InflAbmilBG 2024 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 (InflAbmilBG 2024) Vom 5. November 2024*

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 91
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. die Richterinnen und Richter des Landes und3. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Sonderzahlungen

§ 2 Sonderzahlungen(1) Im Geltungsbereich von § 1 vorhandene1. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge sowie2. Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezügeerhalten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro. Voraussetzung ist, dass sich die Personen nach Satz 1 am 9. Dezember 2023 im Dienstverhältnis befanden und ein Anspruch auf Dienstbezüge an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 bestanden hat.(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die Personen nach Absatz 1 Satz 1 für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 120 Euro. Voraussetzung ist, dass sich die Personen in dem jeweiligen Bezugsmonat im Dienstverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.(3) Im Geltungsbereich von § 1 vorhandene Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erhalten die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 1 000 Euro sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 Satz 1 jeweils in Höhe von 50 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.(4) Für die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) entsprechend. Maßgebend für die Höhe der Sonderzahlungen sind dabei jeweils1. für die einmalige Sonderzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats.Besteht bei der einmaligen Sonderzahlung am Stichtag das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind die Verhältnisse am letzten Tag des Anspruchs auf Bezügezahlung oder Unterhaltsbeihilfezahlung in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 maßgeblich. Sofern bei den monatlichen Sonderzahlungen am jeweiligen Stichtag nach Satz 2 Nummer 2 das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe besteht, sind die Verhältnisse am letzten Tag des Anspruchs auf Bezügezahlung oder Unterhaltsbeihilfezahlung maßgeblich. Beginnt das Dienstverhältnis im Laufe eines Bezugsmonats, sind ausnahmsweise die Verhältnisse am ersten Tag des Anspruchs auf Bezügezahlung oder Unterhaltsbeihilfezahlung im betreffenden Bezugsmonat entscheidend. Bei der Bemessung der Höhe der Sonderzahlungen werden sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet und Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet; Zwischenrechnungen werden jeweils mit zwei Dezimalstellen durchgeführt.(5) Die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge an dem jeweiligen Stichtag nach Absatz 4 Sätze 2 bis 5 zu zahlen hat; ein Anspruch auf etwaige Verzugszinsen besteht nicht. Leistungen im Sinne dieses Gesetzes aus einem anderen Rechtsverhältnis mit derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts werden auf diese Sonderzahlungen angerechnet, soweit alle Leistungen im Sinne dieses Gesetzes zusammen einen Betrag von 3 000 Euro überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Berechtigte nach Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Betrag nach Satz 3 auf 1 500 Euro beläuft. Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023, dem Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Versorgung im Jahr 2024 sowie dem Aufwandsentschädigungsgesetz fallen nicht in den Anwendungsbereich von Satz 3 oder 4. Die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bleiben bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69 und 72 bis 74 LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.(6) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen und Leistungen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg unberücksichtigt.(7) Sind Sonderzahlungen gezahlt worden, obwohl sie nicht oder nur in geringerer Höhe zustanden, so ist der jeweils zu viel gezahlte Betrag zurückzuzahlen; § 15 Absätze 2 bis 4 LBesGBW gelten entsprechend.

§ 3

Verarbeitung von Daten

§ 3 Verarbeitung von DatenDie Bezügestellen, die die Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen zu zahlen haben, dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.