SGbMüVhZulV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Arbeitsministeriums über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 26. Juni 1963

Ausfertigungsdatum:
26.06.1963
Fundstelle:
GBl. 1963, 108
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGbMüVhZulV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten (§ 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.