SPO I · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sonderschullehrerprüfungsordnung I - SPO I) Vom 19. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GBl. 2001, 34, ber. 2003 S. 320
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 6)Ausbildungsinhalte und Anforderungen im Grundfragenstudium, in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und in den Wahlpflichtbereichen

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 16)Schulpraktische Studien 1. Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungErforderlich sind:- Teilnahme an der schulpraktischen Ausbildung gemäß der jeweiligen Studienordnung,- Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktische Ausbildung bezogenen Lehrveranstaltung im Unterrichtsfach und in der jeweiligen sonderpädagogischen ersten und zweiten Fachrichtung.Diese Lehrveranstaltungen sind mit den in Anlage 1 oder den für die akademischen Teilprüfungen geforderten identisch.2. Umfang der schulpraktischen StudienDie schulpraktischen Studien umfassen Tages- und Blockpraktika an Grund- und Hauptschulen und Sonderschulen.Erster Studienabschnitt:- Praktikum zum Unterrichtsfach gemäß GHPO I,- Praktikum zur Schulpädagogik gemäß GHPO I,- Praktikum an einer Sonderschule.Zweiter Studienabschnitt- Tagespraktikum an einer Sonderschule der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,- Tagespraktikum an einer Sonderschule der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung,- Blockpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer, davon vier Wochen in der Hauptfachrichtung.3. Arbeitsfelder der schulpraktischen Studien- Vorschulbereiche,- Primarstufe,- Unterricht an Grund- und Hauptschulen,- Unterricht im Prüfungsfach gemäß § 4 GHPO I,- Unterricht an den verschiedenen Schulstufen der Sonderschulen,- Unterricht in berufsbildenden Institutionen,- Kooperationsbereiche, schulische und außerschulische Institutionen.4. Gutachten über die schulpraktischen StudienDie zu erstellenden Gutachten beziehen sich auf die schulpraktischen Leistungen der Studierenden. Sie sollen die grundsätzliche Eignung der Studierenden für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an Sonderschulen der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtungen bewerten und die Entwicklung der Studierenden in den verschiedenen sonderpädagogischen Arbeitsfeldern an Sonderschulen sichtbar werden lassen.5. Anforderungen an die Praktika- Beobachtung von unterrichtlichen, erzieherischen und therapeutischen Situationen und deren Interpretation mittels fachlicher Analysemethoden,- Unterrichtsplanung,- Entwicklung pädagogischer Arbeitsformen,- Erstellen von Förderplänen,- Dokumentation von Unterrichts- und Fördervorhaben,- Entwicklung längerfristiger Unterrichts- und Fördervorhaben,- Bilanzierung von Unterrichts- und Förderaufgaben,- fächerübergreifende- und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 32)ErweiterungsprüfungenVoraussetzungen und Anforderungen in PrüfungsfächernVorbemerkungVoraussetzungen für die Prüfung der Erweiterungsstudiengänge: - interkulturelle Erziehung,- Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung,- Mobilitätserziehung,- Rhythmisch-musikalische Erziehung und- Sonderpädagogische Frühförderung- Bewegung, Spiel und Sport mit behinderten Menschen sind jeweils zwei Seminare und zwei Hauptseminare Weitere Prüfungsvoraussetzungen:Im Erweiterungsstudiengang Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung:eine Erste Staatsprüfung in Geistigbehindertenpädagogik als Haupt- oder Nebenfach. Im ErweiterungsstudiengangMobilitätserziehung:eine Erste Staatsprüfung in der Hauptfachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik sowie der Nachweis über die Teilnahme am Eigentraining sowie am Lehrtraining. Im ErweiterungsstudiengangRhythmisch-musikalische Erziehung:das Bestehen der fachpraktischen Prüfung.Im Erweiterungsstudiengang Bewegung, Spiel und Sport mit behinderten Menschensind während der Ausbildung zwei Praktika zu absolvieren: - Tagespraktikum, Didaktikum an einer Sonderschule;- Tages- oder Abendpraktikum in einem Verein mit Behinderteneinrichtung. 1. Interkulturelle ErziehungAnforderungen:- Kenntnisse über die Entstehung ökonomischer, rechtlicher und sozialer Probleme von Migranten,- Kenntnisse über die familiäre und schulische Sozialisation ausländischer Arbeiterkinder im Vergleich zwischen den Herkunftsländern und der Bundesrepublik Deutschland,- Kenntnisse über Bildungssysteme, Lehrpläne und Schulverhältnisse im Vergleich zwischen den Herkunftsländern und der Bundesrepublik Deutschland,- Fähigkeit zur Planung des Unterrichts mit Schülern aus verschiedenen Kulturen in einer engen Verknüpfung von sprachlichem, fachlichem und sozialem Lernen,- Fähigkeit zur Bestimmung des Sprachstandes und zur Diagnose der Lernschwierigkeiten von Schülern aus anderen Kulturen,- Fähigkeit zur Elternarbeit und Beratung,- Anfangskenntnisse in einer Muttersprache von ausländischen Schülern in Baden-Württemberg.2. Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger BehinderungAnforderungen:Kenntnisse der Erwachsenenbildung:- Theorien und Modelle,- historische, organisatorische und rechtliche Aspekte,- gesellschaftliche Aspekte,- psychologische Aspekte,- pädagogische und methodische Aspekte;Kenntnisse der Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozialen Integration:- historische, organisatorische und rechtliche Aspekte,- gesellschaftliche Aspekte,- psychologische Aspekte,- didaktische und methodische Aspekte;Kenntnisse von Partnerschaft, Freundschaft, Liebe, Ehe bei Menschen mit geistiger Behinderung;Kenntnisse der rhythmisch-musikalischen Erziehung bei Menschen mit geistiger Behinderung;Kenntnisse der Didaktik des Lesen- und Schreibenlernens und der Mathematik im Erwachsenenalter;Kenntnisse der selbstständigen Lebensgestaltung unter besonderer Berücksichtigung derer von Erwachsenen mit geistiger Behinderung:- Arbeit,- Erfahrungen mit der Um- und Mitwelt (z. B. biologische, geographische, soziale Aspekte),- Bewegung und Sport,- Freizeit,- Haushaltsführung,- kreatives