Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 7. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 89
Anlage (zu § 1) Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 1 2 3 4 1 Sprengstoffgesetz 1.1 § 5 Abs. 4 Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LUG als untere Verwaltungsbehörden/ Regierungspräsidium Freiburg 1.2 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.3 § 8 Abs. 4 Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.4 § 8 a Abs. 5 Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.5 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg 1.6 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.7 § 12 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.8 § 12 Abs. 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.9 § 14 Entgegennahme der Anzeige über Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden - die Aufnahme und Einstellung des Betriebes - die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle - die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person 1.10 § 15 Abs. 7 Nr. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.11 § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.12 § 17 Abs. 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Regierungspräsidium Tübingen 1.13 § 20 Abs. 1 und 4 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.14 § 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.15 § 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Zulassung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.16 § 23 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden/ Regierungspräsidium Freiburg 1.17 § 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.18 § 26 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 1.19 § 27 Abs. 1 und 5 Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis für die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LUG als untere Verwaltungsbehörden 1.20 § 28 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 1.21 § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 1.22 § 31 Abs. 1 Erhalt der erforderlichen Auskünfte Die nach Nummer 1.16 und Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.23 § 31 Abs. 2 und § 32 Nachschau, Anordnungen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 1.24 § 32 a Abs. 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 1.25 § 33 Abs. 1 und 3 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.26 § 35 Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 1.27 § 48 Satz 2 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach BImSchZuVO - bei sonstiger Lagerung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2 1. SprengV 2.1 § 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.2 § 12 a Abs. 5 Vorlage der EG-Baumusterprüfbescheinigung Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 2.3 § 12 b Abs. 3 Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 2.4 § 19 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 2.5 § 23 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 - Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes Ortspolizeibehörde - Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten - Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen - Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist 2.6 § 23 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten Untere Baurechtsbehörde 2.7 § 24 Abs. 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 2.8 § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 sowie Anordnung von Abbrennverboten Ortspolizeibehörde 2.9 § 29 Abs. 2 Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.10 § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg 2.11 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Fachkundelehrgängen Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg 2.12 § 32 Abs. 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.13 § 34 Abs. 2 Satz 5 Verlangen der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 2.14 § 36 Abs. 3 bis 5 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg 2.15 § 41 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 sowie § 44 Abs. 1 - Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden - Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen - Bewilligung von Ausnahmen 3 2. SprengV 3.1 § 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung Untere Baurechtsbehörde/ Regierungspräsidium Freiburg 3.2 § 3 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach BImSchZuVO - bei sonstiger Lagerung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 3.3 § 3 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen - bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach BImSchZuVO - bei sonstiger Lagerung Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden 4 3. SprengV 4.1 § 1 Abs. 1 Entgegennahme der Sprenganzeige Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 4.2 § 2 Satz 1 Entgegennahme der Änderungsanzeige Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden 4.3 § 3 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.16 zuständigen Behörden
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626),2. § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LUG) in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):
§ 1(1) Zuständig für den Vollzug 1. des Sprengstoffgesetzes,2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170),3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. 1 S. 3544),4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. (2) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es nur für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuV0) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 1999 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.