Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Sprachbehinderte (Sonderschule) Vom 5. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 589,K.u.U. 1995, 470
Stundentafel für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte
Anlage 2 (zu § 2)Stundentafel für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte Unterrichtsfach Klasse 5 6 7 8 9 Religionslehre1) 2 2 2 1 2 Ethik2) - - - 1 2 Deutsch 6 5 5 4 5 Erdkunde 2 1 1 1 1 Geschichte/Gemeinschaftskunde - 1 2 2 3 Englisch 5 4 3 3 3 Mathematik 4 5 4 4 4 Physik - - 1 1 1 Biologie/Chemie 2 2 2 2 2 Rhythmisch-musikalische Erziehung3) 5 5 4 4 4 Musik3) Sport3) Bildende Kunst 2 2 1 - 1 Wirtschaftslehre/Informatik - - 2 2 1 Technik 2 1,5 1,5 3 3 Hauswirtschaft/Textiles Werken - 1,5 1,5 3 30 30 30 30 30 Sprachheilpädagogische Förderung 4 4 3 3 3 Erweitertes Bildungsangebot Eine kurzfristige Über- oder Unterschreitung der Anteile der Fächer Sport und Musik an der Gesamtunterrichtszeit ist möglich. Die Gesamtunterrichtszeit jedes Faches über das gesamte Schuljahr muß insgesamt gewahrt bleiben.
Inkrafttreten
§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Stundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte
Anlage 1 (zu § 1)Stundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte Unterrichtsfach Klasse 1 2 3 4 Religionslehre1) 2 2 2 2 Deutsch 6 6 7 7 Heimat- und Sachunterricht 4 4 4 4 Fremdsprache2) 2 2 2 2 Mathematik 4 5 5 5 Bildende Kunst/Textiles Werken 1 2 4 4 Rhythmisch-musikalische Erziehung3) 5 5 5 5 Musik3) Sport3) 24 26 29 29 Sprachheilpädagogische Förderung 4 4 4 4
Stundentafel Bildungsgang Hauptschule
§ 2Stundentafel Bildungsgang Hauptschule(1) Für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel. (2) In Klasse 9 wählt jeder Schüler zwischen dem Fach Technik und dem Fach Hauswirtschaft/Textiles Werken. (3) Ab Klasse 7 kann das Fach Englisch zu Beginn eines Schulhalbjahres durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten abgewählt werden. Hat ein Schüler im Fach Englisch ab Klasse 6 im Jahreszeugnis die Note »ungenügend« oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahreszeugnissen die Note »mangelhaft«, kann die Klassenkonferenz beschließen, daß er künftig nicht mehr am Unterricht in Englisch teilnimmt. Dabei sind die Leistungsbereitschaft und die damit verbundene Möglichkeit, sich in Englisch zu verbessern, sowie der Leistungsstand in den übrigen Fächern zu berücksichtigen. Schüler, die auf Grund von Satz 1 oder Satz 2 nicht mehr am Unterricht in Englisch teilnehmen, besuchen stattdessen drei Wochenstunden anderen Unterricht, zum Beispiel eine Veranstaltung im Erweiterten Bildungsangebot. (4) Im Erweiterten Bildungsangebot kann der Schüler freiwillig an Projekten, Arbeitsgemeinschaften und zusätzlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Dabei werden die Gruppen in der Regel jahrgangsübergreifend gebildet. Die Schüler sollen unter Beratung durch Lehrer und Eltern die Aktivitäten und Themen weitgehend selbst bestimmen. Zusätzliche schulische Veranstaltungen mit geeigneten Aufgabenstellungen können auch von Eltern, in begründeten Einzelfällen auch von sonstigen Personen, eigenverantwortlich durchgeführt werden. (5) Das Stundenvolumen für die Durchführung der themenorientierten Projektprüfung nach § 7 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden und wird aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen.
Stundentafel Bildungsgang Realschule
§ 3Stundentafel Bildungsgang Realschule(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel. (2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen. (3) Für alle Schüler ist die Teilnahme an einem themenorientierten Projekt Wirtschaften, Verwalten und Recht verbindlich, das innerhalb eines Schuljahres in den Klassen 7, 8, 9 oder 10 durchgeführt wird, fächerverbindend sein kann und einen Umfang von bis zu zwei Jahreswochenstunden umfasst, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Klassenkonferenz entscheidet im Rahmen von Satz 1 über die Durchführung des Projektes in der jeweiligen Klassenstufe, über den zeitlichen Umfang und über die beteiligten Fächer. Der Schulleiter koordiniert die Entscheidungen der einzelnen Klassenkonferenzen.