Gestalten,- Wohnen.3. MobilitätserziehungFachwissenschaftliche Anforderungen:- Überblick über Geschichte und Theorie der Mobilität und Orientierung Blinder und Sehbehinderter;- Kenntnisse über diagnostische Möglichkeiten zur Erfassung von individuellen Voraussetzungen für Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über Anwendung, Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von Techniken der Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über Hilfsmittel, insbesondere elektronischer, optischer oder medialer Art und deren Einsatz im Bereich der Orientierung und Mobilität;- Kenntnisse über die Probleme der Orientierung und Mobilität bei besonderen Zielgruppen wie Frühförderbereich, Mehrfachbehinderte, Späterblindete, ältere Menschen;- besondere Fragestellungen im Bereich von Orientierung und Mobilität (zum Beispiel Rechtsfragen, Probleme der Umweltgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Berufskunde).Fachpraktische Anforderungen:- Fähigkeit zur Einschätzung einer Person im Hinblick auf ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und speziellen Bedürfnisse in Orientierung und Mobilität;- Planung und Durchführung der Orientierung und Mobilität von blinden und sehbehinderten Personen;- Fähigkeit zur Evaluation einer Unterrichtseinheit.4. Rhythmisch-musikalische ErziehungFachwissenschaftlich-fachdidaktische Anforderungen:- Kenntnisse über die Geschichte der rhythmischmusikalischen Erziehung;- Kenntnisse über die wichtigsten Grundlagen der rhythmisch-musikalischen Erziehung in den Bereichen der menschlichen Bewegung und der Musik unter Berücksichtigung der kindlichen und jugendlichen Entwicklung, Verbindung zu musik- und tanztherapeutischen Verfahren;- Kenntnisse über die Zusammenhänge und Besonderheiten von Bewegungs, Musik- und Sprachrhythmen;- Kenntnis der grundlegenden Übungsstruktur, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel (Geräte und Instrumente) der rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie die Fähigkeit zu deren situationsgerechter Verwendung in Unterricht, Therapie und außerschulischen Arbeitsfeldern;- Fähigkeit, rhythmisch-musikalische Erziehung unter fächer- und fachrichtungsübergreifenden Aspekten in unterrichtliche, außerschulische und therapeutisch orientierte Situationen einzubringen.Fachpraktische Anforderungen:- Instrumentalspiel: Vortrag eines vorbereiteten Stückes auf einem Instrument eigener Wahl:- Vom Blattspiel eines einfachen Stückes; kurze Improvisation;- Bewegung: Vorführung einer vorbereiteten Bewegungsstudie, Ausführung von bewegungsrhythmischen Aufgaben;- Improvisation: Improvisation mit Bewegung, Musik, Stimme, Sprache und Gerät zu gegebenen Rhythmen, Liedern, Bildern, Bewegungsabläufen oder Musikstücken.5. Sonderpädagogische FrühförderungAnforderungen:- Überblick über die Geschichte und die derzeitige Situation der Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;- Kenntnis der theoretischen Grundlagen sonderpädagogischer Frühförderung (Entwicklung der Motorik, der Sprache, des Denkens, motivationale, emotionale und soziale Entwicklung);- Kenntnis der Probleme und Methoden der Früherkennung von Behinderungen;- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der Früherfassung behinderter Kinder sowie Kenntnis der organisatorischen Formen der Früherkennung und der Frühförderung;- Fähigkeit zur Durchführung sonderpädagogischer Frühdiagnostik (u. a. Hör-, Sprach- und Sehprüfungen, psychometrische und psychodiagnostische Verfahren bei Kleinkindern);- Kenntnis der Grundzüge interdisziplinärer Diagnostik;- Kenntnis der Grundsätze der Frühförderung und Möglichkeiten der Umsetzung;- Kenntnis der behinderungsspezifischen Möglichkeiten und Grenzen sonderpädagogischer Frühförderung;- Fähigkeit zur Planung und Durchführung behinderungsspezifischer Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Frühförderung;- Kenntnisse über die Möglichkeiten und Probleme der Zusammenarbeit mit Eltern, die Fähigkeit zur Beratung, Anleitung und Unterstützung der Eltern behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;- Kenntnisse über Grundsätze und Formen interdisziplinärer Zusammenarbeit (insbesondere Kompetenzklärung und -abgrenzung);- Fähigkeit zur Kooperation im Mitarbeiter-Team von Einrichtungen zur sonderpädagogischen Frühförderung.6. Bewegung, Spiel und Sport mit behinderten MenschenAnforderungen:Erziehungswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen- unter anthropologischem und pädagogischem Aspekt: Körperlichkeit und menschliche Bewegung, Theorien und Modelle der Bewegungs- und Spielerziehung, pädagogische Probleme der Leistung im Sport;- unter psychologischem Aspekt: sozialpsychologische und motivationale Aspekte, perzeptiv-motorisches Lernen, die Bedeutung der Motorik für das Selbstkonzept;- unter soziologischem Aspekt: soziologische Aspekte des Freizeitsports, gesellschaftliche Funktionen des Sports.Bewegungstheoretische und medizinisch-therapeutische Grundlagen- im Bereich der Bewegungstheorie: Bewegungsentwicklung des Kindes unter normalen und schädigungsspezifischen Bedingungen, Schädigungen und ihre Auswirkungen auf das Bewegungsverhalten.- in medizinisch-therapeutischen Gebieten: anatomische und physiologische Grundlagen, Definition, Ursachen und Erscheinungsformen von Behinderungen, Belastbarkeit bei unterschiedlichen Schädigungen.Fachdidaktische Grundlagen- Fähigkeiten zur Planung, Beschreibung und Analyse im Unterricht.Umsetzung eigener Erfahrungen in den folgenden Bereichen der Fachpraxis- Grundformen der Bewegung in unterschiedlichen sportlichen Feldern;- Bewegung und Spiel in der Auseinandersetzung mit dem eigenen Körper, Raum, Material, Musik, Partner und Gruppe;- sportartenbezogene Angebote unter Berücksichtigung behinderungsspezifischer Anforderungen;- Bewegungsspiel und szenische Spielideen;- Körpererfahrung und Entspannung.Überblick über Organisation, Verwaltung, Recht- Struktur und Funktion der Verbände;- Organisationsprobleme und Möglichkeiten;- Finanzierung des Behindertensports;- rechtliche Fragen.

