Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Vom 21. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 737,K.u.U. 2015, 296
Dauer und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.000 Stunden. Sie findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.(2) An Hochschulen erworbene Kompetenzen können Schülerinnen und Schülern angerechnet werden, wenn sie dem Anforderungsniveau entsprechen, das im kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 (Seite 24, Nummer 4.2 der Rahmenvereinbarung über Fachschulen) in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Schülerin oder der Schüler in das zweite Jahr der Ausbildung aufgenommen.(3) Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher« erworben.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) sind1. der Realschulabschluss, die Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und2. der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder3. ein Berufsabschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) einschlägige berufliche Qualifizierung oder4. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) absolviert wurde oder5. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder6. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule, bei der das Wahlfach »Pädagogik und Psychologie« belegt wurde, sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder7. eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als mit einer Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagespflegeperson mit mehreren Kindern und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder8. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, wobei auch ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung angerechnet werden kann oder9. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder10. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde,sowie der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert).(2) Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.(3) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt wurde oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) aufgenommen werden.
Anlage (zu § 3)Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert)(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Pflichtbereich (Theorie)1 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 1.1 Fächer Religionslehre und Religionspädagogik 2 1 1 Deutsch 1 2 1 Englisch2 1 2 1 1.2 Handlungsfelder Berufliches Handeln fundieren 2,5 2,5 2,5 Erziehung und Betreuung gestalten 2,5 2 3 Bildung und Entwicklung fördern I 2 2,5 2 Bildung und Entwicklung fördern II 4,5 3 3 Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben 2 2 2 Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln 1 1 2 2. Wahlpflichtbereich 2 2 2 Musik und Rhythmik Sport- und Bewegungspädagogik, Forschen und Experimentieren weitere fachliche Inhalte 20,5 20 19,5 3. Pflichtbereich (Praxis)3 Sozialpädagogisches Handeln (mind. 2 000 Stunden) 650 650 700 4. Wahlbereich 4.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik 2 2 2 Englisch 1 - 1 4.2 weitere Wahlfächer
Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 und 9 sowie Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163) geändert worden ist, wird verordnet:
Zweck der Ausbildung
§ 1 Zweck der AusbildungDer schulische Teil der praxisintegrierten Ausbildung erfolgt an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), die schulrechtlich ein Berufskolleg ist und im Folgenden als Schule bezeichnet wird. Diese Ausbildung befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Die Schule vermittelt gemeinsam mit der Ausbildungseinrichtung die hierzu erforderliche berufliche Handlungskompetenz. Darüber hinaus führt sie die Allgemeinbildung weiter und ermöglicht durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife.
Wechsel des Arbeitsfeldes während der Ausbildung
§ 10 Wechsel des Arbeitsfeldes während der AusbildungIm Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit drei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder, Jugendliche) gemacht werden. Wird vorwiegend in der pädagogischen Arbeit mit einer bestimmten Altersgruppe ausgebildet, sind zwei weitere Bereiche über von der Schule begleitete Fremdpraktika von mindestens sechs Wochen mit 30 Arbeitstagen zu erfüllen. Der Praktikumseinsatz erfolgt in Absprache mit der betreuenden Schule.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 11 Durchführung der praktischen Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen an festgelegten Tagen oder in Praxisblöcken. Im ersten Schuljahr ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der zu betreuenden Gruppe nicht zulässig. Solange eine Schülerin oder ein Schüler minderjährig ist, gilt dies auch für die folgenden Ausbildungsjahre. (2) Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte, für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortliche und geeignete Fachkraft. Geeignet sind Leitungskräfte nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG, wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügen. (3) Die Schule benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach »Sozialpädagogik« oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerin oder den Schüler. (4) Die Ausbildung erfolgt nach einem Plan, den die Schule zu Beginn der Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« mit der Einrichtung abstimmt auf der Grundlage der Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen oder Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011) sowie den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher.
