SportWettGDV WB · Baden-Württemberg

Württ.-bad. Verordnung Nr. 529 des Finanzministeriumszur Durchführung des Gesetzes über die Sportwette Vom 13. September 1948

Ausfertigungsdatum:
13.09.1948
Fundstelle:
Württ.-bad. RegBl. 1948, 133
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SportWettGDV

Auf Grund von § 6 des Gesetzes Nr. 527 (Reg.Bl. S. 133) über die Sportwette wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das Sport-Toto in Württemberg-Baden wird durch die staatliche Sport-Toto-GmbH. mit Sitz in Stuttgart durchgeführt. (2) Die Sport-Toto-GmbH. kann ihren Geschäftsbereich auch auf das Gebiet anderer Länder ausdehnen, sofern die hiefür erforderliche staatliche Genehmigung vorliegt.

§ 2

§ 2Der Abschluß der Wetten mit der staatlichen Sport-Toto-GmbH. erfolgt durch die von ihr zugelassenen Wettannahmestellen.

§ 3

§ 3Die Spielbedingungen für die Wette und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums.

§ 4

§ 4Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.