§ 1

Zweck der Prüfung, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen wird das Studium für das Lehramt an Sonderschulen abgeschlossen. (2) In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in den Studienfächern die erziehungswissenschaftlichen, sonderpädagogischen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erforderlichenfalls fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten erworben wurden, die für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen und für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern erforderlich sind. (3) Wer bereits eine Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erwirbt mit dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss des Aufbaustudiums die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen. (4) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Professor, Prüfer, Vorsitzender, Vertreter, Bewerber und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 10

Meldung zur Prüfung

§ 10 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 2, 3 und 5 bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen, an der die Fächer gemäß § 5 studiert wurden oder an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen besteht. (2) Der Meldung zur Prüfung nach § 5 sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung ob, wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit Angabe der fachwissenschaftlichen Studienfächer,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung,6. eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach (Unterrichtsfach oder Erziehungswissenschaft) in der mündlichen Prüfung schwerpunktmäßig Kenntnisse zu Inhalten des Anfangsunterrichts überprüft werden sollen,7. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3. (3) Der Meldung zur Prüfung nach § 6 sind ergänzend zu den nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen beizufügen: 1. eine Erklärung ob, wo und mit welchem Ergebnis ergänzend zu Absatz 2 Nr. 3 eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,2. die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit Angabe der fachwissenschaftlichen Studienfächer mit Kennzeichnung der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Bei der Wahl der sonderpädagogischen Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik anzugeben,3. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung,4. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4,5. der Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 bestanden ist,6. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den schulpraktischen Studien,7. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Heidelberg oder an der Universität Tübingen. (4) Für die Vorlage der Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt die zuständige Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin. (5) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.

§ 11

Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt sind,2. die nach § 10 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind,3. bei Bewerbern in den Fächern mit fachpraktischer Prüfung diese Prüfung nicht abgeschlossen ist,4. die Prüfung nach § 5 nicht erfolgreich abgeschlossen ist,5. der Prüfungsanspruch nach § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 11 oder § 22 Abs. 4 erloschen ist.

§ 12

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 12 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) In der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema selbstständig wissenschaftlich bearbeitet werden kann. Das Thema hat dem in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zweck der Prüfung zu entsprechen und dabei die spätere Erziehungs- und Unterrichtsarbeit des Bewerbers zu berücksichtigen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in einem vom Bewerber gewählten Prüfungsfach gemäß § 6 in der Regel vor der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach anzufertigen. (3) Das Thema wird dem Prüfungsamt von einem Professor vorgeschlagen. Dabei können Anregungen der Bewerber berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. (4) Das Thema ist so zu stellen, dass drei Monate zur Ausarbeitung genügen. Spätestens drei Monate nach Vergabe ist die Wissenschaftliche Hausarbeit dem Prüfungsamt vorzulegen. Sie muss mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht und einem vollständigen Verzeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel versehen sein. Das Prüfungsamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (etwa bei nachgewiesener Erkrankung) eine Verlängerung der Abgabefrist bis zu einem Monat genehmigen. (5) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, maschinenschriftlich gedruckt und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen. (6) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden. (7) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt diese Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (8) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist von den Prüfern innerhalb von zwei Monaten getrennt und auf einem gesonderten Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung sollen sich die Prüfer bei abweichendem Ergebnis über die endgültige Bewertung einigen. Die endgültige Bewertung ist von den Prüfern zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Note fest. (9) Ergänzend zur Wissenschaftlichen Hausarbeit kann nach Wahl der Bewerber ein etwa halbstündiger hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag treten, dessen Bewertung in die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. (10) Wird auch eine Wiederholungsarbeit (§ 22 Abs. 2) mit einer schlechteren Note als »ausreichend« bewertet oder gilt diese Prüfungsleistung gemäß Absatz 7 als mit der Note »ungenügend« bewertet oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen als endgültig nicht bestanden. (11) Das Prüfungsamt kann auf Antrag des Bewerbers eine andere wissenschaftliche Arbeit als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen, wenn sie den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen entspricht. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit darf vom Bewerber nicht bereits als Wissenschaftliche Hausarbeit in einer anderen Lehramtsprüfung bearbeitet worden sein. (12) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsamtes.

