SiKBPVO · Baden-Württemberg

Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (SiKBPVO) Vom 28. August 1981

Ausfertigungsdatum:
28.08.1981
Fundstelle:
GBl. 1981, 489
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Grundsätze der Sicherheitskennzeichnung

Anlage 1 (Zu § 3 Abs. 1)Grundsätze der Sicherheitskennzeichnung 1. Sicherheitsfarben und Kontrastfarben1.1 Bedeutung der SicherheitsfarbenTabelle 1 Sicherheitsfarbe Bedeutung oder Aufgabe Anwendungsbeispiele rot Halt Verbot Haltezeichen Notausschalteinrichtungen Verbotszeichen Diese Farbe wird auch zur Kennzeichnung von Material zur Feuerbekämpfung verwendet. gelb Vorsicht! Mögliche Gefahr Hinweis auf Gefahren (Feuer, Explosion, Strahlen, chemische Einwirkungen usw.) Kennzeichnung von Schwellen, gefährlichen Durchlässen, Hindernissen grün Gefahrlosigkeit Erste Hilfe Kennzeichnung von Notwegen und Notausgängen Rettungsduschen Erste-Hilfe- und Rettungsstationen blau (1) Gebotszeichen Hinweise Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung Standort eines Telefons 1.2 Kontrastfarben und Farben der BildzeichenTabelle 2 Sicherheitsfarbe Kontrastfarbe Farbe des Bildzeichens rot weiß schwarz gelb schwarz schwarz grün weiß weiß blau weiß weiß 2. Geometrische Form und Bedeutung der SicherheitszeichenTabelle 33. Kombination von Form und Farbe und ihre Bedeutung für SchilderTabelle 44. Aufmachung der Sicherheitszeichen4.1 VerbotszeichenGrund: weiß; Bildzeichen oder Text: schwarz.Die Sicherheitsfarbe Rot muß in einem Rand und einem Querbalken erscheinen und mindestens 35 vom Hundert der Oberfläche des Zeichens ausmachen.4.2. Warn-, Gebots-, Rettungs- und HinweiszeichenGrund: Sicherheitsfarbe; Bildzeichen oder Text: Kontrastfarbe.Bei gelbem Dreieck muß ein schwarzer Rand vorhanden sein.Die Sicherheitsfarbe muß mindestens 50 vom Hundert der Oberfläche des Zeichens ausmachen.4.3 ZusatzzeichenGrund: weiß; Text: schwarzoderGrund: Sicherheitsfarbe; Text: Kontrastfarbe.4.4 BildzeichenDie Aufmachung muß so einfach wie möglich sein; auf Einzelheiten, die für das Verständnis unnötig sind, ist zu verzichten.4.5 Größe der ZeichenFür die Bemessung der Größe eines Zeichens soll die Formelbeachtet werden. Dabei ist A die Fläche des Zeichens in m² und l der Abstand in m, in dem die Bedeutung des Zeichens noch erkennbar sein muß.Anmerkung: Die Formel läßt sich bis zu einem Abstand von etwa 50 m anwenden.5. Farb- und fotometrische Eigenschaften der Werkstoffe.Hinsichtlich der Farb- und fotometrischen Eigenschaften der Werkstoffe sollen die ISO-Normen und die Normen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE-Commission internationale de l éclairage) angewendet werden.6. Gefahrenkennzeichnung durch Gelb/Schwarz(Anteil der Sicherheitsfarbe mindestens 50 vom Hundert)Kennzeichnung ständiger Gefahrenstellen wie zum BeispielStellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Stürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht,Treppenstufen, Fußbodenlücken.

