Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b Abs. 3 und § 45 c Abs. 6 Satz 4 SGB XI sowie über die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45 d Abs. 3 SGB XI (Betreuungsangebote-Verordnung)Vom 28. Februar 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 106
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde(1) Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Stadt- oder Landkreis zuständig, in dessen Bezirk das niedrigschwellige Betreuungsangebot seinen Sitz hat. (2) Sofern Landesmittel Bestandteil der Gesamtförderung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes oder einer Initiative des Ehrenamtes und der Selbsthilfe sind, ist die weitere Durchführung des Förderverfahrens Aufgabe des zuständigen Regierungspräsidiums. In den anderen Fällen obliegt das weitere Verfahren den zuständigen Stadt- und Landkreisen.
Inhalt der Förderung von Initiativen des Ehrenamts
§ 10 Inhalt der Förderung von Initiativen des EhrenamtsGefördert werden 1. Aufwandsentschädigungen im Umfang des tatsächlich entstandenen Aufwands,2. Kosten für die Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten sowie bürgerschaftlich Tätigen und3. Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen sowie gegebenenfalls Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit der Initiative entstehende Schäden.
Voraussetzungen für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und ...
§ 11 Voraussetzungen für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen(1) Förderfähig sindSelbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. (2) Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach Absatz 1 kann auch neben einer Förderung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757 ber. S. 1404, S. 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1128), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, sofern sich die Selbsthilfegruppen und -institutionen neben anderen Aufgaben auch die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit im Sinne von Absatz 1 zu verwenden. (3) Hinsichtlich der Organisation der Selbsthilfe, der neutralen Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die Regelungen der »Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20 c SGB V« in der jeweils geltenden Fassung analog anzuwenden. (4) Die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel offenzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt oder von diesen bereits zugesagt wurden.
Inhalt der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen
§ 12 Inhalt der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellenGefördert werden Entschädigungen für den tatsächlich entstandenen Aufwand und für Personal- und Sachkosten, die auf die Selbsthilfearbeit im Sinne von § 11 Absatz 1 entfallen.
Fördergrundsätze
§ 13 Fördergrundsätze(1) Die Förderung von Modellvorhaben soll die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unterstützen und die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen insbesondere für demenzkranke Pflege- und Hilfebedürftige sowie für neue Ansätze im Bereich des Bürgerengagements oder der Selbsthilfe im Sinne von § 45d SGB XI in Baden-Württemberg zum Ziel haben. Dabei sollen Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflege- und Hilfebedürftiger sowie einer wirksamen Vernetzung der für die Pflege- und Hilfebedürftigen erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen entwickelt und erprobt werden. (2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Hilfen auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung können auch stationäre Angebote einbezogen werden.
Voraussetzungen für die Förderung von Modellvorhaben
§ 14 Voraussetzungen für die Förderung von Modellvorhaben(1) Der Förderantrag ist vor Projektbeginn vorzulegen und muss neben dem Konzept folgende Angaben enthalten: 1. Ziele,2. Inhalte,3. Dauer,4. beabsichtigte Durchführung,5. Finanzierungsplan,6. Darstellung des innovativen Charakters und7. Nachweis einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 2. (2) Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung hat die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards einzuhalten und Auskunft über das Erreichen der mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele sowie über Auswirkungen auf Qualität und Kosten der Versorgung zu geben. Die wissenschaftliche Begleitung soll den Praxisbezug in den Vordergrund stellen und die Aspekte Vernetzung und Übertragbarkeit auf andere Regionen einbeziehen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
Koordinierungsausschuss
§ 15 Koordinierungsausschuss(1) Das Einvernehmen zwischen der Arbeitsverwaltung, den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Land und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. über die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe oder von Modellvorhaben wird im Koordinierungsausschuss hergestellt. (2) Es wird ein Koordinierungsausschuss auf Landesebene gebildet. In ihn entsenden 1. das Sozialministerium ein Mitglied (Vorsitz),2. die kommunalen Landesverbände ein Mitglied,3. die Arbeitsverwaltung ein Mitglied,4. die Landesverbände der Pflegekassen drei Mitglieder,5. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ein Mitglied. Zur Teilnahme mit beratender Stimme können entsenden 1. die Liga der freien Wohlfahrtspflege zwei Personen,2. die privaten Leistungserbringer eine Person und3. die Leistungsempfänger eine Person. (3) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Sozialministerium.
Förderverfahren für niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie Initiativen des Ehrenamts und ...