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 ist eine Klausurarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Stunden zur Verfügung. Aus drei Themen oder Themengruppen ist ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. (2) Im Rahmen der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist eine Klausurarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Stunden zur Verfügung. In den Schwerpunkten Pädagogik oder Didaktik ist aus drei Themen oder Themengruppen ein Thema oder eine Themengruppe zur Bearbeitung auszuwählen. In der schriftlichen Prüfung im Schwerpunkt Diagnostik ist ein Gutachten über ein vom Bewerber gefördertes Kind oder einen Jugendlichen zu erstellen. (3) Für die Festlegung der Themen oder Themengruppen sind dem Prüfungsamt von den Professoren der jeweiligen Fächer oder Schwerpunkte spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung Vorschläge zuzuleiten. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen. Die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sowie die Themen oder Themengruppen für die Klausurarbeiten werden vom Prüfungsamt festgelegt. Für das schriftliche Gutachten im Schwerpunkt Diagnostik bestimmt das Prüfungsamt den Abgabetermin. (4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich bei den einzelnen Themen und Themengruppen benannten und vom Prüfungsamt genehmigten Hilfsmittel verwendet werden. (5) Werden die Klausurarbeit oder das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Note »ungenügend« bewertet. (6) Für die Bewertung der Klausurarbeiten und des Gutachtens gilt § 12 Abs. 8 entsprechend.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 5 erstreckt sich auf das Unterrichtsfach (Prüfungsfach) und aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich auf Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik. Die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 1 GHPO I. Die mündliche Prüfung im Unterrichtsfach (Prüfungsfach) und die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) dauert jeweils etwa 30 Minuten. Entsprechend der Erklärung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 verlängert sich die mündliche Prüfung durch die Überprüfung der Kenntnisse im Anfangsunterricht im hierfür gewählten Gebiet um etwa 15 Minuten. (2) Die mündliche Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 erstreckt sich auf den in der schriftlichen Prüfung nicht gewählten Schwerpunkt Pädagogik oder Didaktik sowie auf Psychologie, in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung auf Pädagogik, Didaktik und Psychologie. Die mündliche Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung dauert in den Schwerpunkten - Pädagogik oder Didaktik sowie- Psychologie etwa 40 Minuten. Die mündliche Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung dauert insgesamt etwa 40 Minuten. (3) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht. (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für den jeweiligen Schwerpunkt in der Anlage 1 genannten inhaltlichen Anforderungen. Sie muss über die von den Bewerbern angegebenen Themenschwerpunkte (§ 10 Abs. 4 Nr. 5) hinausgehen und darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit mit den angegebenen Themenschwerpunkten befassen. Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben oder Prüfungsgebiete bleiben außer Betracht. (5) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 18 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet und ist entsprechend § 19 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. (6) Auf Verlangen wird im Anschluss an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt. (7) Das Prüfungsamt kann Studierende desselben Studienganges, die die Prüfung nicht zum selben Termin ablegen, mit Zustimmung des Bewerbers im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Das Prüfungsamt kann anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 15

Akademische Teilprüfung

§ 15 Akademische Teilprüfung(1) Die akademische Teilprüfung wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Für das Grundfragenstudium gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 sowie für die beiden Wahlpflichtbereiche gemäß Anlage 1 Abschnitt 9 wird die Teilprüfung durch den Nachweis der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit der jeweiligen Studienordnung zu erbringenden hochschulischen Leistungen abgelegt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitte 1 und 9. (3) Die entsprechend § 6 Abs. 1 und 4 im Grundfragenstudium und in den beiden Wahlpflichtbereichen gewählten Inhaltsbereiche werden mit den jeweils erzielten Leistungen im Prüfungszeugnis ausgewiesen. Die Hochschule entscheidet nach § 19 Abs. 6 über das Bestehen der akademischen Teilprüfung und stellt hierüber entsprechend § 6 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 1 eine Bescheinigung aus. (4) Wer die akademische Teilprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bestanden hat, kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 nicht zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden.

