SprachFöGrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Sprachfördergruppen (Sprachfördergruppenverordnung) Vom 4. Februar 2025 *)

Ausfertigungsdatum:
04.02.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 7
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Einrichtung von Sprachfördergruppen

§ 2 Einrichtung von Sprachfördergruppen(1) Sprachfördergruppen können durch die untere Schulaufsichtsbehörde an Grundschulen im Benehmen mit dem Schulträger oder an Kindertageseinrichtungen mit Zustimmung des Trägers eingerichtet werden. Bei der Entscheidung über den Standort werden insbesondere das regionale, öffentliche Bedürfnis sowie die erforderlichen räumlichen, sachlichen und personellen Kapazitäten berücksichtigt.(2) Erfolgt die Einrichtung der Sprachfördergruppe an einer Grundschule, sind die Sprachfördermaßnahmen vorrangig durch Grundschullehrkräfte durchzuführen, die die Qualifizierungsmaßnahme des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg zur Sprachförderkraft erfolgreich durchlaufen haben. Daneben können weitere Lehrkräfte eingesetzt werden, soweit keine Grundschullehrkräfte im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung stehen.(3) Die Einrichtung einer Sprachfördergruppe an einer Kindertageseinrichtung setzt insbesondere voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung1. zusichert, die Förderung entsprechend dem Konzept des Kultusministeriums „Sprachförderung an der Schnittstelle Kindertageseinrichtung - Grundschule“ durchzuführen,2. eine Erklärung abgibt, bei der Durchführung der Sprachfördermaßnahmen die §§ 5 bis 8 dieser Verordnung zu beachten und umzusetzen,3. für die Durchführung der Sprachfördermaßnahmen, zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel, pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes einsetzt, die erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme zur Sprachförderkraft nach Absatz 2 durchlaufen haben; eine vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme kann nach Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde teilweise auf die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 angerechnet werden, und4. zusichert, dass die Kindertageseinrichtung an der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführten Evaluation zur Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung teilnimmt.(4) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen, trifft die untere Schulaufsichtsbehörde für die in ihrem Schulamtsbezirk liegenden Kindertageseinrichtungen auf Antrag des Trägers durch Verwaltungsakt.(5) Die Organisation und Durchführung der Sprachfördermaßnahmen obliegen der Grundschule oder der Kindertageseinrichtung, an der die Sprachfördergruppe eingerichtet ist.(6) Abweichend von Absatz 3 können Sprachfördergruppen an Kindertageseinrichtungen auch in der Weise eingerichtet werden, dass der Träger ausschließlich die Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellt und für die Durchführung Grundschullehrkräfte im Sinne des Absatz 2 zum Einsatz kommen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Einrichtung und den Besuch von Sprachfördergruppen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf.

