SGB4V BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 93 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vom 27. August 1991

Ausfertigungsdatum:
27.08.1991
Fundstelle:
GBl. 1991, 597
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB4V

Auf Grund von § 93 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 Abs. 2 SGB IV werden auf die Gemeinden übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.