SprachBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze zur Sprachbildung und Sprachförderung (Sprachbildungsverordnung) Vom 25. November 2025

Ausfertigungsdatum:
25.11.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 114
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und der Klassen 1 ...

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und der Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule Bereiche Lehrerwochenstunden Pflichtbereich insgesamt, darunter 17 - 201 2 Spracherwerb Deutsch 12 Fachspezifischer Sprachunterricht Demokratiebildung 2 Fachunterricht im VKL-Verband3 3 - 6 Zusatzbereich Eine frühzeitige stunden- oder fachweise Integration in Regelklassen ist anzustreben und in der Summe aus VKL- und Regelklassenbesuch je Schülerin oder Schüler bis zur höchsten Schülerwochenstundenzahl des Bildungsgangs, dem die Regelklasse angehört, möglich. Besuch von Regelklassen in Mathematik, Musik, Kunst/Werken, Bewegung, Spiel und Sport, Sachunterricht, Englisch oder Französisch4

Anlage 2

Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule, der Hauptschule, ...

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2)Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule sowie jeweils der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums der Normalform Bereiche Anzahl Lehrerwochenstunden Pflichtbereich insgesamt, darunter 21 - 251 2 Spracherwerb Deutsch 12 Fachspezifischer Spracherwerb Demokratiebildung 4 Fachunterricht im VKL-Verband3 5 - 9 Zusatzbereich Eine frühzeitige stunden- oder fachweise Integration in Regelklassen ist anzustreben und in der Summe aus VKL- und Regelklassenbesuch je Schülerin oder Schüler bis zur höchsten Schülerwochenstundenzahl des Bildungsgangs, dem die Regelklasse angehört, möglich. Besuch von Regelklassen in Mathematik, dem naturwissenschaftlichen Fächerfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Fächerfeld, Musik, Bildende Kunst, Sport, Fremdsprachen, Wahlpflichtfach und Profilfach4

Eingangsformel SprachBV

Es wird verordnet aufgrund von1. § 35 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 7, § 88 Absatz 5 Satz 1, sowie § 89 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1a, 2 bis 4 und 5, Absatz 3 Nummer 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6, S. 28) geändert worden ist, und2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2025 (GBl. 2025 Nr. 42) geändert worden ist, in Verbindung mit § 89 Absatz 2 Nummer 1a, 2 bis 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 5 SchG:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Regelungen zur Durchgängigen Sprachbildung nach Abschnitt 2 gelten für alle Schülerinnen und Schüler.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache und unzureichenden Deutschkenntnissen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, gilt auch Abschnitt 3. Unzureichende Deutschkenntnisse liegen vor, wenn die Deutschkenntnisse für eine vollumfängliche Teilnahme am deutschsprachigen Regelunterricht nicht ausreichen.(3) Für mehrsprachig aufwachsende Schülerinnen und Schüler gelten auch die Abschnitte 3 und 4, sofern sie zur dort genannten Zielgruppe gehören. Von Mehrsprachigkeit wird gesprochen, wenn in mindestens zwei Sprachen bedeutungsvolle Äußerungen erzeugt werden können.

§ 10

Vorbereitungskurse

§ 10 VorbereitungskurseAn den Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien, an denen die Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern zur Einrichtung einer Vorbereitungsklasse nicht gegeben ist, wird für Schülerinnen und Schüler im VKL-Status ein zeitlich befristeter zusätzlicher Vorbereitungskurs eingerichtet. In besonders begründeten Fällen wie Zweitschriftlernende, die bereits in einem Schriftsystem alphabetisiert sind und noch das lateinische Schriftsystem erlernen müssen, sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, für die eine zusätzliche Förderung ergänzend zur Vorbereitungsklasse erforderlich ist, spezifische Vorbereitungskurse auch schulübergreifend eingerichtet werden, die die Sprachförderung im Rahmen der Vorbereitungsklasse oder des Vorbereitungskurses ergänzen.

§ 11

Nachgehende Sprachförderkurse

§ 11 Nachgehende Sprachförderkurse(1) Für Schülerinnen und Schüler im Status „Anschlussphase VKL-Status“ sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen Kurse zur nachgehenden Sprachförderung einzurichten. Nachgehende Sprachförderkurse nehmen die fach- und bildungssprachliche Förderung in den Blick und tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen des Regelunterrichts bewältigen können. Der Teilnahmeumfang einer Schülerin oder eines Schülers an Angeboten im Rahmen der nachgehenden Sprachförderung sowie die konkrete Ausgestaltung richten sich nach dem diagnostisch festgestellten Förderbedarf und wird von der Schulleitung angeordnet.(2) Nachgehende Sprachförderkurse können parallel zum Regelunterricht liegen, sofern die unterrichtenden Lehrkräfte das Fehlen im Fachunterricht für vertretbar erachten. Nehmen Schülerinnen und Schüler aufgrund von parallel zum Unterricht liegenden nachgehenden Sprachförderkursen an einem in der Kontingentstundentafel verankerten Unterrichtsfach nicht oder nur teilweise teil, so sind die Leistungsüberprüfungen in diesem Fach so anzupassen, dass ihnen hieraus kein Nachteil entsteht.