§ 2

Einrichtung von Sprachfördergruppen

§ 2 Einrichtung von Sprachfördergruppen(1) Sprachfördergruppen können durch die untere Schulaufsichtsbehörde an Grundschulen im Benehmen mit dem Schulträger oder an Kindertageseinrichtungen mit Zustimmung des Trägers eingerichtet werden. Bei der Entscheidung über den Standort werden insbesondere das regionale, öffentliche Bedürfnis sowie die erforderlichen räumlichen, sachlichen und personellen Kapazitäten berücksichtigt.(2) Erfolgt die Einrichtung der Sprachfördergruppe an einer Grundschule, sind die Sprachfördermaßnahmen vorrangig durch Grundschullehrkräfte durchzuführen, die die Qualifizierungsmaßnahme des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung Baden-Württemberg zur Sprachförderkraft erfolgreich durchlaufen haben. Daneben können weitere Lehrkräfte eingesetzt werden, soweit keine Grundschullehrkräfte im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung stehen.(3) Die Einrichtung einer Sprachfördergruppe an einer Kindertageseinrichtung setzt insbesondere voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung1. zusichert, die Förderung entsprechend dem Konzept des Kultusministeriums „Sprachförderung an der Schnittstelle Kindertageseinrichtung - Grundschule“ durchzuführen,2. eine Erklärung abgibt, bei der Durchführung der Sprachfördermaßnahmen die §§ 5 bis 8 dieser Verordnung zu beachten und umzusetzen,3. für die Durchführung der Sprachfördermaßnahmen, zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel, pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes einsetzt, die erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme zur Sprachförderkraft nach Absatz 2 durchlaufen haben; eine vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme kann nach Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde teilweise auf die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 angerechnet werden, und4. zusichert, dass die Kindertageseinrichtung an der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführten Evaluation zur Sprachförderung im Jahr vor der Einschulung teilnimmt.(4) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen, trifft die untere Schulaufsichtsbehörde für die in ihrem Schulamtsbezirk liegenden Kindertageseinrichtungen auf Antrag des Trägers durch Verwaltungsakt.(5) Die Organisation und Durchführung der Sprachfördermaßnahmen obliegen der Grundschule oder der Kindertageseinrichtung, an der die Sprachfördergruppe eingerichtet ist.(6) Abweichend von Absatz 3 können Sprachfördergruppen an Kindertageseinrichtungen auch in der Weise eingerichtet werden, dass der Träger ausschließlich die Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellt, die Organisation der Sprachfördermaßnahmen jedoch bei der unteren Schulaufsichtsbehörde verbleibt und für die Durchführung Grundschullehrkräfte im Sinne des Absatz 2 zum Einsatz kommen. Findet die Sprachförderung durch Sprachfördergruppen zeitgleich zum Betrieb der Kindertageseinrichtung statt, ist sicherzustellen, dass die Kindertageseinrichtung davon unabhängig weiterhin über die erforderlichen räumlichen Mindestvoraussetzungen verfügt.

§ 3

Widerruf

§ 3 Widerruf(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann die Ermächtigung des Trägers einer Kindertageseinrichtung zur Durchführung von Sprachfördermaßnahmen widerrufen, wenn die Einrichtung eine der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.(2) Werden der unteren Schulaufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die einen Widerruf nach Absatz 1 begründen könnten, fordert sie den Träger der Einrichtung zu einer Stellungnahme auf. Zur Ermittlung des Sachverhalts bedient sie sich darüber hinaus der Beweismittel im Sinne des § 26 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

§ 4

Feststellung des Sprachförderbedarfs

§ 4 Feststellung des Sprachförderbedarfs(1) Die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem ein Kind wohnt, stellt mittels schriftlichem Bescheid fest, ob bei diesem Kind ein intensiver Sprachförderbedarf besteht und ob deshalb zu erwarten ist, dass es ohne eine zusätzliche Sprachfördermaßnahme nicht mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Dabei soll sie die individuellen Voraussetzungen des Kindes berücksichtigen und in der Regel die schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und die Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung (ESU 1) nach § 8 Absatz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung, sowie weitere Einschätzungen des Entwicklungsfeldes Sprache, soweit diese vorliegen, beiziehen.(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck aus dem Entwicklungsfeld Sprache der Einschulungsuntersuchung (ESU 1) folgende Daten derjenigen Kinder, bei denen nach der Einschätzung des Gesundheitsamts ein intensiver Sprachförderbedarf besteht:a) Die Rohwerte aus den im Rahmen der Einschulungsuntersuchung (ESU 1) im Entwicklungsfeld Sprache zum Einsatz kommenden Screening- und Testverfahren;b) Eine ärztliche Gesamtbewertung des Entwicklungsfeldes Sprache;c) Soweit vorliegend die Informationen aus dem Beobachtungsbogen für die Erzieherin beziehungsweise den Erzieher zu den Grenzsteinen der Entwicklung nach Michaelis zur Sprachentwicklung;d) Soweit vorliegend die anamnestischen Informationen aus dem Fragebogen für sorgeberechtigte Personen zur Familiensprache und die Information hieraus, ob die Kontaktzeit zur deutschen Sprache weniger als zehn Monate beträgt.Bei Kindern, bei denen nach Einschätzung des Gesundheitsamts kein intensiver Sprachförderbedarf besteht, wird die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck darüber informiert, dass die Einschulungsuntersuchung stattgefunden hat. Bei der Datenübermittlung nach Satz 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen gemäß § 18 Absatz 2 ÖGDG zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.(3) Bestehen aufgrund der schulärztlichen Bewertung des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung (ESU 1), oder weiterer vorhandener Einschätzungen des Entwicklungsfeldes Sprache, Anhaltspunkte für einen intensiven Sprachförderbedarf, verbleiben jedoch bei der zuständigen Schulleitung Zweifel, ob die Intensität des Sprachförderbedarfs die Teilnahme an einer Sprachfördergruppe erforderlich macht oder hat die Einschulungsuntersuchung (ESU 1) nicht stattgefunden, ist das Kind verpflichtet, auf Verlangen der Schulleitung der Grundschule seines Schulbezirks, an einer Sprachstandsdiagnose teilzunehmen. Die Sprachstandsdiagnose wird von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft durchgeführt. Unter Heranziehung des Ergebnisses der Sprachstandsdiagnose trifft die Schulleitung mittels schriftlichem Bescheid die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 5

