Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sonderschullehrerprüfungsordnung I - SPO I) Vom 24. August 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 541, ber. S. 743
Schulpraktische Studien
Anlage 3 (zu § 14)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich sind:- Teilnahme an der schulpraktischen Ausbildung gemäß der jeweiligen Studienordnung,- Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktische Ausbildung bezogenen Lehrveranstaltung im Hauptfach und in der jeweiligen ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung.Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in Anlage 1, Anlage 1 zur GHPO I, Anlage 2 oder den für die akademischen Teilprüfungen geforderten identisch.2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen und Sonderschulen.Erster Studienabschnitt:- Praktikum gemäß GHPO I zum Hauptfach,- Praktikum gemäß GHPO I zur Schulpädagogik,- Praktikum an einer Sonderschule.Zweiter Studienabschnitt:- Tages-, Blockpraktikum oder Didaktikum an einer Sonderschule der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,- Tages-, Blockpraktikum oder Didaktikum an einer Sonderschule der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung,- Blockpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer, davon vier Wochen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung.3. Arbeitsfelder der schulpraktischen Studien- Vorschulbereiche,- Primarstufe,- Unterricht an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen,- Unterricht im Prüfungsfach gemäß § 5 GHPO I,- Unterricht an den verchiedenen Schulstufen der Sonderschulen,- Unterricht in berufsbildenden Institutionen,- Kooperationsbereiche, schulische und außerschulische Institutionen.4. Gutachten über die schulpraktischen StudienDie zu erstellenden Gutachten beziehen sich auf die schulpraktischen Leistungen der Studierenden. Sie sollen die grundsätzliche Eignung der Studierenden für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an Sonderschulen der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung bewerten und die Entwicklung der Studierenden in den verschiedenen sonderpädagogischen Arbeitsfeldern an Sonderschulen sichtbar werden lassen.5. Anforderungen an die Praktika- Beobachtung von unterrichtlichen, erzieherischen und therapeutischen Situationen und deren Interpretation mittels fachlicher Analysemethoden,- Unterrichtsplanung,- Entwicklung pädagogischer Arbeitsformen,- Erstellen von Förderplänen,- Dokumentation von Unterrichts- und Fördervorhaben,- Entwicklung längerfristiger Unterrichts- und Fördervorhaben,- Bilanzierung von Unterrichts- und Förderaufgaben,- fächerübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben.
Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 10Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der wissenschaftlichen Hausarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein Thema, auch in Form eines Projekts, selbstständig wissenschaftlich auszuwerten und zu bearbeiten. Das Thema ist aus einem vom Bewerber gewählten Prüfungsfach nach § 6 Abs. 2 zu entnehmen und hat dem in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen, wobei insbesondere die spätere Bildungsarbeit als Lehrkraft zu berücksichtigen ist. (2) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Hochschullehrer oder einem Privatdozenten vorgeschlagen. Diese werden in der Regel als Erstkorrektor tätig. Anregungen der Bewerber können bei der Themenvergabe berücksichtigt werden. Das Prüfungsamt gibt das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Studierenden bekannt. (3) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei nachgewiesener Erkrankung, eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (4) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und maschinengeschrieben und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen, einschließlich je einer Fassung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Fremdsprache verfasst werden. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. (5) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck zu belegen. (7) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note „ungenügend“ bewertet. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern innerhalb von zwei Monaten getrennt und auf einem gesonderten Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Wird auch eine Wiederholungsarbeit (§ 20 Abs. 2) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note „ungenügend“ bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen als endgültig nicht bestanden. (11) Das Prüfungsamt kann auf Antrag des Bewerbers eine andere wissenschaftliche Arbeit als wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen entspricht. Das Thema darf vom Bewerber nicht bereits als wissenschaftliche Hausarbeit in einer anderen Lehramtsprüfung bearbeitet worden sein. (12) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Prüfungsamtes.
Schriftliche Prüfung
§ 11Schriftliche Prüfung(1) Im Hauptfach gemäß § 6 Abs. 1 ist entsprechend § 14 GHPO I eine Klausurarbeit anzufertigen. (2) Im Rahmen der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Abs. 2 ist eine Klausurarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Stunden zur Verfügung. In den Schwerpunkten Pädagogik oder Didaktik ist aus drei Themen oder Themengruppen ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. (3) Im Schwerpunkt Diagnostik ist ein schriftliches Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf eines Kindes oder eines Jugendlichen zu erstellen; § 10 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt bestimmt den Abgabetermin. (4) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt von den Professoren der jeweiligen Fächer oder Schwerpunkte spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sowie die Themen oder Themengruppen für die Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. (5) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (6) Werden die Klausurarbeit oder das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Note „ungenügend“ bewertet. (7) Für die Bewertung der Klausurarbeiten und des Gutachtens gilt § 10 Abs. 8 entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 12Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 erstreckt sich auf das Hauptfach und aus dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich auf Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik. Die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen ergeben sich für die Erziehungswissenschaft aus der Anlage 1 Nr. 1, für das Hauptfach aus der Anlage 1 GHPO I. In der mündlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) sind Kenntnisse des Anfangsunterrichts nachzuweisen. § 15 Abs. 6 GHPO I gilt entsprechend. Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach und in Erziehungswissenschaft jeweils etwa 30 Minuten. (2) Die beiden mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 Abs. 2 erstrecken sich zum einen auf den in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Schwerpunkt Pädagogik oder Didaktik zum anderen auf den Schwerpunkt Psychologie. Sie dauern in den beiden Schwerpunktprüfungen - Pädagogik oder Didaktik- Psychologie jeweils etwa 40 Minuten.Die mündliche Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung erstreckt sich auf Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Diagnostik und dauert etwa 40 Minuten. (3) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Die mündlichen Prüfungen nach § 6 Abs. 2 erstrecken sich auf die für den jeweiligen Schwerpunkt in der Anlage 2 genannten inhaltlichen Anforderungen. Sie müssen über die von den Bewerbern angegebenen Themenschwerpunkte (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) hinausgehen und dürfen sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit diesen befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit, der akademischen Teilprüfung nach § 13 und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (5) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine Note einigen, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und ist entsprechend § 17 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe. (7) Das Prüfungsamt kann Studierende desselben Studienganges, die die Prüfung nicht in derselben Prüfungsperiode ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit durch das Prüfungsamt oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuschließen.
Schulpraktische Studien
§ 14Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die sonderpädagogischen Aufgaben des Sonderschullehrers und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts und der individuellen Förderung. Sie erfolgen an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, an Sonderschulen und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern in Tages- und Blockpraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 3 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 und 2 LHG), ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, sowie durch künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Ausbildungslehrer. (3) Über mindestens drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: - zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und- ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteter Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 GHPO I entsprechend.
Niederschriften
§ 15Niederschriften(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Vorname und der Name des Bewerbers,4. die Themen der Prüfung,5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe, sowie6. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtsperson, die übrigen Niederschriften sind von den Ausschussmitgliedern unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.
Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote
§ 17Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen fest. In den Prüfungsfächern gemäß § 6 Abs. 1 stellt das Prüfungsamt die Endnoten nach Abschluss dieser Prüfungen gemäß § 20 GHPO I fest. Die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen im jeweiligen Fach. Der für die Endnoten maßgebende Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen:Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt Note „sehr gut“ (1), 1,25 bis 1,74 ergibt Note „sehr gut bis gut“ (1,5), 1,75 bis 2,24 ergibt Note „gut“ (2), 2,25 bis 2,74 ergibt Note „gut bis befriedigend“ (2,5), 2,75 bis 3,24 ergibt Note „befriedigend“ (3), 3,25 bis 3,74 ergibt Note „befriedigend bis ausreichend“ (3,5), 3,75 bis 4,0 ergibt Note „ausreichend“ (4), 4,01 bis 4,74 ergibt Note „ausreichend bis mangelhaft“ (4,5), 4,75 bis 5,24 ergibt Note „mangelhaft“ (5), 5,25 bis 5,74 ergibt Note „mangelhaft bis ungenügend“ (5,5), 5,75 bis 6,0 ergibt Note „ungenügend“ (6). (3) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in der ersten Fachrichtung nicht erteilt werden, wenn die einzelnen Prüfungsteile (Klausurarbeit, diagnostisches Gutachten, mündliche Prüfungen) nicht jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet werden. In der zweiten Fachrichtung kann die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden, wenn die Schwerpunktprüfungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht jeweils mindestens entsprechend Satz 1 bewertet werden. (4) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfungsleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Note für die wissenschaftliche Hausarbeit und der Endnote der akademischen Teilprüfung zu errechnen. Maßgeblich sind die auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechneten Prüfungsleistungen. Hierbei wird wie folgt gewichtet: -die Prüfung im Hauptfach (§ 6 Abs. 1)3-fach,-die Prüfung in Erziehungswissenschaft (§ 6 Abs. 1)3-fach,-die wissenschaftliche Hausarbeit (§ 10)2-fach,-die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (4 Einzelnoten nach § 11 Abs.2 und 3, § 12 Abs.2 Satz 1)insgesamt 5-fach,-die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 12 Abs.2)3-fach,-die akademische Teilprüfung (4 Einzelnoten nach § 13)insgesamt 4-fach. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,00 bis 1,49 „mit Auszeichnung bestanden“,1,50 bis 2,49 „gut bestanden“, 2,50 bis 3,49 „befriedigend bestanden“,3,50 bis 4,00 „bestanden“. (6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der akademischen Teilprüfung nach § 13, in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder in einem der Prüfungsfächer keine ausreichenden Leistungen erreicht wurden.
Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 19Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Tritt der Bewerber nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück oder führt er die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 20Wiederholung der Prüfung(1) Wird die Prüfung nach § 6 Abs. 2 nicht bestanden, so kann der Prüfungsteil, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode, einmal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil bleibt gültig. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode im nach § 10 Abs. 2 gewählten Prüfungsfach einmal wiederholt werden. (3) Mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschließlich der wissenschaftlichen Hausarbeit können in einer der beiden nach Absatz 1 möglichen Prüfungsperioden wiederholt werden. Eine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden ist nicht zulässig. (4) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung nach §18 Abs. 1 ist die gesamte Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode zu wiederholen. Die Prüfungen nach § 6 Abs. 1 und § 13 werden auf eine Wiederholungsprüfung angerechnet. Wurde nach § 18 oder § 19 die Note »ungenügend« (6,0) erteilt, findet die Wiederholungsprüfung spätestens in der nächsten Prüfungsperiode statt; ansonsten bleiben bestandene Prüfungsteile gültig, auch solche nach § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung mit »ausreichend« (4,0) bewertete Leistungen nicht erbracht oder die in Absatz 1 bis 4 genannten Termine nicht eingehalten worden, erlischt der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 26Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird zugelassen, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramtoderdie Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramtodereine Diplomprüfung oder einen Masterabschluss und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2 nachgewiesen hat und3. die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß Anlage 3 nachgewiesen hat. Bewerber, die keine zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, müssen den Nachweis nach § 14 Abs. 3 vorlegen.
Prüfungsfächer, Durchführung der Prüfung
§ 28Prüfungsfächer, Durchführung der Prüfung(1) Im Fall des § 26 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 gelten für die Wahl der Prüfungsfächer und für die Durchführung der Prüfung die §§ 3, 6 Abs. 2, 10 bis 16 sowie 18 bis 24 entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe, dass die Einzelnoten wie folgt gewichtet werden: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit (§ 10) 3-fach, 2. die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (4 Einzelnoten nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2) insgesamt 7-fach, 3. die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 12 Abs. 2) 4-fach, 4. die akademische Teilprüfung (4 Einzelnoten nach § 13) insgesamt 6-fach. (2) Für Bewerber, die eine Erste und Zweite Staatsprüfung oder eine Diplomprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden haben (§ 1 Abs. 3), gelten zusätzlich zu Absatz 1 Satz 1 folgende Bestimmungen: 1. Während der schulpraktischen Studien, spätestens aber bis zur Meldung zur Prüfung (§ 27) sind in der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studierenden zu überprüfen. Hierzu wird in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils eine Unterrichtssequenz von mindestens einer Unterrichtsstunde beurteilt. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.2. Termin und Inhalte der Überprüfung regelt die Studienordnung.3. Die Überprüfung der unterrichtspraktischen Fähigkeiten wird unmittelbar nach der Anhörung des Bewerbers mit einer Note nach § 16 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet, danach ist das Ergebnis entsprechend § 17 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen.4. Auf Verlangen wird im Anschluss an die Überprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note, falls gewünscht, mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und, falls eröffnet, die tragenden Gründe werden in der Niederschrift vermerkt.5. Die festgesetzten Noten werden als Endnoten bei der Errechnung der Gesamtnote der Prüfung (§ 17 Abs. 5) einbezogen und in das Prüfungszeugnis (§ 24) aufgenommen.6. Für die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus den für sie maßgeblichen Noten der genannten Prüfungsleistungen zu errechnen. Wird eine Note aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. Dieser wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. Hierbei wird im einzelnen wie folgt gewichtet: - die wissenschaftliche Hausarbeit (§ 10) insgesamt 2-fach - die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (4 Einzelnoten nach § 11 Abs.2 und 3 sowie § 12 Abs. 2) insgesamt 5-fach - die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 12 Abs. 2) 3-fach - die akademische Teilprüfung (4 Einzelnoten nach § 13) insgesamt 4-fach - die beiden Überprüfungen der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Absatz 2 Nummer 1) bei gleicher Gewichtung insgesamt 6-fach.
