Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose Vom 25. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 118
Kostenträger
§ 1KostenträgerDie in § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt.
Kostenträger
§ 1KostenträgerDie in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt.
Verordnungsermächtigung
§ 2VerordnungsermächtigungSoweit den Ärzten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung.
Der Landtag hat am 19. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Verordnungsermächtigung
§ 2VerordnungsermächtigungSoweit den Ärzten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung.
Inkrafttreten
§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.