SGGVollstrBehV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Sozialgerichtsgesetz Vom 15. September 1986

Ausfertigungsdatum:
15.09.1986
Fundstelle:
GBl. 1986, 361
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGGVollstrBehV

Auf Grund von § 8 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235), der zuletzt durch das Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 14. März 1972 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien verordnet:

§ 1

§ 1Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die Behörden sowie die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, zu deren Gunsten vollstreckt werden soll.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.