Bewertung
§ 12 Bewertung(1) Zweimal im Schuljahr führt die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 benannte Praxislehrkraft einen benoteten Praxisbesuch bei der Schülerin oder dem Schüler durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus kann sie im Einzelfall weitere beratende Besuche in der Praxiseinrichtung vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Jeder benotete Praxisbesuch ist nach den Vorgaben der Praxislehrkraft von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über ihre oder seine Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in der Regel höchstens 45 Minuten. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden dieser Praxisbesuche einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note nach § 5 NVO. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen. (2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss eines jeden Schuljahres zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« gezeigten Leistungen sowie eine Bescheinigung über die geleisteten Praxisstunden. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest. (3) Die Beurteilung des Trägers der Einrichtung ist von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen. (4) Für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« wird in jedem Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den Noten für die beiden Praxisbesuche und der nach Absatz 2 festgelegten Note, aus denen bei jeweils gleicher Gewichtung eine auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnittsnote gebildet wird. Diese wird auf eine ganze Note gerundet. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Im dritten Schuljahr ist sie Anmeldenote nach § 18 Absatz 1 Satz 1.
Voraussetzungen für die Versetzung
§ 13 Voraussetzungen für die Versetzung(1) In das nächste Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den maßgebenden Fächern und Handlungsfeldern des Pflichtbereichs nach der Anlage den Anforderungen im entsprechenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen des nächst höheren Schuljahres genügt wird. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis 1. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder 4,0 oder besser ist,2. die Leistung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist,3. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend« ist nicht möglich. (3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und zu erwarten ist, dass nach einer Übergangszeit die Voraussetzungen des nächst höheren Schuljahres voraussichtlich erfüllt werden. (4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken »Versetzt nach § 13 Absatz 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs«.
Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung
§ 14 Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung(1) Bei einer Nichtversetzung muss beim Verbleiben an der Schule das nicht bestandene Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils eines Schuljahres gilt als Nichtversetzung. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird. (2) Jedes Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden. Wer in einer Klassenstufe zweimal nicht versetzt wurde, muss die Schule verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder Teilzeitform) ist nicht möglich. (3) Die Schule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) muss ebenfalls verlassen, wessen Ausbildungsvertrag während der Probezeit gekündigt wird.
Zweck der Abschlussprüfung
§ 15 Zweck der AbschlussprüfungIn der Prüfung zum Abschluss der Ausbildung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wurde.
Teile der Abschlussprüfung, Bewertung
§ 16 Teile der Abschlussprüfung, BewertungDie Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Bewertung erfolgt mit Noten nach § 5 NVO.
Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 17 Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen. (2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung.
Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten
§ 18 Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat und dabei im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« mindestens die Gesamtnote »ausreichend« erzielt hat. Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld nach Nummer 1.2 der Anlage ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach § 20 Absatz 1 Satz 5 bestimmten Termin abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. (2) Für die Abschlussprüfung werden in allen Fächern und Handlungsfeldern jeweils nach Nummer 1.1, 1.2 und 3 der Anlage Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach § 12 Absatz 4 und in den übrigen Fächern und Handlungsfeldern aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten« ist dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, ist dem Prüfling zusammen mit der Note für die Facharbeit fünf bis sieben Schultage vor dem Kolloquium, die Noten für die übrigen Fächer und Handlungsfelder sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 19 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Abschlussprüfung nichts anderes bestimmt,2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Abschlussprüfung hierüber zu belehren. (3) Für das Kolloquium und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an 1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt. In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften in Teilbereichen unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sofern die Facharbeit Aspekte des Fachs »Religionslehre und Religionspädagogik« berührt, kann dem Fachausschuss außerdem die in diesem Fach unterrichtende Fachlehrkraft angehören. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Abschlussprüfung und kann selbst prüfen.
Dauer und Abschluss der Ausbildung
§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.000 Stunden. Sie findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.(2) Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher« erworben.
Facharbeit
§ 20 Facharbeit(1) Während des letzten Schuljahres hat der Prüfling selbstständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Handlungsfelder »Berufliches Handeln fundieren«, »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II« oder »Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben« anzufertigen. In der Facharbeit ist nachzuweisen, dass die fachlichen Inhalte des gewählten Handlungsfeldes die Grundlage für die Gestaltung und Reflexion der eigenen pädagogischen Arbeit bilden. Dabei können auch religionspädagogische Aspekte des Themas in die Bearbeitung mit eingebracht werden. Das Thema der Facharbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Schuljahres auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Facharbeit ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. (2) Der Prüfling hat der Facharbeit die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden sowie dass Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht wurden. (3) Die Facharbeit ist von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften zu korrigieren und mit einer ganzen oder halben Note zu bewerten. Als Note der Facharbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 4 auf die nächsthöhere halbe Note aufgerundet, die Dezimalzahlen 6 bis 7 auf die nächstniedrigere halbe Note abgerundet sowie die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die endgültige Note für die Facharbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.
