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title: "SoVermWaldWG BW — Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ Vom 18. November 2025*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SoVermWaldWGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:54:01+00:00"
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# SoVermWaldWG BW — Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ Vom 18. November 2025*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.11.2025
*Fundstelle:* GBl. 2025, Nr. 116


### § 1 — Zweck, Errichtung

§ 1 Zweck, Errichtung(1) Es wird ein Sondervermögen gemäß § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg unter dem Namen „Zukunftsfonds Wald“ errichtet.(2) Aus den Erträgen des Sondervermögens wird der Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) ein Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen gewährt.

### § 2 — Rechtsform

§ 2 RechtsformDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.

### § 3 — Verwaltung, Anlage der Mittel

§ 3 Verwaltung, Anlage der Mittel(1) ForstBW verwaltet das Sondervermögen. Die Verwendung der Erträge richtet sich gemäß § 5. Die Anlage der Mittel des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen.(2) Die Mittel des Sondervermögens sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg vom 7. März 2023 (GBl. S. 77) anzulegen. Dabei können bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. ForstBW erlässt Anlagerichtlinien.

### § 4 — Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock

§ 4 Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock(1) Die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile des Landes an der Murgschifferschaft werden im Forstgrundstock vereinnahmt. Daraus werden dem Nationalpark gemäß § 8 Absatz 3 des Staatshaushaltsgesetzes 2025/2026 2 Millionen Euro für die Errichtung eines Geheges bereitgestellt. Weitere 3 Millionen Euro werden im Forstgrundstock zweckbestimmt für den Ankauf von Moorflächen im und am Wald für das Land Baden-Württemberg bereitgestellt. Der verbleibende Betrag wird dem Zukunftsfonds Wald zugeführt.(2) Die Zuführung erfolgt einmalig am 1. Januar 2026.(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

### § 5 — Realer Substanzerhalt und Verwendung der Erträge

§ 5 Realer Substanzerhalt und Verwendung der Erträge(1) Das Sondervermögen wird in Höhe des realen Vermögenswerts erhalten. Der zu erhaltene Mindestwert berechnet sich anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI), in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Der Zuführungsbetrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 wird mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Es werden jeweils die Jahresdurchschnitte des VPI herangezogen.(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nur in der Höhe zulässig, in der der Vermögenswert unter Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen eines Jahres den Mindestwert gemäß Absatz 1 übersteigt.(3) Eine Zuführungspflicht ergibt sich nicht.(4) ForstBW tätigt als Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen Entnahmen unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2. Eine Entnahme der Erträge zu Gunsten von ForstBW ist in der Höhe beschränkt. Der maximal zu entnehmende Betrag berechnet sich anhand der Entwicklung des VPI, in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Hierzu wird eine Bezugsbasis in Höhe von 750 000 Euro mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Sollten die Erträge unterhalb dieses Betrags liegen, beschränkt sich der jährliche Ausgleich endgültig und dauerhaft auf die tatsächlich erwirtschafteten Erträge.(5) Eine etwaige Entnahme gemäß Absatz 4 erfolgt jährlich zum Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahres von ForstBW.(6) Soweit nach Berücksichtigung des Substanzerhalts gemäß Absatz 1 und der Entnahmen zu Gunsten ForstBW gemäß Absatz 4 weitere Erträge des Sondervermögens vorliegen, werden diese dem Forstgrundstock zugeführt.

### § 6 — Vermögenstrennung

§ 6 VermögenstrennungDas Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

### § 7 — Wirtschaftsplan

§ 7 WirtschaftsplanForstBW stellt ab dem Jahr 2026 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf.

### § 8 — Jahresrechnung

§ 8 Jahresrechnung(1) Die mit der Anlage der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen ForstBW jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt ForstBW am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Im Rahmen der Jahresrechnung ist die Realwertberechnung der Vermögenssubstanz gemäß § 5 Absatz 1 nachzuweisen.(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben darzustellen.

### § 9 — Auflösung des Sondervermögens

§ 9 Auflösung des SondervermögensDas Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Forstgrundstock zu.

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— Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ Vom 18. November 2025*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SoVermWaldWGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