§ 16

Schulpraktische Studien

§ 16 Schulpraktische Studien(1) Die schulpraktischen Studien dienen der Einführung in die sonderpädagogischen Aufgaben des Sonderschullehrers. Sie vermitteln grundlegende Einsichten und Fragestellungen, die für die gesamte Ausbildung und die spätere Erziehungs- und Unterrichtsarbeit bedeutsam sind. Sie erfolgen an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen und an sonderpädagogischen Einrichtungen in Tages- und Blockpraktika unter Anleitung eines Ausbildungslehrers oder Mentors. Die Betreuung erfolgt durch das zur Lehre verpflichtete Personal der Pädagogischen Hochschule. Die Anforderungen in den schulpraktischen Studien ergeben sich aus Anlage 2. Inhalt und Aufbau der schulpraktischen Studien regelt die Studienordnung. (2) Der Beauftragte für die schulpraktischen Studien stellt den erfolgreichen Abschluss der schulpraktischen Studien aufgrund der folgenden Gutachten fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung: 1. Zwei Gutachten aus einem Blockpraktikum oder Tagespraktikum durch einen Betreuer der Pädagogischen Hochschule,2. ein Gutachten durch einen Ausbildungslehrer oder Mentor.

§ 17

Niederschriften

§ 17 Niederschriften(1) Über die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung, die fachpraktische Prüfung und die akademische Teilprüfung, sofern diese als schriftliche oder mündliche Prüfung abgenommen wird, ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss Beginn und Ende und alle wesentlichen Vorgänge aufführen. In die übrigen Niederschriften sind darüber hinaus aufzunehmen: 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. der Vorname und der Name des Bewerbers,4. die Themen der Prüfung,5. die Prüfungsnote,6. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtsperson, die übrigen Niederschriften sind von den Ausschussmitgliedern unmittelbar im Anschluss an jede Prüfung zu unterzeichnen.

§ 18

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: sehr gut bis gut,gut bis befriedigend,befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft,mangelhaft bis ungenügend. (3) Bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache darf die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote nicht erteilt werden.

§ 19

Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

§ 19 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen fest. In den Prüfungsfächern gemäß § 5 stellt das Prüfungsamt die Endnoten nach Abschluss dieser Prüfungen gemäß § 19 GHPO I fest. Die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen im jeweiligen Fach. Der für die Endnoten maßgebende Durchschnitt wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (2) Die Endnoten sind wie folgt festzulegen:Ein nach Absatz 1 errechneter Durchschnitt von 1,00 - 1,24 ergibt die Note »sehr gut«,1,25 - 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«, 1,75 - 2,24 ergibt die Note »gut«,2,25 - 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«, 2,75 - 3,24 ergibt die Note »befriedigend«,3,25 - 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«, 3,75 - 4,00 ergibt die Note »ausreichend«,4,01 - 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«, 4,75 - 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«,5,25 - 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend«, 5,75 - 6,00 ergibt die Note »ungenügend«. (3) Die Endnote »ausreichend« oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn die einzelnen Prüfungsteile (Klausurarbeit, diagnostisches Gutachten, mündliche Prüfung) nicht mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet wurden. (4) Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfungsfächer gemäß §§ 5 und 6, der Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit und der Note der akademischen Teilprüfung zu errechnen. Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 12) mit 10 v. H. die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1) mit 25 v. H. die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mit 10 v. H. die akademische Teilprüfung (§ 15) mit 25 v. H. die Prüfung im Unterrichtsfach (§ 5 Abs. 1) mit 15 v. H. die Prüfung in Erziehungswissenschaft (§ 5 Abs. 2) mit 15 v. H. Wird eine Endnote aus mehreren Einzelnoten gebildet, wird für die Ermittlung der Gesamtnote der für die Endnote maßgebliche Durchschnitt verwendet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von1,0 - 1,4»mit Auszeichnung bestanden«1,5 - 2,4»gut bestanden« 2,5 - 3,4»befriedigend bestanden«3,5 - 4,0»bestanden«. (6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der akademischen Teilprüfung, in der Wissenschaftlichen Hausarbeit oder in einem der Prüfungsfächer keine ausreichenden Leistungen erreicht wurden.

§ 2

Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt(1) Die Organisation und Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 20

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstöße(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Klausurarbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn für die Wissenschaftliche Hausarbeit oder das diagnostische Gutachten eine unwahre Versicherung abgegeben wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit »ungenügend« (6,0) bewertet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung und die akademische Teilprüfung entsprechend. (4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 21

Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung

§ 21 Rücktritt und Unterbrechung der Prüfung(1) Tritt der Bewerber nach der Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück oder führt er die begonnene Prüfung ohne Genehmigung nicht zu Ende, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens beim nächsten Prüfungstermin begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktrittsgrund behauptet wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann in der sonderpädagogischen Fachrichtung, in der in einem Prüfungsteil nach § 19 Abs. 3 die Note »ausreichend« (4,0) nicht erreicht worden ist, diesen während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholen. (2) Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. (3) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 20 und in den Fällen des § 21 Abs. 1 ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Auf Antrag kann das Prüfungsamt die Prüfung nach § 5, die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die akademische Teilprüfung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen. (4) Sind auch in der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen (Endnote 4,0) nicht erbracht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 23