Ergänzungsprüfung
§ 29Ergänzungsprüfung(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 26 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, kann eine Prüfung in einer der in § 4 Abs. 7 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen mit den Anforderungen einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung ablegen und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation zu seinem Lehramt erwerben. Für die Ergänzungsprüfung gelten die vorgenannten Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass als akademische Teilprüfung insgesamt nur eine Teilprüfung aus dem Grundfragenstudium gemäß § 4 Abs. 6 oder aus den Wahlpflichtbereichen gemäß § 4 Abs. 8 abzulegen ist. (2) Die Ergänzungsprüfung wird während der Prüfungsperiode der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen abgenommen. Der Meldung zur Ergänzungsprüfung ist eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses einer abgelegten Ersten oder Zweiten Staatsprüfung für ein nicht sonderpädagogisches Lehramt beizufügen. (3) Für die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung als Zusatzqualifikation zu einem Lehramt nach § 26 Satz 1 Nr. 1 mit den Anforderungen einer ersten Sonderpädagogischen Fachrichtung werden die Einzelnoten zu Grunde gelegt. § 28 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Hierbei wird wie folgt gewichtet: - die sonderpädagogische Fachrichtung (4 Einzelnoten nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2) insgesamt 2-fach, - die akademische Teilprüfung 1-fach, - die Überprüfung der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (§ 28 Abs. 2 Nr. 1) 1-fach. (4) Die Regelstudienzeit für das Ergänzungsstudium beträgt zwei Semester. (5) Über das Bestehen der Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis erteilt.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 3Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie für die wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung und die zu bewertenden Lehrproben. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können in der Regel alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen nach § 44 Abs. 1 und 2 Landeshochschulgesetz (LHG), Angehörige des Kultusbereichs und des Wissenschaftsministeriums bestellt werden. Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Der genannte Personenkreis kann auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an Prüfungsverfahren mitwirken. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten, des schriftlichen Gutachtens und der wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen in der Regel aus einem Vertreter des Kultusministeriums als Vorsitzendem und zwei Prüfern, die Prüfungsausschüsse für die zu bewertenden Lehrproben aus einem Vorsitzenden und einem Prüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik sowie die in diesen Fächern zu bewertenden Lehrproben kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Erweiterungsprüfung
§ 30Erweiterungsprüfung(1) Erweiterungsprüfungen können abgelegt werden in einer ersten oder in einer zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 4 Abs. 7, in einem der in Anlage 4 genannten Prüfungsfächer, in einem weiteren Prüfungsfach, sofern eine genehmigte Studienordnung vorliegt, in einem Fach nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I und in einem Erweiterungsfach nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Realschullehrerprüfungsordnung I.(2) Für die Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung gelten die vorgenannten Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass als akademische Teilprüfung nur eine Teilprüfung aus dem Grundfragenstudium nach § 4 Abs. 6 oder aus den Wahlpflichtbereichen nach § 4 Abs. 8 abzulegen ist. Die Erweiterungsprüfung wird während der Prüfungsperiode der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen abgenommen. Alle Teilprüfungen müssen mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bestanden werden. (3) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat oder zu ihr zugelassen ist, legt die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung wie folgt ab: Für die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus der Endnote der Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und der Note der akademischen Teilprüfung zu errechnen. Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewertet: Die erste sonderpädagogische Fachrichtung bei gleicher Gewichtung der mündlichen Prüfung, der schriftlichen Prüfung und des diagnostischen Gutachtens dreifach, die akademische Teilprüfung einfach. (4) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat oder zu ihr zugelassen ist, legt die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen einer zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung wie folgt ab: Für die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus den gleich gewichteten Prüfungsnoten der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung und der akademischen Teilprüfung zu bilden. In der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung wird eine mündliche Prüfung abgelegt, welche nach § 12 Abs. 2 Satz 3 doppelt gewertet wird. Die akademische Teilprüfung entspricht Absatz 2 Satz 1 und wird einfach bewertet. Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. (5) Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ablegen. Zu den dortigen Voraussetzungen tritt die Überprüfung der unterrichtspraktischen Fähigkeiten, welche einfach gewertet wird. (6) Das Ablegen einer Erweiterungsprüfung vor Bestehen der Ersten Staatsprüfung ist nur im Rahmen der vorhandenen Ressourcen möglich. Bei endgültig nicht bestandener Erster Staatsprüfung verliert eine Erweiterungsprüfung ihre Gültigkeit. (7) Die Regelstudienzeit für das Erweiterungsstudium beträgt zwei Semester. (8) Über das Bestehen der Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis erteilt.
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Prüfungsfächer und Zeitpunkt der Prüfung
§ 4Regelstudienzeit, Studienaufbau, Prüfungsfächer und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit acht Semester. Sofern die für die Zulassung zur Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann die Prüfung auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden. (2) Auf einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, für den, soweit diese Prüfungsordnung keine anderen Bestimmungen trifft, die Regelungen der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, baut ein viersemestriger zweiter Studienabschnitt auf. (3) Im ersten Studienabschnitt werden zunächst Grundlagenwissen sowie wissenschaftliche Methodenkompetenz unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der besonderen Förderung von Kindern und Jugendlichen erworben und Einblicke ins Schulleben gewonnen. Neben dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich (Erziehungswissenschaften, Pädagogische Psychologie und Grundlagenpflichtfach) werden die Fächer Deutsch, Mathematik und ein vom Studierenden zu wählendes anderes Fach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I studiert. Die Anforderungen in diesen Fächern ergeben sich aus den in Anlage 1 zur GHPO I im entsprechenden Modul 1 ausgewiesenen Inhalten mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch und Mathematik nach Anlage 1 Nr. 2 das jeweilige auf die besondere Förderung von Kindern und Jugendlichen bezogene Basismodul als Modul 1 studiert wird. (4) Darauf aufbauend werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich sowie zwei der studierten Fächer fortgeführt. Eines dieser Fächer wird als Hauptfach (jeweilige Anlage 1 zur GHPO I, Module 2 ff.), das andere als zweites Fach (jeweilige Anlage 1 zur GHPO I, Modul 2) studiert. Im Hauptfach entscheidet sich der Studierende für die jeweiligen Inhalte des Stufenschwerpunkts Grundschule oder Hauptschule. Für die Inhalte und Anforderungen in Erziehungswissenschaften im gesamten ersten Studienabschnitt gilt Anlage 1 Nr. 1. Der erste Studienabschnitt wird mit der Prüfung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 abgeschlossen. (5) Der zweite Studienabschnitt umfasst das Studium von Grundfragen, zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen sowie zweier Wahlpflichtbereiche und wird mit der Prüfung nach § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 abgeschlossen. (6) Das Grundfragenstudium (Anlage 2 Abschnitt I) beinhaltet zwei Grundfragenbereiche gemäß der gültigen Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule. Ein Grundfragenbereich muss den medizinischen Bereich und Soziologie umfassen. (7) Der Bewerber wählt eine erste und eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung (Anlage 2 Abschnitt II bis VIII). Sonderpädagogische Fachrichtungen sind: 1. Blinden- und Sehbehindertenpädagogik,2. Hörgeschädigtenpädagogik,3. Geistigbehindertenpädagogik,4. Körperbehindertenpädagogik,5. Pädagogik der Erziehungshilfe,6. Pädagogik der Lernförderung,7. Sprachbehindertenpädagogik. Bei Wahl der Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik muss ein Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik gewählt werden. (8) Der Bewerber wählt zwei Wahlpflichtbereiche (Anlage 2 Abschnitt IX) gemäß der Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule. Für Studierende der sonderpädagogischen Fachrichtungen Hörgeschädigtenpädagogik sowie Sprachbehindertenpädagogik ist der Bereich Sprachwissenschaft verbindlich. (9) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 5 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen; die Pädagogische Hochschule oder das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (11) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
Akademische Zwischenprüfung
§ 5 Akademische Zwischenprüfung(1) Die akademische Zwischenprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren: Einer Klausur im erziehungswissenschaftlichen Bereich nach Wahl des Prüflings in Allgemeiner Pädagogik/Schulpädagogik oder in Pädagogischer Psychologie, einer weiteren nach Wahl in Deutsch oder Mathematik, einer dritten in dem weiteren im Fundamentum nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I studierten Fach. Die Klausuren sind auf der Grundlage des gesamten jeweiligen Moduls 1 zu erbringen. Es steht jeweils eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten zur Verfügung. Jede Klausur kann einmal wiederholt werden. In Fremdsprachenfächern kann neben die Klausur auch eine mündliche Prüfung treten; das Nähere regeln die Pädagogischen Hochschulen. (3) Die akademische Zwischenprüfung findet bis zum Ende des zweiten Semesters statt. Ein Wechsel von Fächern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 GHPO I ist nicht mehr zulässig, wenn der Studierende die Zwischenprüfung begonnen hat; die gewählte Fächerkombination ist ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der akademischen Zwischenprüfung beizubehalten. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht abgelegt und bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für dieses Lehramt, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Bei der Berechnung der Semesterzahl wird § 21 Abs. 2 entsprechend angewandt. (4) Die näheren Einzelheiten der akademischen Zwischenprüfung regelt die Pädagogische Hochschule.
