AGSGG · Baden-Württemberg

Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) Vom 21. Dezember 1953

Ausfertigungsdatum:
21.12.1953
Fundstelle:
GBl. 1953, 235
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

§ 9(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 3

§ 3Der Bezirk der für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Absatz 2 SGG) beim Sozialgericht Stuttgart zuständigen Kammern erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Baden-Württemberg.

§ 4

§ 4(1) Die Zahl der Kammern und der Senate wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).

§ 5

§ 5(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.

§ 6

(aufgehoben)

§ 6(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 5

§ 5(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden Sozialrichter und Landessozialrichter (§§ 13 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.(2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter ist so zu bemessen, daß jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann.

§ 10

§ 10Die zur Durchführung dieses Gesetzes und, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist, des Sozialgerichtsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Ministerium.

§ 4

§ 4(1) Die Zahl der Kammern (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 210 Abs. 1 SGG) und der Senate (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 210 Abs. 1 SGG) wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).

§ 6

§ 6Bei den Sozialgerichten kann das zuständige Ministerium für den aufsichtsführenden Vorsitzenden einen ständigen Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorsitzenden bestellen (§ 27 Abs. 1 SGG). Für das Landessozialgericht gilt Entsprechendes (§ 37 SGG).

§ 8

§ 8Die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

§ 1

§ 1Sozialgerichte werden errichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG)in Freiburg für den Stadtkreis Freiburg und folgende Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis, Waldshut;in Heilbronn für den Stadtkreis Heilbronn und folgende Landkreise: Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall, Tauberkreis;in Karlsruhe für die Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe, Pforzheim und folgende Landkreise: Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Rastatt;in Konstanz für folgende Landkreise: Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen;in Mannheim für die Stadtkreise Heidelberg, Mannheim und folgende Landkreise: Odenwaldkreis, Rhein-Neckar-Kreis;in Reutlingen für folgende Landkreise: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen, Zollernalbkreis;in Stuttgart für den Stadtkreis Stuttgart und folgende Landkreise: Böblingen, Esslingen, Rems-Murr-Kreis;in Ulm für den Stadtkreis Ulm und folgende Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis.

§ 9

§ 9 (aufgehoben)

§ 9

§ 9(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

§ 9a

§ 9 aDas Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 73 a Absatz 4 SGG bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt.

Eingangsformel AGSGG

Zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) hat der Landtag am 17. Dezember 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 11

§ 11Das Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.

§ 2

§ 2Es wird ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Stuttgart errichtet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).

§ 3

§ 3Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist für das Landesgebiet eine Kammer des Sozialgerichts in Freiburg zuständig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGG).

§ 7

§ 7(1) Beamte des Landesversicherungsamts, der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, die bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes mindestens drei Jahre bei diesen Ämtern oder Gerichten hauptamtlich als Richter tätig sind, werden auf ihren Antrag als Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit verwendet.(2) Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgerichtsgesetzes bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Beamten können in den Dienst des Landessozialgerichts oder eines Sozialgerichts übernommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.