WPrOSozPädCare · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik (Wissenschaftliche Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik - WPrOSozPädCare) Vom 15. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
15.12.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 817,K.u.U. 2010, 87
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Zeitpunkt der Prüfung

§ 12 Zeitpunkt der Prüfung(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann die mündliche Prüfung nach Fächern in zwei unmittelbar aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Nach dem Ende des 10. Semesters werden die mündlichen Prüfungen in beiden Fächern in einem Termin abgelegt. Entscheidend ist der Zulassungstermin; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird. (2) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre je Kind nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 18

Rücktritt von der Prüfung

§ 18 Rücktritt von der Prüfung(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Abs. 2 und von § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

§ 19 Unterbrechung der Prüfung(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 10 Abs. 4 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.

Anlagen

AnlagenDie nachfolgenden Bestimmungen sind Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschulen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg in der beruflichen Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik in den Fächern. Sie legen ebenfalls den Rahmen fest für die wissenschaftliche Arbeit wie auch für die Auswahl der Schwerpunkte und die Überprüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in den mündlichen Prüfungen. Die Fähigkeit zum Umgang mit den Digitalen Medien wird vorausgesetzt. Anlage A: Prüfungsfächer DeutschDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 beherrschen die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift,1.2 erwerben eine differenzierte Schreibkompetenz und sind in der Lage, eigene und fremde Schreibprozesse zu reflektieren,1.3 können mit den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmitteln ihres Faches sicher umgehen,1.4 kennen und nutzen die Möglichkeiten der herkömmlichen und der neuen Medien,1.5 sind mit den wichtigen wissenschaftlichen Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft vertraut und in der Lage, fiktionale und nichtfiktionale Texte wissenschaftlich zu beschreiben und zu interpretieren,1.6 sind mit den wichtigen wissenschaftlichen Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft vertraut und in der Lage, die Struktur von Sätzen, Texten und Gesprächen wissenschaftlich zu analysieren,1.7 verfügen über ein fundiertes literarisches und literaturgeschichtliches Orientierungswissen,1.8 verfügen über ein fundiertes sprachwissenschaftliches und sprachgeschichtliches Orientierungswissen,1.9 können Erscheinungen des Wandels und gegenwärtige Ausprägungen der Literatur interpretatorisch erschließen,1.10 können Erscheinungen des Wandels und gegenwärtige Ausprägungen der deutschen Sprache systematisch beschreiben,1.11 verfügen über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Literatur, Literaturgeschichte, Kulturgeschichte und Sprachgeschichte,1.12 verfügen über Orientierungswissen und Problembewusstsein für sprachliche und literarische Lehr- und Lernprozesse,1.13 können sprach- und literaturwissenschaftliches Wissen sachgerecht mit fachdidaktischen Theorien und Methoden verbinden2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Allgemeine Kenntnisse2.1.1 situationsgerechte, adressatenorientierte Gestaltung von Texten und Gesprächsbeiträgen2.1.2 sachgerechte, sprachlich korrekte und ansprechende Präsentation von Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit2.2 Literaturwissenschaft2.2.1 Epochen der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart Schwerpunkte sind zu bilden in der Literatur um 1200, der Frühen Neuzeit über die Aufklärung bis zum Sturm und Drang, der klassisch-romantischen Epoche, des daran anschließenden 19. Jahrhunderts, der Literatur der Klassischen Moderne und der Gegenwartsliteratur2.2.2 Vertrautheit mit zentralen epischen, dramatischen und lyrischen Werken der deutschen Literatur, insbesondere mit den Hauptwerken bedeutender deutscher Autorinnen und Autoren aufgrund eingehender eigener Lektüre2.2.3 Kenntnis der wichtigsten Gattungen und Formen der deutschen Literatur und deren Entwicklung im Epochenvergleich2.2.4 Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und der europäischen Kultur- und Geistesgeschichte sowie den Literaturen anderer Sprachen2.2.5 Wissen um die Bedeutung der herkömmlichen und neuen Medien für das literarische Leben einer Gesellschaft, Film und Filmanalyse2.2.6 wesentliche Aspekte der kritischen Auseinandersetzung mit der Medialität von Literatur2.2.7 Entwicklung des europäischen Theaters, Möglichkeiten von Inszenierungen2.2.8 Kinder- und Jugendliteratur2.2.9 wichtige Methoden der Interpretation von Texten in ihren historischen, sozialen, kulturellen und philosophischen Zusammenhängen2.2.10 verschiedene Formen der literarischen Kommunikation2.3 Sprachwissenschaft2.3.1 Geschichte der deutschen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart Schwerpunkte in der Sprachgeschichte sind zu bilden im Mittelhochdeutschen und in einer weiteren Sprachentwicklungsstufe des Deutschen.2.3.2 strukturelle Zusammenhänge des deutschen Sprachsystems, insbesondere der Grammatik und Lexik2.3.2.1 Wortebene: Laut- und Silbenstruktur von Wörtern, Flexionskategorien unter Einbeziehung der Form, Bedeutung und Verwendung der grammatischen Kategorien, Wortarten, Wortbildung, Wortbedeutung, Lexikologie und Lexikographie2.3.2.2 Satzebene: Struktur elementarer und komplexer Sätze, Wortgruppen und Satzglieder, Interaktion von Satzstruktur und Informationsgliederung, Satzmodalität, Satzbedeutung und Äußerungsbedeutung2.3.2.3 Textebene: Textsorten, Textgliederung, lexikalische und grammatische Mittel zur Herstellung von Text-Kohärenz und Text-Kohäsion unter Einschluss von Mitteln der Thematisierung und Fokussierung, logische und rhetorische Struktur von Texten, pragmatische Schlussfolgerungen2.3.2.4 Gesprächsebene: Sprechhandlungen und Gesprächsorganisation2.3.3 ausgewählte Kenntnisse in den Bereichen Linguistische Pragmatik, Soziolinguistik, Psycholinguistik, Spracherwerb und Sprachentwicklung, Mediensprache; Sprachphilosophie und Argumentationstheorie2.3.4 Grammatische und historische Grundlagen der Orthografie2.4 Fachdidaktik Deutsch Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.4.1 didaktische Modelle des Sprach- und Literaturunterrichts2.4.2 empirische Unterrichtsforschung zum Sprach- und Literaturunterricht2.4.3 Konzepte der Diagnose, Planung, Förderung und Bewertung sprachlichen und literarischen Lernens (auch vor dem Hintergrund der Mehrsprachigkeit)2.4.4 Grundzüge der Mediendidaktik3 Durchführung der abschließenden Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Jeweils 15 Minuten entfallen auf die Prüfung der einzelnen Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet) und auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktthemen: eines aus dem Bereich Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte oder Sprache als System oder Sprache als Mittel der Kommunikation), eines aus dem Bereich Literatur nach 1850 (Gattung oder Untergattung in mehr als einer Epoche der literarischen Moderne/ Postmoderne oder Epoche oder bedeutender deutschsprachiger Autor) und eines aus dem Bereich Literatur vor 1850 (Gattung oder Untergattung oder Epoche oder bedeutender deutschsprachiger Autor). Bei den beiden Schwerpunktthemen zur Literatur darf nicht zweimal dasselbe Themenfeld (Gattung/Epoche/Autor) gewählt werden. Im Bereich Literatur sind epochenübergreifende Bezüge sowie das Verhältnis von Tradition und Innovation literarischer Darstellungsformen, in der Sprachgeschichte ist der Vergleich des Gegenwartsdeutschen mit früheren Sprachstufen des Deutschen zu berücksichtigen. EnglischDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum oder Kenntnis einer modernen romanischen Fremdsprache 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 entspricht,1.2 verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in einem englischsprachigen Land erworben haben,1.3 verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende sowie aktuelle Theorien und Fragestellungen reflektieren,1.4 verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,1.5 kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,1.6 können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert in der Fremdsprache darstellen,1.7 können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,1.8 verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,1.9 können fachwissenschaftliche Inhalte und Fachdidaktik funktional integrieren,1.10 kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation beim Fremdsprachenlernen und wenden diese produktiv an2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Sprachpraxis2.1.1 Sprachliche Fertigkeiten2.1.1.1 Hör- und Hör-/Sehverstehen2.1.1.2 Leseverstehen und Lesestrategien2.1.1.3 adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen2.1.1.4 Textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten2.1.1.5 schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung kontrastiver Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil2.1.2 Sprachliche Mittel2.1.2.1 Lautbildung und Intonation2.1.2.2 differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik2.1.2.3 Grammatik: Morphologie und Syntax2.1.2.4 Stilistik2.1.3 Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.2.2 Sprachwissenschaft2.2.1 grundlegende Theorien und Methoden2.2.2 allgemeine Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Semantik, Lexik, Morphologie und Syntax, Pragmatik, jeweils auch in vergleichender Perspektive2.2.3 angewandte Sprachwissenschaft, ggf. an Schwerpunkten wie Soziolinguistik, Psycholinguistik, Neurolinguistik und/oder Textlinguistik2.2.4 Varietätenlinguistik, inklusive Englisch als Weltsprache2.2.5 Sprachlern- und Spracherwerbstheorien2.2.6 Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontaktes, inklusive Englisch als lingua franca in der Europäischen Union2.2.7 Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sprache und die Prinzipien des Sprachwandels2.2.8 fundierte Kenntnisse einer historischen Sprachstufe und ihrer kulturhistorischen Hintergründe mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklungen zum Gegenwartsenglischen2.3 Literaturwissenschaft2.3.1 grundlegende Theorien und Methoden2.3.2 theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation2.3.3 Überblick über die Entwicklung der englischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, auch aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache2.3.4 historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucks- und Vermittlungsformen2.3.5 themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen2.3.6 vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren vom Mittelalter bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (mindestens eines dieser Gebiete)2.3.7 auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis von Werken Shakespeares2.3.8 Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten2.4 Landes- und Kulturwissenschaften2.4.1 fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse der wichtigsten Zielländer2.4.2 Reflexion (trans-)kultureller Prozesse und Entwicklungen unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung2.4.3 Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes auch aus historischer Perspektive2.4.4 Analyse auch von nichtfiktionalen Texten und medialen Ausdrucksformen2.4.5 funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften2.4.6 Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs2.5 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.5.1 Reflexion grundlegender Spracherwerbs- und -lerntheorien in ihrer Bedeutung für den Englischunterricht2.5.2 Grundlagen der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Englischunterrichts2.5.3 Theorien, Ziele und Verfahren des fremdsprachlichen und interkulturellen Lernens unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)2.5.4 Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Englischunterricht; Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen; Methoden, Lehr- und Lernmaterialien und Medien2.5.5 vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Englischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, Materialienentwicklung, funktionaler Einsatz des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation, bilinguales Lernen und Lehren2.5.6 Formen forschenden Lernens3 Durchführung der Prüfung Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in englischer Sprache. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Sprach- und Literaturwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprach- und Literaturwissenschaft muss jeweils mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet enthalten sein. Die Kenntnis von Werken Shakespeares ist nachzuweisen. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein. Evangelische TheologieDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum und Graecum1 KompetenzenDie Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 verfügen über eine umfassende theologisch-religionspädagogische Kompetenz als Bestandteil eines ganzheitlichen Bildungsprozesses, in dem auch die eigene Persönlichkeit und Religiosität im Hinblick auf die zukünftige Berufsrolle als Religionslehrer/in kritisch reflektiert und weiterentwickelt wird, 1.2 verfügen über die Fähigkeit zum historisch-kritischen Umgang mit den zentralen Quellen des christlichen Glaubens (Altes und Neues Testament) sowie ihrer Auslegungs- und Wirkungsgeschichte, 1.3 sind in der Lage, die biblische Überlieferung, die kirchengeschichtliche Tradition sowie ihren theologischen Gehalt in der Vernetzung mit politischen, sozial-, institutions-, kultur-, wissenschafts- und mentalitätsgeschichtlichen Dimensionen in Geschichte und Gegenwart darzustellen, 1.4 können die Aussageintention sprachlicher und nicht-sprachlicher Äußerungen der Vergangenheit und Gegenwart analysieren und in ihrer Bedeutung für heutiges Erleben, Denken und Handeln wahrnehmen und reflektieren, 1.5 verfügen über die methodische und theoretische Kompetenz zum Verstehen und zur sachgerechten Darstellung nichtchristlicher Religionen und interkultureller Fragestellungen, verbunden mit der Fähigkeit, den christlichen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen, 1.6 können den christlichen Glauben und seine wesentlichen Inhalte in ihrem Zusammenhang problemorientiert und gegenwartsbezogen reflektieren und darstellen, 1.7 können den christlichen Glauben in seiner Relevanz für individual- und sozialethische Fragestellungen reflektieren und im Dialog mit Positionen der philosophischen Ethik argumentativ vertreten, 1.8 sind in der Lage, sich im Wissen um die eigene evangelische Identität kritisch-konstruktiv mit anderen christlichen Konfessionen auseinander zu setzen und zu verständigen, 1.9 verfügen über die Fähigkeit, religionspädagogische Grundfragen im Dialog mit den Erziehungswissenschaften, Sozialisationstheorien und der Entwicklungspsychologie zu reflektieren und das Fach Religionslehre an der Schule und im Kontext der anderen Schulfächer reflektiert zu vertreten, 1.10 können die eigene theologisch-religionspädagogische Kompetenz in die Planung von Unterricht und die Strukturierung von Lern- und Bildungsprozessen sachgerecht einbringen und dabei den fachgerechten Einsatz von Methoden und Medien kritisch reflektieren 2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Altes Testament2.1.1 Bibelkunde und Einleitungsfragen 2.1.2 Methoden historisch-kritischer Textauslegung und Hermeneutik des Alten Testaments 2.1.3 zentrale Texte aus Pentateuch, Geschichtsbüchern, Propheten, Psalmen und Weisheitsbüchern 