Kontingentstundentafel Werkrealschule
Anlage 2 (zu § 2)Kontingentstundentafel WerkrealschuleSchule für Sprachbehinderte I. Pflichtbereich Klasse 5 bis 9 Klasse 10 Religionslehre/Ethik1 9 2 Deutsch 155 15 Mathematik Englisch 2 Welt - Zeit - Gesellschaft Materie - Natur - Technik Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit Musik - Sport - Gestalten 22 Berufsfachliche Kompetenz 4-73 Berufspraktische Kompetenz 2-93 Naturwissenschaften 23 II. Wahlpflichtbereich Natur und Technik 44 Wirtschaft und Informationstechnik Gesundheit und Soziales Berufliches Vertiefungsfach5 2-43 Naturwissenschaften5 2-43 III. Das Gesamtstundenkontingent für die Klassen 5 bis 9 beträgt 168 Wochenstunden5. Das Gesamtkontingent für die Klasse 10 beträgt 36 Wochenstunden. IV. Arbeitsgemeinschaften in Klassenstufen 5 bis 9: 6 Wochenstunden6 V. Poolstunden in Klasse 10: 3 Wochenstunden6 (Verwendung nach Entscheidung der Schule für Sprachbehinderte)
Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule
§ 2Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und HauptschuleFür den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.
Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für ...
Anlage 2 (zu § 2)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte Klasse 5 bis 9 Klasse 10 Werkreal- schul- abschluss Haupt- schul- abschluss I. Pflichtbereich Religionslehre/Ethik1 9 2 2 Deutsch 155 28 17 Mathematik Englisch Welt - Zeit - Gesellschaft Materie - Natur - Technik Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit Musik - Sport - Gestalten 2 2 Informationstechnische Grundbildung2 Themenorientierte Projekte2 Berufsorientierende Bildung 2 83 Kompetenztraining 1 1 (2 - 4)4 II. Wahlpflichtbereich5 Natur und Technik 4 2 2 Wirtschaft und Informationstechnik Gesundheit und Soziales III. Ergänzende Angebote6 Zusatzunterricht Französisch IV. Gesamtkontingente7: Das jeweilige Gesamtkontingent enthält - in den Klassen 5 bis 9 17 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen, - in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.
Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte
Anlage 1 (zu § 1)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte Fach/Fächerverbund Klassen 1 bis 4 Religionslehre1 8 Deutsch 104 Fremdsprache2 Mathematik Mensch, Natur und Kultur Bewegung, Spiel und Sport (inklusive rhythmisch-musikalische Erziehung) 12 Themenorientierte Projekte3 Gesamtkontingent4 (inklusive 16 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen) 124
Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte
Anlage 3 (zu § 3)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte Klassen 5 - 10 I. Pflichtbereich Religionslehre/Ethik1 11 Deutsch 176 Englisch/Französisch Mathematik Geschichte Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG) Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst Sport II. Wahlpflichtbereich ab Klasse 7 12 Technik Mensch und Umwelt Französisch/Englisch2 III. Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10) Themenorientierte Projekte3 (8) Informationstechnische Grundbildung4 (12) IV. Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)5 4 Gesamtkontingent6 (inklusive 20 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen) 199 V. Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 67
Stundentafel Bildungsgang Realschule
§ 3Stundentafel Bildungsgang Realschule(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel. (2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.
Stundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte
Anlage 3 (zu § 3)Stundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte Unterrichtsfach Klasse 5 6 7 8 9 10 I. Pflichtbereich Religionslehre 2 2 2 1 2 2 Ethik1) - - - 1 2 2 Deutsch 5 5 4 3 4 4 Erdkunde 2 2 1 1 1 1 Geschichte - - 2 2 1 2 Gemeinschaftskunde - - 2 1 2 1 Englisch 5 4 4 4 4 4 Mathematik 4 5 3 4 4 4 Physik - - - 2 1,5 2 Chemie - - - 2 1,5 1 Biologie 2 2 1 1 2 1 Sport 3 3 3 3 2 3 Musik 2 2 2 1 1 2 Bildende Kunst 2 3 2 1 1 Technik 2 2 - - - - 29 30 26+12) 26+12) 27 27 II. Wahlpflichtbereich Natur und Technik - - 3 3 3 3 Mensch und Umwelt - - 3 3 3 3 Französisch - - 3 3 3 3 29 30 30 30 30 30 Sprachheilpädagogische Förderung 4 4 3 3 3 3
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Stundentafel Bildungsgang Grundschule
§ 1Stundentafel Bildungsgang GrundschuleFür den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.