Pflicht zum Besuch einer Sprachfördergruppe

§ 5 Pflicht zum Besuch einer Sprachfördergruppe(1) Kinder, bei denen die Feststellung nach § 4 Absatz 1 oder 3 getroffen wurde, sind verpflichtet, im letzten Schuljahr vor ihrer Einschulung im Umfang von vier Wochenstunden eine Sprachfördergruppe zu besuchen. Sofern die Feststellung nach § 4 Absatz 1 oder 3 erst nach Beginn des letzten Schuljahres vor ihrer Einschulung erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Kinder mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheids verpflichtet sind, eine Sprachfördergruppe zu besuchen.(2) Die Pflicht nach Absatz 1 kann in den Einrichtungen im Sinne des § 2 erfolgen.(3) Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, mit der Entscheidung nach § 4 Absatz 1 oder 3 eine Liste der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen, die eine Sprachfördergruppe anbieten. Sie werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihr Kind in einer dieser Einrichtungen anzumelden und der Schulleitung einen Nachweis über die Aufnahme in die Sprachfördergruppe vorzulegen.(4) Über die Aufnahme des Kindes in die Sprachfördergruppe entscheidet die Schulleitung der Grundschule oder die Leitung der Kindertageseinrichtung, an der die Sprachfördergruppe eingerichtet ist; in den übrigen Fällen trifft die untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung. Erbringen die Erziehungsberechtigten den Nachweis nach Absatz 3 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder werden mehr Kinder in einer Sprachfördergruppe angemeldet, als Kapazitäten vorhanden sind, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Kind einer Sprachfördergruppe zuweisen; in letzterem Fall gilt für die Zuweisung § 88 Absatz 7 Satz 2 und 3 SchG entsprechend.

§ 6

Befreiung aus wichtigem Grund, Verhinderung an der Teilnahme

§ 6 Befreiung aus wichtigem Grund, Verhinderung an der Teilnahme(1) Ein Kind kann auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag von der Verpflichtung des Besuchs einzelner Sprachförderstunden befreit werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund ist durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.(2) Über die Befreiung von einzelnen Sprachförderstunden entscheidet bei dem Besuch einer Sprachfördergruppe in einer Kindertageseinrichtung die Leitung der Einrichtung und bei dem Besuch einer Sprachfördergruppe an einer Grundschule die Schulleitung dieser Grundschule; in den übrigen Fällen trifft die untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung.(3) Ist ein Kind aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Krankheit) an der Teilnahme verhindert, ist dies der für die Durchführung der Sprachfördermaßnahme verantwortlichen Kindertageseinrichtung oder Grundschule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Kindes, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann die Leitung der Einrichtung von dem Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 7