2.1.4 Überblick über die Geschichte Israels im zweiten und ersten Jahrtausend v. Chr. 2.1.5 zentrale theologische und ethische Themen in ihrer historischen Entwicklung und Bedeutung 2.1.6 alttestamentliche Theologie und Religionsgeschichte in ihrer altorientalischen Umwelt 2.1.7 Wirkungsgeschichte des Alten Testaments anhand ausgewählter Beispiele 2.2 Neues Testament2.2.1 Bibelkunde und Einleitungsfragen 2.2.2 Methoden historisch-kritischer Textauslegung, Theologie und Hermeneutik des Neuen Testaments 2.2.3 Texte: Evangelien, Apostelgeschichte und paulinische Literatur 2.2.4 zentrale Texte aus weiteren Schriften des Neuen Testaments 2.2.5 Geschichte des Urchristentums in seiner Umwelt, mit besonderer Berücksichtung der Geschichte des Judentums in hellenistisch-römischer Zeit 2.2.6 zentrale theologische Themen des Neuen Testaments (Gotteslehre, Christologie, Soteriologie, Anthropologie, Ethik, Eschatologie, Ekklesiologie) 2.2.7 Wirkungsgeschichte des Neuen Testaments anhand ausgewählter Beispiele 2.3 Kirchen- und Christentumsgeschichte2.3.1 Epochen der Kirchen- und Christentumsgeschichte mit exemplarischen Vertiefungen 2.3.2 zentrale Themen der Dogmen- und Theologiegeschichte2.3.3 mindestens einen historischen Längsschnitt2.3.4 Methodik kirchengeschichtlichen Arbeitens, Kontextualisierung und Interpretation kirchengeschichtlicher Quellen 2.4 Systematische Theologie2.4.1 Theologie als Wissenschaft und theologische Erkenntnislehre 2.4.2 Religionstheoretische Grundfragen (Religionsbegriff, Religionskritik, Theologie der Religionen); Theologie und Hermeneutik der Beziehungen des Christentums zu nichtchristlichen Religionen 2.4.3 zentrale dogmatische Themen der christlichen Lehre in ihrem systematischen Zusammenhang und im interdisziplinären Diskurs 2.4.4 Klassische Konzeptionen der evangelischen Dogmatik2.4.5 Grundlegungsfragen christlicher Ethik im Dialog mit ausgewählten Entwürfen philosophischer Ethik 2.4.6 Ausgewählte Probleme christlicher Individual- und Sozialethik 2.4.7 Konfessionskunde, kontroverstheologische Probleme und ökumenische Annäherungen 2.5 Religionswissenschaft2.5.1 Grundfragen, Theorien und Methoden der Religionswissenschaft und der Interkulturellen Theologie 2.5.2 Grundkenntnisse und vertiefte exemplarische Kenntnisse der großen zeitgenössischen nichtchristlichen Religionen 2.5.3 Kenntnisse neuer religiöser Bewegungen und der Esoterik 2.5.4 Geschichte und Gegenwart der Beziehungen zwischen Christentum und nichtchristlichen Religionen; Grundfragen interreligiöser Begegnung 2.5.5 exemplarische Beschäftigung mit einem Aspekt des Themenfeldes „Religion(en) und moderne Gesellschaft(en)“ 2.6 Religionspädagogik2.6.1 Allgemeine Religionspädagogik: Theorien, Methoden, Ansätze, Handlungsfelder 2.6.3 wichtige Stationen der Geschichte der Religionspädagogik 2.6.4 Entwicklungspsychologische und sozialisations-theoretische Zugänge zur Religiosität von Kindern und Jugendlichen 2.7 Grundlagen der FachdidaktikDie Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule. 2.7.1 Religionsdidaktik: Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik, Ansätze, didaktische Analyse, Elementarisierung, Methoden 2.7.2 Selbstverständnis des Religionslehrers, Status des Faches an öffentlichen Schulen 2.7.3 fachdidaktische Erschließung: Ansätze, Methoden, Themenfelder 2.7.4 Methoden: Kognitive, affektive und handlungsorientierte Lernformen, Sozialformen, Umgang mit Medien, Formen der Präsentation und Evaluation 3 Durchführung der PrüfungEs erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickwissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte: einen aus den Bereichen Altes Testament oder Neues Testament, zwei aus zweien der Bereiche Kirchen-/Christentumsgeschichte, Systematische Theologie, Religionswissenschaft oder Religionspädagogik. GeschichteDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum, Englisch und eine weitere Fremdsprache (passiv beherrscht) 1 Kompetenzen Die Studienabsolventen und -absolventinnen1.1 verfügen über die wissenschaftlichen und ersten fachdidaktischen Kompetenzen, um Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Geschichtsunterricht zu initiieren und zu gestalten,1.2 verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus allen Epochen, das zentrale Aspekte der europäischen und der außereuropäischen sowie der Nationalgeschichte einschließt und exemplarisch in der Regional- und Landesgeschichte vertieft wird,1.3 sind in der Lage, historische Sachverhalte selbstständig zu erarbeiten und zu beurteilen,1.4 sind vertraut mit den Methoden und Arbeitstechniken des Fachs,1.5 wissen um die Geschichtlichkeit historischer Grundbegriffe,1.6 verfügen über klare räumliche und zeitliche Vorstellungen,1.7 sind in der Lage, die wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel als Instrumente der historischen Recherche kritisch und selbstständig zu verwenden,1.8 kennen wichtige geschichtswissenschaftliche Forschungsansätze1.9 können raum-, kulturen- und epochenvergleichende Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen,1.10 sind in der Lage, das im Studium erworbene Wissen selbstständig zu erweitern und dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt des Fachs entsprechend zu ergänzen,1.11 können thematische Schwerpunkte setzen, komplexe historische Probleme ordnen und Zusammenhänge herstellen1.12 sind in der Lage, das Wissen um die historische Prägung der Gegenwart zu vermitteln,1.13 beherrschen die kritische Auseinandersetzung sowohl mit historischen Quellen als auch mit den Ergebnissen historischer Forschung und können diese vermitteln,1.14 verfügen über Kriterien zur Beobachtung und Analyse von Geschichtsunterricht in der Sekundarstufe I und II,1.15 sind in der Lage ziel- und problemorientiert kleinere Lerneinheiten für die Sekundarstufe I und II zu planen,1.16 verfügen über vertiefte fachwissenschaftliche Kompetenzen2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Allgemeines2.1.1 Quellenkunde und Quellenkritik2.1.2 Methoden und Theorien der Geschichtswissenschaft2.2 Alte Geschichte2.2.1 Überblick2.2.1.1 Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen in der Alten Welt2.2.1.2 Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung2.2.2 Chronologische Dimension2.2.2.1 die mykenische Welt, die Dark Ages und das archaische Griechenland2.2.2.2 Griechenland in klassischer Zeit2.2.2.3 Alexander der Große und die Epoche des Hellenismus2.2.2.4 die römische Republik2.2.2.5 das Imperium Romanum in der Kaiserzeit2.2.2.6 die Spätantike, die Ausbreitung des Christentums und der Zusammenbruch des weströmischen Reiches in der Völkerwanderungszeit2.2.3 Systematische Dimension2.2.3.1 politische Ordnungssysteme und politische Kulturen in der Antike2.2.3.2 soziale und ökonomische Strukturen in der Antike2.2.3.3 kulturelle und religiöse Phänomene im Wandel2.2.3.4 Lebenswelten in der Antike2.2.3.5 Wissenskulturen2.3 Mittelalter2.3.1 Überblick2.3.1.1 Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen des Mittelalters (5.-15. Jh.)2.3.1.2 Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung zur mittelalterlichen Geschichte2.3.2 Chronologische Dimension2.3.2.1 Frühes Mittelalter: die Ausbildung der frühmittelalterlichen Königreiche (Ethnogenesen -Völkerwanderung, Merowinger) und das karolingische Europa2.3.2.2 Hochmittelalter: Europa im Zeichen des hegemonialen Kaisertums (Ottonen, Salier) und das staufische Imperium2.3.2.3 Spätmittelalter: europäische Krisen und die Herausbildung der modernen Welt2.3.3 Systematische Dimension2.3.3.1 politische Ordnungssysteme und politische Kulturen2.3.3.2 Wirtschaft, Gesellschaft und Alltag2.3.3.3 Religiosität und Religion2.3.3.4 Wissenskulturen2.3.3.5 mittelalterliche Grundlagen Europas in Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft2.4 Frühe Neuzeit, Neuere und Neueste Geschichte2.4.1 Überblick2.4.1.1 Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen der Frühen Neuzeit (16. -18. Jh.) und der Neueren und Neuesten Geschichte (19.-20. Jh.)2.4.1.2 Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung zur Frühen Neuzeit und zur Neueren und Neuesten Geschichte2.4.2 Chronologische Dimension2.4.2.1 Renaissance und Humanismus, Entdeckungen, Konfessionsbildung und konfessionelles Zeitalter2.4.2.2 Krieg, politische Ordnung und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit2.4.2.3 Absolutismus, Aufklärung und Reformen im 18. Jahrhundert2.4.2.4 Europäische Geschichte im „langen“ 19.Jahrhundert2.4.2.5 Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit in Europa2.4.2.6 Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg2.4.2.7 deutsche und europäische Geschichte seit 19452.4.2.8 Ost-West-Konfrontation und ihre Überwindung, insbesondere Kalter Krieg, innere Entwicklung betroffener Länder, globale Dimension, Aufstieg neuer Mächte2.4.3 Systematische Dimension2.4.3.1 Wirtschaft, Gesellschaft und Alltag im Wandel2.4.3.2 Kulturelle Phänomene im Wandel2.4.3.3 Politische Ideen und Revolutionen2.4.3.4 Europäische Expansion bis zum Ende der Kolonialreiche2.4.3.5 Außereuropäische Geschichte in der Neuzeit2.5 Vertiefte Studien2.5.1 selbstständige Erarbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen und Methoden durch Beteiligung an forschungsorientierten Lehrveranstaltungen2.5.2 vertiefte Kenntnis von Quellen, Forschungspositionen und historischen Fachbegriffen2.5.3 problemorientierte und epochenübergreifende Längsschnitte2.6 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.6.1 Aufgaben und Ziele der Fachdidaktik Geschichte und des Geschichtsunterrichts2.6.2 Prinzipien und Kategorien des Geschichtsunterrichts2.6.3 fachspezifische Ziele und Inhalte des aktuellen Bildungsplans2.6.4 Unterrichtsformen im Geschichtsunterricht2.6.5 fachspezifische Methoden und ihre Anwendung im Geschichtsunterricht der Sekundarstufe I und II, Einsatz von Medien2.6.6 Konzeption von Lerneinheiten in der Sekundarstufe I und II3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern vier Schwerpunkte: einen aus dem Bereich Alte Geschichte, einen aus dem Bereich Mittelalter, einen aus dem 16. bis 19. Jahrhundert, einen aus dem 20. Jahrhundert. Gesundheit und Gesellschaft (Care)Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventen und -absolventinnen kennen die wichtigsten grundlagenbezogenen und fachdidaktischen Kompetenzen.1.1 Grundlagenbezogene Kompetenzen1.1.1 Sie sind mit den Methoden der empirischen Forschung (quantitative und qualitative Methoden) vertraut,1.1.2 sie kennen die gerontologischen Theorien und zentrale Befunde (Genetik, Physiologie, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Sozialpolitikwissenschaft) sowie die Mehrdimensionalität von Entwicklungsprozessen,1.1.3 sie verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Ernährungs- Gesundheits- Sport- und Bewegungswissenschaft,1.1.4 sie kennen die wichtigsten Grundlagen der Physiologie des Alters und bedeutender körperlicher, psychischer und psychiatrischer Erkrankungen im Alter,1.1.5 sie verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen der Gerontologie,1.1.6 sie können Rehabilitations- und Veränderungspotenziale sowie Fähigkeiten von Ressourcen im biografischen Kontext beurteilen,1.1.7 sie kennen zentrale Methoden der Aktivierung und Rehabilitation,1.1.8 sie kennen Methoden der Gesundheitsförderung und Prävention,1.1.9 sie sind vertraut mit den Grundlagen und Formen der Leidens- und Sterbensbegleitung,1.1.10 sie können Pflegeprozesse differenziert wahrnehmen und beurteilen,1.1.11 sie kennen die Grundlagen biografisch orientierter Forschung,1.1.12 sie haben Kenntnis über Ethik in der Pflege und entwickeln eine eigene professionelle Haltung,1.1.13 sie sind vertraut mit den rechtlichen und institutionellen Grundlagen der Pflege, der Thanatologie und Palliativpflege,1.1.14 sie verfügen über methodische Kenntnisse der Evaluation und Konzepte der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie des Pflegemanagements,1.1.15 sie kennen die Methoden des Casemanagements 1.2 Fachdidaktische Kompetenzen1.2.1 Sie haben Einblick in fachdidaktische Konzepte aller Schularten der beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) und kennen Methoden zum Entwurf von Unterrichtseinheiten,1.2.2 sie können Aufgabenstellungen schülergerecht aufbereiten, in die Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler übertragen und einen handlungsorientierten Unterricht gestalten,1.2.3 sie können Curricula vergleichen und zugehörige Unterrichtspläne in attraktive konsekutive Unterrichtseinheiten umsetzen,1.2.4 sie sind mit den einschlägigen Ergebnissen der Lehr-Lernforschung vertraut und in der Lage, konzeptionelle Entwürfe vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse zu reflektieren2 Studieninhalte2.1 Sozial- und verhaltenswissenschaftliche Grundlagen2.2 Grundlagen der Pflegewissenschaft2.3 Anatomie und Physiologie2.4 Pathologie, Pharmakologie2.5 Theorie und Geschichte des Care-Konzepts2.6 Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, Geriatrie (Grundlagen, Diagnostik, Umgang)2.7 Gerontologie2.8 Rechtskunde2.9 Ernährungswissenschaftliche Grundlagen2.10 Ethik der Pflege, der Thanatologie und Palliativpflege2.11 Gesundheitsförderung und Prävention, Salutogenese, Rehabilitation2.12 kultursensible Pflege2.13 Stationäre und ambulante Pflege, offene Altenarbeit2.14 Pflege- und Qualitätsmanagement, Casemanagement2.15 Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Pflege2.16 Biografieforschung2.17 Klassiker der Geistes-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften3 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.3.1 Lehr-Lernprozesse inklusive Lernvoraussetzungen und Lernschwierigkeiten3.2 Unterrichtsplanung: Bildungs- und Lernziele; Auswahlkriterien für Unterrichtsinhalte3.3 Unterrichtskonzepte für den Unterricht in den verschiedenen Schularten und -stufen.4 Durchführung der Prüfung Das Studium wird beendet mit einer fachwissenschaftlichen mündlichen Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können), ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete, je einen aus den Studiengebieten 2.1/2.2., 2.5/2.9 und 2.13/2.14. Auf die Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 40 Minuten Prüfungszeit, weitere 20 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen. InformatikDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventen und -absolventinnen kennen die wichtigsten Inhalte und Methoden der Informatik, können diese auf allen Stufen der beruflichen Schulen vermitteln sowie die Bedeutung und die Auswirkungen der Informatik angemessen darstellen und reflektieren.1.1 Grundlagenbezogene Kompetenzen Sie können in fortgeschrittener Weise mit den mathematischen, logischen, statistischen und physikalischen Hilfsmitteln, die für die Informatik erforderlich sind, umgehen. Sie können in abstrakten Modellen denken und beherrschen konstruktives Vorgehen.1.1.2 Sie verstehen zentrale Begriffe und Konzepte der Informatik, wie den des Algorithmus und Rechners, in einer von der technischen Realisierung unabhängigen, abstrakten Form, um so z. B. die Grenzen algorithmischer Verfahren und deren Korrektheit und Effizienz einschätzen zu können.1.1.3 Sie können Informatik-Probleme formal beschreiben, analysieren und strukturieren und sind in der Lage, Anforderungen an Hard- und Softwaresysteme in effiziente Lösungen umzusetzen und systematisch zu testen.1.1.4 Sie beherrschen die wichtigsten Algorithmen, Datenstrukturen und Muster zur Lösung von Problemen einschließlich zentraler Programmierparadigmen. Sie kennen exakte und approximative Berechnungen, sie kennen Verschlüsselungs- und Komprimierungsverfahren sowie Maßnahmen zur Datensicherheit.1.2 Anwendungsbezogene Kompetenzen (insbesondere in der Softwaretechnik)1.2.1 Sie beherrschen mindestens eine Programmiersprache, sind mit weiteren Sprachen vertraut und kennen mindestens ein größeres Informatiksystem gut.1.2.2 Sie können Probleme so zerlegen und Schnittstellen so definieren, dass die hierfür entwickelten Informatiksysteme