§ 12

Schulische Integration und Sprachförderung an beruflichen Schulen

§ 12 Schulische Integration und Sprachförderung an beruflichen Schulen(1) Berufsschulpflichtige und zum Besuch der Berufsschule Berechtigte mit nicht deutscher Herkunftssprache und unzureichenden Deutschkenntnissen besuchen Klassen des Vorqualifizierungsjahres Arbeit und Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) mit dem Ziel, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben, um anschließend eine Ausbildung aufnehmen oder andere Schularten besuchen zu können.(2) Schülerinnen und Schüler des VABO sollen stundenweise den Unterricht anderer Bildungsgänge besuchen oder weitere Angebote zur Integration nutzen. Die Schulen können Lehrerwochenstunden für erhöhten Organisations- und Koordinationsaufwand im Rahmen der Vorgaben der VABO-Stundentafel einsetzen.(3) Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an das VABO berufliche Bildungsgänge besuchen, können durch zusätzliche Sprachförderung unterstützt werden. Hierzu können Sprachförderkurse eingesetzt werden; es gelten die Vorgaben des Organisationserlasses in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderkurse können in begründeten Einzelfällen auch für VABO-Schülerinnen und -Schüler mit besonderen Förderschwerpunkten wie beispielsweise Alphabetisierung zeitlich befristet eingesetzt werden.

§ 13

Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung

§ 13 Sonderpädagogische Beratung und UnterstützungFür eine eventuelle Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die allgemeinen Regelungen gemäß §§ 82 bis 84a SchG. Dabei ist zu beachten, dass fehlende Kenntnisse in der deutschen Sprache sowie geringe Bildungs- und Betreuungserfahrungen allein kein Kriterium für die Überprüfung auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sind.

§ 14

Fremdsprachenreglung für den allgemeinbildenden und beruflichen Bereich

§ 14 Fremdsprachenreglung für den allgemeinbildenden und beruflichen Bereich(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im VKL-Status zum ersten Mal in eine Grundschule oder weiterführende Schulart eingetreten sind, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 5. In den zielgleichen Bildungsgängen der SBBZ sowie in den aufgeführten beruflichen Bildungsgängen gelten die Regelungen entsprechend.(2) In der Grundschule werden in den Klassenstufen 3 und 4 der noch zu unterstützende Sprachkompetenzerwerb in Englisch oder Französisch bei der Notengebung pädagogisch angemessen berücksichtigt. In pädagogisch begründeten Einzelfällen kann die Note ausgesetzt und durch eine verbale Beurteilung ersetzt werden.(3) In der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule, der Gemeinschaftsschule und den beruflichen Bildungsgängen sollen Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 durch individuelle Förderung in der Pflichtfremdsprache auf einen Kenntnisstand gebracht werden, der es ihnen ermöglicht, am Unterricht der von ihnen besuchten Klasse teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler können ihre Kenntnisse in der Herkunftssprache oder in einer ihrer Herkunftssprachen auf Antrag nachweisen, wenn es aus organisatorischen, haushaltsmäßigen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler in jedem Schuljahr durch von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellte Personen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist im Zeugnis festzuhalten. Wird die Jahresleistung oder Anmeldenote in der Pflichtfremdsprache oder der zweiten Fremdsprache mit „mangelhaft“ bewertet, kann diese durch mindestens die Note „gut“ in der Feststellungsprüfung der Herkunftssprache ausgeglichen werden. Diese Regelung kann in einem Schuljahr nur für eine Fremdsprache angewandt werden. Ansonsten ist die Note, die für die Leistungen in der Herkunftssprache erteilt wird, für die Versetzung unerheblich. Die in der Abschlussprüfung des Bildungsgangs erlangte Note in der Fremdsprache bleibt von dieser Regelung unberührt. Das Ergebnis der Prüfung ist im Zeugnis festzuhalten. Für die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule und der Oberstufe des Beruflichen Gymnasiums gelten die Regelungen für das Gymnasium gemäß Absatz 4 bis 6.(4) In den Klassen 7 bis 10 des G8 oder in den Klassen 7 bis 11 des G9 kann die Herkunftssprache oder eine der Herkunftssprachen eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen, wenn es aus organisatorischen, haushaltsmäßigen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler in jedem Schuljahr mittels einer herkunftssprachlichen Feststellungsprüfung schriftlich zu prüfen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die vor oder mit der Beendigung des Status „Anschlussphase VKL-Status“ in die Klassen 7 bis 10 des G8 oder die Klassen 7 bis 11 des G9 eintreten. Das Ergebnis der Prüfung ist als versetzungserhebliche Note im Zeugnis festzuhalten. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Klassen 9 bis 11 des sechsjährigen Beruflichen Gymnasiums.(5) Schülerinnen und Schüler, die vor der oder mit der Beendigung des Status „Anschlussphase VKL-Status“ in die Klasse 6 des Gymnasiums eintreten, nehmen in den Klassen 6 bis 10 des G8 oder 6 bis 11 des G9 regulär am Unterricht der zweiten Fremdsprache teil. Die Note der zweiten Fremdsprache wird im Zeugnis festgehalten und kann, wenn es aus organisatorischen, haushaltsmäßigen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler in jedem Schuljahr mittels einer herkunftssprachlichen Feststellungsprüfung schriftlich zu prüfen, in diesem Fall zur Bewertung der Versetzungsvoraussetzungen durch die Note der herkunftssprachlichen Feststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist als versetzungserhebliche Note im Zeugnis festzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die in die Klasse 8 des sechsjährigen Beruflichen Gymnasiums eintreten, gilt diese Regelung bis einschließlich der Klasse 11 entsprechend.(6) In den Jahrgangsstufen der gymnasialen Kursstufe des allgemein bildenden Gymnasiums und der Oberstufe des Beruflichen Gymnasiums (mit Ausnahme der Klasse 11 des sechsjährigen Beruflichen Gymnasiums) sowie in der Berufsoberschule ist der Ersatz einer Fremdsprache durch die Herkunftssprache oder eine der Herkunftssprachen ausgeschlossen; dies gilt auch in der Abiturprüfung. Bei Ersatz einer Pflichtfremdsprache durch die Herkunftssprache oder eine der Herkunftssprachen im Zeugnis der Klasse 10 des G8 oder der Klasse 11 des G9 sowie der Klasse 11 des sechsjährigen Beruflichen Gymnasiums gelten die Anforderungen bezüglich der zweiten Pflichtfremdsprache für das Abitur als erfüllt.