Art und Umfang der Prüfung
§ 6Art und Umfang der Prüfung(1) Im ersten Studienabschnitt wird die Prüfung in Erziehungswissenschaft, im Hauptfach und im zweiten Fach abgelegt. Diese Prüfung (sogenannte Segmentprüfung) umfasst: 1. in Erziehungswissenschaften die mündliche Prüfung (§ 12 Abs. 1) und die akademische Teilprüfung (§ 16 GHPO I); die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 Nr. 1 ausgewiesenen modularisierten Inhalten,2. im nach § 4 Abs. 4 gewählten Hauptfach die schriftliche Prüfung (§ 11 Abs.1), die mündliche Prüfung (§ 12 Abs. 1) und die akademische Teilprüfung (§ 16 GHPO I); die Anforderungen ergeben sich aus den in Anlage 1 zum jeweiligen Fach ausgewiesenen modularisierten Inhalten,3. im nach § 4 Abs. 4 gewählten zweiten Fach die akademische Teilprüfung (§ 16 GHPO I); sie erstreckt sich auf das jeweilige Modul 2 Anlage 1 GHPO I. Im Übrigen können Überblicks- und Grundlagenwissen stets Gegenstand der Segmentprüfung sein. (2) Im zweiten Studienabschnitt wird die Prüfung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in zwei Grundfragenbereichen und zwei Wahlpflichtbereichen abgelegt. Die Prüfung umfasst: 1. die wissenschaftliche Hausarbeit (§ 10),2. in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung die schriftliche Prüfung (§ 11 Abs. 2), ein schriftliches Gutachten (§ 11 Abs. 3) und die mündlichen Schwerpunktprüfungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1),3. in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung die mündliche Prüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und4. die akademische Teilprüfung (§ 13), die aus zwei Teilprüfungen im Grundfragenstudium nach § 4 Abs. 6 und aus je einer Teilprüfung in den gewählten Wahlpflichtbereichen nach § 4 Abs. 8 besteht. (3) Die Anforderungen zu Absatz 2 ergeben sich aus den in Anlage 2 ausgewiesenen modularisierten Inhalten sowie der Studienordnung.
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen wird das Studium für das Lehramt an Sonderschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, sonderpädagogischen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe - einschließlich der Fähigkeit zur Unterrichtsgestaltung - an Sonderschulen in allen Klassen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. Die Belange anderer Schularten und der Gemeinschaftsschulen sollen hierbei angemessen berücksichtigt werden (3) Wer bereits eine Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erwirbt mit dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss des Aufbaustudiums die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen. (4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Professor, Prüfer, Vorsitzender, Vertreter, Bewerber und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Schulpraktische Studien
§ 14Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die sonderpädagogischen Aufgaben des Sonderschullehrers und beziehen sich auf pädagogische, fachliche, didaktische, soziokulturelle und methodische Fragen des Unterrichts und der individuellen Förderung. Sie erfolgen an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, an Sonderschulen und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern in Tages- und Blockpraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 3 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung. (2) Die Betreuung der Praktika erfolgt durch Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 und 2 LHG), ausgenommen wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, sowie durch künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Ausbildungslehrer. (3) Über mindestens drei verschiedene Praktika werden folgende Gutachten erstellt: - zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch Betreuer aus der Hochschule und- ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer. Der Beauftragte für schulpraktische Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien auf Grund der Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache kann ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden. Kann der erfolgreiche Abschluss der schulpraktischen Studien nicht bescheinigt werden, sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines nicht erfolgreich abgeleisteten Praktikums beziehungsweise mehrerer nicht erfolgreich abgeleisteter Praktika kann dieses beziehungsweise können diese jeweils einmal wiederholt werden. Im Übrigen gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien § 16 Abs. 6 Satz 2 GHPO I entsprechend.
Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 19Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Tritt der Bewerber nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück oder führt er die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0). (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.