wartbar, anpassbar und zuverlässig sind.1.2.3 Sie besitzen solide Kenntnisse im Bereich Modellierung, Software-Architektur und verteilte Systeme und kennen den Einsatz von Mustern und Bibliotheken.1.2.4 Sie können sich in vorhandene Programme einarbeiten. Sie können vorhandene Programmelemente sinnvoll nutzen und Systeme im Team entwickeln.1.3 Weitere fachliche Kompetenzen1.3.1 Sie verstehen die Mensch-Maschine-Interaktion, können gesellschaftliche Auswirkungen der Informatik darlegen und kennen die Bedeutung der Informatik für Ausbildungsprozesse sowie für die Organisation, Steuerung und Überwachung.1.3.2 Sie haben Einsicht in die Konzepte und Funktionsweise von Kommunikationssystemen (vor allem Rechnernetze und webbasierte Anwendungen).1.4 Fachübergreifende Kompetenzen1.4.1 Sie können systematisieren, dokumentieren und Normen einhalten.1.4.2 Sie besitzen einen Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Informatik.1.4.3 Sie kennen rechtliche und gesellschaftliche Auswirkungen der Informatik.1.4.4 Sie können wissenschaftliche Originalarbeiten exemplarisch bearbeiten und deren Inhalt aufbereiten. Zugleich besitzen sie die Befähigung zu eigenständiger Weiterbildung und lebenslangem Lernen.1.5 Fachdidaktische Kompetenzen1.5.1 Sie können Bildungsziele der Informatik in den Bildungsauftrag der beruflichen Schulen einordnen.1.5.2 Sie haben Einblick in fachdidaktische Konzepte aller Schulstufen der beruflichen Schulen und kennen Methoden zum Entwurf von Unterrichtseinheiten.1.5.3 Sie können Aufgabenstellungen altersgerecht aufbereiten, in die Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler übertragen und einen teamorientierten Unterricht gestalten.1.5.4 Sie können informatikspezifische Curricula vergleichen und zugehörige Unterrichtspläne in attraktive konsekutive Unterrichtseinheiten umsetzen.1.5.5 Sie sind mit den einschlägigen Ergebnissen der Lehr-Lernforschung vertraut und in der Lage, konzeptionelle Entwürfe vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse zu reflektieren.1.5.6 Sie kennen im Informatikunterricht einsetzbare Werkzeuge und Systeme.2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Grundlagen der Informatik2.1.1 Mathematik für Informatiker2.1.2 Logik, Statistik, vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich diskrete Strukturen2.1.3 abstrakte Maschinen, insbes. Automaten, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität2.1.4 formale Systeme, insbes. Graphen, Datentypen, Semantik, Netze2.1.5 Algorithmen und Datenstrukturen, insbes. Listen, Stapel, Schlangen, Bäume, Hashing, Verifikation, Effizienz, Implementierung2.1.6 Programmierung, insbes. Programmierkonzepte, Programmierparadigmen2.1.7 Modellierung und grundlegende Prinzipien der Softwaretechnik2.1.8 Technische Informatik, insbes. Funktionsprinzipien, Bauelemente, Rechnerstrukturen2.1.9 für das Fach Informatik spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich projektorientierten Arbeitens2.2 Informatik der Systeme2.2.1 verteilte Systeme und Rechnernetze2.2.2 Datenbanken und Informationssysteme2.2.3 Software Engineering2.2.4 sichere und zuverlässige Systeme2.2.5 spezielle Themen, z. B. Betriebssysteme, Programmiersprachen und Übersetzerbau, Rechnerarchitektur, Mensch-Maschine-Interaktion, Graphische und Bild verarbeitende Systeme, Modellbildung und Simulation, Kognitive Systeme und Robotik sowie Themen aus der Theoretischen oder der Technischen Informatik2.3 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.3.1 Bildungsziele der Informatik, Begründung für den Informatikunterricht, Charakterisierung des Fachs und fundamentale Ideen, Auswahlkriterien für Unterrichtsinhalte2.3.2 Unterrichtskonzepte für den Informatikunterricht, insbesondere zu den Kernpunkten Modellierung, Programmierung, Problemlösung und Validierung2.3.3 Lehr-Lernprozesse inklusive Lernvoraussetzungen und Lernschwierigkeiten2.3.4 Methoden des Informatikunterrichts, insbesondere Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Projektarbeiten und Vorgehensweisen bei der Erfolgskontrolle3 Durchführung der Prüfung Das Studium wird beendet mit einer fachwissenschaftlichen mündlichen Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können), ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen nach Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete, je eines aus der praktischen, der theoretischen und der technischen Informatik. Beispiele für Prüfungsgebiete aus der praktischen Informatik sind „Datenbanken und Informationssysteme“, „Programmiersprachen“ oder „Verteiltes Rechnen“; Bespiele aus der theoretischen Informatik sind „Algorithmen und Datenstrukturen“ oder „Programmverifikation und formale Semantik“; Beispiele aus der technischen Informatik sind „Robotik“ oder „Rechnernetze“. Auf die gewählten Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 40 Minuten Prüfungszeit, weitere 20 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen. Jüdische ReligionslehreDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. StudienvoraussetzungHebraicum der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 kennen die religiösen Hauptquellen des Judentums auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und besitzen die Fähigkeit, ihre normative Geltung zeitgemäß darzustellen und zu vertreten (religiöse und wissenschaftliche Kompetenz),1.2 können die alten Sprachen des Judentums als quellenerschließende und identitätsstiftende Medien einsetzen, um den Schülerinnen und Schüler einen adäquaten Zugang zu den jüdischen Texten und zum jüdischen Kult und Brauchtum zu vermitteln (sprachliche Kompetenz),1.3 sind mit den traditionellen Auslegungsmethoden der jüdischen Quellen vertraut, zugleich kennen sie die modernen Interpretationen der verschiedenen Richtungen des Judentums (hermeneutische Kompetenz),1.4 kennen die Geschichte des jüdischen Volkes und die Tendenzen der jüdischen Historiographie (historische Kompetenz),1.5 sind mit der historischen Vielfalt jüdischer Kulturen, Lebenswelten und Literaturen vertraut und verfügen über kultur-, kunst- und literaturwissenschaftlichen Instrumente, um sie zu erschließen (kulturwissenschaftliche Kompetenz),1.6 sind in der Lage, aus ihrer Quellenkenntnis und ihrem historischen und kulturwissenschaftlichen Wissen ein kohärentes Bild des Judentums zu entwerfen (systematische Kompetenz),1.7 können die religiösen Quellen für aktuelle ethische Probleme und für Fragen aus der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler fruchtbar machen (ethische Kompetenz),1.8 kennen einerseits die emanzipatorischen Potentiale der Religion und andererseits ihre fundamentalistischen Gefahren; sie sind imstande, den absoluten Anspruch des Glaubens mit dem gesellschaftlichen Pluralismus zu versöhnen (theologisch-politische Kompetenz),1.9 kennen die Hauptvollzüge jüdischer Religionspraxis in den verschiedenen Richtungen des Judentums (praktische Kompetenz),1.10 kennen die Hauptströmungen der jüdischen Pädagogik und sind mit der aktuellen religionspädagogischen Forschung vertraut (religionspädagogische Kompetenz),1.11 sind mit den Grundfragen von Religionsunterricht und Religionsdidaktik vertraut und kennen aktuelle didaktische Modelle (fachdidaktische Kompetenz)2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Bibel und Jüdische Bibelauslegung2.1.1 Aufbau, Inhalte und Themen der Hebräischen Bibel2.1.2 Bibel in Einleitungswissenschaft und Religionsgeschichte2.1.3 Textgattungen der Hebräischen Bibel: Rechtskorpora, Prophetie, Kulttheolgie2.1.4 jüdische Auslegungstradition (Parshanut) und deren wichtigste Exponenten (Rabbinerbibel)2.2 Talmud, Codices und Rabbinische Literatur2.2.1 Hauptwerke der rabbinischen Literatur: Mishna, Tosefta, halachische und aggadische Midrashim, Jerusalemischer und Babylonischer Talmud2.2.2 Entstehung, Aufbau, Inhalte der rabbinischen Quellen und ihre Rezeption in den mittelalterlichen Codices, Responsen und Kommentaren2.2.3 rabbinische Hermeneutik und Logik: Auslegungsregeln und Interpretationsprinzipien2.2.4 rabbinische Rechtskultur und jüdisches Recht2.3 Geschichte des jüdischen Volkes2.3.1 Überblick über die wichtigsten Perioden und Zentren der jüdischen Geschichte und Kulturen von der Antike bis zur Gegenwart: 1. und 2. Tempel; rabbinisches und hellenistisches Judentum der Antike; sefardisches und ashkenasisches Judentum im Mittelalter; West- und Ostjudentum in der Neuzeit, Zionismus und Geschichte des Staates Israel2.3.2 Ursachen und Folgen der Judenfeindschaft: Judaeophobie, Antijudaismus, Antisemitismus2.3.3 religiöse und säkulare Strömungen des modernen Judentums2.3.4 Ansätze und Richtungen in der jüdischen Geschichtsschreibung2.4 Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte2.4.1 Geschichte: Epochen der jüdischen Philosophie und Geistesgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart2.4.2 Systematik: Theologie, Anthropologie, Ethik und Geschichtstheologie aus jüdischen Quellen2.4.3 vertiefte Kenntnisse mindestens zweier Hauptwerke jüdischer Philosophie jeweils aus dem Mittelalter und der Moderne2.4.4 Überblickswissen zur jüdischen Mystik und Spiritualität: Kabbala, Chassidismus2.5 Jüdische Kulturen2.5.1 Überblick über die wichtigsten Epochen der jüdischen Kunst von der Antike bis zur Gegenwart2.5.2 Tradition der Bildpädagogik vom Mittelalter bis in die Neuzeit2.5.3 Überblick über die hebräischen und jüdischen Literaturen2.5.4 Vertiefte Lektüre der Werke jeweils einer/eines jüdischen Autorin/Autors der Diaspora und Israels2.6 Praktische Religionslehre2.6.1 Traditionelles „Lernen“ (Limud)2.6.2 Liturgie (Siddur, Machsor)2.6.3 Jüdischer Alltag und Lebenszyklus (Halacha LeMa'asse)2.6.4 Richtungen des Judentums2.7 Religionspädagogik2.7.1 Überblick über die Geschichte der Hauptströmungen jüdischer Pädagogik mit vertiefter Kenntnis eines Klassikers der jüdischen Pädagogik, eines Bildungsprogramms, eines Schulwerks oder eines Lehrerseminars2.7.2 Kenntnis der traditionellen jüdischen Lernkultur und der Krise des traditionellen jüdischen Erziehungs- und Bildungswesens in der Moderne2.7.3 Kenntnis des Verhältnisses von Staat, Schule, Religionsgemeinschaft und Religionsunterricht2.7.4 Beherrschung der Systematik des Religionsunterrichts in Bibel, Midrasch, Talmud, jüdische Geschichte und Erinnerungskultur, jüdische Liturgie und Lebensformen2.7.5 Reflektierter Umgang mit den Bildungsstandards und mit Lehrplänen im Fach Jüdische Religionslehre2.7.6 Fertigkeiten im Umgang und in der Entwicklung mit Lehrmedien2.8 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.8.1 Didaktik des Religionsunterrichts der Sekundarstufe I, insbesondere Symbol- und Ritualdidaktik, Bibel- und Midrashdidaktik, Geschichts- und Erinnerungsdidaktik2.8.2 Didaktik des Religionsunterrichts der Sekundarstufe II, insbesondere problemorientierter Unterricht zur Systematik: Theologie, Anthropologie, Ethik3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf er auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich 2.1 -2, einen aus dem Bereich 2.3 - 5, einen aus dem Bereich 2.7. Katholische TheologieDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum und Graecum oder Griechischkenntnisse, die ein gutes Verständnis des neutestamentlichen Urtextes ermöglichen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 können die Eigenart der Theologie als Glaubenswissenschaft darstellen und argumentativ vertreten,1.2 können die staatskirchenrechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichtes argumentativ vertreten,1.3 beherrschen die spezifischen Methoden der theologischen Fächergruppen und des wissenschaftlichen Arbeitens,1.4 können unterschiedliche Grundmuster theologischer Argumentation anwenden,1.5 können die christliche Gottesrede im populärkulturellen Kontext transparent und anschlussfähig machen,1.6 können sich konstruktiv mit neuzeitlicher Religionskritik und mit der Theodizeefrage auseinandersetzen,1.7 können die Deutung der Welt als Schöpfung und das christliche Verständnis des Menschen in einem pluralen Umfeld von Welterfahrung zur Geltung bringen,1.8 können die christliche Gottes- und Jesuserfahrung in unterschiedlichen Denk- und Sprachräumen zur Geltung bringen,1.9 können theologische Grundaussagen über den Menschen auf die ethische Urteilsbildung und auf die Heranbildung von ethischen Grundhaltungen beziehen,1.10 können zu Typen ethischer Normbegründung und zu wichtigen Gebieten der angewandten Ethik im Dialog mit gegenwärtigen Ethikdiskursen begründet Stellung nehmen,1.11 können historische Epochen als Konstruktion beschreiben und Struktur und Methoden der historischen Urteilsbildung am Beispiel nachvollziehen,1.12 können sich mit Anfragen an die reale Gestalt von Kirche von innen und außen auseinandersetzen,1.13 wissen um die Neubesinnung der Kirche im 2. Vatikanischen Konzil und können diese auf dem Hintergrund exemplarischer Texte aus den Konzilsdokumenten entfalten,1.14 können historische und systematische Kenntnisse im ökumenischen Dialog zur Geltung bringen,1.15 sind in einer kritisch-konstruktiven Auseinandersetzung mit anderen religiösen oder weltanschaulichen Positionen und mit der säkularen Gesellschaft auskunfts- und dialogfähig,1.16 können gegen Traditionen und Gegenwartsphänomene des Antisemitismus und der Diffamierung und Diskriminierung religiöser Gruppen argumentativ vorgehen,1.17 können Liturgie in für die Schule relevanten Formen gestalten,1.18 verfügen über eine fachliche und fachdidaktische Kompetenz in der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie,1.19 können zentrale religionsdidaktische Ansätze sach-, schulform- und entwicklungsgerecht auf den Religionsunterricht beziehen,1.20 können Lehr-/Lernsituationen kriteriengestützt beobachten und analysieren,1.21 kennen und gewichten schul- und religionspädagogische Begründungen des Religionsunterrichts im Verhältnis zu Ethik- und Philosophieunterricht und können konfessionell-kooperative, interkulturelle und interreligiöse Konzepte reflektieren,1.22 sind in der Lage, eine berufliche Identität als Religionslehrerin/-lehrer zu gewinnen, indem sie die eigene Glaubensbiographie mit kirchlichen Erwartungen, gesellschaftlich-kulturellen Bedingungen und theologischem Wissen in Verbindung bringen2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Altes Testament/Neues Testament2.1.1 Entstehung, Aufbau und Inhalt der einzelnen biblischen Bücher, der Großabschnitte des Alten und des Neuen Testaments und der Kanonbildung2.1.2 vertiefende Exegese eines biblischen Buches oder eines zentralen Themas2.1.3 Geschichte Israels2.1.4 Geschichte, Glaubensvorstellungen und Lebensformen des biblischen Judentums2.1.5 zentrale biblische Gottesbilder und die Entstehung des Monotheismus2.1.6 die Gottesbotschaft des historischen Jesus, christologische und soteriologische Transformationen der Gottesrede2.1.7 Entstehung und Entwicklung der narrativen Jesusüberlieferung und deren Ausfaltung in die literarische Vielfalt der Evangelien2.1.8 theologische Konzepte der Verhältnisbestimmung von Kirche und Israel2.2 Kirchengeschichte2.2.1 Geschichte und Theologie des Ur- und Frühchristentums2.2.2 Geschichte und Theologie der spätantiken Reichskirche2.2.3 Christentumsgeschichte des Mittelalters2.2.4 Christentumsgeschichte der Reformation und Konfessionalisierung2.2.5 Christentumsgeschichte der Neuzeit und Zeitgeschichte2.3 Philosophie/Fundamentaltheologie2.3.1 Anliegen, Problemfelder, Grundbegriffe der Fundamentaltheologie; Modelle des Verhältnisses von Glauben und Wissen, von Offenbarung und Vernunft2.3.2 Religionsphilosophie2.3.3 Philosophische Gotteslehre2.3.4 Religionskritik und Religionsbegründung2.3.5 Theodizee und Anthropodizee2.3.6 philosophische Anthropologie im Diskurs der Wissenschaften2.3.7 grundlegende Kenntnisse der Weltreligionen im interkulturellen und interreligiösen Kontext2.4 Dogmatik/Ökumenische Theologie2.4.1 Problemstellungen, Grundbegriffe, Grundzüge der Dogmatik2.4.2 Schöpfungstheologie, theologische Anthropologie und Gnadenlehre im Diskurs mit den Naturwissenschaften2.4.3 christliche Trinitätslehre in theologiegeschichtlicher und systematisch-theologischer Perspektive2.4.4 zentrale Entwürfe der Christologie und Soteriologie2.4.5 Ekklesiologie2.4.6 Sakramententheologie2.4.7 Eschatalogie2.5 Theologische Ethik/Sozialethik/ Moraltheologie /Christliche Gesellschaftslehre2.5.1 Problemstellungen, Grundbegriffe, Grundzüge der Moraltheologie und der Sozialethik2.5.2 Fundamentalmoral und Fundamentale Sozialethik2.5.3 exemplarische Vertiefung individualethischer, beziehungsethischer und sozialethischer Bereiche der angewandten Ethik2.6 Kirchenrecht2.6.1 theologische und philosophische Begründung und Grundfragen des Kirchenrechts2.6.2 kirchliches Verfassungsrecht2.6.3 Grundbegriffe des Verkündigungsrechtes2.6.4 kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts2.7 Liturgiewissenschaft2.7.1 theologische und anthropologische Grundlagen der Liturgie2.7.2 Strukturen und Formen liturgischen Handelns2.7.3 eucharistische Liturgie und Liturgie der übrigen Sakramente2.8 Praktische Theologie/Pastoraltheologie2.8.1 Martyria und Diakonia im Selbstvollzug der Kirche2.8.2 Praxisfelder der Kirche in Auseinandersetzung mit theologischen Disziplinen und Humanwissenschaften2.9 Religionspädagogik2.9.1 Grundbegriffe der Religionspädagogik2.9.2 religions- und entwicklungspsychologische Theorien religiösen Lernens2.10 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.10.1 Theorien und Modelle der Religionsdidaktik2.10.2 Methoden der Unterrichtsplanung2.10.3 Selbstverständnis von Religionslehrerinnen und -lehrern2.10.4 theologische, anthropologische und pädagogische Begründungen von Religionsunterricht2.10.5 Ansätze konfessionell-kooperativen und interreligiös-kooperativen Religionsunterrichts3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und Inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Prüflinge wählen in Absprache mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte aus drei der Fachgebiete 2.1 -9, mit Zustimmung der Prüfer kann einer der Schwerpunkte auch mehr als ein Fachgebiet berühren. 