Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung der Stadt Singen als örtlicher Jugendhilfeträger Vom 16. September 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 663
Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. April 1996 (GBl. S. 457) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:
§ 1Die Rechtsstellung der Stadt Singen (Hohentwiel) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.