Freiversuch

§ 23 Freiversuch(1) Wird nach ununterbrochenem Studium im Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen spätestens an der am Ende des achten Semesters stattfindenden Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Auf die Prüfungsteile nach § 5, die Wissenschaftliche Hausarbeit und die akademische Teilprüfung findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums: 1. Fachsemester, in denen Bewerber wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt waren; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;2. bis zu zwei Semester eines Auslandsstudiums, wenn Bewerber - von der Pädagogischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt waren,- an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule für ein Lehramtsfach eingeschrieben waren,- in angemessenem Umfang einschlägige Lehrveranstaltungen besucht haben und- je Semester mindestens einen Leistungsnachweis in einschlägigen Lehrveranstaltungen erworben haben;3. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für Zeiten, in denen Bewerber als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig waren;4. bis zu zwei Fachsemester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung des Bewerbers sind; diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Insgesamt können nicht mehr als drei Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 24

Notenverbesserung

§ 24 Notenverbesserung(1) Wer die Prüfung nach ununterbrochenem Studium für das Lehramt an Sonderschulen bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des achten Semesters stattfindenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Gesamtnote spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsteile mit Ausnahme der Prüfungsteile nach § 5, der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der akademischen Teilprüfung. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Wer zur Verbesserung der Gesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Ende der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Gesamtnote gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer Klausurarbeit oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 25

Anrechnung von Prüfungsleistungen

§ 25 Anrechnung von PrüfungsleistungenAuf die Anforderungen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen werden auf Antrag erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen angerechnet. Unbeschadet dieser Regelung können erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen nach der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I, die den Anforderungen des § 5 entsprechen, angerechnet werden.

§ 26

Prüfungszeugnis

§ 26 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, das vom Prüfungsamt ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Alle Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 5 verwendet werden. Bei der Gesamtnote ist in einem Klammerzusatz die rechnerisch auf eine Stelle nach dem Komma ermittelte Durchschnittsnote anzugeben. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. (3) Wird die Endnote eines Prüfungsfaches aufgrund einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einer anderen Lehramtsprüfung übernommen, so wird dies im Zeugnis vermerkt. (4) Wird in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 24 mindestens die gleiche Gesamtnote wie in der Erstprüfung erzielt, erteilt das Prüfungsamt auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach Absatz 1. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben. (5) Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst hergeleitet werden.

§ 27

Regelstudienzeit

§ 27 Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. (2) Für das Aufbaustudium gilt § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 28

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 28 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungZur Prüfung wird zugelassen, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramtodereine Diplomprüfung und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramtbestanden hat,2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 1 nachgewiesen hat und3. die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß Anlage 2 nachgewiesen hat. Bewerber, die keine zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, müssen den Nachweis nach § 16 Abs. 2 vorlegen.

§ 29

Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung

§ 29 Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Nachweisen nach § 28 und den Unterlagen nach Absatz 2 bei der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Pädagogischen Hochschule einzureichen. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit Lichtbild,2. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,3. eine Erklärung ob, wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,4. die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit Angabe der fachwissenschaftlichen Studienfächer mit Kennzeichnung der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Bei der Wahl der sonderpädagogischen Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik anzugeben,5. für jedes Prüfungsfach eine Übersicht über die Studiengebiete mit Kennzeichnung der Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung,6. die Zeugnisse, die Studien- und Leistungsnachweise sowie die sonstigen Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,7. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Heidelberg oder an der Universität Tübingen. (3) § 11 gilt entsprechend.

§ 3

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer für die schriftliche, mündliche und fachpraktische Prüfung sowie für die Wissenschaftliche Hausarbeit und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung, die fachpraktische Prüfung und die zu bewertenden Lehrproben. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können Professoren, Angehörige des Kultusministeriums und seines Aufsichtsbereichs sowie Angehörige des Wissenschaftsministeriums, Hochschul- und Privatdozenten, in begründeten Ausnahmefällen auch wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. (3) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Klausurarbeiten, des schriftlichen Gutachtens und der Wissenschaftlichen Hausarbeit werden jeweils zwei Prüfer bestellt. (4) Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung bestehen in der Regel aus einem Vertreter des Kultusministeriums als Vorsitzenden und zwei Prüfern, die Prüfungsausschüsse für die zu bewertenden Lehrproben aus einem Vorsitzenden und einem Prüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. (5) Für die mündliche Prüfung in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik sowie die in diesen Fächern zu bewertenden Lehrproben kann die zuständige Kirchenbehörde einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. (6) Während der mündlichen Prüfung und der zu bewertenden Lehrproben müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 30