2.1 und 2.4 (Altes Testament/Neues Testament und Dogmatik/Ökumenische Theologie) müssen in jedem Fall vertreten sein. MathematikDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventen und -absolventinnen1.1 verfügen über fachwissenschaftlich fundierte mathematikbezogene Reflexions- und Kommunikationskompetenzen, d.h. sie1.1.1 besitzen ein solides mathematisches Fachwissen, das zur Promotionsfähigkeit qualifiziert,1.1.2 kennen die mathematischen Begriffe und Konstruktionen, die hinter der Schulmathematik stehen und können diese analysieren und vom höheren Standpunkt aus rechtfertigen,1.1.3 können mathematische Gebiete durch Angabe treibender Fragestellungen strukturieren, durch Querverbindungen vernetzen und Bezüge zur Schulmathematik herstellen,1.1.4 können mathematische Sachverhalte adäquat mündlich und schriftlich darstellen und sich selbstständig mathematische Inhalte aneignen,1.1.5 besitzen die Fähigkeit zu schlüssiger Argumentation und exakter Beweisführung und sind in der Lage, auf Einwände einzugehen,1.1.6 können Argumentationsketten auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen, Fehler oder Lücken in verständlicher Weise offen legen und Hilfestellung bei der Korrektur und Präzisierung geben,1.1.7 kennen Praxisfelder der Mathematik und können außermathematische Fragestellungen modellieren, angemessene mathematische Methoden zur Behandlung von Modellen finden und anwenden sowie die Lösung verständlich vermitteln,1.1.8 können aufgrund ihrer mathematischen Allgemeinbildung wesentliche mathematische Bezüge im Alltag, in öffentlichen Texten und in der Alltagssprache benennen, verstehen und erklären1.2 verfügen über fachdidaktische Basiskompetenzen, d.h. sie1.2.1 kennen die Grundlagen des Mathematiklernens in den Sekundarstufen sowie wichtige fachdidaktische Prinzipien und Unterrichtskonzepte und können diese auf zentrale Inhalte des Mathematikunterrichts anwenden,1.2.2 kennen wesentliche Grundvorstellungen und Zugangsweisen für zentrale Inhalte des Mathematikunterrichts,1.2.3 verfügen über die Fähigkeit zur kritischen Lektüre fachdidaktischer Publikationen und können die Erkenntnisse bei der Unterrichtsplanung umsetzen,1.2.4 verfügen über Grunderfahrungen, mathematische Inhalte schüler- und zugleich fachgerecht als Lernsequenzen bzw. -moduln zu organisieren, zu gestalten und ihre Entscheidungen zu vertreten2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Analysis2.1.1 Beweismethoden: Vollständige Induktion, indirekter Beweis2.1.2 Grenzwertbegriff: Folgen, Reihen, Stetigkeit2.1.3 reelle und komplexe Zahlen2.1.4 Differentiation und Integration, Extremwertprobleme2.1.5 Potenzreihen, Rationale Funktionen, Partialbruchzerlegung2.1.6 elementare Funktionen, insbesondere Exponentialfunktion, Logarithmus, trigonometrische Funktionen2.1.7 Topologie des Rn2.1.8 Differentialrechnung in mehreren Veränderlichen2.1.9 Potenzreihenentwicklung, Taylorformel2.1.10 Satz über implizite Funktionen, Kurven und Flächen2.1.11 Mehrfachintegrale Differentialgleichungen:2.1.12 Elementare Differentialgleichungen2.1.13 lineare Differentialgleichungen2.1.14 Existenz- und Eindeutigkeit der Lösungen Funktionentheorie:2.1.15 reelle und komplexe Differenzierbarkeit2.1.16 Cauchyscher Integralsatz und Integralformel2.1.17 Potenzreihenkalkül, Fundamentalsatz der Algebra2.1.18 Eigenschaften holomorpher Funktionen2.1.19 Residuensatz, Berechnung von speziellen reellen Integralen2.2 Lineare Algebra2.2.1 Grundbegriffe der Algebra und Mengenlehre2.2.2 Vektorräume und lineare Abbildungen2.2.3 Matrizen, Matrixdarstellung linearer Abbildungen2.2.4 Determinanten, Permutationen2.2.5 lineare Gleichungssysteme, Gauß-Algorithmus2.2.6 Euklidische Vektorräume, Längen- und Winkelmessung2.2.7 geometrische Abbildungen2.2.8 Eigenwerte und Eigenvektoren, Normalformen von Endomorphismen2.2.9 lineare Ungleichungen, konvexe Polyeder, lineare Optimierung2.3 Algebra und Zahlentheorie2.3.1 Aufbau des Zahlensystems2.3.2 Teilbarkeit, Euklidischer Algorithmus, Primzahlen und Primfaktorzerlegung2.3.3 elementare Resultate zur Primzahlverteilung2.3.4 Rechnen mit Restklassen2.3.5 Bedeutung der Zahlentheorie in der Kryptographie2.3.6 Gruppen, Gruppenwirkungen, Symmetrie2.3.7 Körpertheorie und Konstruktionen mit Zirkel und Lineal2.3.8 endliche Körper2.3.9 Polynomringe und Theorie der Lösung algebraischer Gleichungen in einer Veränderlichen2.4 Geometrie2.4.1 Grundlagen der affinen, euklidischen und projektiven Geometrie2.4.2 Parallel- und Zentralprojektion2.4.3 Einblicke in eine nichteuklidische Geometrie2.4.4 Isometriegruppen euklidischer Räume, Platonische Körper2.4.5 Eulersche Polyederformel, Eulerzahl2.4.6 Geometrie der Kegelschnitte2.5 Numerik2.5.1 Rechnerarithmetik, Fehleranalyse2.5.2 iterative Verfahren2.5.3 Interpolation, numerische Integration2.5.4 lineare Ausgleichsprobleme2.6 Stochastik2.6.1 Wahrscheinlichkeitsraum und Wahrscheinlichkeitsmaße2.6.2 elementare Kombinatorik und diskrete Wahrscheinlichkeitsräume2.6.3 bedingte Wahrscheinlichkeit, stochastische Unabhängigkeit2.6.4 wichtige diskrete und stetige Modelle2.6.5 Zufallsvariable, Verteilung, Erwartungswert, Varianz2.6.6 Konvergenzbegriffe in der Wahrscheinlichkeitstheorie2.6.7 Gesetze großer Zahlen, zentraler Grenzwertsatz2.6.8 Einführung in Fragestellung und Methoden der Statistik2.6.9 Testverfahren2.7 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.7.1 ausgewählte Inhalte der Didaktik der Sekundarstufe I aus den Gebieten Zahlbereiche, Algebra, Geometrie und Stochastik2.7.2 ausgewählte Inhalte der Didaktik der Sekundarstufe II aus den Gebieten Analysis, Lineare Algebra mit Analytischer Geometrie und Stochastik2.7.3 Grundlagen des Mathematiklernens unter Einbezug fachspezifischer Medien, insbesondere Software zur Dynamischen Geometrie und zur Stochastik sowie Computer-Algebra-Systeme2.7.4 Vernetzung von Teilbereichen der Schulmathematik untereinander und mit der Fachwissenschaft3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können), ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben verantwortlich. Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete aus drei verschiedenen der nachfolgenden fünf Teilbereiche der Mathematik: 1. Analysis2. Geometrie3. Algebra oder Zahlentheorie4. Numerische Mathematik5. Stochastik Mathematik-geschichtliche Aspekte werden nach Möglichkeit in den Prüfungsverlauf einbezogen. Auf die gewählten Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 40 Minuten Prüfungszeit, weitere 20 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen. Philosophie/EthikDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden, jeweils bezogen auf die Schulfächer Philosophie und Ethik. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum oder Graecum 1 Kompetenzen: Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 kennen einschlägige Probleme und Problemlösungsversuche auf den Gebieten der theoretischen und der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik,1.2 kennen Grundzüge der Philosophiegeschichte und verstehen die Rolle der Philosophie fächerübergreifend im Kontext der Wissenskulturen,1.3 verfügen über Kenntnisse, grundlegender philosophischer Werke unter Einbeziehung ihrer Überlieferunggeschichte,1.4 kennen unterschiedliche Verfahrensweisen zur Analyse und Konstruktion von philosophischen Argumenten und sind in der Lage, sie in den philosophiegeschichtlichen Kontext einzuordnen,1.5 kennen unterschiedliche Verfahrensweisen zur Erschließung wissenschaftlicher und philosophischer Texte und sind in der Lage, deren Stärken und Grenzen kritisch zu reflektieren,1.6 verstehen es vor diesem Hintergrund, ethischmoralisch relevante Phänomene sowie Probleme der individuellen, der sozialen und der natürlichen Lebenswelt differenziert zu reflektieren,1.7 kennen die Weltreligionen und ihre Geschichte in Grundzügen,1.8 kennen grundlegende fachdidaktische Begriffe und Konzepte,1.9 können die im Studium des Fachs Philosophie/ Ethik entwickelten inhaltlichen und methodischen Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf Aufgaben beruflicher Bildung, insbesondere den Philosophie- und Ethikunterricht nutzen,1.10 überschauen die Problematik der Wertevermittlung und verstehen es, fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen auf Prozesse insbesondere der kognitiven und der moralischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beziehen,1.11 können die fachdidaktischen Möglichkeiten und Probleme von Unterrichtsmedien sachgerecht einschätzen2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Theoretische und praktische Philosophie insbesondere Ethik2.1.1 Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, insbesondere der normativen Ethik und der Metaethik2.1.2 mindestens vier grundlegende Werke aus verschiedenen Epochen (die Epochen Antike/Mittelalter 16.-18. Jh., 19.-20. Jh. müssen je einmal vertreten sein in ihrem philosophiegeschichtlichen und kulturellen Kontext2.1.3 mindestens zwei Arbeitsgebiete des systematischen Philosophierens (wie z. B. Wahrheitstheorien, Erkenntnistheorie, Skeptizismus, Freiheitstheorien, eudaimonistische Ethik, Utilitarismus, Vertragstheorien u. a.)2.1.4 Grundkenntnisse der formalen Logik2.2 Problemfelder der Ethik2.2.1 Konzeptionen des guten Lebens2.2.2 Themen der angewandten Ethik im Horizont zweier Bereichsethiken unter Berücksichtigung relevanter Ergebnisse der Einzelwissenschaften2.3 Religion2.3.1 Grundzüge der religiösen Inhalte, des religiösen Lebens und der Geschichte der Weltreligionen, insbesondere des Christentums2.3.2 Grundpositionen der Religionsphilosophie 2.4 Grundlagen der FachdidaktikDie Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.4.1 grundlegende fachdidaktische Begriffe und Konzepte2.4.2 pädagogisch-philosophische Grundhaltungen2.4.3 Formen des Denkens: Didaktische Potenziale der philosophischen bzw. ethischen Methoden, bezogen auf Themengebiete der Sekundarstufe I Ethik bzw. der Sekundarstufe I und II Philosophie und Ethik2.4.4 fachlich-didaktische Erschließung von Themengebieten der Sekundarstufe I Ethik bzw. der Sekundarstufe I und II Philosophie und Ethik2.4.5 fachgerechtes Verständnis des sinnvollen Einsatzes von Medien im Philosophie- und Ethikunterricht2.4.6 Interdisziplinarität: Möglichkeiten der Integration (a) fachfremder Bereiche sowie (b) fremdsprachiger Texte in den Philosophie- und Ethikunterricht2.4.7 Interkulturalität: Philosophie- und Ethikunterricht als Ort kultureller Integration3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich theoretische Philosophie, einen aus dem Bereich praktische Philosophie (insbesondere Ethik, Anthropologie oder politische Philosophie) und einen aus dem Bereich Problemfelder der Ethik oder aus dem Bereich Religionsphilosophie. Bei den ersten beiden Bereichen ist jeweils ein grundlegendes Werk anzugeben, wobei die beiden Werke unterschiedlichen Epochen entstammen müssen und eines davon in der Moderne/Gegenwartsphilosophie angesiedelt ist. PhysikDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Physik. Sie1.1 verfügen über anschlussfähiges physikalisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte und Unterrichtsmedien fachlich zu gestalten, neuere physikalische Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen und inhaltlich zu bewerten, sowie neue Themen in den Unterricht einzubringen,1.2 beherrschen die grundlegenden Arbeits- und Erkenntnismethoden der Physik und verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten im Experimentieren und im Handhaben von (auch schultypischen) Experimentier- und Messgeräten,1.3 sind mit grundlegenden Konzepten und Herangehensweisen der theoretischen Physik vertraut, können in diesem Begriffssystem kommunizieren und grundlegende Aufgaben lösen,1.4 verfügen über die Fähigkeit, Fragestellungen der modernen Physik mit Hilfe physikalischer Modelle differenziert zu beschreiben,1.5 besitzen detaillierte Kenntnisse über moderne experimentelle Methoden und können diese selbstständig zur Untersuchung physikalischer Phänomene und Sachverhalte einsetzen,1.6 denken selbstständig über physikalische Fragestellungen nach und können dabei die wesentlichen Prinzipien der Physik zur Lösung konkreter Aufgabenstellungen einsetzen,1.7 kennen die Ideengeschichte ausgewählter physikalischer Theorien und Begriffe sowie den Prozess der Gewinnung physikalischer Erkenntnisse (Wissen über Physik) und können die gesellschaftliche Bedeutung der Physik begründen,1.8 verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen, insbesondere solide Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen, der Ergebnisse physikbezogener Lehr-Lern-Forschung, typischer Lernschwierigkeiten und Schülervorstellungen in den Themengebieten des Physikunterrichts, sowie von Möglichkeiten, Schülerinnen und Schüler gleichermaßen für das Lernen von Physik zu motivieren,1.9 verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Gestalten strukturierter Lehrgänge (Unterrichtseinheiten) sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden,1.10 sind mit den grundlegenden Begriffen und Methoden der Mathematik zur Beschreibung physikalischer Sachverhalte vertraut,1.11 haben einen einführenden Überblick in naturwissenschaftliche Nachbarfächer, mit dem sie in Projekten fächerübergreifend arbeiten können2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Experimentalphysik2.1.1 Mechanik: Massenpunkt und Systeme von Massenpunkten, Starrer Körper, Drehbewegungen, Schwingungen und Wellen, Strömungen2.1.2 Thermodynamik: Temperatur und Energie, Entropie, Hauptsätze, Mischungen, Wärmeleitung, Wärmekraftmaschinen, Phasenübergänge, kinetische Gastheorie2.1.3 Optik: Geometrische Optik, Beugung, Interferenz und Polarisation, Optische Instrumente2.1.4 Elektrizitätslehre: Elektrische Felder, Coulombgesetz, Magnetfelder, Lorentzkraft, Elektromagnetische Wellen, einfache und komplexe Stromkreise, Elektrische Messverfahren2.1.5 Atom- und Quantenphysik: Schrödingergleichung, Wellen-Teilchen-Aspekt, Quantenmechanische Zustände, Spektren, Auswahlregeln, Laser2.1.6 Festkörperphysik: Kristalle, Beugungsmethoden, Elektronenleitung, Phononen, Magnetismus, Halbleiter2.1.7 Kern- und Teilchenphysik: Kernmodelle, Elementarteilchen, Beschleuniger, Kernenergie, Kernfusion2.1.8 Astrophysik und Kosmologie: Sonne, Sternentstehung und -entwicklung, Urknall, schwarze Löcher2.2 Theoretische Physik2.2.1 Theoretische Mechanik: Galilei-Invarianz, Nicht-Inertial-Systeme, Symmetrie und Invarianz, Kepler-Problem, Lagrange- und Hamilton-Mechanik, Stabilität und deterministisches Chaos2.2.2 Elektrodynamik und Relativitätstheorie: Maxwell-Gleichungen, Elektrodynamische Potentiale und Eich-Invarianz, Magnetische/dielektrische Materialien, Strahlung, relativistische Raum-Zeit-Struktur, Maxwell-Theorie als relativistische Feld-Theorie2.2.3 Quantentheorie: Postulate der Quantenmechanik, Schrödinger- und Heisenberg-Gleichung, Ein-Teilchen Potential-Modelle, Spin, Mehrteilchen-Probleme und Tensor-Räume, Messprozess, Komplementarität, Nichtlokalität2.2.4 Thermostatistik: Hauptsätze, Thermodynamische Prozesse und Maschinen, Statistische Gesamtheiten, Entropie, Klassische Gase und Quanten-Gase2.3 Physik im Alltagsbezug z. B. Anwendungen in Medizin, Sport und Technik, physikalische Phänomene in der Natur, Alltagsgeräte, Spielzeug2.4 Physikalisches Experimentieren2.4.1 Forschungsorientiertes Experimentieren: Messprinzipien, Messverfahren, Messgeräte aus den Gebieten: Mechanik, Optik, Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Atomphysik, Physik kondensierter Körper, Physik im Alltagsbezug2.4.2 Schulorientiertes Experimentieren: Demonstrationsexperimente, Schülerexperimente, Freihandexperimente2.5 Mathematik für Physiker2.5.1 Analysis: Funktionen mehrerer Veränderlicher, komplexe Zahlen, Differentialrechnung, Integralrechnung, gewöhnliche und partielle Differentialgleichungen2.5.2 Lineare Algebra: Vektorräume, Vektoranalysis, Matrizen und Determinanten, Lineare Gleichungssysteme, Elementare Gruppentheorie2.5.3 Statistik2.6 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.6.1 Experimentieren im Physikunterricht (in unterschiedlichen Unterrichtsformen)2.6.2 Computereinsatz im Physikunterricht (Messen, Simulieren, Modellieren2.6.3 Fachdidaktische Rekonstruktion von Fachinhalten der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II (z. B. Quantenphysik, Atomphysik, Thermostatistik)2.6.4 Begriffsbildung im Physikunterricht2.6.5 Modellvorstellungen und Modellbildung im Physikunterricht2.6.6 Fachdidaktische Positionen und Ansätze zum Physikunterricht2.6.7 Auf Physikunterricht bezogene Lehr-Lern-Forschung: Lernvoraussetzungen, Lernschwierigkeiten und Lernprozesse im Physikunterricht, fachbezogene Präkonzepte von Schülerinnen und Schülern, Interessen von Schülerinnen und Schülern mit Genderaspekten, Heterogenität der Schülerschaft im Hinblick auf Planung und Durchführung von Physikunterricht (HF), Evaluierung von Physikunterricht3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich Experimentalphysik, einen aus dem Bereich Theoretische Physik, einen aus dem Bereich Physik im Alltagsbezug. PolitikwissenschaftDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 verfügen über politologisches Fachwissen sowie über fachspezifische methodisch-analytische Fähigkeiten, um politische und ökonomische Frage- und Problemstellungen mit Hilfe geeigneter Ansätze zu analysieren und zu beurteilen,1.2 können politische Sachverhalte und Probleme in deren gesellschaftlichen Zusammenhängen und individuellen Ausprägungen mehrperspektivisch sowie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wertorientierungen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten beurteilen,1.3 können ihr erworbenes Wissen und ihre Fähigkeiten für die Gestaltung von Bildungsprozessen bzw. Lehr-/Lernprozessen anwenden und erweitern,1.4 Insbesondere verfügen die Studienabsolventinnen und -absolventen,1.4.1 über grundlegende Kenntnisse der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Methoden,1.4.2 über Kenntnisse der Strukturen und Funktionsweisen politischer Systeme in Deutschland und in anderen Ländern sowie über die unterschiedlichen Politikbegriffe und die damit verbundenen Wertorientierungen,1.4.3 über Kenntnisse der Geschichte der politischen Ideen, der politischen Grundbegriffe sowie der Ansätze der modernen politischen Theorie in ihren normativen und systematischen Ausrichtungen,1.4.4 über theoretische und methodische Kenntnisse der internationalen Beziehungen,1.4.5 über grundlegende Kenntnisse der Wirtschaftspolitik,1.4.6 über Grundkenntnisse der didaktisch-methodischen Unterrichtsplanung2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Politikwissenschaft2.1.1 Grundlagen der Politikwissenschaft Grundbegriffe der Politikwissenschaft, zentrale theoretische Ansätze und Teilgebiete, Methoden und Arbeitstechniken der Politikwissenschaft2.1.2 Politische Systeme zentrale Kategorien und theoretische Ansätze der Analyse politischer Strukturen und Prozesse in Deutschland und anderen Ländern2.1.3 Strukturprobleme im internationalen Vergleich zentrale Kategorien und theoretische Grundlagen des Sachgebiets, Grundlagen der vergleichenden Methode, Politikzyklus und Akteursnetzwerke, politische Problemlösungs- und Steuerungsstrategien in dem jeweiligen Sachgebiet2.1.4 Politische Theorie Geschichte politischer Ideen, Grundbegriffe der politischen Theorie, normative und empirisch-analytische Theorien der Politik2.1.5 Internationale Beziehungen Problemlösung und Konfliktbewältigung in einer globalisierten Welt, Weltpolitik und Weltwirtschaft, die Entwicklung Europas und der Europäischen Union, Internationale und transnationale Institutionen, Organisationen und Netzwerke, Außen- und Sicherheitspolitik2.1.6 Ausgewählte Themen aus Nachbardisziplinen (Recht oder Geschichte oder Soziologie) Überblick über Grundfragen des sozialen Wandels und der Theorien moderner Gesellschaft oder über die Sozialstruktur der BRD oder über Grundkategorien des öffentlichen Rechts oder über historische Entwicklungen mit Bezug auf die Gegenwart (Verfassungs-, Parteien, Wirtschaft- und Sozialgeschichte) oder über Methoden der empirischen Sozialwissenschaft2.2 Wirtschaftspolitik Wirtschaftsordnungen, Grundlagen der Wirtschaftspolitik, Finanzpolitik, Sozialpolitik und Vertiefungen in ausgewählten Bereichen2.3 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule. Genuine Aufgaben und Problemstellungen der Didaktik des politischen Unterrichts, Leitziele politischer Bildung und ihre Legitimation, Rahmenbedingungen für den politischen Unterricht an beruflichen Schulen und Probleme der Politikvermittlung, didaktische Relevanz von Politikbegriffen, zentrale didaktische Prinzipien, exemplarische Hinführung zu didaktisch-methodisch fundierter Unterrichtsplanung, Einsatz von Medien.3 Durchführung der Prüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte im Fach Politik aus den Studieninhalten 2.1.2-2.1.5. Sozialpädagogik/PädagogikStudienvoraussetzungenHochschulzugangsberechtigung1 KompetenzenDie Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1 beherrschen die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und sind in der Lage pädagogische und sozialwissenschaftliche Sachverhalte selbstständig zu erarbeiten und zu beurteilen, 1.2 kennen die wichtigen wissenschaftlichen Grundlagen und Theorien der Pädagogik und relevanter Nachbarwissenschaften und können diese angemessen in ihrem kommunikativen und interaktiven Handeln berücksichtigen und umsetzen, 1.3 können Bildungs- und Erziehungsverhältnisse sowie Bildungsprozesse und deren Rahmenbedingungen unter historischen, lebensweltlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Aspekten analysieren, reflektieren und bewerten, 1.4 besitzen einen Überblick über grundlegende Konzepte und Erhebungsverfahren der qualitativen und quantitativen Bildungs- und Sozialforschung und können sozialwissenschaftliche Methoden anwenden, 1.5 kennen die Handlungs- und Praxisfelder sozialpädagogischer Arbeit, 1.6 besitzen vertiefte Kenntnisse von Konzeptionen, Bildungsplänen und Institutionen der Pädagogik der frühen Kindheit und des Jugendalters, 1.7 kennen Formen und Methoden der Beratung verschiedener Zielgruppen, 1.8 besitzen einen Überblick über theoretische, historische und empirische Aspekte der ästhetisch-kulturellen Bildung im Kindes- und Jugendalter, 1.9 kennen die sozialpolitischen und rechtlichen Grundlagen sozialpädagogischer Arbeit, 1.10 kennen die entwicklungspsychologischen Grundlagen frühpädagogischen Handelns 2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Allgemeine Pädagogik2.2.1 Grundlagen und Grundbegriffe der Erziehungswissenschaft 2.2.2 Erziehung und Bildung im Kontext2.2.3 Pädagogische Institutionen, Organisationen und Arbeitsfelder 2.2.4 Erziehungs- und Bildungstheorien im internationalen Vergleich 2.2 Forschungsmethoden2.2.1 Methoden der qualitativen und quantitativen Bildungs- und Sozialforschung 2.2.2 Qualitative und quantitative Datenanalyse2.3 Sozialpädagogik2.3.1 Bildungsprozesse und Erziehungsverhältnisse von der frühen Kindheit bis zum Jugendalter 2.3.2 Pädagogische Beziehungen2.3.3 Fallbeschreibung und Analyse von Lebenslagen von Kindern und Familien 2.3.4 Kommunikation und Interaktion mit Kindern und Eltern2.3.5 Kooperationsformen zwischen allen am Erziehungsprozess Beteiligten 2.3.6 Beratungsformen und Supervision in unterschiedlichen Lebenssituationen und Arbeitsfeldern 2.3.7 Konzepte, Bildungspläne und Institutionen der Pädagogik der frühen Kindheit 2.3.8 Historische und internationale Aspekte der Frühpädagogik und Kindheit 2.3.9 Konzepte der Verbindung frühpädagogischer Theorie und Praxis 2.3.10 Umgang mit Diversität und den Formen der Inklusion2.3.11 Ästhetisch-kulturelle Bildung und Medienpädagogik 2.3.12 Strukturen der Hilfesysteme2.3.13 Rechtsgrundlagen sozialer Arbeit 2.4 Psychologie2.4.1 Entwicklungspsychologie und -bereiche: Wahrnehmung, Denken, Sprache, Lernen, Gedächtnis, Motivation und Emotion (von der frühen Kindheit bis zum Alter) 2.4.2 Ausgewählte psychologische Schulen2.4.2 Psychologische Grundlagen in pädagogischen Interventionsansätzen 2.4.3 Fallbezogene Analyse und Intervention im sozialen Kontext 2.4.4 Pädagogisch-psychologische Aspekte von Schule und Unterricht 2.4.5 Psychologische Diagnostik sowie systemische Ansätze2.5 FachdidaktikDie Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule. 2.5.1 Relevante Bildungs- und Lehrpläne2.5.2 Bildungsziele, didaktische Modelle und Konzepte des sozialpädagogischen Unterrichts 2.5.3 Auswahl und Begründung von Unterrichtsinhalten in verschiedenen Schularten 2.5.4 Unterrichtsplanung und -übungen2.5.5 Vor- und Nachbereitung des Schulpraktikums 3 Durchführung der abschließenden PrüfungEs erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktthemen aus den folgenden vier Bereichen: Sozialpädagogik (Kinder- und Jugendhilfe oder Analyse der Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen oder Fallverstehen/Kasuistik), Allgemeine Pädagogik (Grundfragen und Grundbegriffe oder Erziehungs- und Bildungstheorie unter Berücksichtigung historisch beziehungsweise international vergleichender Aspekte oder Erziehung und Bildung im Kontext), Pädagogik der frühen Kindheit (Zusammenhang von Bildung, Betreuung und Erziehung oder Vergleich ausgewählter Konzepte der Frühpädagogik oder Vergleich von Institutionen und Programmen), Psychologie (Entwicklungspsychologie oder psychologische Diagnostik sowie systemische Beratung oder Pädagogische Psychologie). Die verbleibenden 20 Minuten Prüfungszeit dienen dazu, die bereits entwickelten Themenbereiche in ihrer Beziehung zueinander sowie zu anderen relevanten Fachinhalten zu reflektieren. SpanischDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. Studienvoraussetzungen (können auch durch das Reifezeugnis nachgewiesen werden) Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania) Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A2 nach dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ - GeR) 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am GeR orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 entspricht,1.2 verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in Ländern der Zielsprache erworben haben,1.3 verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,1.4 verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,1.5 kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,1.6 können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert auch in der Fremdsprache darstellen,1.7 können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,1.8 verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,1.9 können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Sprachpraxis2.1.1 Sprachliche Fertigkeiten2.1.1.1 Hör- und Hör-/Sehverstehen, Leseverstehen und Lesestrategien2.1.1.2 adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen2.1.1.3 textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten2.1.1.4 schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung von kontrastiven Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil2.1.2 Sprachliche Mittel2.1.2.1 Lautbildung und Intonation2.1.2.2 differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik2.1.2.3 Grammatik: Morphologie und Syntax2.1.3 Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.2.2 Sprachwissenschaft2.2.1 grundlegende Theorien und Methoden2.2.2 grundlegende Bereiche der Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik2.2.3 angewandte Sprachwissenschaft: einzelne Schwerpunkte wie Psycholinguistik (insbesondere Spracherwerb) und Neurolinguistik2.2.4 grundlegende Aspekte der Gesamtromania aus synchronischer und diachronischer Sicht2.2.5 Varietäten- und Soziolinguistik: Fragen der präskriptiven Norm; gesprochenes und geschriebenes Spanisch, diaphasische und diastratische Varietäten, diatopische Varietäten (peninsulares und amerikanisches Spanisch); Fach- und Gruppensprachen2.2.6 Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontakts, Minderheitensprache und Sprach(en)politik2.2.7 Überblick über die zentralen Prozesse der internen und die wichtigen Phasen der externen spanischen Sprachgeschichte vom Lateinischen bis in die Gegenwart sowie über Prinzipien des Sprachwandels2.2.8 Kontrastieren des Spanischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache, dem Lateinischen und dem Deutschen unter synchronischem und ggf. diachronischem Aspekt2.3 Literaturwissenschaft2.3.1 grundlegende Theorien und Methoden2.3.2 theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation2.3.3 Überblick über die Entwicklung der spanischen und hispanoamerikanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, auch aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache2.3.4 historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen2.3.5 themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen2.3.6 vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren von der Renaissance bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (zwei Gebiete)2.3.7 Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten2.4 Landes- und Kulturwissenschaften2.4.1 fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse Spaniens und Hispanoamerikas2.4.2 Reflexion (trans-) kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung2.4.3 Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes auch aus historischer Perspektive2.4.4 Analyse der spanischen und hispanoamerikanischen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen2.4.5 funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften2.4.6 Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs2.5 Grundlagen der Fachdidaktik2.5.1 Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.5.2 Überblick über grundlegende Theorien und Forschungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen2.5.3 Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Spanischunterrichts2.5.4 fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GeR)2.5.5 Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Spanischunterricht (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden; Lehr- und Lernmaterialien und Medien)2.5.6 Vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Spanischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Materialienentwicklung, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation3 Durchführung der Prüfung Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Rahmenvorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in spanischer Sprache. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprachwissenschaft muss mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet berücksichtigt sein. In der Literaturwissenschaft beziehen sich die Schwerpunktthemen auf das 16. -21. Jahrhundert, wobei das 20. -21. Jahrhundert berücksichtigt sein muss. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein. SportDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fach- und Schulpraxis, der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 verfügen über die Fähigkeiten, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gezielte Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Sport zu gestalten,1.2 verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges sportwissenschaftliches Fachwissen im Hinblick auf Bildungs-, Erziehungs-, Lern- und Trainingsprozesse im Sport,1.3 können Sachverhalte im Zusammenhang mit Körper, Bewegung, Gesundheit und Sport in verschiedenen Kontexten erfassen, reflektieren und bewerten sowie deren individuelle und gesellschaftliche Relevanz beurteilen und begründen,1.4 verfügen über analytisch-kritische Reflexionsfähigkeiten und Methodenkompetenzen im Hinblick auf Bewegung und Sport,1.5 sind fähig, neuere sportwissenschaftliche Forschungsergebnisse zu verfolgen und diese adressatengerecht für den Sportunterricht zu erschließen,1.6 beherrschen die grundlegenden Arbeits-, Erkenntnis- und diagnostischen Methoden der Sportwissenschaft,1.7 sind fähig, Unterrichtskonzepte und -prozesse fachgerecht zu gestalten und inhaltlich zu beurteilen,1.8 verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges sportdidaktisches Wissen im Hinblick auf fachdidaktische Konzeptionen, Vermittlungsmethoden, typische Lernschwierigkeiten, Ergebnisse der fachbezogenen Unterrichtsforschung und die Berufsrolle des Lehrers,1.9 verfügen über erste reflektierte Erfahrungen bei der Planung, Durchführung und Auswertung von mehrperspektivischem Sportunterricht,1.10 verfügen über breites sportartspezifisches und sportartübergreifendes motorisches und methodisches Können sowie über fundierte Fähigkeiten in Bezug auf Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen (Sichern und Helfen im Geräteturnen, Rettungsschwimmen, Erste Hilfe) zur Gestaltung von Vermittlungs- und Lernprozessen,1.11 sind fähig, sportwissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schulsport auf der Basis theoretischer Modelle und empirischer Forschungsergebnisse vertiefend zu beschreiben und zu analysieren,1.12 verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges motorisches Können und methodische Fähigkeiten zur Gestaltung von Lernprozessen im Kontext der aktuellen Kinder- und Jugendsport- und Regionalkultur,1.13 verfügen über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von neuen Sportarten und Bewegungsaktivitäten sowie zur Durchführung von Exkursionen,1.14 verfügen über vertieftes motorisches Können und über schulbezogene Fähigkeiten des Trainierens und Steuerns von motorischen Leistungen, des Gestaltens und Präsentierens, des Diagnostizierens und Evaluierens sowie des Vermittelns2 Verbindliche Studieninhalte2.1 Grundlagen der Sportwissenschaft2.1.1 Bildung und Erziehung2.1.1.1 Philosophische und historische Grundlagen2.1.1.2 Grundlagen von Lernen, Bildung, Erziehung und Sozialisation2.1.1.3 Bildungs- und Erziehungspotenziale von Bewegung und Sport2.1.1.4 Kontextbedingungen von Bildungs- und Erziehungsprozessen im Sport2.1.2 Individuum und Gesellschaft2.1.2.1 Entwicklung, Lernen und Persönlichkeit2.1.2.2 Motivation, Emotion und Kognition2.1.2.3 Entwicklung und Organisationsstrukturen des Sports2.1.2.4 Soziale Ungleichheiten, soziale Prozesse und Sozialisation im Sport2.1.3 Bewegung und Training2.1.3.1 Grundlagen der Bewegungswissenschaft, Biomechanik2.1.3.2 motorisches Lernen und motorische Entwicklung2.1.3.3 Grundlagen des sportlichen Trainings2.1.3.4 Theorien und Methoden des sportlichen Trainings2.1.4 Leistung und Gesundheit2.1.4.1 Grundlagen der Anatomie und Physiologie2.1.4.2 Grundlagenwissen über Sportschäden und -verletzungen2.1.4.3 Diagnostik von Fähigkeiten und Fertigkeiten2.1.4.4 Grundlagen der Diätetik, Prävention, des Gesundheitsverhaltens und der Gesundheitserziehung2.2 Sportwissenschaftliche Arbeits- und Forschungsmethoden2.2.1 Arbeits- und Studientechniken2.2.2 Grundlagen empirischer Forschungsmethoden und Statistik2.3 Sportwissenschaftliche Profilbildung2.3.1 ausgewählte theoretische Modelle zur Beschreibung und Analyse sportwissenschaftlicher Probleme in Sport und Sportunterricht2.3.2 exemplarische Analyse ausgewählter sportwissenschaftlicher Fragen im Hinblick auf das Kindes- und Jugendalter2.3.3 exemplarische Analyse und Beurteilung empirischer und/oder hermeneutischer Studien zu Sport und Schulsport2.3.4 exemplarische Konzeption, Durchführung und Auswertung empirischer Studien2.4 Sportartspezifische und sportartübergreifende Theorie und Praxis des Sports Die unter 2.4 genannten Studieninhalte müssen mit mindestens 40 ECTS Punkten zur Anrechnung gelangen. Die Fachpraxis muss in enger Theorie-Praxis-Verknüpfung unterrichtet werden.2.4.1 Sportartspezifische Theorie und Praxis Bereich A: Leichtathletik, Gerätturnen, Gymnastik/Tanz und Schwimmen2.4.1.1 schulbezogene Bewegungsfertigkeiten und Kenntnisse2.4.1.2 Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur2.4.1.3 Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte (in Verbindung mit 2.5)2.4.1.4 schulbezogene Lehr- und Lernstrategien (in Verbindung mit 2.5)2.4.1.5 Rettungsfähigkeit für den Schwimmunterricht (Niveau: Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber) sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten situationsgerechter Hilfeleistung und Sicherheitsstellung im Geräteturnen2.4.2 Sportartspezifische Theorie und Praxis Bereich B: Basketball, Fußball, Handball und Volleyball2.4.2.1 schulbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik- und Taktikelemente2.4.2.2 Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur2.4.2.3 Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte (in Verbindung mit 2.5)2.4.2.4 schulbezogene Lehr- und Lernstrategien (in Verbindung mit 2.5)2.4.3 Sportartübergreifende Theorie und Praxis2.4.3.1 Zielgruppen- und kontextspezifische Schulung der koordinativen und konditionellen Fähigkeiten, Gesundheit und Fitness2.4.3.2 sportspielübergreifende Vermittlungskonzepte und Kleine Spiele2.4.3.3 Ringen und Kämpfen2.4.4 Sportartspezifisches Theorie und Praxis Bereich C: Neue Sportarten und Bewegungsaktivitäten, Wahlsportarten, Exkursionen mit Bezug zur aktuellen Kinder- und Jugendsport- oder Regionalkultur2.4.4.1 schulbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik- und ggf. Taktikelemente2.4.4.2 Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte2.4.4.3 schulbezogene Lehr- und Lernstrategien2.4.4.4 Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur2.4.4.5 psycho-soziale Grundlagen der Sportarten sowie Planung, Durchführung und Auswertung von Exkursionen2.4.5 Profilbildung in Theorie und Praxis des Sports Je eine Sportart aus zweien der Bereiche A, B oder C2.4.5.1 Vertiefung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik-und ggf. Taktikelemente2.4.5.2 Modelle des Trainierens und Steuerns von motorischen Leistungen, des Gestaltens und Präsentierens, des Diagnostizierens und Evaluierens sowie des Vermittelns2.5 Grundlagen der Fachdidaktik Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.2.5.1 Unterrichten und Erziehen2.5.1.1 Beobachtung, Planung, Durchführung und Auswertung von Sportunterricht2.5.1.2 fachdidaktische Konzeptionen und Rahmenbedingungen des Sportunterrichts2.5.1.3 Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4.)2.5.1.4 schulbezogene Lehr- und Lernstrategien aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4.)2.5.2 Evaluation und Schulentwicklung2.5.2.1 Grundlagen der Diagnostik und Leistungsbeurteilung im Schulsport2.5.2.2 Grundlagen der Curriculum- und Schulentwicklung im Zusammenhang mit Bewegung und Sport,2.5.2.3 Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4.)2.5.2.4 schulbezogene Lehr- und Lernstrategien aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4.)3 Durchführung der Prüfungen3.1 Modulprüfungen in sportartspezifischer Praxis und Theorie einschließlich Profilbildung (2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5) Die sportartspezifischen Modulprüfungen erfolgen in den vier Sportarten des Bereiches A und den vier Sportarten des Bereiches B und zusätzlich in zwei Profilbereichen wahlweise aus zweien der Bereiche A, B oder C. Sie umfassen jeweils einen praktischen (Leistung, Demonstration, zuzüglich Spielleitung in der Profilbildung des Bereichs B) und einen theoretischen Teil, die beide bestanden werden müssen (Note mindestens 4,0). Der praktische Teil muss die unter 3.2 jeweils angegebenen Prüfungseinheiten umfassen.3.2 Modulteilprüfungen Praxis des Sports Anforderungen für Studentinnen und Studenten3.2.1 Module des Bereichs A3.2.1.1 Gerätturnen Die Leistung wird durch Kürübungen an mindestens 4 Geräten geprüft. Die Übungen müssen Elemente aus den gerätespezifischen Strukturgruppen enthalten.3.2.1.2 Gymnastik/Tanz Geprüft werden Leistung und Demonstration in den Bereichen Nachgestalten und Choreographie mit und ohne Handgerät.3.2.1.3 Leichtathletik Geprüft werden Leistung und Demonstration. Aus jeder der Disziplingruppen Kurzstreckenlauf, Mittel- oder Langstreckenlauf, Wurf/Stoß und Sprung muss eine Disziplin gewählt werden.3.2.1.4 Schwimmen Geprüft werden Leistung und Demonstration der 4 Grundschwimmarten.3.2.2 Module des Bereichs B: Geprüft werden jeweils Leistung im regelgerechten Spiel und Demonstration.3.2.3 Module der Profilbildung3.2.3.1 Profilbildung Bereich A Gerätturnen Die Leistung wird durch Kürübungen an mindestens 3 Geräten geprüft. Die Übungen müssen Elemente aus den gerätspezifischen Strukturgruppen enthalten. Gymnastik/ Tanz Geprüft werden Leistung und Demonstration in mindestens 3 Bereichen aus den Fachgebieten Gymnastik und Tanz Leichtathletik Geprüft wird die Leistung. Aus jeder der Disziplingruppen Kurzstreckenlauf, Lauf, Wurf/Stoß und Sprung muss mindestens eine Disziplin gewählt werden, die im Grundfach nicht in der Leistungsprüfung gewählt wurde. Schwimmen Geprüft werden Leistung und Demonstration mindestens im Lagenschwimmen3.2.3.2 Profilbildung Bereich B Geprüft werden jeweils Leistung im regelgerechten Spiel, Demonstration und Spielleitung.3.2.3.3 Profilbildung Bereich C Geprüft werden jeweils Leistung und Demonstration.3.2.4 Bewertung Die Leistungsanforderungen müssen höher sein als in der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport in Baden Württemberg gefordert wird. Es gelten die Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Fachverbände.3.3 Mündliche Staatsprüfung Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus den Bereichen Bildung und Erziehung oder Individuum und Gesellschaft (2.1.1-2), einen aus den Bereichen Bewegung und Training oder Leistung und Gesundheit (2.1.3 - 4), einen aus den Bereichen 2.1-3. Anlage B: Bildungswissenschaftliches BegleitstudiumDie Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegende Kompetenzen in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Die schulische Arbeit erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 Lehren, Lernen, Unterricht1.1.1 kennen zentrale Aspekte der allgemeinen Didaktik und Unterrichtsmethodik,1.1.2 können Unterricht systematisch beobachten, analysieren und in seiner Komplexität mithilfe von Fachbegriffen beschreiben,1.1.3 kennen grundlegende Konzepte der Entwicklung und des Lernens,1.1.4 kennen traditionelle und neuere Konzepte der Diagnostik und der Leistungsbeurteilung1.2 Lehrerprofessionalität in der Organisation Schule1.2.1 kennen das Spektrum der Tätigkeiten und ihrer spezifischen Anforderungen und Belastungen im Lehrerberuf,1.2.2 kennen grundlegende Aspekte schulischer Kommunikation und Interaktion sowie ihrer strukturellen Bedingungen,1.2.3 kennen schultheoretische Konzepte und die Funktionen von Schule im gesellschaftlichen Kontext1.3 Bildungstheoretische und historische Grundlagen des Lehrberufs1.3.1 kennen Konzepte der Entwicklung von Schule im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld,1.3.2 kennen für den Lehrberuf grundlegende Bildungstheorien,1.3.3 kennen schulgeschichtliche Entwicklungsprozesse,1.3.4 können pädagogische Praxis vor dem Hintergrund erziehungswissenschaftlicher Theorie reflektieren und beurteilen2 Studieninhalte2.1 Lehren, Lernen, Unterricht2.1.1 Grundbegriffe der Didaktik und Methodik, didaktische Modelle und Prinzipien, Unterrichtsmethoden, Formen der inneren Differenzierung2.1.2 Forschungsergebnisse zur Unterrichtsqualität2.1.3 entwicklungs-, motivations- und lernpsychologische Grundlagen des Lernens und Lehrens2.1.4 Grundlagen der pädagogisch-psychologischen Diagnostik, Lernentwicklung, Lernförderung2.1.5 Funktionen, Formen und Qualitätskriterien schulischer Leistungsbeurteilung2.2 Lehrerprofessionalität in der Organisation Schule2.2.1 Schule als soziales System2.2.2 Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen2.2.3 berufsbiografische Entwicklung im Arbeitsfeld Schule2.2.4 Konzepte der Beschreibung und Analyse von Kommunikation und Interaktion2.2.5 Theorie der Schule, äußere Differenzierung, Schulformen und Schularten in historischer und international vergleichender Perspektive, Fragestellungen und Methoden der Schul- und Unterrichtsforschung2.3 Bildungstheoretische und historische Grundlagen des Lehrberufs2.3.1 ausgewählte bildungstheoretische Ansätze2.3.2 anthropologische und sozialisationstheoretische Grundlagen2.3.3 ausgewählte Unterrichts- und Schulkonzepte Anlage C: Berufspädagogik(Konzepte und System beruflicher Bildung)Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegende Kompetenzen in Berufspädagogik und fundiertes Wissen über den Aufbau und die Struktur beruflicher Schulen. 1 Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen1.1 kennen die Geschichte der beruflichen Bildung,1.2 sind vertraut mit der Komplexität und Heterogenität beruflicher Schulen,1.3 kennen die rechtlichen und institutionellen Strukturen der beruflichen Bildung,1.4 kennen den Bildungsauftrag beruflicher Schulen2 Studieninhalte2.1 Geschichte der beruflichen Bildung2.2 Stellung und Aufgabe beruflicher Bildung im Schul- und Gesellschaftssystem2.3 Aufbau und Struktur von Institutionen der beruflichen Bildung2.4 Forschungsmethoden und -ergebnisse zur beruflichen Bildung2.5 Aktuelle Entwicklungen in der beruflichen Bildung (neue bildungstheoretische und bildungspolitische Ansätze, neue Berufe, Weiterentwicklungen u. a.) Anlage D: Personale Kompetenz (PK)Die PK soll es den Studierenden des höheren Lehramts an beruflichen Schulen ermöglichen, ihre personalen Kompetenzen für den Beruf als Lehrkraft weiterzuentwickeln, dazu gehören vor allem die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Handlungskompetenz. Anerkannt werden Module, die sich in folgendem inhaltlichen Rahmen bewegen: - Selbstbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Lehrergesundheit, Sprechen und Stimme, Haltung und Auftreten,- Gesprächskompetenz, interkulturelle Kompetenz, Empathie, wertschätzendes Verhalten, Offenheit, Motivieren, Teamarbeit,- Umgang mit Belastungen, Umgang mit Erfolgen und Misserfolgen, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Zeitmanagement, Arbeitsorganisation, Konfliktmanagement, Feedbackkultur