§ 15

Grundsätze zu Zeugnissen und Leistungsbeurteilungen

§ 15 Grundsätze zu Zeugnissen und Leistungsbeurteilungen(1) Zur Herstellung von Chancengerechtigkeit können Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache und unzureichenden Deutschkenntnissen Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, um sie zu befähigen, ihre fachlichen Kompetenzen zum Ausdruck zu bringen.(2) Art und Umfang der Unterstützungsmaßnahmen sind abhängig von dem jeweiligen Status gemäß § 7 sowie dem entsprechenden Status bei Besuch einer beruflichen Schule.(3) Alle Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht und bei allen Leistungsfeststellungen und Abschlussprüfungen ein einsprachiges deutsches Bedeutungswörterbuch verwenden. Von dieser Regelung zur grundsätzlichen Bereitstellung eines einsprachigen Wörterbuches sind die Abschlussprüfungen zur allgemeinen und fachgebundenen Hochschulreife und die entsprechenden Qualifikationsphasen ausgenommen. § 5 Absatz 3 der Notenbildungsverordnung bleibt davon unberührt.(4) Schülerinnen und Schüler, die den VKL-Status an allgemein bildenden Schulen oder mit vergleichbaren Sprachförderbedarfen bei erstmaligem Schuleintritt im Bereich der beruflichen Schulen das VABO oder im Einzelfall einen anderen Bildungsgang durchlaufen haben, dürfen ein zweisprachiges Wörterbuch mit Deutsch-Herkunftssprache und Herkunftssprache-Deutsch bei allen Leistungsfeststellungen und Abschlussprüfungen verwenden. Die Regelung gilt innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintritt in das deutsche Schulsystem. Bei unterjährigem Eintritt beginnt die Zählung erst mit dem auf den Eintritt folgenden Schuljahr. Ausgenommen sind hiervon die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft, die Abschlussprüfungen in der dreijährigen Berufsfachschule für Pflege (generalistische Pflegeausbildung), in der einjährigen und zweijährigen Berufsfachschule für Altenpflegehilfe und in der Berufsfachschule für Pflegefachassistenz.(5) Die Schulen können im Rahmen des Nachteilsausgleichs durch Beschluss der Klassenkonferenz oder des zuständigen Prüfungsausschusses eine entsprechende Zeitverlängerung gewähren. Die Gewährung einer Zeitverlängerung liegt in deren Ermessen. Ausgenommen ist hiervon die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft.(6) Für die Rücksichtnahme auf die sprachlich bedingten Erschwernisse des Lernens gelten zudem die Regelungen nach § 16 und § 17 sowie die allgemeinen Grundsätze und Regelungen zum Nachteilsausgleich.

§ 16

Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an allgemein bildenden Schulen im VKL-Status

§ 16 Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an allgemein bildenden Schulen im VKL-Status(1) Die Leistungsbeurteilung bei Schülerinnen und Schüler, die sich an einer allgemein bildenden Schule im VKL-Status befinden, orientiert sich in Vorbereitungsklassen und Vorbereitungskursen an dem vom Kultusministerium vorgesehenen Orientierungsrahmen VKL. Dabei werden keine Noten entsprechend der Bildungspläne in den Regelfächern erteilt, sondern andere Formen der individuellen Rückmeldung wie beispielsweise verbale oder kompetenzorientierte Rückmeldung genutzt. Dies gilt auch für die Teilnahme am Regelunterricht, sofern aufgrund der Sprachkenntnisse noch nicht die Leistung gemäß dem jeweiligen Bildungsplan erbracht werden kann. Darüber hinaus gelten für Leistungsfeststellungen im Regelklassenunterricht für Schülerinnen und Schüler im VKL-Status die Regelungen zu den alternativen und adaptierten Aufgabenstellungen gemäß § 17 Absatz 2 und 3.(2) Die Schülerinnen und Schüler im VKL-Status erhalten anstelle der Halbjahresinformationen und der Jahreszeugnisse sowie Lernentwicklungsberichte zum Halbjahr und zum Schuljahresende ein Zeugnis der Vorbereitungsklasse (VKL-Zeugnis). Das VKL-Zeugnis enthält neben der allgemeinen Beurteilung gemäß § 6 Absatz 1 der Notenbildungsverordnung Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen im Sprechen, Schreiben, Lesen und Zuhören sowie zu den schulischen Basiskompetenzen. Kann in einem Fach noch keine Note nach Bildungsplan erteilt werden, erfolgt eine Verbalbeurteilung.(3) Das VKL-Zeugnis umfasst Noten, Verbalbeurteilungen und kriteriengeleitete Rückmeldungen zur Teilnahme in der Vorbereitungsklasse oder im Vorbereitungskurs und, sofern erfolgt, der Teilnahme am Regelunterricht.(4) Im VKL-Status erfolgt keine Versetzungsentscheidung in der besuchten Klasse. Schülerinnen und Schüler im VKL-Status, die teil- oder vollintegriert sind, können nach Entscheidung der unterrichtenden Lehrkräfte ohne Versetzungsentscheidung in eine höhere Klassenstufe der Regelklasse wechseln.

§ 17

Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen und Versetzungen an allgemein bildenden Schulen im Status ...