Prüfungsfächer, Durchführung der Prüfung

§ 30 Prüfungsfächer, Durchführung der Prüfung(1) Für die Wahl der Prüfungsfächer und für die Durchführung der Prüfung gelten §§ 3, 6, 8 Abs. 1, §§ 12 bis 18, 20 bis 26 entsprechend. § 19 gilt mit der Maßgabe, dass für die Gesamtnote der Prüfung der Durchschnitt aus der Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit, den Endnoten der sonderpädagogischen Prüfungsfächer und der Note für die akademische Teilprüfung zu errechnen ist. Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 12) mit 15 v. H. die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1) mit 35 v. H. die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mit 15 v. H. die akademische Teilprüfung (§ 15) mit 35 v. H. (2) Für Bewerber, die eine Erste und Zweite Staatsprüfung oder eine Diplomprüfung und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben (§ 1 Abs. 3), gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Während der schulpraktischen Studien, spätestens aber bis zur Meldung zur Prüfung (§ 29) sind in der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studierenden zu überprüfen. Hierzu wird in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils eine Unterrichtssequenz von mindestens einer Unterrichtsstunde beurteilt. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.2. Termin und Inhalte der Überprüfung regelt die Studienordnung. Diese sind mit dem Prüfungsamt abzustimmen.3. Die Überprüfung der unterrichtspraktischen Fähigkeiten wird unmittelbar nach der Anhörung des Bewerbers mit einer Note nach § 18 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet, die zweite Dezimale ist in der üblichen Weise zu runden, danach ist das Ergebnis entsprechend § 19 Abs. 2 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen.4. Auf Verlangen wird im Anschluss an die Überprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die festgesetzte Note mit einer Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung eröffnet. Die Eröffnung der Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden in der Niederschrift vermerkt.5. Die festgesetzten Noten werden als Endnoten bei der Errechnung der Gesamtnote der Prüfung (§ 19 Abs. 5) einbezogen und in das Prüfungszeugnis (§ 26) aufgenommen.6. Für die Gesamtnote der Prüfung ist der Durchschnitt aus der Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit, den Endnoten der sonderpädagogischen Prüfungsfächer, der Note der akademischen Teilprüfung und der Überprüfungen der schulpraktischen Leistungen zu errechnen. Der für die Gesamtnote maßgebende Durchschnitt wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 12) mit 10 v. H. die Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1) mit 25 v. H. die Prüfung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mit 10 v. H. die akademische Teilprüfung (§ 15) mit 25 v. H. die beiden Überprüfungen der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (§ 30 Abs. 2 Nr. 1) mit jeweils 15 v. H., insgesamt 30 v. H.

§ 31

Ergänzungsprüfung

§ 31 Ergänzungsprüfung(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine Diplomprüfung und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann eine Prüfung in einer der in § 6 Abs. 1 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen mit den Anforderungen einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung ablegen und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation zu seinem Lehramt erwerben. (2) Die Regelstudienzeit für das Ergänzungsstudium beträgt zwei Semester.

§ 32

Erweiterungsprüfung

§ 32 ErweiterungsprüfungWer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen in einer der in § 6 Abs. 1 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen mit den Anforderungen einer ersten oder zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung ablegen. Ebenso ist die Erweiterungsprüfung in den in Anlage 3 genannten Prüfungsfächern sowie in weiteren Prüfungsfächern möglich, sofern eine gültige Studienordnung vorliegt. Bewerber, die das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen haben (§ 1 Abs. 1, 3), können darüber hinaus Erweiterungsprüfungen in einem Fach gemäß § 5 Abs. 1 oder in einem Erweiterungsfach des Studienganges nach der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I oder der Realschullehrerprüfungsordnung I vom 16. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung ablegen, wenn für das Fach eine gültige Studienordnung vorliegt.

§ 33

Durchführung der Prüfung

§ 33 Durchführung der Prüfung(1) Für die Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen gelten die vorgenannten Bestimmungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen entsprechend. (2) Die Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen werden während der Prüfungsperiode der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen abgenommen. Der Meldung zur Ergänzungsprüfung ist eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses einer abgelegten Ersten oder Zweiten Staatsprüfung für ein nicht sonderpädagogisches Lehramt, der Meldung zur Erweiterungsprüfung ist die Bescheinigung über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen beizufügen. (3) Über das Bestehen der Ergänzungs- und Erweiterungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis.

§ 34

Übergangsbestimmung

§ 34 Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr grundständiges Studium nach dem 30. September 1999 oder ihr Aufbaustudium nach dem 30. September 2001 aufgenommen haben. (2) Auf Bewerber, die ihr grundständiges Studium oder ihr Aufbaustudium vor dem in Absatz 1 jeweils genannten Zeitpunkt aufgenommen haben, finden die bisherigen Vorschriften noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. (3) Bewerber, die ihr grundständiges Studium oder ihr Aufbaustudium vor dem in Absatz 1 jeweils genannten Zeitpunkt aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.

§ 35

Inkrafttreten

§ 35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 21. August 1992 (GBl. S. 629), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), außer Kraft.

§ 4

Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung

§ 4 Regelstudienzeit und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit acht Semester. Sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann die Prüfung auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, die Prüfung gemäß § 5 kann ab dem dritten Semester abgelegt werden. (2) Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PHG beträgt 160 Semesterwochenstunden. (3) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der nach dieser Verordnung abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung.(4) Wer mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt und es überwiegend allein versorgt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 kann nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Entsprechende Nachweise sind zu führen; Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. (5) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Verordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Frist für die Wiederholungsprüfung kann nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste, sind vorzulegen; das Prüfungsamt kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Änderungen in den Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.

§ 5

Prüfungsfächer entsprechend der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I

§ 5 Prüfungsfächer entsprechend der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I(1) Der Bewerber wählt aus den Unterrichtsfächern, die gemäß der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. S. 579) in der jeweils geltenden Fassung Gegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder Hauptschule sein können, ein Fach (Unterrichtsfach) als Prüfungsfach sowie ein Fach (Unterrichtsfach) als weiteres Studienfach aus, das mit 15 Semesterwochenstunden studiert wird. Ist das gewählte Prüfungsfach weder Deutsch noch Mathematik, muss eines dieser Fächer als weiteres Studienfach gewählt werden. Wer als weiteres Fach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 GHPO I Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung, Biologie/Chemie, Geschichte/Politikwissenschaft, Haushalt/Textil oder Wirtschaftslehre/Informatik wählt, beschränkt sich auf ein Schwerpunktfach. Das Nähere regelt die Studienordnung. (2) Außerdem ist Erziehungswissenschaft Prüfungsfach entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 GHPO I mit der Maßgabe, dass lediglich die Bereiche Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik Prüfungsgebiete sind.

