InflAbmilVG 2024 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Versorgung im Jahr 2024 (InflAbmilVG 2024) Vom 5. November 2024*

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 91
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, welche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) Anspruch auf Versorgung, Alters- oder Hinterbliebenengeld aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis haben.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. ehemalige Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und deren Hinterbliebene,2. Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung,3. Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW,4. Personen, welche ausschließlich Versorgung nach Zweiter Teil 5. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten und nicht zugleich ein Unfallruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung beziehen,5. Personen, welche ausschließlich Leistungen nach den §§ 31 und 32 LBeamtVGBW erhalten, sowie6. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Sonderzahlungen

§ 2 Sonderzahlungen(1) Am 9. Dezember 2023 im Geltungsbereich von § 1 vorhandene Personen erhalten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Zahlungsanspruch auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld bestanden hat.(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats im Geltungsbereich von § 1 vorhandenen Personen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 120 Euro. Voraussetzung ist, dass an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Zahlungsanspruch auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld bestanden hat oder besteht.(3) Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung sind1. für die einmalige Sonderzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats.Besteht am jeweiligen Stichtag kein Zahlungsanspruch auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld, sind bei der einmaligen Sonderzahlung die Verhältnisse am letzten Tag des Zahlungsanspruchs auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 maßgeblich, bei den monatlichen Sonderzahlungen die Verhältnisse am ersten Tag des Zahlungsanspruchs auf laufende Versorgungsbezüge, auf laufendes Alters- oder Hinterbliebenengeld im jeweiligen Bezugsmonat.(4) Die Sonderzahlungen werden nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Waisen- oder Hinterbliebenengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gewährt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg. Bei der Berechnung werden sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet und Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet; Zwischenrechnungen werden jeweils mit zwei Dezimalstellen durchgeführt.(5) Überschreiten mehrere für denselben Bezugszeitraum aus verschiedenen Rechtsverhältnissen gegenüber derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehende Ansprüche auf Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Summe den in Satz 2 genannten Betrag, sind die nach Absatz 1 oder 2 bestehenden Ansprüche in Summe um den überschreitenden Betrag zu kürzen. Die Höchstgrenze beläuft sich im Fall des Absatzes 1 auf insgesamt 1 800 Euro, im Fall des Absatzes 2 auf monatlich 120 Euro. Sonderzahlungen nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz fallen nicht in den Anwendungsbereich von Satz 1.(6) Bei den gewährten Sonderzahlungen handelt es sich jeweils um Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld, welches neben dem nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg jeweils zustehenden Versorgungsbezug, Alters- oder Hinterbliebenengeld gezahlt wird. Bei Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gelten die Sonderzahlungen nicht als Teil des Versorgungsbezugs, Alters- oder Hinterbliebenengeldes. Sie bleiben bei sonstigen Leistungen, bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg außer Betracht.(7) Zuviel oder unberechtigt erhaltene Zahlungen nach diesem Gesetz sind der Zahlstelle zurückzuerstatten; § 5 Absätze 2 bis 4 LBeamtVGBW gelten entsprechend.(8) Träger der Sonderzahlungen sind die Träger des Versorgungsbezugs, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes, welcher oder welches der jeweiligen Sonderzahlung zugrunde liegt. Die Auszahlung hat durch diejenige Zahlstelle zu erfolgen, welche für die Auszahlung des jeweils maßgeblichen Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldanspruchs zuständig ist. Es besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 3

Verarbeitung von Daten

§ 3 Verarbeitung von DatenDie in § 2 Absatz 8 genannten Träger und Zahlstellen dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.