Freiversuch
§ 21Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen spätestens an der am Ende des achten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese auf Antrag des Bewerbers als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1, die wissenschaftliche Hausarbeit und die akademische Teilprüfung findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt waren; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält,2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt waren,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben waren,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht haben und- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben haben,3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule,4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Bewerbers sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Prüfungsfächer und Zeitpunkt der Prüfung
§ 4Regelstudienzeit, Studienaufbau, Prüfungsfächer und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit acht Semester. Sofern die für die Zulassung zur Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann die Prüfung auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden. (2) Auf einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, für den, soweit diese Prüfungsordnung keine anderen Bestimmungen trifft, die Regelungen der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, baut ein viersemestriger zweiter Studienabschnitt auf. (3) Im ersten Studienabschnitt werden zunächst Grundlagenwissen sowie wissenschaftliche Methodenkompetenz unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der besonderen Förderung von Kindern und Jugendlichen erworben und Einblicke ins Schulleben gewonnen. Neben dem Erziehungswissenschaftlichen Bereich (Erziehungswissenschaften, Pädagogische Psychologie und Grundlagenpflichtfach) werden die Fächer Deutsch, Mathematik und ein vom Studierenden zu wählendes anderes Fach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GHPO I studiert. Die Anforderungen in diesen Fächern ergeben sich aus den in Anlage 1 zur GHPO I im entsprechenden Modul 1 ausgewiesenen Inhalten mit der Maßgabe, dass in den Fächern Deutsch und Mathematik nach Anlage 1 Nr. 2 das jeweilige auf die besondere Förderung von Kindern und Jugendlichen bezogene Basismodul als Modul 1 studiert wird. (4) Darauf aufbauend werden der Erziehungswissenschaftliche Bereich sowie zwei der studierten Fächer fortgeführt. Eines dieser Fächer wird als Hauptfach (jeweilige Anlage 1 zur GHPO I, Module 2 ff.), das andere als zweites Fach (jeweilige Anlage 1 zur GHPO I, Modul 2) studiert. Im Hauptfach entscheidet sich der Studierende für die jeweiligen Inhalte des Stufenschwerpunkts Grundschule oder Hauptschule. Für die Inhalte und Anforderungen in Erziehungswissenschaften im gesamten ersten Studienabschnitt gilt Anlage 1 Nr. 1. Der erste Studienabschnitt wird mit der Prüfung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 abgeschlossen. (5) Der zweite Studienabschnitt umfasst das Studium von Grundfragen, zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen sowie zweier Wahlpflichtbereiche und wird mit der Prüfung nach § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 abgeschlossen. (6) Das Grundfragenstudium (Anlage 2 Abschnitt I) beinhaltet zwei Grundfragenbereiche gemäß der gültigen Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule. Ein Grundfragenbereich muss den medizinischen Bereich und Soziologie umfassen. (7) Der Bewerber wählt eine erste und eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung (Anlage 2 Abschnitt II bis VIII). Sonderpädagogische Fachrichtungen sind: 1. Blinden- und Sehbehindertenpädagogik,2. Hörgeschädigtenpädagogik,3. Geistigbehindertenpädagogik,4. Körperbehindertenpädagogik,5. Pädagogik der Erziehungshilfe,6. Pädagogik der Lernförderung,7. Sprachbehindertenpädagogik. Bei Wahl der Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik muss ein Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik gewählt werden. (8) Der Bewerber wählt zwei Wahlpflichtbereiche (Anlage 2 Abschnitt IX) gemäß der Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule. Für Studierende der sonderpädagogischen Fachrichtungen Hörgeschädigtenpädagogik sowie Sprachbehindertenpädagogik ist der Bereich Sprachwissenschaft verbindlich. (9) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 5 Abs. 3 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (10) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (11) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
Anlage 1Vorbemerkung 1 Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik)Die nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit „(P)“ gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung „(P)“ in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.1.1 InhalteDer Bereich Medienpädagogik/Medienkompetenz ist ebenso wie der Anfangsunterricht und die Bereiche geschlechtspezifische Förderung (Gender-Mainstreaming), Erziehungsschwierigkeiten, Lernbeeinträchtigung und Förderpädagogik im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Die Erziehungswissenschaft koordiniert verantwortlich das Angebot zum Bereich Schulleben und vermittelt diesen in Abstimmung und gemeinsam mit anderen Fächern.Modul 1Das Modul 1 wird als Basismodul mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/Hauptschule„Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten“ und „Denken und Handeln im pädagogischen Kontext I“ (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Methoden der Erziehungswissenschaft Überblicks- und Orientierungswissen Einführung in erziehungswissenschaftliche Grundbegriffe, Formen pädagogischer Theoriebildung/Spannungsverhältnis zwischen Orientierungs-, Reflexions- und Handlungswissen Erkenntnis der Notwendigkeit pädagogischer Theorie für professionelles Handeln Aufgabenfelder des Lehrberufs, Pädagogisches Ethos Einblick in zwei der genannten Themenbereiche: Grundlagenwissen und -haltungen in Bezug auf das Spektrum des Lehrberufs bzw. zentrale Bereiche der Lehrtätigkeit Biografische Selbstreflexion im Kontext von Studium und Beruf Konzepte und Kriterien didaktischer Reflexion (Beobachtung, Planung, Evaluation) Medien im Unterricht, Lernen mit Medien Die in der Anlage 3 Nr. 1 ausgewiesenen Begleitveranstaltungen sind identisch mit Veranstaltungen aus diesem Modul.Modul 2Das Modul 2 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleHistorische und systematische Grundfragen der Erziehungswissenschaft und der Schulpädagogik (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Erziehungswissenschaftliche Grundbegriffe (Vertiefung) Vertiefter Einblick in allgemeinpädagogische Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung historischer, gesellschaftlicher und kultureller Perspektiven; Einblick in Theorie und Praxis der Bildungsforschung Pädagogische Anthropologie Pädagogische Ethik, Ziel- und Normenproblematik im gesellschaftlichen Wandel und angesichts kultureller Vielfalt Methoden und Ansätze der Bildungsforschung Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens Überblick über Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens sowie die genannten Grundfragen; Grundfragen der Bildungspolitik, -organisation und des Bildungsrechts Kenntnis, Reflexion und Analyse schultheoretischer sowie bildungspolitischer Problemstellungen Theorie der Schule Schulreform Schulentwicklung Schule im sozialen Umfeld Schule im internationalen Vergleich Modul 3Das Modul 3 wird mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleDenken und Handeln im pädagogischen Kontext II Thema/Inhalt Kompetenzen (P) Beobachtung und Analyse von Problemen bei Kindern und Jugendlichen in ihrem sozialen Umfeld; Einführung in (sonderpädagogische) Beratungs- und Förderkonzepte für Kinder und Jugendliche in ihrem sozialen Umfeld unter besonderer Berücksichtigung erzieherischer Hilfen Entwicklung erzieherischer Hilfen; Kenntnis über schulische und außerschulische Förder- und Hilfssysteme (P) Beobachtung und Analyse von Lern- und Unterrichtsstörungen; Pädagogische Diagnostik, Beratungs- und Förderkonzepte (Zusammenarbeit mit dem Elternhaus) Entwicklung von förderdiagnostischen Ansätzen sowie von Strategien zum Umgang mit Unterrichtsstörungen; Unterrichtsstörungen, Konfliktlösungsansätze Einsatz und Evaluation mediengestützten Unterrichts Planung, Durchführung und Analyse von Unterrichtsversuchen mit spezifischen Fragestellungen Konzepte der Gruppen-, Erlebnis- und Spielpädagogik als Beitrag zum Schulleben (stufenspezifische Schwerpunktsetzung, Einbeziehung fachbezogener und interdisziplinärer Aspekte) z. B. Überblick über zentrale Fragestellungen und Foschungsergebnisse der Kindheits- und Jugenforschung Kindheit und Jugend im gesellschaftlichen Wandel unter besonderer Berücksichtigung von Geschlecht, sozialer und kultureller Herkunft oder Einblick in ausgewählte Themenstellungen Modul 4Das Modul 4 wird im Hauptstudium mit 2 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschulePädagogische Professionalisierung als Entwicklungsaufgabe Thema/Inhalt Kompetenzen z. B. Einblick in zentrale Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der Professionsforschung; Aktuelle und historische Bilder des Lehrberufs, Konzepte pädagogischer Professionalisierung Kenntnis ausgewählter Praxisforschungsmethoden, Erfahrung der Reichweite und Grenzen empirischer (Schul-)Forschung, Erkenntnis der Praxisrelevanz erziehungswissenschaftlicher Theorien im Rückblick auf das Lehramtsstudium Forschend Lehren lernen: Methoden pädagogischer Praxisforschung Wissenschaftliche Reflexion eigener pädagogischer Praxis: Durchführung einer kleineren Untersuchung (Forschungsvorhaben, Expertise) in einem Teilbereich der Lehrtätigkeit (z. B. Didaktik, Lehrer-Schüler-Interaktion, Schulentwicklung, Berufsbiografie) mit Hilfe qualitativer Methoden 1.2 Prüfung1.2.1 Die akademische Teilprüfung wird über insgesamt zwei Modulprüfungen aus dem Modul 2 und dem Modul 3 jeweils auf der Grundlage des gesamten Moduls erbracht (z. B. wissenschaftliche Hausarbeit, Referat / Präsentation, Kolloquium, Lerntagebuch, Portfolio).1.2.2 Das Modul 4 ist Gegenstand der Ersten Staatsprüfung.2 BasismoduleDie nachstehenden Module umfassen verpflichtende Inhalte, die jeweils mit „(P)“ gekennzeichnet sind. Die sonstigen Inhalte sind fakultativ. Die Kennzeichnung „(P)“ in der Modulüberschrift schließt alle Themen und Inhalte des Moduls ein.2.1 DeutschModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleSprachdidaktische Grundkenntnisse (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Schriftspracherwerb Basiswissen - Phasen des Erwerbs Analyse von Schülertexten - Schreibprozesse - Lesen und Textverstehen Erhebung von Leseleistungen - Faktoren der Lesesozialisation, geschlechtsspezifische Unterschiede Förderung von Lesemotivation bei Mädchen und Jungen - Arbeit an fiktionalen und expositorischen Texten Sprachentwicklungsstörungen Lernstand / Sprachstand im Bereich der (Schrift) Sprache beobachten und bestimmen Lese-Rechtschreibschwierigkeiten Sprachstörungen und Sprachentwicklungsverzögerungen (mündlich/schriftlich) wahrnehmen Analphabetismus Auffälligkeiten im Bereich des Lernens erkennen - Zusammenhang zwischen Auffälligkeiten im Lernen und Verhalten wahrnehmen und berücksichtigen lernen (vgl. Modul 3 Erziehungswissenschaft) Förderdiagnostik und Prävention von Schwierigkeiten beim (Schrift-) Spracherwerb 2.2 MathematikModul 1Das Modul 1 wird als Basismodul im Fundamentum mit 6 SWS studiert.Stufenschwerpunkt Grundschule/HauptschuleMathematikdidaktischer Kurs (P) Thema/Inhalt Kompetenzen Einführung in die Mathematikdidaktik Kenntnisse über das mathematische Denken von Kindern (unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede) und die Entwicklung von mathematischen Kernideen Unterrichtsbeispiele, an denen - Ziele - Inhalte - Prinzipien des Mathematikunterrichts in den Klassen 1 bis 10 erläutert werden Didaktik I Analyse der mathematischen Begriffsbildung bei Kindern (sonderpädagogische) Aspekte des Erstrechnens Anregungen zur Weiterentwicklung mathematischer Begriffe - Schwierigkeiten bei der Bildung mathematischer Begriffe in Geometrie und Arithmetik Auffälligkeiten im Bereich des Lernens erkennen - Zusammenhang zwischen Auffälligkeiten im Lernen und Verhalten wahrnehmen und berücksichtigen lernen (vgl. Modul 3 Erziehungswissenschaft) - Förderdiagnose mathematischen Handelns und Denkens - Prävention von Störungen im Lernprozess Didaktik II (5.-10. Schuljahr) Kenntnisse über den Mathematikunterricht in den Klassen 5 bis 10 spezielle Themen des Mathematikunterrichts in der Hauptschule, z. B.: - Arithmetik - Geometrie - Sachrechnen
Ausbildungsinhalte und Anforderungen im Grundfragenstudium, in den sonderpädagogischen ...
Anlage 2 (zu § 4)Ausbildungsinhalte und Anforderungen im Grundfragenstudium, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und in den Wahlpflichtbereichen
Erweiterungsprüfungen
Anlage 4 (zu § 30)ErweiterungsprüfungenVoraussetzungen und Anforderungen in Prüfungsfächern VorbemerkungVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung der Erweiterungsstudiengänge: - interkulturelle Erziehung,- Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung,- Mobilitätserziehung,- Rhythmisch-musikalische Erziehung,- Sonderpädagogische Frühförderung,- Bewegung, Spiel und Sport mit behinderten Menschen sind jeweils zwei Leistungsnachweise.Weitere Prüfungsvoraussetzungen: - Im ErweiterungsstudiengangErwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung:eine Erste Staatsprüfung in Geistigbehindertenpädagogik als erste oder zweite sonderpädagogische Fachrichtung.- Im ErweiterungsstudiengangMobilitätserziehung:eine Erste Staatsprüfung in der Hauptfachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik sowie der Nachweis über die Teilnahme am Eigentraining sowie am Lehrtraining.- Im ErweiterungsstudiengagnRhythmisch-musikalische Erziehung:das Bestehen der fachpraktischen Prüfung.- Im ErweiterungsstudiengangBewegung, Spiel und Sport mit behinderten Menschensind während der Ausbildung zwei Praktika zu absolvieren:- Tagespraktikum, Didaktikum an einer Sonderschule;- Tages- oder Abendpraktikum in einem Verein mit Behinderteneinrichtung. 1. Interkulturelle ErziehungAnforderungen:- Kenntnisse über die Entstehung ökonomischer, rechtlicher und sozialer Probleme von Migranten,- Kenntnisse über die familiäre und schulische Sozialisation ausländischer Arbeiterkinder im Vergleich zwischen den Herkunftsländern und der Bundesrepublik Deutschland,- Kenntnisse über Bildungssysteme, Lehrpläne und Schulverhältnisse im Vergleich zwischen den Herkunftsländern und der Bundesrepublik Deutschland,- Fähigkeit zur Planung des Unterrichts mit Schülern aus verschiedenen Kulturen in einer engen Verknüpfung von sprachlichem, fachlichem und sozialem Lernen,- Fähigkeit zur Bestimmung des Sprachstandes und zur Diagnose der Lernschwierigkeiten von Schülern aus anderen Kulturen,- Fähigkeit zur Elternarbeit und Beratung,- Anfangskenntnisse in einer Muttersprache von ausländischen Schülern in Baden-Württemberg.2. Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger BehinderungAnforderungen:Kenntnisse der Erwachsenenbildung:- Theorien und Modelle,- historische, organisatorische und rechtliche Aspekte,- gesellschaftliche Aspekte,- psychologische Aspekte,- pädagogische und methodische Aspekte;Kenntnisse der Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozialen Integration:- historische, organisatorische und rechtliche Aspekte,- gesellschaftliche Aspekte,- psychologische Aspekte,- didaktische und methodische Aspekte;Kenntnisse von Partnerschaft, Freundschaft, Liebe, Ehe bei Menschen mit geistiger Behinderung;Kenntnisse der rhythmisch-musikalischen Erziehung bei Menschen mit geistiger Behinderung;Kenntnisse der Didaktik des Lesen- und Schreibenlernens und der Mathematik im Erwachsenenalter;Kenntnisse der selbstständigen Lebensgestaltung unter besonderer Berücksichtigung derer von Erwachsenen mit geistiger Behinderung:- Arbeit,- Erfahrungen mit der Um- und Mitwelt (z. B. biologische, geographische, soziale Aspekte),- Bewegung und Sport,- Freizeit,- Haushaltsführung,- kreatives Gestalten,- Wohnen.3. MobilitätserziehungFachwissenschaftliche Anforderungen:- Überblick über Geschichte und Theorie der Mobilität und Orientierung Blinder und Sehbehinderter,- Kenntnisse über diagnostische Möglichkeiten zur Erfassung von individuellen Voraussetzungen für Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über Anwendung, Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von Techniken der Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über Hilfsmittel, insbesondere elektronischer, optischer oder medialer Art und deren Einsatz im Bereich der Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über die Probleme der Orientierung und Mobilität bei besonderen Zielgruppen wie Frühförderbereich, Mehrfachbehinderte, Späterblindete, ältere Menschen;- besondere Fragestellungen im Bereich von Orientierung und Mobilität (zum Beispiel Rechtsfragen, Probleme der Umweltgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Berufskunde).Fachpraktische Anforderungen:- Fähigkeit zur Einschätzung einer Person im Hinblick auf ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und speziellen Bedürfnisse in Orientierung und Mobilität;- Planung und Durchführung von Unterricht in der Orientierung und Mobilität von blinden und sehbehinderten Personen;- Fähigkeit zur Evaluation einer Unterrichtseinheit.4.Rhythmisch-musikalische ErziehungFachwissenschaftlich-fachdidaktische Anforderungen:- Kenntnisse über die Geschichte der rhythmisch-musikalischen Erziehung;- Kenntnisse über die wichtigsten Grundlagen der rhythmisch-musikalischen Erziehung in den Bereichen der menschlichen Bewegung und der Musik unter Berücksichtigung der kindlichen und jugendlichen Entwicklung, Verbindung zu musik- und tanztherapeutischen Verfahren;- Kenntnisse über die Zusammenhänge und Besonderheiten von Bewegungs-, Musik- und Sprachrhythmen;- Kenntnis der grundlegenden Übungsstruktur, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel (Geräte und Instrumente) der rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie die Fähigkeit zu deren situationsgerechter Verwendung in Unterricht, Therapie und außerschulischen Arbeitsfeldern;- Fähigkeit, rhythmisch-musikalische Erziehung unter fächer- und fachrichtungsübergreifenden Aspekten in unterrichtliche, außerschulische und therapeutisch orientierte Situationen einzubringen.Fachpraktische Anforderungen:- Instrumentalspiel:Vortrag eines vorbereiteten Stückes auf einem Instrument eigener Wahl:Vom Blattspiel eines einfachen Stückes;kurze Improvisation;- Bewegung:Vorführung einer vorbereiteten Bewegungsstudie, Ausführung von bewegungsrhythmischen Aufgaben;- Improvisation:Improvisation mit Bewegung, Musik, Stimme, Sprache und Gerät zu gegebenen Rhythmen, Liedern, Bildern, Bewegungsabläufen oder Musikstücken.5. Sonderpädagogische FrühförderungAnforderungen:- Überblick über die Geschichte und die derzeitige Situation der Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;- Kenntnis der theoretischen Grundlagen sonderpädagogischer Frühförderung (Entwicklung der Motorik, der Sprache, des Denkens, motivationale, emotionale und soziale Entwicklung);- Kenntnis der Probleme und Methoden der Früherkennung von Behinderungen;- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der Früherfassung behinderter Kinder sowie Kenntnis der organisatorischen Formen der Früherkennung und der Frühförderung;- Fähigkeit zur Durchführung sonderpädagogischer Frühdiagnostik (u. a. Hör-, Sprach- und Sehprüfungen, psychometrische und psychodiagnostische Verfahren bei Kleinkindern);- Kenntnis der Grundzüge interdisziplinärer Diagnostik;- Kenntnis der Grundsätze der Frühförderung und Möglichkeiten der Umsetzung;- Kenntnis der behinderungsspezifischen Möglichkeiten und Grenzen sonderpädagogischer Frühförderung;- Fähigkeit zur Planung und Durchführung behinderungsspezifischer Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Frühförderung;- Kenntnisse über die Möglichkeiten und Probleme der Zusammenarbeit mit Eltern, die Fähigkeit zur Beratung, Anleitung und Unterstützung der Eltern behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;- Kenntnisse über Grundsätze und Formen interdisziplinärer Zusammenarbeit (insbesondere Kompetenzklärung und -abgrenzung);- Fähigkeit zur Kooperation im Mitarbeiter-Team von Einrichtungen zur sonderpädagogischen Frühförderung.6. Bewegung, Spiel und Sport mit behinderten MenschenAnforderungen:Erziehungswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen- unter anthropologischem und pädagogischem Aspekt:Körperlichkeit und menschliche Bewegung, Theorien und Modelle der Bewegungs- und Spielerziehung, pädagogische Probleme der Leistung im Sport;- unter psychologischem Aspekt:sozialpsychologische und motivationale Aspekte, perzeptiv-motorisches Lernen, die Bedeutung der Motorik für das Selbstkonzept;- unter soziologischem Aspekt:soziologische Aspekte des Freizeitsports, gesellschaftliche Funktionen des Sports.Bewegungstheoretische und medizinisch-therapeutische Grundlagen- im Bereich der Bewegungstheorie:Bewegungsentwicklung des Kindes unter normalen und schädigungsspezifischen Bedingungen, Schädigungen und ihre Auswirkungen auf das Bewegungsverhalten;- in medizinisch-therapeutischen Gebieten:anatomische und physiologische Grundlagen, Definition, Ursachen und Erscheinungsformen von Behinderungen, Belastbarkeit bei unterschiedlichen Schädigungen.Fachdidaktische Grundlagen- Fähigkeiten zur Planung, Beschreibung und Analyse im UnterrichtUmsetzung eigener Erfahrungen in den folgenden Bereichen der Fachpraxis- Grundformen der Bewegung in unterschiedlichen sportlichen Feldern;- Bewegung und Spiel in der Auseinandersetzung mit dem eigenen Körper, Raum, Material, Musik, Partner und Gruppe;- sportartenbezogene Angebote unter Berücksichtigung behinderungsspezifischer Anforderungen;- Bewegungsspiel und szenische Spielideen;- Körpererfahrung und Entspannung.Überblick über Organisation, Verwaltung, Recht- Struktur und Funktion der Verbände;- Organisationsprobleme und Möglichkeiten;- Finanzierung des Behindertensports;- rechtliche Fragen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Benehmen mit dem Innenministerium,2. § 38 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 269) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen wird das Studium für das Lehramt an Sonderschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, sonderpädagogischen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern und für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen erforderlich sind. Mit der Prüfung soll insbesondere nachgewiesen werden, dass die Studierenden - auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe - einschließlich der Fähigkeit zur Unterrichtsgestaltung - an Sonderschulen in allen Klassen vorbereitet sind,- die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen haben,- grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gewonnen haben. (3) Wer bereits eine Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erwirbt mit dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss des Aufbaustudiums die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen. (4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Professor, Prüfer, Vorsitzender, Vertreter, Bewerber und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt
§ 13Akademische Teilprüfung im zweiten Studienabschnitt(1) Die akademische Teilprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Teilprüfung besteht aus je zwei Teilprüfungen im Grundfragenstudium sowie in den Wahlpflichtbereichen gemäß § 4 Abs. 6 und 8. Aus dem Gebiet der studierten Grundfragen (Anlage 2 Abschnitt 1) muss eine Teilprüfung den medizinischen Bereich und Soziologie umfassen. Jede einzelne Teilprüfung wird mit einer Note nach § 16 Abs. 1 und 2 bewertet. (3) Die Hochschule entscheidet über das Bestehen der akademischen Teilprüfung. Die akademische Teilprüfung ist bestanden, wenn in jeder Teilprüfung nach Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde. Die Hochschule stellt über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung mit Endnote gemäß § 18 Abs. 2 aus. Die Endnote errechnet sich zu gleichen Teilen aus den vier Teilprüfungen. Der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet. Die den Teilprüfungen zu Grunde liegenden Inhaltsbereiche werden mit den jeweils erzielten Leistungen in der Bescheinigung und im Prüfungszeugnis nach § 24 ausgewiesen. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die Hochschule einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend,ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend. (3) Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache darf die Endnote „ausreichend“ oder eine bessere Endnote nicht erteilt werden.
Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 18Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit „ungenügend“ (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn für die wissenschaftliche Hausarbeit oder das diagnostische Gutachten eine unwahre Versicherung abgegeben wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit „ungenügend“ (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
Prüfungsamt
§ 2Prüfungsamt(1) Die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.
Freiversuch
§ 21Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen spätestens an der am Ende des achten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese auf Antrag des Bewerbers als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1, die wissenschaftliche Hausarbeit und die akademische Teilprüfung findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt waren; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält,2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn Bewerber- von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt waren,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben waren,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht haben und- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben haben,3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule,4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Bewerbers sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.
Notenverbesserung
§ 22Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Sonderschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des achten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1, der wissenschaftlichen Hausarbeit und der akademischen Teilprüfung. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 23Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. Unbeschadet dieser Regelung können erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen nach der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I, die den Anforderungen des § 6 Abs. 1 entsprechen, angerechnet werden. § 10 Abs. 11 bleibt unberührt.
Prüfungszeugnis
§ 24Prüfungszeugnis(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 5 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 22 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.
Regelstudienzeit
§ 25Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. (2) Für das Aufbaustudium gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung
§ 27Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Nachweisen nach § 26 und den Unterlagen nach Absatz 2 beim Prüfungsamt einzureichen. (2) Für die beizufügenden Unterlagen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 entsprechend. Außerdem sind die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen. (3) § 9 gilt entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 31Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr grundständiges Studium oder ihr Aufbaustudium nach dem 30. September 2003 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr grundständiges Studium nach dem 30. September 1999, aber vor dem 30. September 2003 aufgenommen haben, sowie auf Bewerber, die ihr Aufbaustudium nach dem 30. September 2001, aber vor dem 30. September 2003 aufgenommen haben, findet die Sonderschullehrerprüfungsordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1999 noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. (3) Auf Bewerber, die ihr grundständiges Studium vor dem 30. September 1999 oder ihr Aufbaustudium vor dem 30. September 2001 aufgenommen haben, findet die Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 21. August 1992 (GBl. S. 629), aufgehoben durch § 35 S. 2 der Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 19. Dezember 2000, noch bis zur Prüfung nach dem Wintersemester 2005/2006 Anwendung. (4) Bewerber, die ihr grundständiges Studium oder ihr Aufbaustudium vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.
Inkrafttreten
§ 32InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 34, ber. 2003 S. 320) außer Kraft.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 6 Abs. 1 wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Sonderschulen berechtigt;2. den erfolgreichen Abschluss der akademischen Zwischenprüfung gemäß § 5 nachgewiesen hat;3. in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik), im Hauptfach sowie im zweiten Fach nach § 4 Abs. 4 die akademische Teilprüfung entsprechend § 16 GHPO I bestanden hat. Die akademische Teilprüfung im zweiten Fach erstreckt sich auf das jeweilige Modul 2 Anlage 1 GHPO I;4. in Pädagogischer Psychologie sowie im Hauptfach je einen Leistungsnachweis entsprechend Anlage 1 GHPO I erbracht hat;5. an einer Veranstaltung in Sprecherziehung teilgenommen hat. (2) Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 6 Abs. 2 wird nur zugelassen, wer 1. die Prüfung nach § 6 Abs. 1 bestanden hat;2. die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage 2 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen hat durch je zwei Leistungsnachweise- in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,- in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung;3. die akademische Teilprüfung gemäß § 13 erfolgreich abgelegt hat;4. die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 14 Abs. 3 nachgewiesen hat.
Meldung zur Prüfung
§ 8Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 6 ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 2, 3 und 5 beim Prüfungsamt einzureichen. (2) Der Meldung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach § 6 Abs. 1 sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung ob, wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit Angabe der fachwissenschaftlichen Studienfächer,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. (3) Der Meldung zur Prüfung nach § 6 Abs. 2 sind ergänzend zu den nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen beizufügen: 1. eine Erklärung, ob, wo und mit welchem Ergebnis ergänzend zu Absatz 2 Nr. 3 eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,2. die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit Angabe der fachwissenschaftlichen Studienfächer mit Kennzeichnung der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Bei der Wahl der sonderpädagogischen Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik anzugeben,3. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung,4. die Leistungsnachweise und Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,5. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Heidelberg oder an der Universität Tübingen. (4) Für die Vorlage der Nachweise nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt das Prüfungsamt für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (5) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 9Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 6 entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 nicht erfüllt sind,2. die nach § 8 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 10 oder § 20 Abs. 4 erloschen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.