SpGVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über bestimmte Geschäfte der Sparkassen (Sparkassengeschäftsverordnung - SpGVO) Vom 7. Mai 2025

Ausfertigungsdatum:
07.05.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 40
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpGVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 51 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg (SpG) in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 587, 588), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. Nr. 98) geändert worden ist, und2. § 10 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd (LBS Süd) vom 29. März 2023 (GBl. S. 144, 147):

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDurch diese Verordnung werden geregelt:1. die Beteiligungen von Sparkassen und der LBS Süd an Unternehmen des privaten Rechts, die nicht der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;2. bankübliche Geschäfte, die die Sparkassen im Interesse der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.

§ 2

Zustimmungsfreie Beteiligungen

§ 2 Zustimmungsfreie Beteiligungen(1) Die Zustimmung nach § 33 SpG ist nicht erforderlich für die Beteiligung der Sparkasse an1. Unternehmen, die dazu dienen, eigene Daten mehrerer Sparkassen zu verarbeiten;2. überwiegend im Geschäftsgebiet der Sparkasse tätigen örtlichen Wohnungsbauunternehmen, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind und deren Jahresabschlüsse durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden, und an Unternehmen, die gemeinsamen Zwecken der Sparkassenorganisation oder der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dienen oder die dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienenden Sachanlagen unmittelbar oder mittelbar halten sollen, wenn die Beteiligung im Einzelfall 0,5 Prozent der Eigenmittel der Sparkasse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 30. März 2023, S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/2987 (ABl. L 2024/2987 vom 4. Dezember 2024, S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder den Betrag von 1 000 000 Euro nicht übersteigt; maßgebend ist der jeweils höhere Betrag;3. im Geschäftsgebiet der Sparkasse ansässigen oder dort tätigen Unternehmen regionaler nachhaltiger Energieerzeugung und -versorgung, insbesondere an Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr.448) geändert worden ist, einschließlich Unternehmen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 EnWG betreiben, im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wenn die Beteiligung im Einzelfall 0,5 Prozent der Eigenmittel der Sparkasse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Betrag von 1 000 000 Euro nicht übersteigt; maßgebend ist der jeweils höhere Betrag;4. anderen Unternehmen des privaten Rechts, wenn die Haftung betragsmäßig begrenzt ist und die Beteiligung im Einzelfall nicht über 10 Prozent des Kapitals des Unternehmens sowie einschließlich etwaiger Haftsummenanteile nicht über 0,5 Prozent der Eigenmittel der Sparkasse hinausgeht; soweit Unternehmen unmittelbar oder mittelbar aneinander beteiligt sind, dürfen alle Beteiligungen einschließlich etwaiger Haftsummenanteile insgesamt 0,5 Prozent der Eigenmittel nicht übersteigen; der Gesamtbetrag der hiernach ohne Zustimmung zulässigen Beteiligungen darf 5 Prozent der Eigenmittel nicht überschreiten.(2) Die Zustimmung nach § 10 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd ist nicht erforderlich für die Beteiligung der LBS Süd an1. überwiegend in ihrem Geschäftsgebiet tätigen Wohnungsbauunternehmen, deren Jahresabschlüsse durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden, und an Unternehmen, die gemeinsamen Zwecken der Sparkassenorganisation oder der technischen Abwicklung von Geschäften der LBS Süd dienen oder die dem Geschäftsbetrieb der LBS Süd dienenden Sachanlagen unmittelbar oder mittelbar halten sollen, wenn die Beteiligung im Einzelfall 0,5 Prozent der Eigenmittel oder den Betrag von 2 Millionen Euro nicht übersteigt; maßgebend ist der jeweils höhere Betrag;2. in ihrem Geschäftsgebiet ansässigen oder dort tätigen Unternehmen regionaler nachhaltiger Energieerzeugung und -versorgung, insbesondere an Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG, einschließlich Unternehmen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 EnWG betreiben, im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG 2023, wenn die Beteiligung im Einzelfall 0,5 Prozent der Eigenmittel der LBS Süd nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Betrag von 2 Millionen Euro nicht übersteigt; maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.3. anderen Unternehmen des privaten Rechts, wenn die Haftung betragsmäßig begrenzt ist und die Beteiligung im Einzelfall nicht über 10 Prozent des Kapitals des Unternehmens sowie einschließlich etwaiger Haftsummenanteile nicht über 0,5 Prozent der Eigenmittel hinausgeht; soweit Unternehmen unmittelbar oder mittelbar aneinander beteiligt sind, dürfen die Beteiligungen einschließlich etwaiger Haftsummenanteile insgesamt 0,5 Prozent der Eigenmittel nicht übersteigen; der Gesamtbetrag der hiernach ohne Zustimmung zulässigen Beteiligungen darf 5 Prozent der Eigenmittel nicht überschreiten.(3) Für die Einhaltung der Höchstbeträge sind die Buchwerte maßgeblich.(4) Der Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen oder von Wertpapieren für eigene Rechnung bedarf keiner Zustimmung nach § 33 SpG oder § 10 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd, soweit die Sparkasse oder die LBS Süd keinen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt oder auszuüben beabsichtigt und das Interesse an einer rentierlichen Vermögensanlage eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sparkasse oder die LBS Süd aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation keinen wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit einer ein Fondsvehikel verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft ausüben kann. Einer Zustimmung nach § 33 SpG oder § 10 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd bedarf es daher insbesondere nicht bei1. Beteiligungen an inländischen oder EU-Investmentvermögen nach § 1 Absätze 7 und 8 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 11 KAGB oder einer entsprechenden für Investmentvermögen zulässigen Rechtsform, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, oder2. dem Erwerb von Aktien an inländischen oder EU-Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 11 KAGB oder einer entsprechenden für Investmentvermögen zulässigen Rechtsform, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