Anlage 2

Besondere Sicherheitskennzeichnung

Anlage 2(Zu § 3 Abs. 2)Besondere SicherheitskennzeichnungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/90252129-5782-47dd-9f16-39d8737e8cb3-bw7501-3+1981+489+anlage2.pdf

Eingangsformel SiKBPVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 148 des badischen Berggesetzes (bad. BG) in der Fassung vom 17. April 1925 (GVBl. S. 103),2. § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705),3. Artikel 179 des württembergischen Berggesetzes (württ. BG) vom 7. Oktober 1874 (RegBl. S. 265),4. § 2 des preußischen Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (GS. S. 257),jeweils zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 161),5. § 3 Nr. 9 des preußischen Phosphoritgesetzes in der Fassung des preußischen Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (GS. S. 93),6. § 2 Nr. 6, § 3 und Nummer 6 der Anlage des Gesetzes über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 172),7. § 2 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17):

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist 1. Sicherheitskennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Sachverhalt - mittels Sicherheitsfarbe oder Sicherheitskennzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht,2. Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte auf die Sicherheit bezogene Bedeutung beigelegt ist,3. Kontrastfarbe eine Farbe, die sich von einer Sicherheitsfarbe abhebt und dadurch zusätzliche Hinweise ermöglicht,4. Sicherheitszeichen eine Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht,5. Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen könnte, untersagt,6. Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einer Gefahr warnt,7. Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,8. Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das im Gefahrenfall den Fluchtweg, den Weg zu einer Stelle für Hilfeleistung oder eine Rettungseinrichtung kennzeichnet,9. Hinweiszeichen ein Sicherheitszeichen, das andere Sicherheitshinweise als die unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen gibt,10. Zusatzzeichen ein Sicherheitszeichen, das nur in Verbindung mit einem unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Informationen gibt,11. Bildzeichen ein Symbol, das einen bestimmten Sachverhalt beschreibt und in einem der unter Nummer 5 bis 8 genannten Sicherheitszeichen verwendet wird.

§ 3

Sicherheitskennzeichnung

§ 3 Sicherheitskennzeichnung(1) Die Sicherheitskennzeichnung hat den in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Sie darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen. (2) Für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse sind ausschließlich die dort aufgenommenen Sicherheitszeichen zu verwenden. (3) Sicherheitszeichen müssen aus haltbaren Werkstoffen hergestellt und gut lesbar sein. Sie sind so anzubringen, daß sie gut wahrgenommen werden können.

§ 4

Unterrichtungspflicht

§ 4 UnterrichtungspflichtDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten über die Sicherheitskennzeichnung umfassend unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist in angemessenen Abständen zu wiederholen.

§ 5

Sonstige Hinweise

§ 5 Sonstige HinweiseHinweise, die sich nicht auf die Sicherheit beziehen, müssen in Form und Farbe so beschaffen sein, daß sie nicht mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden können.

§ 6

Kennzeichnung für den innerbetrieblichen Verkehr

§ 6 Kennzeichnung für den innerbetrieblichen VerkehrDer Unternehmer hat zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung zu verwenden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 bad. BG, Artikel 190 Abs. 2 Nr. 1 württ. BG und § 207 Abs. 3 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gasspeichergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei der Sicherheitskennzeichnung die Grundsätze der Anlage 1 nicht beachtet (§ 3 Abs. 1),2. andere Sicherheitskennzeichen für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse verwendet (§ 3 Abs. 2),3. Sicherheitskennzeichen verwendet, die aus nichthaltbaren Werkstoffen hergestellt oder nicht lesbar sind (§ 3 Abs. 3),4. Sicherheitskennzeichen nicht so anbringt, daß sie gut wahrgenommen werden können (§ 3 Abs. 3),5. nicht dafür sorgt, daß die Beschäftigten umfassend über die Sicherheitskennzeichnung unterrichtet werden und diese Unterrichtung in angemessenen Abständen wiederholt wird (§ 4),6. für sonstige Hinweise Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen verwendet und sonstige Hinweise so gestaltet, daß sie mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden (§ 5) und7. für den innerbetrieblichen Verkehr nicht die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung verwendet (§ 6).

§ 8

Übergangsvorschrift

§ 8 ÜbergangsvorschriftBei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Tafeln und Schilder, die den §§ 3 und 6 nicht entsprechen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 1982 weiter verwendet werden.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.