Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45 b Abs. 3 SGB XI (Betreuungsangebote-Verordnung) Vom 11. Juni 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 217
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde(1) Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Stadtkreis oder Landkreis zuständig, in dessen Bezirk der Dienst seinen oder die Einrichtung ihren Sitz hat. (2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
Förderverfahren für niedrigschwellige Betreuungsangebote
§ 10 Förderverfahren für niedrigschwellige Betreuungsangebote(1) Förderanträge sind von dem für das anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebot Verantwortlichen sowie von den zugelassenen Pflegediensten an den Stadtkreis oder den Landkreis zu richten, in dessen Bezirk das niedrigschwellige Betreuungsangebot seinen Sitz hat. (2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunen oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden. (3) Der Zuschuss des Landes für niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie für die Familienentlastenden Dienste für Demenzkranke wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines auf einen Höchstbetrag begrenzten Zuschusses gewährt. Das Weitere regeln die Verwaltungsvorschriften des Sozialministeriums. (4) Für die anteilig auf die Stadtkreise und Landkreise entfallenden Fördermittel der Pflegekassen wird eine Richtgröße gebildet, die sich am vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen zum 31. Dezember des Vorvorjahres bemisst. Kann ein Stadtkreis oder ein Landkreis die der Richtgröße entsprechenden anteiligen Fördermittel der Pflegekassen bis zum 31. März nicht ausschöpfen, entscheidet der Koordinierungsausschuss über die Vergabe der Mittel für das laufende Jahr. (5) Sofern Landesmittel Bestandteil der Gesamtförderung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes sind, ist die weitere Durchführung des Förderverfahrens Aufgabe des zuständigen Regierungspräsidiums. In den anderen Fällen obliegt das weitere Förderverfahren den zuständigen Stadtkreisen und Landkreisen.
Übergangsregelungen
§ 11 Übergangsregelungen(1) Das Förderverfahren nach § 10 gilt auch für diejenigen Dienste, die bisher von den Regierungspräsidien als Betreuungsgruppen für gerontopsychiatrisch Erkrankte oder Familienentlastende Dienste für Demenzkranke gefördert wurden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. (2) Für das Förderjahr 2003 kann der Koordinierungsausschuss in Abweichung von § 10 Abs. 4 über die Verlängerung der Antragsfrist entscheiden.
Förderverfahren für Modellvorhaben
§ 12 Förderverfahren für ModellvorhabenFörderanträge sind an den Koordinierungsausschuss zu richten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
Herstellung des Einvernehmens und Auszahlung der Fördermittel
§ 13 Herstellung des Einvernehmens und Auszahlung der Fördermittel(1) Das Einvernehmen zwischen der Arbeitsverwaltung, den Kommunen oder dem Land und den Pflegekassen über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote oder Modellvorhaben wird im Koordinierungsausschuss hergestellt. (2) Die Landesverbände der Pflegekassen sind für die Auszahlung des Förderanteils der Pflegekassen über das Bundesversicherungsamt verantwortlich. Sie bilden für diese Aufgabe eine gemeinsame zuständige Stelle auf Landesebene. (3) Die gemeinsame zuständige Stelle der Pflegekassen informiert das Bundesversicherungsamt über die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz 1 und über die zugesagten Fördermittel der Arbeitsförderung, der Kommunen oder des Landes. (4) Eine endgültige Förderzusage der Arbeitsförderung oder der Kommunen oder des Landes erfolgt erst dann, wenn eine verbindliche Zusage über den Förderanteil der Pflegekassen gemäßt § 45c SGB XI vorliegt.(5) Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen oder des Landes sowie die Mittel der Pflegekassen werden jeweils in eigener Zuständigkeit dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder für das Modellvorhaben Verantwortlichen zugewiesen.
Dauer der Förderung
§ 14 Dauer der Förderung(1) Bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten beträgt die Dauer der Förderung ein Kalenderjahr. Sie kann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. (2) Bei Modellvorhaben kann die Dauer der Förderung in der Regel drei, im Ausnahmefall bis zu fünf Kalenderjahre betragen.
