SGB1G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Bestimmung von Auskunftsstellen nach § 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches Vom 8. Dezember 1981

Ausfertigungsdatum:
08.12.1981
Fundstelle:
GBl. 1981, 592
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB1G

Der Landtag hat am 2. Dezember 1981 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Zuständige Stellen zur Erteilung von Auskünften nach § 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches sind die Gemeinden und Landkreise.

§ 2

§ 2Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.