SpBG · Baden-Württemberg

Gesetz über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) in der Fassung vom 9. Oktober 2001

Fundstelle:
GBl. 2001, 571, ber. S. 706
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Spielbankerlaubnis

§ 1 Spielbankerlaubnis(1) Mit Erlaubnis des Innenministeriums darf in den Städten Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben werden. Auf die Erlaubnis besteht kein Anspruch. (2) Über die Zulassung weiterer Spielbanken entscheidet die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. (3) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, 1. wenn durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,2. wenn der Erlaubnisinhaber und die sonst verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten. (4) Die Erlaubnis kann nicht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden. (5) Die Erlaubnis kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

§ 10

Verwendung der Erträge

§ 10 Verwendung der ErträgeMindestens 50 vom Hundert der Erträge aus der Spielbankabgabe (§ 7), den weiteren Leistungen (§ 8), der Troncabgabe (§ 9) und den dem Land zufließenden Gewinnausschüttungen des Erlaubnisinhabers sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für folgende Zwecke zu verwenden: 1. Ausgaben zugunsten staatlicher Heilbäder und zur Erfüllung der Rechtsverpflichtungen gegenüber der Stadt Baden-Baden aufgrund der Neustrukturierung der Bäder- und Kurverwaltung Baden-Baden,2. Förderung des Fremdenverkehrs,3. Ausgaben zugunsten staatlicher Kulturdenkmale und für Maßnahmen der Kulturförderung,4. Finanzierung eines Infrastrukturfonds,5. Förderung sonstiger gemeinnütziger Zwecke. Die Belange der Sitzgemeinden sind innerhalb dieser Verwendungszwecke angemessen zu berücksichtigen. Die restlichen Erträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes zu verwenden.

§ 11

Abgabenrechtliche Pflichten des Erlaubnisinhabers, Fälligkeit der Abgaben

§ 11 Abgabenrechtliche Pflichten des Erlaubnisinhabers, Fälligkeit der Abgaben(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Brutto-Spielertrag oder den Spielverlust und das Troncaufkommen des Spieltages festzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat 1. für die Spielbankabgabe und für die weiteren Leistungen am Ende jedes Spieltages,2. für die Troncabgabe spätestens am sechsten Tage eines Monats für den vorangegangenen Monat jeweils Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Erlaubnisinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Die Abgaben entstehen mit Ablauf des Anmeldezeitraums. (3) Die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen werden am Tage nach ihrer Entstehung fällig; die Troncabgabe wird an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet. Ist dieser Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag. (4) Als Spieltag gilt der Kalendertag, an dem das Spielgeschehen endet.

§ 12

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 12 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Troncabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erlaubnisinhabers befindet; § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), bleibt unberührt. (2) Auf die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Brutto-Spielertrags und des Troncaufkommens werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritter bedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 13

Landesrechtliche Steuerbefreiung

§ 13 Landesrechtliche SteuerbefreiungUnbeschadet der in § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) und in § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der jeweiligen Fassung der Vorschriften geregelten Befreiung von Bundessteuern ist der Erlaubnisinhaber für den Betrieb der Spielbank auch von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Satz 1 gilt auch für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, die von Gemeinden auf Grund von § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden können.

§ 14

Übergangsvorschrift für die Spielbanken Baden-Baden und Konstanz

§ 14 Übergangsvorschrift für die Spielbanken Baden-Baden und KonstanzDas Recht zum Betrieb der Spielbanken Baden-Baden und Konstanz nach Maßgabe der Spielbankverträge zwischen der Bäder- und Kurverwaltung Baden-Baden und den bisherigen Betreibergesellschaften bleibt bis zum Wirksamwerden der Erlaubnisse, die nach § 2 erteilt werden, aufrechterhalten.

§ 15

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 15 Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenFolgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (Spielbankengesetz-SpielBG) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Erhebung einer Troncabgabe an öffentlichen Spielbanken vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 509),2. die Verordnung des Reichsministers des Innern über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 1982 (GBl. S. 470), mit Ausnahme des § 6 Abs. 1.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16* Inkrafttreten (nicht abgedruckt)

§ 2

Erlaubnisverfahren, Auswahlkriterien

§ 2 Erlaubnisverfahren, Auswahlkriterien(1) Die Erlaubnis wird auf Grund einer Ausschreibung erteilt. Die Ausschreibung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht alle Angaben, Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, sind ohne weitere Sachprüfung abzulehnen. (2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind, und die Auswahl nach Absatz 3 ermöglichen. Dazu gehören insbesondere 1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen,2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, mit Nachweisen über die bau- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbankbetriebs,3. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbank und der sonstigen öffentlichen Belange (Sicherheitskonzept),4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbank unter Berücksichtigung einer weitgehenden Abschöpfung der Spielerträge für die in § 10 genannten Zwecke (Wirtschaftlichkeitskonzept),5. eine Erklärung zur Erbringung erhöhter weiterer Leistungen nach § 8 Abs. 2,6. ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),7. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen vom Innenministerium beigezogenen Sachverständigen. Das Innenministerium kann den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen auffordern. Wird die Frist nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung die Einleitung oder sachgerechte Durchführung des Erlaubnisverfahrens verzögern würde, der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Innenministeriums glaubhaft zu machen. (3) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Antragstellern (§ 1 Abs. 3) ist insbesondere danach zu treffen, welcher Antragsteller nach Beurteilung des Innenministeriums am besten geeignet ist, 1. beim Betrieb der Spielbank die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten,2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank zu gewährleisten und5. eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen, deren Erhöhung gemäß § 8 Abs. 2 und die Troncabgabe zu ermöglichen.

