Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Vom 10. Dezember 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1991
- Fundstelle:
- GBl. 1991, 800
Auf Grund von § 177 Abs. 4 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle für die Bescheinigung des Umfangs der Pflegetätigkeit ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.