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
§ 2 Niedrigschwellige Betreuungsangebote(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag Angebote anerkannt werden, in denen bürgerschaftlich Engagierte unter pflegefachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung von eingestuften Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen oder pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Angebote müssen die Linderung der Folgen der Einschränkungen der Alltagskompetenz zum Ziel haben und sich an diejenigen Pflegebedürftigen richten, bei denen der medizinische Dienst der Krankenversicherung gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI solche Einschränkungen der Alltagskompetenz infolge ihrer Krankheit oder Behinderung festgestellt hat. (2) Solche Angebote können insbesondere sein der Aufbau und die Unterhaltung von 1. Betreuungsgruppen,2. Kreisen von bürgerschaftlich Engagierten zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuung,4. Vermittlungsdiensten für Betreuungsleistungen,5. familienentlastenden Dienstleistungen,6. sonstigen Angeboten, die ein selbstständigeres Leben in der Häuslichkeit oder im betreuten Wohnen ermöglichen sollen für die in Absatz 1 genannten Pflegebedürftigen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung(1) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass a) ein fachlich sinnvolles niedrigschwelliges Angebot im Sinne des § 2 erbracht wird, die Empfehlungen der Pflegekassen nach § 45 c Abs. 6 SGB XI berücksichtigt werden und entsprechend einem bei der Antragstellung vorzulegenden Konzept zur Qualitätssicherung (§ 45 c Abs. 3 Satz 4 SGB XI) verfahren wird,b) für das Angebot ausreichend qualifizierte Kräfte verantwortlich zur Verfügung stehen und gegebenenfalls durch ehrenamtliche Kräfte unterstützt werden,c) das Angebot regelmäßig mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflegebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflegebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht,d) die räumlichen Voraussetzungen für die Betreuung angemessen sind,e) ein Versicherungsschutz vorliegt, der den mit der Betreuung des betreffenden Personenkreises verbundenen Gefährdungen und Risiken Rechnung trägt undf) die Verpflichtung übernommen wird, der nach § 1 zuständigen Behörde jährlich, spätestens bis zum 1. April, einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräfte gibt. (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vor, so hat der zuständige Stadtkreis oder Landkreis die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen. Hiervon sind die Verbände der Pflegekassen vom Stadtkreis oder Landkreis unverzüglich zu unterrichten. (3) Niedrigschwellige Angebote im Sinne des § 2 durch zugelassene Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen sowie durch Dienste und Einrichtungen, die nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen vom 6. Dezember 2001 (GABl. 2002 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, gelten als anerkannt. Das Gleiche gilt für Familienentlastende Dienste, deren Förderung durch das Regierungspräsidium erfolgt. Die Stadtkreise oder Landkreise übersenden den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesverband der privaten Pflegeversicherung sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg jährlich, spätestens bis zum 1. September, eine Liste über die von ihnen anerkannten und die von den Regierungspräsidien geförderten Einrichtungen.
Fördergrundsätze
§ 4 Fördergrundsätze(1) Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten in Baden-Württemberg unterstützt werden, um eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen. (2) Die Förderung neuer niedrigschwelliger Betreuungsangebote mit Beteiligung des bürgerschaftlichen Engagements für die dauerhafte Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und die nachhaltige Sicherung der geförderten Einrichtungen hat Vorrang vor der Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen.
Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote
§ 5 Voraussetzungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote(1) Förderfähig sind niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45c Abs. 3 Satz 5 SGB XI sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote mit entsprechender Zielsetzung. (2) Der Träger eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes muss eine Konzeption vorlegen, die Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten,2. Ausrichtung auf Dauer,3. Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit; anzustreben ist, dass das niedrigschwellige Betreuungsangebot mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflegebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflegebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht,4. Beschreibung der wesentlichen Inhalte,5. Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung,6. angemessene Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und7. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der bürgerschaftlich Engagierten. (3) Die angemessene Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten muss folgende Qualitätsmerkmale aufweisen: 1. Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,2. allgemeine Situation der pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfelds,3. Umgang mit den Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung und5. Kommunikation und Gesprächsführung. (4) Die bürgerschaftlich Engagierten sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Betreuungsangebot Erfahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. (5) Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Begleitung und Unterstützung der bürgerschaftlich Engagierten sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzungen. (6) Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe der Pflegebedürftigen folgende Berufsgruppen in Betracht: 1. Krankenschwestern und Krankenpfleger,2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,3. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,4. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und5. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen.
Inhalt der Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote
§ 6 Inhalt der Förderung niedrigschwelliger BetreuungsangeboteGefördert werden Aufwandsentschädigungen für die bürgerschaftlich Engagierten und Personal- und Sachkosten, die aus der Erfüllung folgender Aufgaben entstehen: 1. Koordination und Organisation der Hilfen,2. fachliche Anleitung,3. Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte.
Fördergrundsätze
§ 7 Fördergrundsätze(1) Durch die Förderung von Modellvorhaben sollen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige in Baden-Württemberg die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unterstützt und neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen erprobt werden. Dabei sollen Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger sowie einer wirksamen Vernetzung der für die demenzkranken Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen entwickelt und erprobt werden. (2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Hilfen auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung können auch stationäre Angebote einbezogen werden.
Voraussetzungen für die Förderung von Modellvorhaben
§ 8 Voraussetzungen für die Förderung von Modellvorhaben(1) Der Förderantrag ist vor Projektbeginn vorzulegen und muss neben der Konzeption folgende Angaben enthalten: 1. Ziele,2. Inhalte,3. Dauer,4. beabsichtigte Durchführung,5. Kosten,6. Darstellung des innovativen Charakters und7. Nachweis einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 2. (2) Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung hat die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards einzuhalten und Auskunft über das Erreichen der mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele sowie über Auswirkungen auf Qualität und Kosten der Versorgung zu geben. Die wissenschaftliche Begleitung soll den Praxisbezug in den Vordergrund stellen und die Aspekte Vernetzung und Übertragbarkeit auf andere Regionen einbeziehen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
Koordinierungsausschuss
§ 9 Koordinierungsausschuss(1) Es wird ein Koordinierungsausschuss auf Landesebene gebildet. In ihn entsenden 1. ein Mitglied das Sozialministerium (Vorsitz),2. ein Mitglied die kommunalen Landesverbände,3. ein Mitglied die Arbeitsverwaltung und4. drei Mitglieder die Landesverbände der Pflegekassen. Zur Teilnahme mit beratender Stimme können entsenden: 1. die Liga der freien Wohlfahrtspflege zwei Personen2. die privaten Leistungserbringer eine Person und3. die Leistungsempfänger eine Person. (2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Sozialministerium.
Auf Grund von § 45 b Abs. 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), eingefügt durch Artikel 1 des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.