Verletzung der Teilnahmepflicht

§ 7 Verletzung der Teilnahmepflicht(1) Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der Teilnahme ihres Kindes an dem Besuch der Sprachfördergruppe, die in Verantwortung einer Kindertageseinrichtung durchgeführt wird, nicht nach, unterrichtet der Träger der Kindertageseinrichtung hierüber unverzüglich die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt.(2) Erfolgt die Teilnahme an der Sprachfördermaßnahme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich aufgefordert, die ordnungsgemäße Teilnahme an der Sprachfördermaßnahme zu gewährleisten. Erfolgt auch nach der Aufforderung keine ordnungsgemäße Teilnahme, soll dies der unteren Verwaltungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens nach § 92 SchG gemeldet werden. Zuständig für die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist bei dem Besuch einer Sprachfördergruppe in einer Kindertageseinrichtung die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt und bei dem Besuch einer Sprachfördergruppe an einer Grundschule die Schulleitung dieser Grundschule; in den übrigen Fällen ist die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

§ 8

Durchführung der Sprachfördermaßnahmen

§ 8 Durchführung der Sprachfördermaßnahmen(1) Die Sprachfördermaßnahmen finden im Umfang von vier Förderstunden je Woche mit jeweils 45 Minuten Dauer in Kleingruppen mit einer Gruppengröße von in der Regel acht bis maximal zwölf Kindern statt. Die Mindestgruppengröße beträgt vier Kinder. Bei mehr als zwölf Kindern werden weitere Sprachfördergruppen gebildet.(2) Wird die Sprachförderung durch Kindertageseinrichtungen durchgeführt, kann die Mindestgruppengröße unterschritten werden. Die Kostenerstattung durch das Land beschränkt sich auch bei einer Unterschreitung der Mindestgruppengröße auf die Kopfpauschale.(3) Die Sprachfördermaßnahme baut auf der alltagsintegrierten Sprachförderung auf, setzt an den bislang erworbenen sprachlichen Kompetenzen an und erweitert diese gezielt. Wird die Sprachfördermaßnahme von einer Kindertageseinrichtung durchgeführt, findet sie unabhängig vom regulären Betrieb der Kindertageseinrichtung statt.(4) Die Sprachförderkraft erstellt auf Grundlage des individuellen Sprachstands nach einer Beobachtungsphase für jedes Kind einen Sprachförderplan und führt während der gesamten Dauer der Maßnahme eine Dokumentation über die Sprachentwicklung. Der Sprachförderplan wird in regelmäßigen Abständen an die individuelle Sprachentwicklung angepasst. Die Erziehungsberechtigten können auf Wunsch Einsicht in die Unterlagen nehmen.(5) Der Sprachförderplan und die Dokumentation über die Sprachentwicklung werden für die Dauer des Besuchs der Sprachfördergruppe an der Kindertageseinrichtung beziehungsweise der Grundschule, an der die Sprachfördermaßnahme durchgeführt wird, aufbewahrt. Die Unterlagen sind ein Jahr nach dem Ende der Sprachfördermaßnahmen zu vernichten, es sei denn, dass die Unterlagen zur Sprachförderung durch die Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Grundschule bereits zuvor nicht mehr erforderlich sind. Anstelle der Löschung nach Satz 2 können die Daten auch anonymisiert und anschließend zu statistischen Zwecken verwandt werden.(6) Die Sprachförderkraft erteilt den Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres Auskunft über die Sprachentwicklung und den Sprachstand des Kindes.(7) Die Sprachfördermaßnahmen können in Kindertageseinrichtungen auch in den Schulferien stattfinden. Der Gesamtumfang der Sprachförderung darf 156 Förderstunden pro Schuljahr nicht überschreiten.

§ 9

Übergangsregelung

§ 9 ÜbergangsregelungFür Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, die Empfehlung ausspricht, eine Sprachfördergruppe zu besuchen, sofern nach § 4 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde. Eine Teilnahmepflicht besteht in diesen Fällen nicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.