SingenJHiTrAufhV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung der Stadt Singen als örtlicher Jugendhilfeträger Vom 16. September 2003

Ausfertigungsdatum:
16.09.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 663
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SingenJHiTrAufhV

Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. April 1996 (GBl. S. 457) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

§ 1Die Rechtsstellung der Stadt Singen (Hohentwiel) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.