Schriftliche Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten«. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling zwei Aufgaben, von denen er eine auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten. (2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftliche Prüfung wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Mündliche Prüfung und Kolloquium
§ 22 Mündliche Prüfung und Kolloquium(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten. (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder, mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« und des Handlungsfeldes, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, erstrecken. (4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Note für die schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern oder Handlungsfeldern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach oder Handlungsfeld statt, sie soll insgesamt in nicht mehr als drei Fächern und Handlungsfeldern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer und Handlungsfelder sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach der Bekanntgabe kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich insgesamt bis zu zwei weitere Fächer und Handlungsfelder benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist. (5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist. (7) Das Kolloquium dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Durch das Kolloquium soll ausgehend von der Facharbeit und dem Handlungsfeld, in dem die Facharbeit geschrieben wurde, festgestellt werden, ob die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der praktischen Arbeit angewendet werden können. Hierbei sind auch handlungsfeldübergreifende Zusammenhänge zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fachkundigen Personen, die an der praktischen Ausbildung des jeweiligen Prüflings beteiligt waren, die Teilnahme am Kolloquium gestatten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten; bei der Notenfindung dürfen sie nicht anwesend sein. Vor Beginn der Prüfung sind sie entsprechend zu belehren. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, staatliche Anerkennung
§ 23 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, staatliche Anerkennung(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 ermittelte Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnet und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale ab 0,5 auf eine ganze Note aufgerundet. (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in den Fächern und Handlungsfeldern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Wurde im Handlungsfeld der schriftlichen Prüfung auch eine mündliche Prüfung durchgeführt, zählt die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der Facharbeit gilt als Note der schriftlichen Prüfung, die Note des Kolloquiums als Note der mündlichen Prüfung im jeweiligen Handlungsfeld. (3) In Fächern und Handlungsfeldern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung des Ergebnisses der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Schlusssitzung über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher. Dem Prüfling ist unverzüglich mitzuteilen, ob die staatliche Anerkennung erfolgt. Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (6) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist mit Wirkung von dem Tag an auszusprechen, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.
Zeugnis
§ 24 Zeugnis(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die staatliche Anerkennung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, in dem 1. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher«,2. die für die Ausbildung nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnotensowie3. das Thema der Facharbeit (§ 20) ausgewiesen werden. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Facharbeit. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat und die Schule verlässt, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 18; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In allen Zeugnissen ist für das Fach »Englisch« außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken. In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule nicht erreicht ist.
Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung
§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholen. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des dritten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig. (3) Wer die Abschlussprüfung auch nach einer Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder Teilzeitform) ist nicht möglich.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 26 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Möchte ein Prüfling für eine nur teilweise Teilnahme oder eine vollständige Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung einen wichtigen Grund geltend machen, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abschlussprüfung oder Teilen dieser unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (5) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 27 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Abschlussprüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und bei der Facharbeit die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Abschlussprüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Allgemeines
§ 28 Allgemeines(1) Wer an der Schule die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Wahlfach »Mathematik« teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. (2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat.
Durchführung der Zusatzprüfung
§ 29 Durchführung der Zusatzprüfung(1) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 17, 18 Absatz 2, §§ 19, 21 Absatz 3 bis 6, § 22 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 und § 23 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: a) Deutsch 240 Minuten, b) Englisch 200 Minuten, c) Mathematik 200 Minuten.Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium bestimmt.2. Die mündliche Prüfung kann sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Nummer 1 erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 22 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,2. die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und3. die Leistungen insgesamt in nicht mehr als zwei der nach § 4 Satz 2 maßgebenden Fächer und Handlungsfelder einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Fächer oder Handlungsfelder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 und 3 ein Ausgleich gegeben ist. (3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin der Schule ohne erneuten Besuch des letzten Schuljahres wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.