§ 3

Form, Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis

§ 3 Form, Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. (2) Die Erlaubnis muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, und die Spiele, die in ihr veranstaltet werden dürfen, bezeichnen. Sie ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann frühestens drei Jahre vor ihrem Ablauf erneut erteilt werden. (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen wird.

§ 4

Betrieb öffentlicher Spielbanken

§ 4 Betrieb öffentlicher Spielbanken(1) Der Aufenthalt in der Spielbank während des Spielbetriebs ist Personen unter 21 Jahren nicht gestattet. (2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, bei denen dadurch offensichtlich der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde,2. Personen, die mit der Leitung der Spielbank beauftragt sind, sowie Gesellschaftern und Mitgliedern von Organen der Spielbank,3. Personen, die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind, und4. Personen, die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe, der weiteren Leistungen oder der Troncabgabe beauftragt sind. (3) An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten: 1. Karfreitag,2. Allerheiligen,3. Allgemeiner Buß- und Bettag,4. Totengedenktag,5. Volkstrauertag,6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag,7. an aus besonderem Anlass von der Aufsichtsbehörde bestimmten Tagen.

§ 5

Spielordnung

§ 5 Spielordnung(1) Der Erlaubnisinhaber erlässt zur Regelung des Spielbetriebs der Spielbank eine Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen, 1. nach welchen Regeln gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,2. zu welchen Zeiten und für welche Spiele die Spielbank täglich geöffnet ist,3. welche Auskünfte und welche Nachweise von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt werden dürfen,4. das Nähere über die Führung eines Besucherverzeichnisses. Die Spielordnung und alle sonstigen den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangsbereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen. (2) Die Spielordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 6

Aufsicht

§ 6 Aufsicht(1) Die Spielbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie sonstiger öffentlicher Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass dieses Gesetz, die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen sowie die Spielordnung eingehalten werden, insbesondere dass der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle zur Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der Spielbank 1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisinhabers teilzunehmen. (3) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. (4) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 7

Spielbankabgabe

§ 7 Spielbankabgabe(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag bis zu einem Brutto-Spielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 60 vom Hundert des Brutto-Spielertrags.(2) Die Spielbankabgabe kann im ersten Betriebsjahr einer Spielbank um bis zu 30 vom Hundert, im zweiten um bis zu 20 vom Hundert und im dritten Betriebsjahr um bis zu 10 vom Hundert der Abgabebeträge nach Absatz 1 ermäßigt werden. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kostenbelastung des Erlaubnisinhabers insbesondere durch nachzuweisende Investitionen in die Spielbank angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf.(3) Brutto-Spielertrag ist der Betrag1. um den die täglichen Spieleinsätze die den Spielern nach den Spielregeln zustehenden Gewinne übersteigen, wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt,2. der der Spielbank zufließt, wenn sie kein Spielrisiko trägt.(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Brutto-Spielertrag. Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.(6) Spielverluste eines Spieltages dürfen auf Brutto-Spielerträge der folgenden 14 Tage angerechnet werden.

§ 8

Weitere Leistungen

§ 8 Weitere Leistungen(1) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 7 an das Land weitere Leistungen zu entrichten. Die weiteren Leistungen betragen bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag bis zu einem Brutto-Spielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 20 vom Hundert des Brutto-Spielertrags. (2) Die in Absatz 1 genannten Sätze können im Besteuerungsverfahren um bis zu 12 vom Hundert des Brutto-Spielertrags erhöht werden. Dabei muss dem Erlaubnisinhaber ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Unternehmergewinn verbleiben. Bei der Entscheidung sind die Erklärungen im Erlaubnisantrag sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers angemessen zu berücksichtigen.

§ 9

Zuwendungen, Tronc, Troncabgabe

§ 9 Zuwendungen, Tronc, Troncabgabe(1) Die in einer Spielbank als Spieltechniker oder als Kassierer beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc). (2) Der Tronc ist vom Erlaubnisinhaber treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu verwenden. (3) Von dem Tronc hat der Erlaubnisinhaber vorweg eine Abgabe (Troncabgabe) zu entrichten. Die Abgabe beträgt bis zum Ablauf des Jahres 2001 12,5 vom Hundert, im Jahr 2002 9 vom Hundert, im Jahr 2003 6 vom Hundert, im Jahr 2004 3 vom Hundert des Troncaufkommens. Sie entfällt ab dem Jahr 2005. (4) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers kann der jeweilige Vomhundertsatz nach Absatz 3 herabgesetzt werden, soweit das Troncaufkommen zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht ausreicht und dadurch die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs nicht mehr gewährleistet ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.