§ 17 Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen und Versetzungen an allgemein bildenden Schulen im Status „Anschlussphase VKL-Status“(1) Bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern, die sich im Status „Anschlussphase VKL-Status“ befinden, nehmen die Schulen bei der Leistungsbeurteilung auf die sprachlich bedingten Erschwernisse des Lernens Rücksicht. Die Rücksichtnahme umfasst für alle Schularten, Klassen- und Jahrgangsstufen neben dem allgemeinen pädagogischen Ermessen die Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 15 sowie die Rücksichtnahmen nach den Absätzen 2 bis 7. Ausgenommen von den Rücksichtnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 sind die Jahrgangsstufen 1 und 2 des Gymnasiums sowie der gymnasialen Oberstufe der Gemeinschaftsschule.(2) Die Rücksichtnahme kann durch Abweichung vom Anforderungsprofil erfolgen (Notenschutz). Notenschutz erfolgt insbesondere durch1. vom Anforderungsprofil abweichende alternative Aufgabenstellungen, wie abweichende Teilaufgaben, zur Prüfung von Teilkompetenzen um Nachlernfristen zu gewähren, wenn hinsichtlich des Spracherwerbszeitraums die Bearbeitung der regulären Aufgabenstellungen noch nicht erwartet werden kann;2. Anpassung des Bewertungsmaßstabes bei Leistungsüberprüfungen, indem sprachliche Kompetenzen, die aufgrund des Spracherwerbszeitraums noch nicht verlangt werden können, nicht oder zurückhaltend gewichtet werden.(3) Die Entscheidung über Maßnahmen des Notenschutzes trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Die Anwendung wird im Zeugnis unter Bemerkungen dokumentiert. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten von Maßnahmen des Notenschutzes abgesehen werden.(4) Die Rücksichtnahme kann durch adaptierte Aufgabenstellungen erfolgen, ohne Änderung des Anforderungsprofils. Hierzu gehören insbesondere1. alternative Bearbeitungsformen,2. Verständnishilfen durch geeignete Mittel wie Verbildlichung oder Textentlastung.Die Anwendung von adaptierten Aufgabenstellungen wird nicht im Zeugnis dokumentiert.(5) Sofern in einem Fach des Regelunterrichts keine Note erteilt werden kann, erfolgt ein Ersatz durch eine Verbalbeurteilung. Grundsätzlich können Noten durch Verbalbeurteilungen ergänzt werden. Eine Ergänzung erfolgt insbesondere, wenn dies im Hinblick auf den späteren Übergang der Schülerin oder des Schülers in weitere Bildungs- oder Ausbildungsgänge gemäß § 3 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung erforderlich ist.(6) Nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und den Fremdsprachen können bei der ersten und zweiten Versetzungsentscheidung außer Betracht bleiben.(7) Bei Nichterfüllung der in der Versetzungsordnung der entsprechenden Schulart genannten Voraussetzungen kann in dem Anschlussphase-VKL-Status eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz durch Beschluss feststellt, dass die Leistungen nur aufgrund sprachlich bedingter Schwierigkeiten für die Versetzung nicht ausreichen und die sprachliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers prognostisch annehmen lässt, dass nach einer Übergangszeit die Anforderungen des jeweiligen Niveaus der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe des Gymnasiums.

§ 18

Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an Gemeinschaftsschulen

§ 18 Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an GemeinschaftsschulenFür die Gemeinschaftsschulen gelten die §§ 15 bis 17 unter Berücksichtigung von § 6 Gemeinschaftsschulverordnung (GMSVO). Dies betrifft insbesondere die Lernentwicklungsberichte gemäß § 6 Absatz 3 GMSVO.

§ 19

Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an beruflichen Schulen

§ 19 Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen an beruflichen Schulen(1) Es gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.(2) Sofern die fachbezogenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler aufgrund von nicht ausreichenden Sprachkenntnissen oder eingeschränkter Ausdrucksfähigkeit nicht umgesetzt werden können, kann dies unter besonderer Gewichtung der individuellen Lernfortschritte bei der einzelnen Leistungsfeststellung und im Rahmen der pädagogisch-fachlichen Gesamtwertung Berücksichtigung finden. Davon ausgenommen sind Prüfungsleistungen sowie die Jahrgangsstufen der Beruflichen Gymnasien und die Berufsoberschule.(3) Die Regelungen in § 15 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 2

Sprachbildung aller Schülerinnen und Schüler

§ 2 Sprachbildung aller Schülerinnen und SchülerDie sprachliche Bildung und die sprachliche Förderung aller Schülerinnen und Schüler sind zentrale Aufgaben von schulischen Bildungseinrichtungen und die Aufgaben aller Lehrkräfte.

§ 20

Übergang von Schülerinnen und Schülern im VKL-Status von der Grundschule in eine ...

§ 20 Übergang von Schülerinnen und Schülern im VKL-Status von der Grundschule in eine weiterführende Schule(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im VKL-Status in die vierte Klasse eintreten, gilt § 88 SchG für die Wahl des Bildungsweges nach der Grundschule nicht. Der Übergang in die Regelklasse einer Schulart erfolgt gemäß § 7 Absatz 2. Eine freiwillige Teilnahme an der zentralen Kompetenzmessung und dem Potenzialtest gemäß § 88 Absatz 3 SchG ist möglich.(2) Es ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler von der Vorbereitungsklasse einer Grundschule in einem angemessenen zeitlichen Rahmen in die Vorbereitungsklasse einer weiterführenden Schule übergehen, um einer Überalterung entgegenzuwirken.

§ 21

Übergang von Schülerinnen und Schülern im Status „Anschlussphase VKL-Status" von der ...