Bildungsplan, Stundentafel
§ 3 Bildungsplan, StundentafelDer Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie der Stundentafel nach der Anlage zu dieser Verordnung.
Zeugnis der Fachhochschulreife
§ 30 Zeugnis der FachhochschulreifeWer die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Für das Fach »Englisch« ist außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 31 Teilnehmerinnen und TeilnehmerPersonen, die die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) absolvieren, können die Ausbildung mit einer Schulfremdenprüfung an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) abschließen. Im Zusammenhang damit können sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen.
Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt
§ 32 Teile der Schulfremdenprüfung, ZeitpunktDie Schulfremdenprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich zusammen mit der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) statt.
Meldung
§ 33 Meldung(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist im letzten Schuljahr spätestens bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt, zu richten. (2) Die Meldung erfolgt als Sammelmeldung der besuchten staatlich genehmigten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) und muss Vor- und Zunamen, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift der Prüflinge sowie Anschrift und Öffnungszeiten der Praxiseinrichtungen enthalten. Zudem sind der Sammelmeldung folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Übersicht über den Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses2. der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) nach § 6 durch entsprechende Zeugnisse, die als Kopien vorzulegen sind,3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits an Prüfungen einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen wurde,4. eine Erklärung darüber, ob sich die Schulfremdenprüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll, und5. gegebenenfalls einen Antrag nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2, sofern die Abnahme einer Prüfung im Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« gewünscht wird.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 34 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) nach § 6 erfüllt,2. die praxisintegrierte Ausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ordnungsgemäß durchlaufen hat, sowie3. die Schulfremdenprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik noch nicht wiederholt als ordentlicher oder außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.
Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung
§ 35 Entscheidung über die Zulassung, Ort der SchulfremdenprüfungDie obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Sie bestimmt die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Fachschule für Sozialpädagogik abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.
Durchführung der Schulfremdenprüfung
§ 36 Durchführung der Schulfremdenprüfung(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 16, 17, 19 bis 23, 25 bis 27 und 29 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Fachlehrkraft im Sinne von § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 5 Satz 1 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), in der Regel der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), welcher der Prüfling zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.2. Dem Fachausschuss zur Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung nach Nummer 6 gehören an:a) die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, die oder der zugleich das Protokoll führt,b) eine weitere Fachlehrkraft nach Nummer 1, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist. 3. Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin (§ 20 Absatz 1 Satz 5) abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.4. Die schriftliche Prüfung erfolgt im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten«. Sofern der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst sie außerdem die Fächer »Deutsch«, »Englisch« und »Mathematik«.5. Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln«, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Fach oder Handlungsfeld 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine von ihm erstellte vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach oder Handlungsfeld durchführen, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt nicht für die Fächer und Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.6. in Bezug auf die Erziehungspraktische Prüfung:a) In einer erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können.b) Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil im Umfang von 45 bis 60 Minuten.c) Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten nach § 5 NVO zu verwenden. § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt.d) Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Nach Abschluss des praktischen Teils und vor der Bewertung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.e) Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen und auf eine ganze Note zu runden; § 12 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.f) Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.g) Zuständig für Entscheidungen entsprechend §§ 26 und 27 Absatz 3 und 5 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7. Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.8. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in Fächern und Handlungsfeldern schriftlich und mündlich geprüft, zählen die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung gilt als Note für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln«. In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein. Wird eine schlechtere Note erteilt, ist die Schulfremdenprüfung nicht bestanden und der Prüfling von der Fortsetzung der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen. (2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. (3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten. (4) Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der Fachhochschulreife.
Inkrafttreten
§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/18 ihre Ausbildung beginnen.
Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder
§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und HandlungsfelderDie Pflichtbereiche bestehen nach Maßgabe der Stundentafel aus dem Pflichtbereich Theorie mit Fächern und Handlungsfeldern sowie dem Pflichtbereich Praxis. Für die Versetzungsentscheidung und den Erwerb des Abschlusses sind die Fächer und Handlungsfelder der Pflichtbereiche Theorie und Praxis mit Ausnahme des Faches »Englisch« maßgebend. Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt auch das Fach »Englisch« als maßgebendes Fach.
