SexÜKr/TbKostG BW · Baden-Württemberg

Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose Vom 25. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
25.02.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 118
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kostenträger

§ 1KostenträgerDie in § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt.

§ 1

Kostenträger

§ 1KostenträgerDie in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt.

§ 2

Verordnungsermächtigung

§ 2VerordnungsermächtigungSoweit den Ärzten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung.

Eingangsformel SexÜKr/TbKostG

Der Landtag hat am 19. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

Verordnungsermächtigung

§ 2VerordnungsermächtigungSoweit den Ärzten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.