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title: "GebVO SM — Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 22. März 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T18:48:24+00:00"
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# GebVO SM — Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 22. März 2011

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 22.03.2011
*Fundstelle:* GBl. 2011, 131


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz SM) Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Abs. 4 LGebG erhoben werden von 3 - 10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20 - 65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen 10 - 1500 Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5 - 175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz- ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400 - 1200 10.1.2 Verlegung 200 - 600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25 - 150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600 - 1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50 - 600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50 - 250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50 - 200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50 - 200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300 - 500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50 - 250 10.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 2 ApBetrO 150 - 250 10.14 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25 - 50 11 Arbeitssicherheit 11.1 Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50 - 200 11.2 Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50 - 200 12 Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) 12.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ArbZG 1 2 3 4 Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Bewilligungsdauer bis zu 1 Monat bis zu 2 Monaten über 2 Monate Euro Euro Euro 1 bis 4 80 90 120 5 bis 20 250 350 450 21 bis 200 350 450 650 über 200 600 800 1600 Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. 12.2 Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit 12.2.1 nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ArbZG 1 2 3 4 5 6 7 Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird Zahl der Sonn- und Feiertage 1 2 3 4 5 6 bis 10 Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 bis 4 90 100 110 130 150 170 5 bis 20 110 130 160 190 230 330 21 bis 200 180 230 280 330 430 730 über 200 330 430 530 630 830 1350 12.2.2 nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG 1 2 3 Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Dauer der Befristung bis 1 Jahr über 1 Jahr Euro Euro 1 bis 4 400 700 5 bis 20 700 1600 21 bis 200 1300 2600 über 200 2600 4200 12.3 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Euro 1 bis 4 150 5 bis 20 250 21 bis 200 350 über 200 650 13 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 13.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und von Mitteln, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und bestimmt sind zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz 250 - 2000 13.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100 - 1000 13.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100 - 600 13.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100 - 2000 13.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25 - 500 13.6 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250 - 2000 13.7 Anordnungen nach § 69 AMG 100 - 2000 13.8 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25 - 7500 13.9 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 13.10 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100 - 2000 13.11 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100 - 500 13.12 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000 - 20 000 13.13 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100 - 600 13.14 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100 - 600 13.15 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250 - 2500 13.16 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Nummer 2 oder 3 AMG 250 - 2500 13.17 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Nummer 2 AMG 2000 - 20 000 13.18 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750 - 2000 13.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750 - 2000 13.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 500 - 2000 13.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 500 13.21.1 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 1 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200 - 600 13.22 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750 - 2500 13.23 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250 - 7500 13.24 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100 - 7500 13.25 Erlaubnisänderungen nach §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100 - 300 14 Berufsausübung 14.1 Akademische Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 14.1.1 Approbation 130 - 500 14.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300 - 500 14.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25 - 500 14.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 10 - 800 14.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25 - 400 14.1.6 Zeugnis für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 14.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400 - 800 14.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15 - 200 14.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 50 - 300 14.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 14.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50 - 200 14.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50 - 150 14.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20 - 250 14.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30 - 300 14.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 30 - 500 14.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15 - 100 15 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 15.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 15.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 15.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 15.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 15.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 15.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach §§ 32 und 76 BBiG 155 - 515 16 Bundeserziehungsgeld beziehungsweise Bundeselterngeld und Elternzeit 200 - 1000 (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 BErzGG beziehungsweise § 18 BEEG 17 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 18 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 19 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 19.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50 - 250 19.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach §§ 49 und 50 IfSG 50 - 2000 19.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100 - 2000 19.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50 - 500 20 Jugendarbeitsschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 20.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 JArbSchG 1 2 3 4 Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Kinderarbeit in einem Zeitraum bis zu 5 Tagen bis zu 1 Monat länger als 1 Monat Euro Euro Euro 1 bis 4 100 150 200 5 bis 20 150 200 300 21 bis 50 300 350 450 über 50 400 500 600 20.2 Bewilligung von Akkordarbeit und Fließarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 100 - 500 21 Mutterschutz (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 21.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 8 Absatz 6 MuSchG 60 - 500 21.2 Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 8 Absatz 6 MuSchG 100 - 500 21.3 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Absatz 3 MuSchG 200 - 1000 22 Röntgen (Röntgenverordnung - RöV) 22.1 Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb 22.1.1 eines Computertomographen in der Heilkunde 200 - 1500 22.1.2 einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 100 - 500 22.1.3 einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen 150 - 1000 22.1.4 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes 500 - 2000 22.1.5 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus 1000 - 3000 22.1.6 einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 100 - 500 22.1.7 einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse 150 - 1000 22.1.8 einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen 100 - 500 22.2 Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV für 22.2.1 den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde 100 - 1000 22.2.2 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 50 - 500 22.2.3 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 50 - 500 22.2.4 den Betrieb eines Vollschutzgerätes 50 - 500 22.2.5 den Betrieb eines Hochschutzgerätes 50 - 500 22.2.6 die sonstigen technischen Anwendungen 50 - 500 22.3 Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Absatz 6 RöV 200 - 5000 22.4 Bestimmung von Sachverständigen nach § 4 a Absatz 1 RöV 500 - 5000 22.5 Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV 100 - 1000 22.6 Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Einführer nach § 5 Absatz 7 RöV 100 - 2500 22.7 Anzeige für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 RöV 50 - 500 22.8 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV 200 - 5000 22.9 Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach §§ 16 und 17 RöV 100 - 1000 22.10 Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV 200 - 5000 22.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 RöV 50 - 1000 22.12 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 RöV 50 - 500 22.13 Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV 100 - 2500 22.14 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV 100 - 1000 22.15 Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV 200 - 5000 22.16 Gestattung von Abweichungen von den Vorschriften nach § 33 Absatz 6 RöV 100 - 2000 22.17 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 RöV 100 - 1000 22.18 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV 35 - 100 22.19 Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV 100 - 1000 22.20 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV 50 - 1000 22.21 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV 200 - 500 22.22 Zustimmung zur elektronischen Form sowie Bestimmung des Verfahrens und die hierzu notwendigen Anforderungen nach § 43 RöV 100 - 2500 23 Schulen in freier Trägerschaft 23.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25 - 1000 23.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50 - 1000 23.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150 - 500 23.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150 - 250 23.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250 - 1000 23.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150 - 1000 23.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150 - 1000 23.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100 - 750 23.9 Untersagung der Tätigkeit nach §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150 - 1000 24 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVGsind gebührenfrei. 25 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 25.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20 - 5000 25.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1

§ 1Für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz SM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Ministerium für Arbeit und Soziales vom 18. Dezember 2006 (GBl. S. 399) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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— Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 22. März 2011
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SMinGebVBW2011rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