Gleichwertige Leistungsfeststellungen
§ 5 Gleichwertige LeistungsfeststellungenIn den Handlungsfeldern »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II« und »Erziehung und Betreuung gestalten« kann die jeweilige Fachlehrkraft jeweils höchstens die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten innerhalb eines Schuljahres durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen nach § 9 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung (NVO) ersetzen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) sind1. der Realschulabschluss, die Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und2. der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder3. ein Berufsabschluss als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) einschlägige berufliche Qualifizierung oder4. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) absolviert wurde oder5. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder6. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule, bei der das Wahlfach »Pädagogik und Psychologie« belegt wurde, sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder7. eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als mit einer Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagespflegeperson mit mehreren Kindern und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder8. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, wobei auch ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung angerechnet werden kann oder9. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder10. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde,sowie der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert).(2) Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.(3) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt wurde oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) aufgenommen werden.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Schule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein soll, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Es werden auch die nach dem festgesetzten Termin eingegangenen Anträge berücksichtigt, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. je eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse und Nachweise nach § 6,3. eine Erklärung,a) ob und gegebenenfalls an welchen anderen Fachschulen für Sozialpädagogik bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowieb) ob und gegebenenfalls an welche andere Fachschulen für Sozialpädagogik ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde. Sofern die Kopie eines Zeugnisses nach § 6 Absatz 1 und 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist sie unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hierbei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.
Allgemeines
§ 8 AllgemeinesDie praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung des schulischen Unterrichts und seiner praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Einrichtungen der praktischen Ausbildung
§ 9 Einrichtungen der praktischen AusbildungDie praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Kindertageseinrichtung ab. Dieser bedarf der Zustimmung der Schule.
Anlage (zu §§ 3, 10 und 25 Absatz 4)Stundentafel für das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Pflichtbereich 1.1 Fächer Religionslehre und Religionspädagogik 1 Deutsch 1 Englisch1 2 1.2 Handlungsfelder Berufliches Handeln fundieren2 4 Erziehung und Betreuung gestalten 3 Bildung und Entwicklung fördern I 3 Bildung und Entwicklung fördern II3 5 Sozialpädagogisches Handeln4 9 2. Wahlpflichtbereich5 2 Zum Beispiel Musik und Rhythmik 30 3. Wahlbereich
Auf Grund von § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:
Zweck der Ausbildung
§ 1 Zweck der AusbildungDas einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik bereitet auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor. Es vermittelt fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers und fördert die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler.
Allgemeines
§ 10 AllgemeinesDie praktische Ausbildung, die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach Nummer 1.2 der Anlage erfolgt, dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei dem Berufskolleg für Sozialpädagogik. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
Einrichtungen der praktischen Ausbildung
§ 11 Einrichtungen der praktischen AusbildungDie praktische Ausbildung hat in einer Tageseinrichtung für Kinder zu erfolgen, die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung der Schule.
Wechsel der Einrichtung während der Ausbildung
§ 12 Wechsel der Einrichtung während der AusbildungDie Einrichtung kann während der Ausbildung am Berufskolleg für Sozialpädagogik nur im Einvernehmen mit der Schule aus triftigen Gründen gewechselt werden. Triftige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles ohne einen Wechsel der Einrichtung gefährdet wäre oder ein Verbleiben in der Einrichtung aus anderen Gründen nicht länger zugemutet werden kann.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 13 Durchführung der praktischen Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache des Berufskollegs für Sozialpädagogik mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst zwei Tage im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung je Unterrichtswoche. Nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden. (2) Der Träger der Einrichtung benennt dem Berufskolleg für Sozialpädagogik zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortliche geeignete Fachkraft. Geeignet ist eine Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG), wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügt. Ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Schule auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden. (3) Das Berufskolleg für Sozialpädagogik benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach Sozialpädagogik oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerinnen und Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch. (4) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher abgestimmt wird.