§ 21 Übergang von Schülerinnen und Schülern im Status „Anschlussphase VKL-Status“ von der Grundschule in eine weiterführende SchuleFür Schülerinnen und Schüler, die im Status „Anschlussphase VKL-Status“ in die Klasse 4 eintreten, gilt für den Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulen gemäß § 88 Absatz 3 SchG in Verbindung mit der Aufnahmeverordnung.

§ 22

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

§ 22 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten(1) Für das Gelingen der schulischen Eingliederung von Kindern gemäß § 1 Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten von den Fachkräften der Tageseinrichtungen für Kinder und den Lehrkräften der Schulen im Rahmen der Kooperation dieser Tageseinrichtungen mit den Grundschulen über mögliche Bildungsgänge gemäß der VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen beraten.(2) In den Schulen übernehmen Lehrkräfte, weitere Fachkräfte und Schulleitungen die Aufgabe der Information und Beratung der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 1 Absatz 2.

§ 23

Muttersprachlicher Zusatzunterricht und Zertifizierung durch die Generalkonsulate

§ 23 Muttersprachlicher Zusatzunterricht und Zertifizierung durch die Generalkonsulate(1) Zur Förderung der Kinder und Jugendlichen in der nichtdeutschen Herkunftssprache kann das jeweilige Generalkonsulat oder Konsulat Unterrichtskurse in eigener Verantwortung durchführen, die Unterricht in der Muttersprache, der Geschichte sowie der Landeskunde umfassen. Diese Kurse werden im Rahmen des Möglichen von der Schulverwaltung organisatorisch unterstützt, unterliegen aber nicht deren Aufsicht.(2) Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Teilnahme ihrer Kinder an den freiwilligen Angeboten zur muttersprachlichen Bildung gemäß Absatz 1.(3) Die muttersprachlichen Unterrichtskurse umfassen in der Regel bis zu fünf Wochenstunden. Vor ihrer Einrichtung sind die Kurse dem Kultusministerium anzuzeigen, möglichst in elektronischer Form. Die Schulträger werden gebeten, Schulräume für den muttersprachlichen Zusatzunterricht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Schulen und die Generalkonsulate beziehungsweise Konsulate stimmen sich im Rahmen des Möglichen mit dem Ziel ab, zeitliche Kollisionen von muttersprachlichem Unterricht und schulischen Angeboten zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausgestaltung von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs. Vom Land können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse für die muttersprachlichen Unterrichtskurse an die Generalkonsulate beziehungsweise Konsulate gewährt werden, sofern mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen.(4) Soweit Schülerinnen und Schüler den von den Generalkonsulaten oder Konsulaten veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht besuchen, wird im Zeugnis oder Lernentwicklungsbericht unter Bemerkungen oder durch eine Anlage folgender Hinweis aufgenommen, sofern der Schule ein entsprechender Nachweis vorliegt: „Nach Mitteilung des ... Generalkonsulats oder Konsulats in ... hat die Schülerin oder der Schüler an dem vom Generalkonsulat oder Konsulat veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht teilgenommen und dabei in den nachfolgenden Fächern die folgenden Noten oder Punktzahlen erzielt: ...“. Dieser Hinweis auf den Besuch des muttersprachlichen Zusatzunterrichts oder auf die Benotung hat auf Wunsch des Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zu unterbleiben. Auf die Ausbringung der Fächer und Noten oder Punktzahlen kann auf Wunsch des Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers verzichtet werden. Stattdessen kann auch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung des Generalkonsulats oder Konsulats beigefügt werden.(5) Zertifizierungsangebote der Generalkonsulate oder Konsulate, die das Sprachniveau ausweisen, werden von der Schulverwaltung im Rahmen des Möglichen organisatorisch unterstützt, zum Beispiel durch Beratung und Bereitstellung von Räumlichkeiten. Nehmen Schülerinnen und Schüler solche Zertifizierungsangebote der Generalkonsulate oder Konsulate wahr, besteht die Möglichkeit, im Zeugnis oder im Lernentwicklungsbericht unter Bemerkungen folgenden Hinweis aufzunehmen: „Nach Mitteilung des ... Generalkonsulats oder Konsulats in ... ist das Sprachniveau der Schülerin oder des Schülers in der Muttersprache ... gemäß oder analog dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen durch das Generalkonsulat oder Konsulat geprüft und zertifiziert worden. Die Schülerin oder der Schüler hat dabei folgende Punktzahl erzielt: ....“

§ 24

Lernkurse mit Einbeziehung der Herkunftssprache

§ 24 Lernkurse mit Einbeziehung der Herkunftssprache(1) Mehrsprachig aufwachsende Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 3 können im Rahmen der verfügbaren Ressourcen durch Lernkurse mit Einbeziehung der Herkunftssprache zusätzlich gefördert werden.(2) Lernkurse mit Einbeziehung der Herkunftssprache zählen zu den Maßnahmen der Durchgängigen Sprachbildung gemäß § 2 Absatz 3 und stellen ein freiwilliges Zusatzangebot dar.