Eingangsformel WPrOSozPädCare

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 440), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,3. § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29):

§ 1

Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Grundlagen

§ 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Grundlagen(1) Die Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den beruflichen Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik haben das Ziel, die Professionalität und Qualität künftiger Lehrkräfte in diesen Fachbereichen an beruflichen Schulen zu sichern. In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, berufspädagogischen und im Fach Sport die fachpraktischen und in den Fremdsprachen die sprachpraktischen Kenntnisse und Kompetenzen, einschließlich personaler Kompetenzen, erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an beruflichen Schulen in den beruflichen Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. (2) Mit der Ersten Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen wird das modularisierte Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen in den Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) oder Sozialpädagogik/Pädagogik abgeschlossen. (3) Die Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) und in der Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern nach den Anlagen A bis D.(4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

§ 10

Meldung zur Prüfung

§ 10 Meldung zur Prüfung(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Hochschule liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) oder Sozialpädagogik/Pädagogik bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben. (3) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Nachweise nach § 9,5. die Studiennachweise der besuchten Universitäten,6. der Vorschlag der Prüfungsschwerpunkte nach Anlage A, die der Bewerber mit Zustimmung der Prüfer für die mündlichen Prüfungen angegeben hat,7. gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in den modernen Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden,8. die Bescheinigung über das Schulpraxissemester und9. gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage einzelner Nachweise durch den Prüfling verzichten, sofern diese von den Hochschulen elektronisch zur Verfügung gestellt werden. (4) Die Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium, in Berufspädagogik und in den Modulen Personale Kompetenz sind vor der Zulassung zur Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.

§ 11

Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur PrüfungÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Zulassung zur Prüfung ergeht für beide Fächer gleichzeitig. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt sind,2. die nach § 10 Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,3. der Prüfungsanspruch nach § 13 Abs. 10 oder § 20 Abs. 4 erloschen ist oder4. der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

§ 12

Zeitpunkt der Prüfung

§ 12 Zeitpunkt der Prüfung(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann die mündliche Prüfung nach Fächern in zwei unmittelbar aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Nach dem Ende des 10. Semesters werden die mündlichen Prüfungen in beiden Fächern in einem Termin abgelegt. Entscheidend ist der Zulassungstermin; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird. (2) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre je Kind nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 13

Wissenschaftliche Arbeit

§ 13 Wissenschaftliche Arbeit(1) In der wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Sie kann in jedem der studierten Hauptfächer der Anlage A geschrieben werden. Das Thema muss auf die fachspezifischen Kompetenzen und Studieninhalte der Anlage A bezogen sein. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig. (2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Themenstellung berechtigten Prüfer (§ 4 Abs. 1 Satz 2) vorgeschlagen. Dieser Prüfer wird in der Regel als Korrektor tätig. Anregungen der Bewerber zum Thema können berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. Das Prüfungsamt gibt das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Studierenden bekannt. Wurde nach Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein. (3) Im Fach Physik kann auf begründeten Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden. (4) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (5) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2. (6) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden. (7) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abgabe der Arbeit. (8) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 15 dem Prüfungsamt vor Beginn der mündlichen Prüfung, sofern diese nicht nach Absatz 3 vor der Themenstellung stattfindet oder nach Absatz 6 Satz 2 eine Verlängerung ausgesprochen wurde. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst. (9) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Korrektor als weiteren Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 4 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 6 gemeldet wurde und das Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung außer Betracht. (10) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren nach Absatz 9 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen als endgültig nicht bestanden. § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. (11) Eine Dissertation, Masterarbeit, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem der beiden Hauptfächer kann, und soweit das Prüfungsamt es für erforderlich hält, nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden. (12) Ergänzend zur wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag oder eine Projektpräsentation treten, deren Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Arbeit in angemessenem Maße eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Die Bewerber werden in jedem Fach einzeln mündlich geprüft. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage A.(2) Die mündlichen Prüfungen dauern je Fach jeweils etwa 60 Minuten. (3) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Basis der Vorgaben in der Anlage A.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vor Beginn des Prüfungsgesprächs über die vom Bewerber gewählten Prüfungsgebiete und, sofern nicht die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet wurde, über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit unterrichtet. (5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in Anlage A genannten Anforderungen. Höchstens zwei Drittel der Zeit einer mündlichen Prüfung darf sich auf vom Bewerber anzugebende Prüfungsschwerpunkte beziehen. Die restliche Zeit ist einem Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches zu widmen; fachspezifische Besonderheiten ergeben sich aus den Anlagen. Die wissenschaftliche Arbeit und die Schwerpunktthemen dürfen sich nicht überschneiden, ihre Inhalte sind ausgeschlossen bei der Überprüfung des Grundlagen- und Überblickwissens. Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung; sofern in den Fächern Evangelische Theologie, Jüdische Religionslehre oder Katholische Theologie jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wurde, kann dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten (vergleiche Anlage A), ebenso im Fach Sport bei der Wahl eines sportpädagogischen Schwerpunkts. (6) Über die mündliche Prüfung jedes Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Name und Vorname des Bewerbers,4. die Dauer der Prüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe, sowie6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt. (7) Die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses insgesamt zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertung mit einer Note nach § 15 erfolgt unmittelbar im Anschluss an diese Prüfung. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die zweite Dezimale errechnet und nach § 16 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note gerundet. (8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (9) Studierende desselben Studienfaches, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und die Prüfung nicht zu demselben Termin ablegen, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (10) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Leistungen in den Modulprüfungen werden von den Hochschulen bewertet; für das Bestehen wird eine Notenskala von mindestens 4,00 bis höchstens 1,00 verwendet. Das Nähere wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule geregelt. (2) Die Leistungen in der wissenschaftlichen Arbeit sowie in den mündlichen Prüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (3) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend.