Bewertung
§ 14 Bewertung(1) Die Praxislehrkraft nach § 13 Absatz 3 führt zwei angekündigte benotete Praxisbesuche bei der Schülerin oder dem Schüler durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus kann die Praxislehrkraft im Einzelfall weitere beratende, nicht benotete Besuche in der Praxisstelle vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Vor jedem Praxisbesuch legt die Schülerin oder der Schüler der Fachlehrkraft eine schriftliche Vorbereitung der geplanten Aktivität mit den Kindern vor. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über ihre oder seine Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in der Regel höchstens 45 Minuten. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden benoteten Praxisbesuch einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung mit einer ganzen oder halben Note. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen. (2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss der Ausbildung zu einem von dem Berufskolleg für Sozialpädagogik bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest. (3) Die Berichte und die Beurteilung des Trägers der Einrichtung sind von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen. (4) Zur Bildung der Note für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« wird aus den Noten für die Praxisbesuche und der nach Absatz 2 festgelegten Note eine Durchschnittsnote, die auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnet wird, ermittelt; die genannten drei Noten werden hierbei jeweils gleich gewichtet. Bei der so errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Diese ist Endnote im Sinne von § 15.
Endnoten
§ 15 EndnotenFür die Entscheidung über einen erfolgreichen Abschlusses des Berufskollegs für Sozialpädagogik werden am Ende des Schuljahres aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen Endnoten je Fach und Handlungsfeld nach Nummer 1 der Anlage in Gestalt ganzer Noten gebildet; die Ermittlung der Endnote im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach § 14 Absatz 4.
Ermittlung des Abschlussergebnisses
§ 16 Ermittlung des Abschlussergebnisses(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm mit dem Vorsitz beauftragten Lehrkraft stellt auf Grund der Endnoten fest, wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die oder der Vorsitzende ist in der Klassenkonferenz stimmberechtigt. (2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Handlungsfelder und Fächer 4,0 oder besser ist,2. die Leistungen in dem Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,3. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Ausbildung nur erfolgreich abgeschlossen, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend« ist nicht möglich. (3) Über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden der Klassenkonferenz und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
Zeugnis
§ 17 Zeugnis(1) Wer das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten. (2) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten. (3) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten. (4) In allen Zeugnissen ist für das Fach »Englisch« außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken. In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht erreicht ist.
Wiederholung, Entlassung
§ 18 Wiederholung, Entlassung(1) Wer das Berufskolleg für Sozialpädagogik nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann es einmal wiederholen. Eine Wiederholung nach erfolgreichem Abschluss ist nicht möglich. (2) Wer das Berufskolleg für Sozialpädagogik auch bei Wiederholung nicht erfolgreich abschließt, muss es verlassen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 19 Teilnehmerinnen und TeilnehmerPersonen, die den Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik erwerben wollen, ohne ein entsprechendes öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg für Sozialpädagogik zu besuchen, können als Schulfremde durch eine Prüfung (Schulfremdenprüfung) an einem öffentlichen Berufskolleg für Sozialpädagogik den Abschluss erwerben.
Dauer der Ausbildung
§ 2 Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert ein Jahr.
Teile und Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
§ 20 Teile und Zeitpunkt der SchulfremdenprüfungDie Schulfremdenprüfung besteht aus einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird an einem öffentlichen einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik abgelegt und findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Prüfung an den öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik, statt.
Meldung
§ 21 Meldung(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Oktober für die Schulfremdenprüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche Schule zu richten, die das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik führt, an dem die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. Die Meldung von Prüflingen der staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt. (2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen: 1. Eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses mit der Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes sowie der aktuellen Anschrift,2. der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik nach § 6 Satz 1 Nummer 1 durch entsprechende Zeugnisse (beglaubigte Kopien) sowie a) einer zusätzlichen mindestens dreimonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG oderb) der Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung nach dieser Verordnung an einem genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik, und bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik besucht oder an Prüfungen eines einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik teilgenommen wurde,4. eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch auf das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« erstrecken soll,5. Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern und -handlungsfeldern durchgearbeiteten Lernstoff und der benutzten Literatur. (3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen, kann an die Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik gemäß § 6 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und die in § 21 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,2. die praktische Tätigkeit nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder die Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b nachweist,3. bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,4. den Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht bereits erworben hat oder5. wem der Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht bereits wiederholt nicht zuerkannt wurde. (3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.
Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Ort der SchulfremdenprüfungDas öffentliche einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik, an dem die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 24 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Schulfremdenprüfung wird an jedem öffentlichen einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfremdenprüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und3. sämtliche Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern und Handlungsfeldern unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte eines öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Für die mündliche und die erziehungspraktische Prüfung in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss für die mündliche Prüfung gehören an: 1. Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Fachlehrkraft eines öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik, in der Regel der Schule, welcher der Prüfling zur Ablegung der Schulfremdenprüfung zugewiesen ist, oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach oder dem geprüften Handlungsfeld erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt. Jedem Fachausschuss für die erziehungspraktische Prüfung gehören an: 1. Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich das Protokoll führt, und2. eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist.
Erziehungspraktische, schriftliche und mündliche Prüfung
§ 25 Erziehungspraktische, schriftliche und mündliche Prüfung(1) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Schulfremdenprüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. (2) In der erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können. Für die erziehungspraktische Prüfung gilt Folgendes: 1. Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil (30 bis 45 Minuten). Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.2. Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dezimalen von 3 bis 7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.3. Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Einer Fachkraft der Einrichtung, an der die Prüfung abgenommen wird, ist als Bezugsperson der Kinder die Anwesenheit während des Zeitraums der Aktivität des Prüflings mit den Kindern zu gestatten. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung oder ihre Bewertung zu enthalten. Hierüber ist vor Beginn der Prüfung zu belehren. Nach Abschluss der Aktivität mit den Kindern und vor der Bewertung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. Nummer 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.4. Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen und dann auf eine ganze Note zu runden. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.5. Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (3) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Handlungsfelder »Berufliches Handeln fundieren«, »Erziehung und Betreuung gestalten« und »Bildung und Entwicklung fördern I«. Sie dauert je Handlungsfeld 90 Minuten. Für ihre Durchführung gilt Folgendes: 1. Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.2. Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter des öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.3. Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Fachlehrkräften, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 3 bis 7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die jeweilige Prüfungsarbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.4. Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.5. Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird. (4) Die mündliche Prüfung umfasst mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs nach Nummer 1 der Anlage, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt Folgendes: 1. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung abgenommen.2. Die Prüfung dauert je Fach oder Handlungsfeld nach Satz 1 bis 3 in der Regel jeweils 15 Minuten, im Handlungsfeld »Bildung und Entwicklung fördern II« in der Regel 20 Minuten. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Entscheidung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.3. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach oder Handlungsfeld durchführen. Dies gilt nicht für Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.4. Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss je Fach oder Handlungsfeld nach Satz 1 bis 3 das Ergebnis auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet. Bei der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.5. Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (5) Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Schule in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 26 Ermittlung des PrüfungsergebnissesDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und stellt fest, wer sie bestanden hat. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in Fächern und Handlungsfeldern schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern werden als ganze Noten festgesetzt. Soweit in den nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern oder Handlungsfeldern halbe Noten erzielt wurden, werden diese auf eine ganze Note gerundet. Wurde in einem Fach oder Handlungsfeld sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, gilt als Prüfungsendnote der auf eine ganze Note gerundete, auf eine Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnitt aus der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung gilt als Endnote im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln«. Für das Bestehen der Schulfremdenprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung der Ergebnisse der Schulfremdenprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
Zeugnis
§ 27 ZeugnisWer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten.
Wiederholung der Prüfung
§ 28 Wiederholung der PrüfungWem der Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik erstmalig nicht zuerkannt wurde, kann die Schulfremdenprüfung einmal wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Schulfremdenprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und bei der erziehungspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Schulfremdenprüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Schulfremdenprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (5) Vor Beginn der Schulfremdenprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Bildungsplan, Stundentafel
§ 3 Bildungsplan, StundentafelDer Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie nach der Stundentafel gemäß der Anlage.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Schulfremdenprüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen, dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter, bei der mündlichen und erziehungspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Schulfremdenprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Schulfremdenprüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene oder die Schulfremdenprüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Schulfremdenprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten, ÜbergangsbestimmungenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder
§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und HandlungsfelderDer Pflichtbereich besteht nach Maßgabe der Stundentafel aus Fächern und Handlungsfeldern. Für den Abschluss sind die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches »Englisch« maßgebend.