§ 25

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Im Rahmen der Aufnahme, Zuweisung und Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach Abschnitt 3 können durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gemäß Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusätzlich folgende personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden:1. Lern- und Leistungsstand einschließlich der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen und Potenziale (Potenzialanalyse),2. Informationen über die Bildungsbiographie und Lernvoraussetzungen einschließlich für die Beschulung relevanter biographischer Daten sowie Gesundheitsdaten,3. Informationen über den Sprachstand und die Sprachkenntnisse, einschließlich der Herkunftssprachen und der Mehrsprachigkeit sowie Informationen über den Sprachförderbedarf und die Sprachentwicklung,4. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Überprüfungen gemäß § 14 Absatz 2,soweit die Verarbeitung dieser Informationen für die Zuweisung und Beschulung erforderlich ist. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 4 Dritte einbinden. Dritte werden bei einer Einbindung als Auftragsverarbeiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß Artikel 28 DSGVO tätig.(2) Im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern gemäß Abschnitt 3 und Abschnitt 4 können durch die jeweilige Schule als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gemäß Artikel 4 Nummer 7 DSGVO zusätzlich zu den in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Kategorien die folgenden Kategorien personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden:1. VKL-Status oder Status „Anschlussphase VKL-Status“,2. Kompetenzen in Landeskunde, Gemeinschaftskunde und Demokratiebildung sowie lebensweltbezogene Kompetenzen und Handlungskompetenzen zur Alltagsbewältigung,3. Dokumentation des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes einschließlich Ausweisung im Zeugnis,4. Nachweise über von Generalkonsulaten oder Konsulaten veranstalteten muttersprachlichen Zusatzunterricht und diesbezüglicher Zertifikate, sofern diese der Schule von der Schülerin oder dem Schüler oder dem Erziehungsberechtigten zur Aufnahme in das Zeugnis zur Verfügung gestellt werden,soweit die Verarbeitung dieser Informationen für die Zuweisung und Beschulung erforderlich ist.(3) Bei einem Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers dürfen die Informationen gemäß Absatz 1 und 2 zwischen den Schulen oder zwischen Schule und zuständiger Schulverwaltung übermittelt werden.(4) Bei der Bildung von Lerngruppen aus zwei oder mehr Schulen (standortübergreifende Lerngruppen) ist die Schule datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gemäß Artikel 4 Nummer 7 DSGVO, welche die Ressourcen maßgeblich zur Verfügung stellt. Die Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 und 2 zwischen den beteiligten Schulen ist zulässig.

§ 26

Verwaltungsvorschrift

§ 26 VerwaltungsvorschriftEinzelheiten zu dieser Verordnung werden durch das Kultusministerium in der Verwaltungsvorschrift Sprachbildung und Sprachförderung festgelegt.

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmungen(1) Die Pflicht zur Sprachbildung gemäß Abschnitt 2 besteht für die weiterführenden und beruflichen Schulen erst ab dem Schuljahr 2026/2027.(2) Die Regelungen zum VKL-Zeugnis gemäß § 16 Absatz 3, zur Stundentafel gemäß § 9 sowie zur Fremdsprachenregelung für den allgemein bildenden und beruflichen Bereich gemäß § 14 gelten ab dem Schuljahr 2026/2027.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Sprachförderung, Sprachbildung, Durchgängige Sprachbildung

§ 3 Sprachförderung, Sprachbildung, Durchgängige Sprachbildung(1) Sprachförderung dient der zielgerichteten Kompensation diagnostizierter Förderbedarfe im Rahmen des Erwerbs bildungssprachlicher Kompetenzen. Sprachförderung ist ein Teil der Sprachbildung.(2) Sprachbildung zielt auf den Erwerb der in den Lernprozessen des Regelunterrichts benötigten sprachlichen Kompetenzen ab. Sprachbildung im Rahmen des Regelunterrichts greift die in der Sprachförderung stattgefundenen Lehr- und Lernprozesse auf. Sprachliches Lernen endet nicht mit der Sprachförderung, sondern ist elementarer Bestandteil aller Lehr- und Lernprozesse, die unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit gezielt gestaltet werden müssen. Sprachbildung ist damit in Form fachintegrierter Sprachbildung durch sprachbildendenden Fachunterricht Teil eines jeden Regelunterrichts und Aufgabe aller pädagogischen Fachkräfte und aller Lehrkräfte aller Schularten, Lernbereiche und Fächer.(3) Durchgängige Sprachbildung zielt auf den Aufbau bildungssprachlicher Kompetenzen ab, die die Grundlage für das Verstehen, Reflektieren und Weiterdenken von Lerninhalten schaffen und entlang der gesamten Bildungsbiographie erworben werden. Die Erstellung und Koordination eines schulischen Konzepts zur Durchgängigen Sprachbildung gehören zum Aufgabenbereich der Schulleitung aller Schularten. Die beruflichen Schulen setzen dies im Rahmen der vorhandenen Ressourcen und organisatorischen Möglichkeiten um.

