Gesetz zur Bestimmung von Auskunftsstellen nach § 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches Vom 8. Dezember 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.1981
- Fundstelle:
- GBl. 1981, 592
Der Landtag hat am 2. Dezember 1981 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zuständige Stellen zur Erteilung von Auskünften nach § 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches sind die Gemeinden und Landkreise.
§ 2Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.