsbehörde 2.7 § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Absatz 1 1. SprengV, von den Überlassungsverboten des § 22 Absatz 1 1. SprengV und von den Abbrandverboten des § 23 Absatz 1 und 2 1. SprengV sowie Anordnung von Abbrandverboten Die Ortspolizeibehörde, bei gemeindefreien Grundstücken die Kreispolizeibehörde 2.8 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung der Grenzüberwachungsbehörden - im gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden - im nicht gewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 2.9 § 29 Absatz 2 Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 2.10 § 30 sowie § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist Regierungspräsidium Tübingen;das Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 2.11 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Fachkundelehrgängen Regierungspräsidium Tübingen;das Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 2.12 § 32 Absatz 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen von der Teilnahmepflicht an einem Wiederholungslehrgang Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 2.13 § 36 Absatz 3 bis 5, § 31 Absatz 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist Regierungspräsidium Tübingendas Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 2.14 § 40 Absatz 4 und 5 Verlangen von Nachweisen über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 2.15 § 40a Absatz 1 Satz 1 und 2 Überprüfung der Kenntnisse der Person und der geforderten Qualifikation Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden 2.16 § 41 Absatz 4 sowie Absatz 5a - Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen- Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen- Entgegennahme von Name und Kontakt-Details Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.17 § 44 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 3 2. SprengV 3.1 § 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Absatz 3 des Anhangs Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle zur Aufstellung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, die ortsbeweglich aufbewahrt werden sollen Die untere Baurechtsbehördedas Regierungspräsidium Freiburg in den Fällen des § 1 Absatz 4 3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs 2. SprengV - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung - bei sonstiger Lagerung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 4 3. SprengV 4.1 § 1 Absatz 1 Entgegennahme der Sprenganzeige Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 4.2 § 2 Satz 1 Entgegennahme der Änderungsanzeige Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 4.3 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

Eingangsformel SprengZuVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 4 Absatz 1 bis 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 3) geändert worden ist,2. § 36 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171, S. 3) geändert worden ist, und3. § 111 Absatz 1 und 3 sowie § 113 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig für den Vollzug1. des Sprengstoffgesetzes,2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungsind die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden und die Stadt- und Landkreise, die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Zuweisungen. Für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist anstelle der Kreispolizeibehörde das Landratsamt Karlsruhe zuständig.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der marktaufsichtsrechtlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände zuständig. Marktaufsichtrechtliche Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind § 5a Absatz 3, §§ 5d, 5g Absatz 4, § 16e Satz 3, § 16g Absatz 2, § 16h Absatz 2, § 16i Absatz 4, § 16k, §§ 16l Absatz 1 und 2, 33b Absatz 1 bis 3, § 33c Absatz 1 sowie § 33d SprengG. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände sind auch nach § 30 SprengG für die Überwachung von Anforderungen nach den §§ 5 bis 5f und 16a bis 16l SprengG sowie der §§ 6, 7 und 14 sowie 16 bis 19 1. SprengV, den Erhalt der damit in Verbindung stehenden Auskünfte nach § 31 Absatz 1 SprengG, für die damit in Verbindung stehende Nachschau und für Anordnungen nach § 31 Absatz 2 und § 32 SprengG zuständig. Das Regierungspräsidium Tübingen als Marktüberwachungsbehörde ist zudem für den Vollzug von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist, zuständig. Für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände ist zudem das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.(3) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorhanden ist oder errichtet werden soll;2. die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;3. die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig;4. im Übrigen für den Bereich der Marktüberwachung das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für nach Absatz 4 festgelegte Betriebsgelände.(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für die in § 10 Absatz 1 und 2 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 15. März 2011 (GBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313, 314) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.