§ 3

Einschränkungen bestimmter Sparkassengeschäfte

§ 3 Einschränkungen bestimmter Sparkassengeschäfte(1) Die Sparkasse darf für eigene Rechnung Anteile an den unter § 2 Absatz 4 bezeichneten Investmentgesellschaften bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der Eigenmittel erwerben. Anteile an ausländischen Alternativen Investmentfonds nach § 1 Absatz 9 KAGB dürfen nicht erworben werden.(2) Die Sparkasse darf für eigene Rechnung erwerben1. Schuldverschreibungen nura) soweit sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Börsenhandel am regulierten Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt) oderb) soweit deren Zulassung zum Börsenhandel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union am regulierten Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; 2. nicht unter Nummer 1 Buchstaben a und b fallende Schuldverschreibungen und Genussscheine,a) soweit sie vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, einer anderen inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaates oderb) von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 Prozent gilt, ausgegeben oder gewährleistet sind;3. Anteile an inländischen und EU-Investmentvermögen nach § 1 Absätze 7 und 8 KAGB, die nicht unter Absatz 1 fallen.(3) Die Sparkasse darf für eigene Rechnung Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht unter die Absätze 1, 2 und 4 fallen, bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der Eigenmittel erwerben; die Anlage in Aktien einer Gesellschaft darf 10 Prozent des Kapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für derivative Geschäfte, die für das Kundengeschäft erforderlich sind oder die zur Absicherung von Marktpreisrisiken oder im Rahmen der Zinsbuchsteuerung abgeschlossen werden.(4) Die Sparkasse darf für eigene Rechnung1. Kaufoptionen und Verkaufsoptionen auf Schuldverschreibungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 kaufen und verkaufen; solche Geschäfte dürfen nur mit Kreditinstituten und institutionellen Anlegern abgeschlossen werden;2. ohne die Beschränkungen nach Nummer 1 Kaufoptionen und Verkaufsoptionen kaufen und verkaufen sowie am Handel mit standardisierten Finanzterminkontrakten an der Eurex Deutschland teilnehmen; der Umfang der jeweils noch nicht abgewickelten Geschäfte darf, bei Optionen nach Basispreisen, bei Finanzterminkontrakten nach Kontraktwerten gerechnet, 12,5 Prozent der Eigenmittel nicht übersteigen; nicht anzurechnen ist die Summe der Basispreise von Kaufoptionen und von Verkaufsoptionen auf Aktien und andere Wertpapiere, soweit und solange die Sparkasse entsprechende Wertpapiere im Eigenbestand hat; ferner ist nicht anzurechnen die Summe der Kontraktwerte standardisierter Finanzterminkontrakte, soweit sie der Absicherung von Wertpapierpositionen oder von Zinsänderungsrisiken der Sparkasse oder der zeitgleichen Ausnutzung von Preisdifferenzen an verschiedenen Märkten dienen; das gleiche gilt für Optionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte, die durch ein Gegengeschäft geschlossen oder ausgeglichen sind.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 AusnahmenDie Rechtsaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zulassen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassengeschäftsverordnung vom 12. Februar 1992 (GBl. S. 155), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144, 145) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.