§ 4

Aufnahme und Schulpflicht

§ 4 Aufnahme und Schulpflicht(1) Die Schulpflicht richtet sich gemäß § 72 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG). Auch vor Beginn der Schulpflicht besteht ein Recht auf Bildung.(2) Neu zugewanderte Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache nehmen im Bereich der allgemein bildenden Schulen vor Schuleintritt an einer Einschätzung des Lern- und Sprachstands teil. Auf Grundlage dieser Einschätzung besuchen sie die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Regelklasse der in Betracht kommenden Schulart im Status einer Regelschülerin oder eines Regelschülers. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, welche Schulart im Herkunftsland zuletzt besucht worden ist. Die Einschätzung des Lern- und Sprachstands erfolgt im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten durch das Staatliche Schulamt, welches in diese Aufgabe auch Dritte einbinden kann.(3) Sofern für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache entsprechend der erfolgten Einschätzung des Lern- und Sprachstands die vollumfängliche Teilnahme am deutschsprachigen Regelunterricht aufgrund hierfür unzureichender Deutschkenntnisse noch nicht möglich ist, erfolgt die Aufnahme an allgemein bildenden Schulen im Vorbereitungsklassen-Status (VKL-Status) gemäß § 7 Absatz 1 unter Teilnahme an besonderen Sprachfördermaßnahmen. Satz 1 gilt entsprechend für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und unzureichenden Deutschkenntnissen. Wenn an der voraussichtlich angemessenen Schulart keine Plätze vorhanden sind, kann es erforderlich sein, dass Kinder und Jugendliche in die Vorbereitungsklasse einer anderen Schulart aufgenommen werden, wenngleich der Übergang in eine Regelklasse dieser Schulart nachgehend an die Beschulung in der Vorbereitungsklasse nicht realistisch erscheint. Gelangt eine weiterführende allgemein bildende Schule zu der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche, die im VKL-Status zum ersten Mal in eine allgemein bildende Schule eintreten, in absehbarer Zeit die Anforderungen des Bildungsgangs in Bezug auf einen ausreichenden Kenntnisstand der deutschen Sprache erfüllen werden, ist auch eine direkte Aufnahme in die Regelklasse dieser Schule auf dem jeweils in Frage kommenden grundlegenden, mittleren oder erweiterten Niveau gemäß § 35 Absatz 4 SchG im VKL-Status möglich.(4) Die Aufnahme im VKL-Status an einer auf der Grundschule aufbauenden Schulart begründet keine Verpflichtung und keinen Anspruch auf Verbleib in dieser Schulart. Die Zuweisung zu einer Schulart und Klassenstufe oder Niveaustufe erfolgt gemäß § 7 Absatz 2 mit Beendigung des VKL-Status.(5) Gemäß § 77 SchG sind Jugendliche, die ihre allgemeine Schulpflicht gemäß § 75 SchG erfüllt haben und keine weiterführende allgemein bildende Schule besuchen, berufsschulpflichtig. Dies ist in der Regel ab einem Alter von 15 oder 16 Jahren der Fall. Im Rahmen der Pflicht oder des Rechts, die Berufsschule zu besuchen, wird, sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht, in der Regel eine der hierfür vorgesehenen Klassen des Vorqualifizierungsjahres Arbeit und Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) besucht. Die Regelungen zur Aufnahme in die weiteren Bildungsgänge beruflicher Schulen bleiben hiervon unberührt. Berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte junge Menschen, die gemäß §§ 78 und 79 SchG von der beruflichen Schule aufzunehmen wären, können zum Spracherwerb auch in eine allgemein bildende Schule aufgenommen werden, insofern dort keine zusätzlichen Klassen entstehen.(6) Die Aufnahme in eine Schule gilt grundsätzlich immer bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres, weshalb ein unterjähriger Wechsel zwischen allgemein bildenden Schulen wie auch zwischen allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen grundsätzlich zu vermeiden ist.

§ 5

Grundsätzliches zur schulischen Integration und zur Sprachförderung

§ 5 Grundsätzliches zur schulischen Integration und zur Sprachförderung(1) Vorrangiges Ziel der schulischen Sprachförderung ist es, Schülerinnen und Schülern ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln und sie dazu zu befähigen, sprachliche Barrieren selbstständig zu überwinden, um sie in die Regelklassen der verschiedenen Schularten und Bildungsgänge einzugliedern, damit sie einen ihrem kognitiven Potenzial entsprechenden schulischen Abschluss oder Berufsabschluss erreichen und ein selbstständiges Leben als aktives Mitglied in der Gesellschaft führen können.(2) Neben den im Weiteren aufgeführten Sprachfördermaßnahmen, die zeitlich parallel zu den Regelklassen der jeweiligen Schulart durchgeführt werden, gehören die im Vorfeld der Klasse 1 der Grundschule durchgeführten Maßnahmen von SprachFit wie die verbindliche Sprachförderung im Vorschuljahr sowie der Besuch einer Juniorklasse zum Gesamtkonzept der Durchgängigen Sprachbildung. Die Sprachfördergruppenverordnung (Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Sprachfördergruppen) und die Juniorklassenverordnung (Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung und den Besuch von Juniorklassen) sind von den weiteren Ausführungen unberührt.(3) Kinder gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, die auf Grund ihres Alters zur Zielgruppe der Juniorklasse gehören könnten, deren Förderbedarf jedoch überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache aufgrund fehlenden Sprachkontakts noch nicht im erforderlichen Maß erworben werden konnte, gehören gemäß § 74 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 SchG nicht zur Zielgruppe der Juniorklasse, sie treten im VKL-Status in die Grundschule ein und nehmen an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 6 teil. Eine verpflichtende Förderung in der Juniorklasse kommt bei diesen Kindern dann in Betracht, wenn der Förderbedarf nicht überwiegend auf mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache beruht, sondern zusätzlicher Förderbedarf aufgrund des geistigen oder körperlich-seelischen Entwicklungsstands besteht.(4) Bei der Eingliederung in die Regelklassen sollen grundsätzlich gemeinsame Klassen aus Schülerinnen und Schülern deutscher und nichtdeutscher Herkunftssprache gebildet werden.(5) Die Ergebnisse einer Potenzialanalyse für neu Zugewanderte zur Erhebung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen und Potenziale der Schülerinnen und Schüler geben Hinweise zum Lern- und Leistungsstand sowie zu Entwicklungspotenzialen der oder des Einzelnen und zur Steuerung des weiteren schulischen oder beruflichen Integrationsprozesses. Zur Potenzialanalyse stehen den Schulen die digitalen Verfahren 2P (Potenzial und Perspektive) zur Verfügung.