§ 16

Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 16 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für die Pädagogisch-psychologischen Studien, die Berufspädagogik, die Fachdidaktiken und die wissenschaftliche Arbeit fest. Dabei werden die Ergebnisse der Modulprüfungen gemäß ihrem Anteil an ECTS-Punkten gewichtet. Die Endnote der Prüfungsfächer errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulergebnisse (Pflicht- und Wahlmodule) und dem Ergebnis der abschließenden Prüfungen. Die Endnote wird auf die zweite Dezimale errechnet. (2) Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt die Note „sehr gut“ (1,0), 1,25 bis 1,74 ergibt die Note „sehr gut bis gut“ (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt die Note „gut“ (2,0), 2,25 bis 2,74 ergibt die Note „gut bis befriedigend“ (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt die Note „befriedigend“ (3,0), 3,25 bis 3,74 ergibt die Note „befriedigend bis ausreichend“ (3,5), 3,75 bis 4,00 ergibt die Note „ausreichend“ (4,0), 4,01 bis 4,74 ergibt die Note „ausreichend bis mangelhaft“ (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt die Note „mangelhaft“ (5,0), 5,25 bis 5,74 ergibt die Note „mangelhaft bis ungenügend“ (5,5), 5,75 bis 6,00 ergibt die Note „ungenügend“ (6,0). (3) Die Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in der beruflichen Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) beziehungsweise Sozialpädagogik/Pädagogik ist bestanden, wenn in sämtlichen Modulprüfungen, in der wissenschaftlichen Arbeit und in der mündlichen Prüfung in jedem der beiden Fächer jeweils mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde. (4) Die Endnote „ausreichend“ (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete schlechter als „mangelhaft“ (5,0) bewertet wurde. (5) Die Erteilung der Endnote „ausreichend“ (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen sowie in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache. (6) Wer in einem allgemein bildenden Fach nach § 6 die Endnote „ausreichend“ (4,0) nicht erreicht hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung im selben Prüfungstermin mindestens „ausreichende“ (4,0) Leistungen erbringt, kann auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen allgemein bildenden Faches treten lassen, falls die wissenschaftliche Arbeit in der erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Fachrichtung angefertigt wurde. (7) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung ergibt sich aus dem auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der Modulprüfungen in den Fächern, der Modulprüfungen in den Pädagogisch-psychologischen Studien und in Berufspädagogik, der Note der wissenschaftlichen Arbeit und aus den Noten der abschließenden mündlichen Prüfungen in den Fächern. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt. (8) Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen 1. die Endnote der Modulprüfungen der beruflichen Fachrichtung 8-fach,2. die Note der abschließenden Prüfung der beruflichen Fachrichtung 5-fach,3. die Endnote der Modulprüfungen des allgemein bildenden Fachs 8-fach,4. die Note der abschließenden Prüfung des allgemein bildenden Fachs 5-fach,5. die Endnote der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung 1-fach,6. die Endnote der Fachdidaktik des allgemein bildenden Fachs 1-fach,7. die Note der wissenschaftlichen Arbeit 3-fach,8. die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach,9. die Endnote in Berufspädagogik 1-fach. (9) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 17

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann dieser Prüfungsteil unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes mit „ungenügend“ (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn die für die wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist der Prüfungsteil mit „ungenügend“ (6,0) zu bewerten. (3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt.

§ 18

Rücktritt von der Prüfung

§ 18 Rücktritt von der Prüfung(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Abs. 2 und von § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

§ 19 Unterbrechung der Prüfung(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 10 Abs. 4 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.

§ 2

Aufgaben der Hochschulen

§ 2 Aufgaben der Hochschulen(1) Die Ausbildung von Lehrkräften für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) ist Aufgabe der Universität Heidelberg und in der Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik Aufgabe der Universität Tübingen beziehungsweise im Fach Jüdische Religionslehre der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg. Der Zugang zum Studium des Fachs Sport an Universitäten erfolgt nach § 58 Abs. 6 LHG.(2) Die zuständigen Universitäten kooperieren in der beruflichen Lehramtsausbildung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch Kooperationsvereinbarungen im Bereich der Pädagogik und der Fachdidaktiken mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) sowie mit den Pädagogischen Hochschulen. Darüber hinaus sind weitere Kooperationen auf vertraglicher Grundlage möglich. Pädagogische und fachdidaktische Veranstaltungen müssen den besonderen Erfordernissen der berufsschulischen Ausbildung nach den jeweils geltenden Bildungsplänen Rechnung tragen. Bei Kooperationen ist Ausbildungsort die Hochschule, an welcher der Studierende eingeschrieben ist. Bei Kooperationen der Hochschule für Jüdische Studien mit Universitäten sind jeweils beide Hochschulen Ausbildungsort. (3) Die Hochschulen sind für die begleitenden Prüfungen zuständig und übermitteln bei der Meldung des Prüflings zur Prüfung den Nachweis der absolvierten Leistungspunkte und der erzielten Noten sowie die Durchschnittsnoten in den Modulen der Fächer, der Fachdidaktiken, des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums und des berufspädagogischen Studiums an das Landeslehrerprüfungsamt, ebenso ein deutschsprachiges und ein englischsprachiges Diploma Supplement, die Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilen und von der Hochschule unterzeichnet sind. Die Noten sind jeweils mit zwei Dezimalen hinter dem Komma auszuweisen.

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 20 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die mündliche Prüfung in einem Fach nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,0) erteilt worden ist. Ein bestandener Prüfungsteil bleibt gültig. (2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel an derselben Hochschule abzulegen. (3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Die Frist wird mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im jeweiligen Fach gemäß § 16 Abs. 9 für das Fach in Lauf gesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgt ist. (4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 abgelegt wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten ist.

§ 21

Freiversuch

§ 21 Freiversuch(1) Wird die mündliche Prüfung nach ununterbrochenem Studium zweier Hauptfächer in einem der Hauptfächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Hauptfach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn an der mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9. Semester sowie an der mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester teilgenommen wurde. (2) Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im zweiten Hauptfach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach den §§ 17, 18 Abs. 1 oder 19 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund das Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ebenso bleiben Semester unberücksichtigt, die gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 zum Fremdsprachenerwerb benötigt werden. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern, bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache, unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können bescheinigt durch die Universität nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 22

Notenverbesserung

§ 22 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung in Baden-Württemberg unter den Bedingungen des Freiversuchs gemäß § 21 bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung in einem seiner Fächer zur Verbesserung der Note zu dem Prüfungstermin, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. (2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 23

Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 23 Anrechnung von Prüfungsleistungen(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen anrechnen. (2) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder eine gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann auf eines der Fächer der Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen angerechnet werden.

§ 24

Befähigung, Prüfungszeugnis und Diploma Supplement

§ 24 Befähigung, Prüfungszeugnis und Diploma Supplement(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den beruflichen Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) oder Sozialpädagogik/Pädagogik wird die wissenschaftliche Befähigung in den jeweiligen Fächern nachgewiesen. (2) Wer die Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in den beruflichen Fachrichtungen Gesundheit und Gesellschaft (Care) oder Sozialpädagogik/Pädagogik bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Zeugnis und das Diploma Supplement der Hochschule. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Note und das Thema der wissenschaftlichen Arbeit, die Endnoten in den Prüfungsfächern, die Endnote aus den Pädagogisch-psychologischen Studien und die Endnote aus der Berufspädagogik. Alle Noten werden in ihrer wörtlichen Bezeichnung nach § 16 Abs. 2 verwendet; bei den Endnoten ist jeweils in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote mit zwei Dezimalen hinter dem Komma anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.

§ 25

Erweiterungsprüfung

§ 25 Erweiterungsprüfung(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in allen in § 6 genannten Fächern nach Maßgabe der Anlage A abgelegt werden. (2) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung beträgt vier Semester. Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt: Leistungspunkte Erweiterungsfach Pflichtmodule (Fachcurricula) 80 Fachdidaktikmodule 10 abschließende mündliche Prüfung 10 Summe 100. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.(3) Eine Erweiterungsprüfung kann abgelegt werden: 1. nach Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie in der Fachrichtung Sozialpädagogk/Pädagogik oder2. zum Termin der Staatsprüfung im allgemein bildenden Fach der Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie in der Fachrichtung Sozialpädagogk/Pädagogik. (4) Eine Erweiterungsprüfung kann auch ablegen, wer außerhalb Baden-Württembergs eine Prüfung für das höhere Lehramt an Beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. (5) Erweiterungsprüfungen werden zu den gleichen Terminen wie die Prüfung für das höhere Lehramt an Beruflichen Schulen abgenommen. § 10 gilt entsprechend. Der Meldung zur Prüfung sind die in § 10 Abs. 3 genannten Unterlagen beizufügen. (6) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 8, 9, 11 sowie 14 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zwischenprüfung im Fach der Erweiterungsprüfung nicht abzulegen ist, die Nachweise des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht vorzulegen sind und dass im Falle des § 16 Abs. 6 eine Wiederholung der Prüfung im ersetzten allgemein bildenden Fach als Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt. (7) Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach erworben. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zeugnis erst erteilt wird, wenn auch die Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 26 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und für Bewerber, die ihr Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) nach dem 31. August 2010 aufnehmen. (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden unbeschadet des Absatzes 1 die Bestimmungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Pflegewissenschaft vom 29. März 2004 (GBl. S. 222) noch sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft vom 29. März 2004 (GBl. S. 222) außer Kraft.

§ 3

Prüfungsamt

§ 3 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 4

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 4 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen. Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen für die wissenschaftliche Arbeit zu stellen. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern werden in der Regel Professoren und Juniorprofessoren der für das berufliche Lehramtsstudium zuständigen Hochschulen sowie Angehörige des Kultusbereichs ernannt; bestellt werden können ferner auch alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 und 2 LHG). Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. (3) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus einem Angehörigen des Kultusbereichs als Vorsitzendem und aus bis zu vier Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt, selbst zu prüfen. (4) Wer aus dem Kultusbereich oder dem Lehrkörper der Hochschule ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Staatsprüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Hochschule oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen. (5) Die zuständige Kirche oder Religionsgemeinschaft kann für die Prüfungen in Evangelischer Theologie, Katholischer Theologie oder Jüdischer Religionslehre einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. Die Prüfungstermine werden den zuständigen Kirchenbehörden oder der Religionsgemeinschaft mitgeteilt. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 5

Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte

§ 5 Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Gesundheit und Gesellschaft (Care) und in der Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik beträgt einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfungszeit 10 Semester. Der Studienumfang entspricht 300 ECTS-Punkten (Leistungspunkte). Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (Latein, Griechisch, Hebräisch) nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache bis zu 2 Semester unberücksichtigt. Sind moderne Fremdsprachen Studienvoraussetzung, können für diese, mit Ausnahme von Englisch, zusammen bis zu 2 Semester zusätzlich verwendet werden. (2) Die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach der Anlage A werden von den Hochschulen durch die Pflichtmodule umgesetzt. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung. (3) Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt: Leistungspunkte Berufliche Pflichtmodule 80 Fachrichtung Fachdidaktikmodule 10 Allgemein Pflichtmodule 80 bildendes Fach Fachdidaktikmodule 10 Bildungswissenschaftliches Begleitstudium 20 Berufspädagogik 8 Module Personale Kompetenz 6 Schulpraxissemester 16 Wissenschaftliche Arbeit 20 Mündliche Prüfung 1. Hauptfach 10 Mündliche Prüfung 2. Hauptfach 10 Praktikum 30 Summe 300. (4) In jedem Fach müssen die 10 Leistungspunkte der Fachdidaktik die vorgegebenen fachdidaktischen Curricula (nach Anlage A) abdecken, 80 Leistungspunkte die fachwissenschaftlichen Curricula (nach Anlage A). Werden in verschiedenen Fächern dieselben Studienleistungen gefordert, müssen diese nur einmal nachgewiesen werden; die frei werdenden Leistungspunkte müssen in den beteiligten Fächern durch fachwissenschaftliche Wahlmodule nach Wahl des Studierenden ersetzt werden. (5) 20 Leistungspunkte entfallen auf Bildungswissenschaftliche Begleitstudien (nach Anlage B), 8 Leistungspunkte auf Veranstaltungen zur Berufspädagogik (nach Anlage C) und 6 Leistungspunkte auf Veranstaltungen zur Weiterentwicklung personaler Kompetenzen für den Lehrerberuf (nach Anlage D).(6) Für die Modulgestaltung sind die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach den Anlagen A bis D maßgeblich.

§ 6

Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

§ 6 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen(1) Die Prüfung wird im Fach Gesundheit und Gesellschaft (Care) und einem der folgenden Fächer abgelegt: Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Informatik, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Mathematik, Philosophie/Ethik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport. (2) Die Prüfung wird im Fach Sozialpädagogik/Pädagogik und einem der folgenden Fächer abgelegt: Deutsch, Englisch, Evangelische Theologie, Geschichte, Informatik, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Mathematik, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch.

§ 7

Akademische Zwischenprüfung

§ 7 Akademische Zwischenprüfung(1) Die Hochschulen legen gemäß § 32 LHG in ihren Zwischenprüfungsordnungen fest, dass die akademische Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen ist. Sie kann aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des siebten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die Zwischenprüfung wird von der Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung abgenommen.

§ 8

Art und Umfang der Prüfung

§ 8 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst: 1. die wissenschaftliche Arbeit und2. die mündlichen Prüfungen. Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten. (2) Als Prüfungsleistungen nach Absatz 1 gelten auch die Ergebnisse der studienbegleitenden Modulprüfungen der Hochschulen in den Fächern, im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und in Berufspädagogik.

§ 9

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§§ 58 und 59 LHG),2. in beiden Fächern die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,3. ein Schulpraxissemester nachgewiesen hat,4. den Nachweis über die gegebenenfalls vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat,5. die nach Anlage B und C geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Bildungswissenschaftlichen Begleitstudien und der Berufspädagogik erbracht hat,6. die geforderten Nachweise über die Module Personale Kompetenz (Anlage D) erbracht hat und7. die Nachweise über erfolgreich absolvierte Modulprüfungen nach § 5, die im Pflichtbereich die Inhalte nach Anlagen A, B und C abdecken, erbracht hat, einschließlich der erzielten Durchschnittsnoten jeweils in Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Faches. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nach Absatz 1 Nr. 5 und 7 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat, im Fach Sport auch in fachpraktischen Aufgaben, mindestens mit „ausreichend“ (4,00) bewertet worden ist. (3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 und 7 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Module entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden, weil in den neusprachlichen Fächern die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde; bei Leistungsnachweisen nach der Anlage A müssen die entbehrlichen Module durch fachwissenschaftliche Wahlmodule dann ersetzt werden, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Hochschule die Gleichwertigkeit eines im jeweils anderen Fach oder im Fach einer Erweiterungsprüfung erworbenen Leistungsnachweises feststellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.