Klassenarbeiten, gleichwertige Leistungsfeststellungen
§ 5 Klassenarbeiten, gleichwertige Leistungsfeststellungen(1) Für die Bemessung der Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Fächern gilt § 9 Absatz 3 Satz 1 der Notenbildungsverordnung (NVO) entsprechend. Die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs gelten insoweit als Kernfächer. (2) In allen Handlungsfeldern außer dem Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« können jeweils bis zu drei Klassenarbeiten durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 bis 3 NVO ersetzt werden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg für Sozialpädagogik ist 1. die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und2. der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11. Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 1 für den Besuch des Berufskollegs für Sozialpädagogik ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Aufnahmeantrag
§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg für Sozialpädagogik zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. Beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise nach § 6 Satz 1,2. eine Erklärung, a) ob und gegebenenfalls an welchem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,b) ob und gegebenenfalls an welches Berufskolleg für Sozialpädagogik ebenfalls ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde, 3. eine Übersicht über den schulischen und beruflichen Werdegang nach Erwerb des Abschlusses nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, sofern die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik nicht unmittelbar nach Erwerb dieses Abschlusses beantragt wird. Sofern ein Nachweis nach § 6 Satz 1 Nummer 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.
Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlverfahren(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn 1. bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie2. bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Berufskollegs für Sozialpädagogik und entsprechender Zuweisung (§ 18 Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG) nicht alle Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in das Berufskolleg für Sozialpädagogik aufgenommen werden können. (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: 1. 85 Prozent nach Eignung und Leistung,2. 10 Prozent nach Wartezeit und3. 5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben. (3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Personen mit 1. Fachschulreife,2. Realschulabschluss,3. dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule,4. einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule und5. einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsabschluss oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss. Die Rangfolge innerhalb der Gruppen der Nummern 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses über den Bildungsabschluss mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am allgemein bildenden Gymnasium des achtjährigen Bildungsgangs in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach Nummer 3 zu Grunde gelegt, das mit der Bewerbung vorgelegt wird. Die Rangfolge innerhalb der Gruppe nach Nummer 5 bestimmt sich nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlusszeugnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls erforderlich nach einem Eignungsgespräch. (4) Die Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt nach folgender Rangfolge: 1. Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,2. Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit,3. Personen mit einem Schuljahr Wartezeit. Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Für die Berechnung der Wartezeit werden nur volle Schuljahre berücksichtigt, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde. (5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst ist, verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit des Auswahlausschusses über ihre Rechtsstellung entsprechend zu belehren.
Probezeit
§ 9 Probezeit(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 16 Absatz 2 die Probezeit für bestanden erklären, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend den Anforderungen nicht entsprechen und die Anforderungen im weiteren Verlauf des Ausbildungsganges voraussichtlich erfüllt werden. (2) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg für Sozialpädagogik verlassen, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis zu vermerken. (3) Wer an einem Beratungsgespräch, das die Schule der Schülerin oder dem Schüler bei Nichtbestehen der Probezeit anbietet, teilgenommen hat, darf den Bildungsgang auf Antrag weiterhin bis zum Ende des laufenden Schuljahres mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besuchen. In dem Beratungsgespräch sind das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten mit der Schülerin oder dem Schüler zu reflektieren und Änderungen im Lern- und Arbeitsverhalten, die voraussichtlich eine Verbesserung der Leistungen bewirken können, zu besprechen. Ergänzend soll die Schule mit der Schülerin oder dem Schüler eine Vereinbarung über das zukünftige Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt als Verstoß gegen die Schulordnung im Sinne des § 90 Absatz 1 SchG. (4) Wer die Probezeit nicht bestanden und das Berufskolleg für Sozialpädagogik verlassen hat, kann in ein einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik nur aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 6 erfüllen, noch Schulplätze frei sind, und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Lehrkraft in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen des Berufskollegs für Sozialpädagogik genügen wird. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Schule Vereinbarungen mit der Bewerberin oder dem Bewerber über das Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.