§ 6

Schulische Integration und Sprachförderung an allgemein bildenden Schulen

§ 6 Schulische Integration und Sprachförderung an allgemein bildenden Schulen(1) Die schulische Integration und Sprachförderung erfolgt durch Aufnahme in eine Vorbereitungsklasse und anschließende Teilintegration gemäß § 8 (teilintegratives Modell) oder durch Aufnahme in die Regelklasse mit zusätzlicher Förderung in Vorbereitungskursen nach § 10 (vollintegratives Modell) jeweils im VKL-Status nach § 7.(2) Während des schulischen Integrationsprozesses durchlaufen Schülerinnen und Schüler mit dem VKL-Status und dem Status „Anschlussphase VKL-Status“ zwei Status gemäß § 7, mit denen bestimmte Schutzrechte verbunden sind.(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem gemäß § 4 Absatz 3 festgestellten Sprachförderbedarf ist die Teilnahme an den Sprachförderangeboten gemäß Absatz 1 verpflichtend. Dies gilt im Rahmen des vorhandenen Angebots auch für nachgehende Sprachförderkurse gemäß § 11.

§ 7

Definition des VKL-Status und des Status „Anschlussphase VKL-Status" an allgemein bildenden ...

§ 7 Definition des VKL-Status und des Status „Anschlussphase VKL-Status“ an allgemein bildenden Schulen, endgültige Zuweisung in die Regelklasse(1) Der VKL-Status beginnt mit erstmaligem Schuleintritt an eine allgemein bildende Schule und endet mit Beginn des Status „Anschlussphase VKL-Status“ und umfasst den zeitlichen Rahmen von mindestens einem Jahr, in der Regel maximal zwei Jahren und endet mit Beginn des Status „Anschlussphase VKL-Status“. Der VKL-Status endet immer zum Halbjahres- oder zum Schuljahresende. Die Beschulung im VKL-Status erfolgt entsprechend dem teilintegrativen oder vollintegrativen Modell. Die Art der Beschulung, Vorbereitungsklasse oder Vollintegration in die Regelklasse, ist von der Dauer des VKL-Status unabhängig und kann während des VKL-Status wechseln. In besonders begründeten Fällen wie insbesondere Alphabetisierungsbedarf, fehlender Schulerfahrung, psychischer Belastung oder Traumatisierung kann der VKL-Status nach begründeter Entscheidung der Schulleitung um ein drittes Jahr verlängert werden. In begründeten Fällen kann auch der sonderpädagogische Dienst eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) hinzugezogen werden.(2) Der Beginn des Status „Anschlussphase VKL-Status“ erfolgt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten unter Beendigung des VKL-Status und der verbindlichen Zuweisung in eine Regelklasse einer Schulart oder einer Niveaustufe. Er wird im Falle der Teilintegration von den unterrichtenden Lehrkräften oder im Falle der Vollintegration von der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleitung innerhalb des Zeitraums zwischen Mindest- und Höchstdauer des VKL-Status individuell festgelegt. Der Beginn der Anschlussphase erfolgt zum Halbjahres- oder Schuljahresende. Diese Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Einschätzung und Prognose der Leistungsentwicklung auf der Grundlage einer altersangemessenen, aussagekräftigen Diagnostik in Bezug auf Leistungsstand, Leistungsvermögen und Motivation sowie einer Dokumentation unter Beachtung des Alters und der an der Schule vorhandenen Unterstützungs- und Förderangebote im Rahmen der Anschlussförderung. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, welche Schulart im Herkunftsland zuletzt besucht worden ist. Entspricht die Zuweisung zu einer bestimmten Schulart trotz Beratung auf diagnostischer Grundlage nicht dem Willen der Erziehungsberechtigten, entscheidet die Schulleitung der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schule auf der Grundlage einer Feststellungsprüfung über die Aufnahme. Der Status „Anschlussphase VKL-Status“ umspannt den Zeitraum bis einschließlich der zweiten Versetzungsentscheidung in der Regelklasse oder soweit keine Versetzung vorgesehen ist, einen entsprechenden Zeitraum. Für diesen Zeitraum gelten für die Notengebung und Versetzung die Besonderheiten gemäß dieser Verordnung.

§ 8

Vorbereitungsklassen und Teilintegration an allgemein bildenden Schulen für Schülerinnen und ...

§ 8 Vorbereitungsklassen und Teilintegration an allgemein bildenden Schulen für Schülerinnen und Schüler im VKL-Status(1) Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen mit nichtdeutscher Herkunftssprache und unzureichenden Deutschkenntnissen kann an der Grundschule, der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule, der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium in hierfür einzurichtenden Klassen stattfinden (Vorbereitungsklassen). Die Vorbereitungsklasse wird als Jahrgangsklasse oder als jahrgangsübergreifende Klasse geführt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Sprachkompetenzen sollte in der Regel auf eine Teilintegration in die Regelklasse ab einer Besuchsdauer der Vorbereitungsklasse von etwa drei Monaten hingewirkt werden.(2) Maßgebend für die Einrichtung und Klassenbildung ist der Organisationserlass in der jeweiligen geltenden Fassung. An Grundschulen können Vorbereitungsklassen mit Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers auch für Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler und nach Rücksprache mit den Schulleitungen über die Aufnahme in eine Vorbereitungsklasse. In besonders begründeten Fällen wie fehlender Schulerfahrung, fehlender Alphabetisierung, psychischer Belastung oder Traumatisierung sollen nach Möglichkeit für mindestens acht Schülerinnen und Schüler spezifische Vorbereitungsklassen eingerichtet werden, die schul- und schulbezirksübergreifend organisiert werden können und deren Besuch nach Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Vorbereitungsklasse zeitlich vorgelagert ist. Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9

Stundentafel für die Vorbereitungsklassen

§ 9 Stundentafel für die Vorbereitungsklassen(1) Für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule gilt die Stundentafel nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.(2) Für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule sowie jeweils der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums der Normalform im achtjährigen Bildungsgang (G8) oder der Klassen 5 bis 11 des Gymnasiums der Normalform im neunjährigen Bildungsgang (G9) gilt die Stundentafel nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.