§ 6

Prüfungsfächer im sonderpädagogischen Bereich

§ 6 Prüfungsfächer im sonderpädagogischen Bereich(1) Das Grundfragenstudium (Anlage 1 Abschnitt 1) beinhaltet zwei Teilprüfungsbereiche gemäß der gültigen Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule. Ein Teilprüfungsbereich muss den medizinischen Bereich und Soziologie umfassen. (2) Der Bewerber hat eine erste und eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung als Prüfungsfächer zu wählen. Sonderpädagogische Fachrichtungen sind: 1. Blinden- und Sehbehindertenpädagogik,2. Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik,3. Geistigbehindertenpädagogik,4. Körperbehindertenpädagogik,5. Pädagogik der Erziehungshilfe,6. Pädagogik der Lernförderung,7. Sprachbehindertenpädagogik. Bei Wahl der Fachrichtung Blinden- und Sehbehindertenpädagogik muss ein Studienschwerpunkt Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik gewählt werden. (3) Schwerpunkte der Prüfungen in den einzelnen sonderpädagogischen Fachrichtungen sind: - Pädagogik,- Psychologie,- Diagnostik,- Didaktik. (4) Im Wahlpflichtbereich (Anlage 1 Abschnitt 9) hat der Bewerber gemäß der gültigen Studienordnung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zwei Bereiche zu wählen. Für Studierende der sonderpädagogischen Fachrichtungen Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik sowie Sprachbehindertenpädagogik ist der Bereich Sprachwissenschaft verbindlich.

§ 7

Akademische Zwischenprüfung

§ 7 Akademische Zwischenprüfung(1) Die akademische Zwischenprüfung, die auch aus studienbegleitenden qualifizierten Leistungsnachweisen bestehen kann, wird von der Pädagogischen Hochschule abgenommen. (2) Die akademische Zwischenprüfung nach der jeweils gültigen Studienordnung beschränkt sich auf das Unterrichtsfach (Prüfungsfach), Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und Pädagogische Psychologie. (3) Die Zwischenprüfung ist bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen; wer sie einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Bei der Berechnung der Semesterzahl gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

§ 8

Art und Umfang der Prüfung

§ 8 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst die Wissenschaftliche Hausarbeit, die akademische Teilprüfung, die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung und gegebenenfalls die fachpraktische Prüfung in den gewählten Prüfungsfächern. (2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ergeben sich die Anforderungen in den Prüfungsfächern gemäß § 5 aus der Anlage 1 GHPO I. Die Anforderungen in den Prüfungsfächern gemäß § 6 ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 9

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1.das Zeugnis der Hochschulreife oder ein Zeugnis besitzt, das zur Zulassung zum Studium für das Lehramt an Sonderschulen berechtigt; 2. den erfolgreichen Abschluss der akademischen Zwischenprüfung gemäß § 7 nachgewiesen hat;3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen- im erziehungswissenschaftlichen Bereich (Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik) gemäß Anlage 1 GHPO I,- im Unterrichtsfach (Prüfungsfach) nach § 5 im fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich gemäß Anlage 1 GHPO I,- im weiteren Studienfach nach § 5 gemäß jeweiliger Studienordnung nachgewiesen hat.Hierzu sind folgende Nachweise vorzulegen:- für das Unterrichtsfach: ein Seminarschein und zwei Hauptseminarscheine,- für das weitere Fach: ein Seminarschein,- für Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik): ein Seminarschein und ein Hauptseminarschein,- für Sprecherziehung: eine Teilnahmebestätigung.Einer der vorgenannten Nachweise muss im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften Kenntnisse über Inhalte des Anfangsunterrichts in den Fächern Deutsch oder Mathematik oder in Erziehungswissenschaft bescheinigen.Weiter muss die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in Pädagogischer Psychologie und im Grundlagenpflichtfach gemäß Anlage 1 GHPO I nachgewiesen werden;4. die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen durch folgende Scheine nachgewiesen hat:- für die erste sonderpädagogische Fachrichtung: zwei Leistungsnachweise,- für die zweite sonderpädagogische Fachrichtung: zwei Leistungsnachweise,- für die beiden Wahlpflichtbereiche: je ein Leistungsnachweis,- für das Grundfragenstudium: zwei Leistungsnachweise.Die Leistungsnachweise werden durch Seminarscheine und Hauptseminarscheine erbracht. Das Nähere regelt die jeweilige Studienordnung;5. die akademische Teilprüfung gemäß § 15 erfolgreich abgelegt hat;6. den Nachweis gemäß § 16 Abs. 2 vorgelegt und die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß Anlage 2 nachgewiesen hat. (2) Bei den Prüfungen gemäß § 5, die in einem gesonderten Termin abgelegt werden, beschränken sich die Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Prüfungen auf die Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.