§ 16 Förderverfahren für niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe(1) Förderanträge sind an den Stadt- oder Landkreis zu richten, in dessen Bezirk das niedrigschwellige Betreuungsangebot seinen oder die Initiative des Ehrenamts und der Selbsthilfe ihren Sitz hat. Förderanträge, die nach dem 30. September eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Die in der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen - VwV-Ambulante Hilfen vom 20. Dezember 2010 (GABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Fristen für die Landesförderung können hiervon abweichen. (2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden. (3) Der Zuschuss des Landes für niedrigschwellige Betreuungsangebote und für Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe wird nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen - VwV-Ambulante Hilfen vom 20. Dezember 2010 (GABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. (4) Für die anteilig auf die Stadt- und Landkreise entfallenden Fördermittel der gesetzlichen Pflegeversicherung wird eine Richtgröße gebildet, die sich am vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen zum 31. Dezember des Vorvorjahres bemisst. Kann ein Stadt- oder Landkreis die der Richtgröße entsprechenden anteiligen Fördermittel der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zum 31. März nicht ausschöpfen, entscheidet der Koordinierungsausschuss über die Vergabe der Mittel für das laufende Jahr.
Förderverfahren für Modellvorhaben
§ 17 Förderverfahren für ModellvorhabenFörderanträge sind an den Koordinierungsausschuss zu richten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Auszahlung der Fördermittel
§ 18 Auszahlung der Fördermittel(1) Die Landesverbände der Pflegekassen sind für die Auszahlung des Förderanteils aus der gesetzlichen Pflegeversicherung über das Bundesversicherungsamt verantwortlich. Sie bilden für diese Aufgabe eine gemeinsame zuständige Stelle auf Landesebene. (2) Die gemeinsame zuständige Stelle der Pflegekassen informiert das Bundesversicherungsamt über die Herstellung des Einvernehmens nach § 15 Absatz 1 und über die zugesagten Fördermittel der Arbeitsförderung, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes. (3) Eine endgültige Förderzusage der Arbeitsförderung oder der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes erfolgt erst dann, wenn eine verbindliche Zusage über den Förderanteil aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 45 c SGB XI vorliegt.(4) Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunalen Gebietskörperschaften oder des Landes sowie die Mittel der gesetzlichen Pflegeversicherung werden jeweils in eigener Zuständigkeit der oder dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder für die Initiative des Ehrenamts und der Selbsthilfe oder für das Modellvorhaben Verantwortlichen zugewiesen.
Dauer der Förderung
§ 19 Dauer der Förderung(1) Bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe beträgt die Dauer der Förderung ein Kalenderjahr. Sie kann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. (2) Bei Modellvorhaben kann die Dauer der Förderung in der Regel drei, im Ausnahmefall bis zu fünf Kalenderjahre betragen.
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
§ 2 Niedrigschwellige Betreuungsangebote(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 45 b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag Angebote anerkannt werden, in denen bürgerschaftlich Engagierte, deren Entschädigung sich auf den tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sowie bürgerschaftlich Tätige, deren Aufwandsentschädigung § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBI. I S. 3369) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, unter pflegefachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung von Pflege- und Hilfebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen oder pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Angebote müssen die Linderung der Folgen der Einschränkungen der Alltagskompetenz, eine Verbesserung der Lebensqualität sowie eine Verbesserung und Ergänzung individueller Pflegearrangements zum Ziel haben und sich an diejenigen Pflege- und Hilfebedürftigen richten, bei denen der medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der medizinische Dienst der privaten Krankenversicherung nach § 45 a Absatz 1 Satz 2 SGB XI solche Einschränkungen der Alltagskompetenz infolge ihrer Krankheit oder Behinderung festgestellt hat. (2) Solche Angebote können insbesondere sein der Aufbau und die Unterhaltung von 1. Betreuungsgruppen,2. Kreisen von bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuung in Kleingruppen,4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen,5. familienentlastenden Dienstleistungen und6. sonstigen Angeboten, die ein selbständigeres Leben in der Häuslichkeit ermöglichen sollen, für die in Absatz 1 genannten Pflege- und Hilfebedürftigen.
Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe
§ 3 Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe(1) Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sind 1. Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, und2. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörige zum Ziel gesetzt haben. (2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
Voraussetzungen für die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot
§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot(1) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass 1. ein fachlich sinnvolles Angebot im Sinne von § 2 erbracht wird, die Empfehlungen der Pflegekassen nach § 45 c Absatz 6 SGB XI berücksichtigt werden und entsprechend einem bei der Antragstellung vorzulegenden Konzept zur Qualitätssicherung (§ 45 c Absatz 3 Satz 4 SGB XI) verfahren wird,2. für das Angebot ausreichend qualifizierte Fachkräfte verantwortlich zur Verfügung stehen und gegebenenfalls durch ehrenamtliche Fachkräfte unterstützt werden,3. das Angebot regelmäßig und verlässlich angeboten wird. Anzustreben ist, dass es mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflege- oder Hilfebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflege- und Hilfebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht,4. die räumlichen Voraussetzungen für die Betreuung angemessen sind,5. ein angemessener Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Angebot entstehende Schäden vorliegt und6. die Verpflichtung übernommen wird, der nach § 1 Absatz 1 zuständigen Behörde jährlich, spätestens bis zum 1. April, einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte gibt. (2) Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. (3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. (4) Niedrigschwellige Angebote im Sinne von § 2 durch zugelassene Pflegedienste und -einrichtungen sowie durch Dienste und Einrichtungen, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen - VwV-Ambulante Hilfen vom 20. Dezember 2010 (GABl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, gelten als anerkannt. Das Gleiche gilt für familienentlastende Dienste, deren Förderung durch das Regierungspräsidium erfolgt. Die Stadt- oder Landkreise übersenden den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg jährlich, spätestens bis zum 1. September, eine Liste über die von ihnen anerkannten Angebote. (5) Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vor, so hat der zuständige Stadt- oder Landkreis die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen. Hiervon sind die Regierungspräsidien, die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom Stadt- oder Landkreis unverzüglich zu unterrichten.
Gemeinsame Fördergrundsätze für niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie von Initiativen ...
§ 5 Gemeinsame Fördergrundsätze für niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie von Initiativen des Ehrenamts und der SelbsthilfeDurch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe in Baden-Württemberg unterstützt werden, um eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen.
Gemeinsame Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und von ...
§ 6 Gemeinsame Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und von Initiativen des Ehrenamts(1) Förderfähig sind 1. niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45 c Absatz 3 Satz 5 SGB XI sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote mit entsprechender Zielsetzung und2. Initiativen bürgerschaftlich Engagierter und bürgerschaftlich Tätiger nach § 45 d Absatz 1 Nummer 1 SGB XI. (2) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss die Zahl der bürgerschaftlich Engagierten sowie die Zahl der bürgerschaftlich Tätigen offenlegen. Gewährt der Träger Aufwandsentschädigungen, die in ihrer Höhe über den steuerfreien Betrag nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen, ist eine Förderung nach Absatz 1 ausgeschlossen. (3) Der Träger eines Angebots nach Absatz 1 Nummer 1 oder einer Initiative nach Absatz 1 Nummer 2 muss ein Konzept vorlegen, das Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten,2. Ausrichtung auf Dauer,3. Beschreibung der wesentlichen Inhalte,4. Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung,5. angemessene Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen. (4) Die angemessene Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen muss insbesondere folgende Inhalte vermitteln: 1. Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,2. allgemeine Situation der zu pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfelds,3. Umgang mit den Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,5. Kommunikation und Gesprächsführung,6. Selbstmanagement im Kontext des bürgerschaftlichen Engagements,7. Reflektion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des bürgerschaftlichen Engagements,8. Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen.
Besondere Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote
§ 7 Besondere Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote(1) Der Träger eines Angebots nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 muss ein Konzept vorlegen, das zusätzlich zu den Bestimmungen in § 6 Absatz 3 Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Zur Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit, wobei dem Bedarf entsprechend anzustreben ist, dass das Angebot mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflege- und Hilfebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflege- und Hilfebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht und2. zur kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen. (2) Die bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot Erfahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzungen. (3) Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe der Pflege- und Hilfebedürftigen folgende Berufsgruppen in Betracht: 1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger2. Altenpflegerinnen und -pfleger,3. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,4. Heilpädagoginnen und -pädagogen und5. Sozialpädagoginnen und -pädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen.
Inhalt der Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote
§ 8 Inhalt der Förderung niedrigschwelliger BetreuungsangeboteGefördert werden Aufwandsentschädigungen für die bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen im Umfang des tatsächlich entstandenen Aufwands und Personal- und Sachkosten, die aus der Erfüllung folgender Aufgaben entstehen: 1. Koordination und Organisation der Hilfen,2. fachliche Anleitung,3. Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen sowie die4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte.
Besondere Voraussetzungen für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Förderung von Initiativen des EhrenamtsDer Träger einer Initiative nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 muss ein Konzept vorlegen, das zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Zur Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit, wobei dem Bedarf entsprechend ein Angebot mindestens einmal in der Woche anzustreben ist,2. Zum Angebot der Supervision im Bedarfsfall.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.